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Autor Thema: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)  (Gelesen 20232 mal)

a
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Seit dem letzten Verfahren unter...
Urteil VG Düsseldorf vom 15.02.2019 / Klagewert: 694 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30244.0
und weiteren neueren Bescheiden/ Widerspruch/ Widerspruchsbescheid
Festsetzungsbescheid  am 01.11.2022, Zeitraum: 05.2019 bis 07.2019
Widerspruch vom 12.11.2022 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022
Widerspruchbescheid vom 15.12.2022 auf Widerspruch vom 12.11.2022 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2022
Festsetzungsbescheid vom 02.01.2023 für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.03.2022


,,,ist nun nach 10 Jahren Nicht-Zahlung und zwei abgewiesenen Klage-Verfahren gegen die seinerzeitigen "Gebühren-/Beitragsbescheide" bzw. "Festsetzungsbescheide" in Gestalt der jeweiligen "Widerspruchsbescheide" erstmalig durch die örtliche Stadtkasse die Vollstreckung eingeleitet worden bzgl. folgender Bescheide, deren Verfahren abgeschlossen sind:
Zitat
04.07.2014 "Gebühren-Beitragsbescheid" 02/2013 - 04/2014 (269,70€ + 8€ = 277,70€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 09/2015 > Urteil 08/2017: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt

01.08.2014 "Gebühren-/Beitragsbescheid" 05/2014 - 07/2014 (53,94€ + 8€ = 61,94€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 09/2015 > Urteil 08/2017: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt

14.11.2017 "Festsetzungsbescheid" 08/2014 - 10/2017 (686,34€ + 8€ = 694,34€)
Anm.: Widerspruch > Widerspruchsbescheid > Klage 01/2018 > Urteil 02/2019: Klage abgewiesen/ keine Rechtsmittel eingelegt

Eine oder mehrere etwaige Mahnung/en könnte/n mglw. nicht existieren oder nicht zugegangen sein.

Die Zahlungsaufforderung der Stadtkasse Düsseldorf ist im Anhang beigefügt.
(2 Seiten - eine zusätzliche Seite mit einem Antragsformular auf Ratenzahlung ist nicht mit beigefügt)

Interessant: Auf der Rückseite oder im Anhang gibt es - entgegen der Angabe im Betreff des Schreibens - keinen "Vollstreckungsauftrag".

Für den 02.02. hat sich ein Vollziehungsbeamter zur Vorsprache angekündigt.

Ansonsten gibt es eine Auflistung der "Beitreibungsforderungen" für 02.2013 bis 10.2017, welche sich mit den Beträgen aus den o.g. Bescheiden soweit deckt.

Zusätzlich werden "Wegegeld" und "Pfändungsgebühren" nach VO VwVG NRW geltend gemacht...
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - erste Seite
Wegegeld (§ 21 VO VwVG NRW) [...] 3,25 EUR
Pfändungsgebühren (§ 10,11 VO VwVG NRW) [...] 34,00 EUR
...was sich alles in allem summiert zu:
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - erste Seite
Gesamtbetrag aller Forderungen: 1.071,23 EUR

Auf Seite 2 dann noch eine Kontonummer und eine Frist von 2 Wochen mit dem Hinweis, dass Kosten für Zwangsmaßnahmen nur durch rechtzeitige Überweisung abgewiesen werden können (und dass bei "Bußgeld" Erzwingungshaft verhängt werden kann - was ja hier aber nicht zutreffen dürfte).
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - zweite Seite
Bitte bedenken Sie, dass bei weiterer Zahlungsverzögerung das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet wird und weitere Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Gehalts- und Mietpfändungen durchgeführt werden. Die Kosten für die getroffenen Zwangsmaßnahmen sindn von Ihnen zu tragen und können nur abgewendet werden, indem Sie den Rückstand innerhalb der nächsten zwei Wochen auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Düsseldorf unter Angabe der umseitig aufgeführten Maßnahmennummer einzahlen.

Bei Bußgeld kann Erzwingungshaft verhängt werden.

Dies führt zu folgenden Fragen:

1) Was ist mit dem "Vollstreckungsauftrag", der entgegen der Angabe nicht im "Anhang" oder auf der "Rückseite" des Schreiben ist?
2) Was kann Person A tun, wenn der Vollstreckungsbeamte am 02.02. zur Vorsprache auf der Matte steht?

Vielleicht hat ja noch jemand ein paar (weitere) Tipps? Vielen Dank.


