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  • VERHANDLUNG VG Bremen, Fr 14.10.2022, 10:00 Uhr: 14. Oktober 2022

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Bremen, Fr 14.10.2022, 10:00 Uhr  (Gelesen