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Die zu vollstreckenden Forderungen sind nach diesseitiger Sicht allesamt verjährt und können nicht mehr vollstreckt werden. Nach RBStV gilt die allgemeine Verjährungsfrist des BGB — und die beträgt 3 Jahre. Damit sind nach diesseitiger Auffassung alle Forderungen vor dem 01.01.2020 verjährt.

Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge unterbrechen die Verjährung nicht. § 53 VwVfG NRW kommt wegen des Anwendungsausschlusses gem. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zum tragen (was der WDR geflissentlich ignoriert). Das Urteil des VG Düsseldorf bestätigt nur die Rechtmäßigkeit des "Verwaltungsakts" und ist damit kein Titel. Es hemmt also nicht die Verjährung. So die diesseitige Auffassung.

Eine fiktive Person Q würde mglw. gegen die Stadtkasse eine Unterlassungsklage vor dem VG erheben.

Mehr dazu siehe unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36699.msg220840.html#msg220840
und Folgebeiträge.

Dort findet sich Material, das auch hier gut einsetzbar wäre.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Zu mglw. fehlenden Schreiben, welche jedoch Vollstreckungsvoraussetzung sind, wie z.B. einer Mahnung - bzw. auch eigentlich zu erwartender, jedoch offensichtlich gar nicht existierender vollstreckungsfähiger "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot - siehe u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0


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So wie ich es verstanden habe, wird jetzt erstmalig Geld aus dem (verlorenen) Prozeß vollstreckt. Theoretisch wäre ja die Zahlung nach Urteil fällig. Da kann man wohl nur auf Formalien herumreiten, vielleicht findet sich ja noch was...


Edit "Bürger": Der angreifbaren "Formalien" gibt es ja zur Genüge - wie oben bzw. im von "querkopf" verlinkten Beitrag zu lesen...
...u.a. mangelt es den seit 09/2014 erlassenen "Festsetzungsbescheiden" an überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und bzgl. der davor erlassenen "Gebühren-/Beitragsbescheiden" mit einem wenigstens ansatzweisen "Leistungsgebot" in Form eines "Bitte zahlen Sie umgehend..." mangelt es den Landesrundfunkanstalten an Befugnis, ein solches "Leistungsgebot" zu erlassen, da ihnen per RBStV nur der Erlass von "Festsetzungsbescheiden" zugestanden ist.
Eine in den RBStV verpackte sog. "Schickschuld" ist nach diesseitigem Verständnis kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt/ kein vollstreckungsfähiges Leistungsgebot i.S.d. Vollstreckungsrechts.
Der Gesetzgeber hat hier einen wahrhaft kolossalen Bock geschossen - und diesen gilt es nun und immer weiter zu *zerlegen* ;)


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Die Forderungen dürften verjährt sein - siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220868.html#msg220868

Das ist auch keine Formalie, die sich vielleicht noch finden lässt, sondern ein Grundrecht (Eigentum) betreffend.

Im übrigen scheinen Mahnungen zu fehlen. Mahnungen sind eine unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung.

Im weiteren übrigen scheinen bei den Festsetzungsbescheiden in Form von Widerspruchsbescheiden keine Leistungsbescheide beigegeben worden zu sein. Ohne Leistungsbescheid ist eine Mahnung logisch gesehen sinnleer, weil es keine Leistung gibt, die erbracht hätte werden sollen: der Festsetzungsbescheid sagt mir nicht, was ich tun soll.

Auch von Person O die Empfehlung, sich an die Überlegungen von Q zu halten und sich nicht von Z beirren zu lassen.


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Der im Schreiben der Stadtkasse offensichtlich nicht enthaltene/ nicht beigefügte "Vollstreckungsauftrag" bzw. das der Vollstreckung zugrunde liegende "Vollstreckungsersuchen" des "Gläubigers" sollte unverzüglich explizit angefordert werden, "damit dieses geprüft werden kann, da bereits erste Unstimmigkeiten aufgefallen sind"... ;)

Und wie weiter oben bereits angemerkt:

Der angreifbaren "Formalien" gibt es ja zur Genüge - wie oben bzw. im von "querkopf" verlinkten Beitrag zu lesen...
...u.a. mangelt es den seit 09/2014 erlassenen "Festsetzungsbescheiden" an überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und bzgl. der davor erlassenen "Gebühren-/Beitragsbescheiden" mit einem wenigstens ansatzweisen "Leistungsgebot" in Form eines "Bitte zahlen Sie umgehend..." mangelt es den Landesrundfunkanstalten an Befugnis, ein solches "Leistungsgebot" zu erlassen, da ihnen per RBStV nur der Erlass von "Festsetzungsbescheiden" zugestanden ist.
Eine in den RBStV verpackte sog. "Schickschuld" ist nach diesseitigem Verständnis kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt/ kein vollstreckungsfähiges Leistungsgebot i.S.d. Vollstreckungsrechts.
Der Gesetzgeber hat hier einen wahrhaft kolossalen Bock geschossen - und diesen gilt es nun und immer weiter zu *zerlegen* ;)
Einzel-Themen wie z.B. das der Verjährung jedoch bitte nicht hier vertiefen - siehe dazu bereits bestehende Diskussion u.a. unter o.g. Links, speziell
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0

Ungeachtet dessen zur im Zuge der Vollstreckungsabwehr ggf. ebenfalls auch noch einwendbaren Verletzung des Grundrechts auf Rezipientenfreiheit siehe u.a. unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


Bitte aber vor weiterer Vertiefung zunächst die bereits bestehenden Diskussionen beachten...
> bzgl. allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen unter
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=77.0
> bzgl. landesspezifischer Besonderheiten unter
Nordrhein-Westfalen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=87.0
...da Mehrfachdiskussionen gleicher Fragestellungen nicht vorgesehen sind.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Eine E-Mail, in der der nicht beigefügte Vollstreckungsauftrag bzw. das der Vollstreckung zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen des Gläubigers verlangt wird, ist hypothetisch an den Vollziehungsbeamten verschickt worden.


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Person A fragt sich nun, ab wann ein fiktiver Eintrag ins Schuldnerverzeichnis nicht mehr abzwenden wäre, was Person A natürlich vermeiden will.


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Soweit das obige Schreiben des Vollstreckungsbeamten aus dem Einstiegsbeitrag verstanden wird, ist bislang noch kein Termin zur Vermögensauskunft anberaumt. Dies ist insbesondere auch der zweiten Seite zu entnehmen ;)
Zitat von: Schreiben der Stadtkasse - zweite Seite
Bitte bedenken Sie, dass bei weiterer Zahlungsverzögerung das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleitet wird und weitere Zwangsmaßnahmen wie Konten-, Gehalts- und Mietpfändungen durchgeführt werden. Die Kosten für die getroffenen Zwangsmaßnahmen sindn von Ihnen zu tragen und können nur abgewendet werden, indem Sie den Rückstand innerhalb der nächsten zwei Wochen auf das unten angegebene Konto der Stadtkasse Düsseldorf unter Angabe der umseitig aufgeführten Maßnahmennummer einzahlen.

Bei Bußgeld kann Erzwingungshaft verhängt werden.

Ob ein solcher Termin zur Vermögensauskunft seitens des Gläubigers überhaupt beauftragt wurde, kann erst dem "Vollstreckungsauftrag"/ "Vollstreckungsersuchen" entnommen werden.

Nach diesseitigem Kenntnisstand erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis erst und nur, wenn die (erst noch zu terminierende?) Vermögensauskunft ohne dafür anerkannte Gründe nicht abgegeben wird.

Selbst eine Zahlung oder auch Vereinbarung einer Ratenzahlung noch im Termin zur Vermögensauskunft würde nach diesseitiger Kenntnis und Erfahrung den Termin bzw. die Vermögensauskunft erledigen und somit eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis abwenden.

Es gilt also mglw. zunächst - z.B. durch Vorbringen geeigneter Einwände/ Unstimmigkeiten - die Anberaumung eines Termins zur Vermögensauskunft zu verhindern bzw. längstmöglich hinauszuschieben. Dies könnte ggf. erreicht werden, indem mit Vorbringen geeigneter Einwände/ Unstimmigkeiten gebeten wird, zwecks Klärung der Unklarheiten/ Unstimmigkeiten den Termin zur Vorsprache zunächst um mehrere Wochen zu verschieben (denn diesbzgl. bestünde seitens des Vollstrekcungsbeamten wohl durchaus eigenes Ermessen).

Nicht unwichtig könnte sein, dass sich Person A ggü. der Vollstreckungsstelle sachlich und kooperativ äußert und ihr eigenes Bemühen um Klärung aber auch die Wahrnehmung ihrer Rechte erkennen lässt.

Allerdings ist diesseits nur das Verfahren mit Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht geläufig. Bei der Vollstreckung durch die Stadtkasse/ Vollziehungsbeamte könnte der Ablauf ggf. etwas anders sein. Das könnte/ sollte sich aber Person A im Zuge der Vorsprache des Vollziehungsbeamten mglw. einfach sachlich erklären lassen, nach welchen Gesetzen und §§ dieser die Vollstreckung vollziehen soll, was dieser dabei beachten muss und in welchem Rahmen er ggf. auch ein gewisses eigenes Ermessen hat... ;)

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Vielen Dank für die ausführliche Antwort, Bürger!

Die fiktive Person A könnte aufgrund der für sie neuen Ersterfahrungen mit der Stadtkasse und anstehenden Vollstreckungen etwas aufgeregt und besorgt sein.

Nun wird eine Antwort des fiktiven Vollziehungsbeamten auf die Frage nach dem fehlenden Vollstreckunsauftrag per E-Mail abgewartet und ggfs. ein klärendes Telefonat geführt.

Person A hofft nun, dass nicht in Richtung "Anträgen der Rundfunkanstalten gehen wir ohne Prüfung nach, wenden Sie sich bei Zweifeln direkt an die RA" geantwortet wird. Aber das ist natürlich reine Spekulation und könnte in diesem fiktiven Fall völlig anders ablaufen.


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Der fiktive Vollziehungsbeamte könnte heute wie folgt auf Person A's E-Mail vom Sonntag geantwortet haben:
Zitat
Hallo Person A,
Bitte wenden sie sich, bei Rückfragen, an den Beitragsservice.
Gruß
Person A glaubt nach dieser Antwort nicht, dass Diskussionen zu fehlenden Leistungsbescheiden mit diesem Beamten fruchten werden.

Im Anhang ein abfotografierter (!) Bildschirm mit einem Word-Dokument, das den Vollstreckungsauftrag enthält.
Dieser wird jetzt anonymisiert an diesen Post angehängt.
Es wurde Person A nur das angeschnittene Bildschirmfoto zur Verfügung gestellt.
Zitat von: Stadtkasse, Vollstreckungsauftrag
[...] Der o.G. hat den Rückstand nicht gezahlt. Der Vollziehungsbeamte wird angewiesen, wegen des Rückstandes sowie wegen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden [...]
Edit "Bürger": Dann ist aber was abgeschnitten, was vielleicht noch von Interesse sein könnte > bitte hier noch mal unbeschnitten nachreichen.
Ebenso ob es eine Rückseite, 2. Seite o.ä. gibt. Unterlagen immer vollständig zur Verfügung stellen!
Gegebenenfalls von dem Vollziehungsbeamten - freundlich - nachfordern, da dies sonst nicht geprüft werden kann.
Der eigentliche "Auftrag" ist ja gerade nicht ersichtlich.


Edit "Bürger": Bild verkleinert. 4000px / 20MB(?) waren gigantisch und für den Zweck mehr als weit übers Ziel hinaus.
Nun als JPG, Grau, 1200px, 200kB - bitte zukünftig beachten - siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690


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Ok - aha, so sieht also ein Vollstreckungsauftrag von einer Stadtkasse an ihren Vollziehungsbeamten aus:
Es wurde Person A nur das angeschnittene Bildschirmfoto zur Verfügung gestellt.
Zitat von: Stadtkasse, Vollstreckungsauftrag
[...] Der o.G. hat den Rückstand nicht gezahlt. Der Vollziehungsbeamte wird angewiesen, wegen des Rückstandes sowie wegen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden [...]
Edit "Bürger": Dann ist aber was abgeschnitten, was vielleicht noch von Interesse sein könnte > bitte hier noch mal unbeschnitten nachreichen.
Ebenso ob es eine Rückseite, 2. Seite o.ä. gibt. Unterlagen immer vollständig zur Verfügung stellen!
Gegebenenfalls von dem Vollziehungsbeamten - freundlich - nachfordern, da dies sonst nicht geprüft werden kann.
Der eigentliche "Auftrag" ist ja gerade nicht ersichtlich.

Ob ohne "Leistungsbescheide" wirklich eine "Fälligkeit" bzw. "Rückstand" bestehen kann, könnte ggf. angezweifelt werden.
Und ob wegen "voraussichtlich noch entstehender" (Kosten?) etwas "beauftragt" werden kann...?
Und was wird denn nun konkret beauftragt?

Bezüglich der Kosten ist das ja sowohl inhaltlich als auch grafisch so ziemlich in das Schreiben des Vollziehungsbeamten übernommen - siehe Einstiegsbeitrag in hiesigem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36905.0

Dem kann man natürlich nicht entnehmen, was denn nun der "Gläubiger" ("Landesrundfunkanstalt"?) an die Stadtkasse gesendet hat.
Das wäre wohl ebenso noch nachzufordern - so eine Art "Vollstreckungsersuchen" o.ä.


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Nachdem der Vollziehungsbeamte Person A den nur abfotografierten und abgeschnittenen Vollstreckungsauftrag zugesendet hat, könnte Person A darauf folgendes angefragt haben:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

herzlichen Dank für die Zurverfügungstellung des Vollstreckungsauftrags als Bildschirmfoto. Dieses ist unten leider abgeschnitten, so dass ich die letzten Sätze nicht lesen kann.
Ich bitte Sie daher, eine unbeschnittene Version nachzureichen.

Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers (ich kann hier nur die Landesrundfunkanstalt vermuten) kann so jedoch nicht erkannt werden. Bitte lassen Sie mir dies noch zukommen.

Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüße

Daraufhin hätte die theroretische Antwort des Vollziehungsbeamten lauten können:

Zitat
Hallo Person A,

Auf meiner Zahlungsaufforderung ist der Gläubiger aufgeführt.
Bitte wenden sie sich an den Beitragsservice.

Gruß

Wie bereits antizipiert, ist hier nicht mit großer Kooperation des Beamten zu rechnen. Es ist erschreckend, dass Vollstreckungsaufträge ohne die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch nur ansatzweise zu ehren, durchgeführt werden. Das fängt bei einem fehlenden Vollstreckungstitel an, geht weiter über ein nicht ersichtliches Vollstreckungsersuchen und endet damit, dass die zu Grunde liegenden Festsetzungsbescheide keine Leistungsgebote enthalten.

Aber:
Die Zeit drängt und Person A hat einfach nicht die psychische Kraft, das Verfahren weiter in die Länge zu ziehen. Sie wird nochmal über die Sache schlafen, aber wahrscheinlich den Betrag zahlen. Zukünftig wird dann, frei nach "Rundfunkfrei" den Festsetzungsbescheiden widersprochen und frühestens im Mahnverfahren "häppchenweise" gezahlt.

Nicht ganz unzufrieden ist Person mit der Tatsache, bis dato keinen Cent an den BS gezahlt zu haben.
Person A sagt nochmal ein herzliches Danke an das Forum für die unbezahlbare Unterstützung bis hierhin.


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Wegen 1000 Ocken, die gefühlt komplett verjährt sind, könnte man durchaus noch gegen die Stadtkasse vorgehen.


Der abfotografierte Wisch taugt sowieso nichts (ist eigentlich ein internes Dokument), ebensowenig die Antwort des Vollstreckers, der sich einfach dumm stellt. Der Beitragsservice ist sowieso nicht der Gläubiger. Wenn, dann die Stadtkasse als Vollstreckungsgläubigerin oder sowas.

Es fehlt hier das Vollstreckungsersuchen.

Hat der Vollstrecker nur diese ominöse Vollstreckungsankündigung in der Hand? Diese ist vollständig automatisiert erstellt und auch nach jetziger Rechtslage kein Verwaltungsakt. Hat die Stadtkasse keinen Schuldtitel oder sowas, den sie dem Schuldner unter die Nase reiben kann?

Keine Rechtsberatung. Ist ja nur ein Spiel.

Eine Person Q hat Vorschläge formuliert.

Eine Person ABC versteht nicht, wieso man nicht klagen will.


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Offensichtlich hat der Vollziehungsbeamte etwas "missverstanden" bzw. muss es für diesen mglw. noch unmissverständlicher geschrieben werden... :angel:
Gefragt war ja nicht nach dem "Gläubiger" (mutmaßlich eine "Landesrundfunkanstalt"), sondern nach dessen "Vollstreckungsersuchen", welches Grundlage des Vollstreckungsauftrags bilden sollte. Schließlich veranlasst die Stadtkasse wohl nicht ohne Ersuchen von sich aus irgendwelche Vollstreckungen Dritter.

Betroffene Person möchte schließlich in die Lage versetzt werden, das dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen in Form und Inhalt, d.h. also u.a. auch sowohl bzgl. Gläubiger-Angaben als auch bzgl. der einzelnen Forderungen und sämtlicher weiterer Vollstreckungsvoraussetzungen, prüfen zu können.
Den derzeit vorliegenen Unterlagen nach dürfte die Vollstreckung aller Voraussicht nach unzulässig sein.
Dies muss geprüft und geklärt werden, worum sich betroffene Person gern bemühen möchte.

Eine Person B will überlegen, mit welcher Formulierung das "dem Vollstreckungsauftrag zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen des Forderungs-Gläubigers zur weiteren Klärung - auch mit dem Forderungs-Gläubiger - erbeten" und zugleich um Verschiebung des Termins der "Vorsprache" bis zum 02.03. (~1 Monat) gebeten werden könnte, da angesichts der üblichen Reaktionszeiten von ARD-ZDF-GEZ eine Klärung der Unstimmigkeiten bis zum 02.02. nicht machbar erscheint...

...bitte Geduld bis in den Abend.

Edit: Siehe PM.


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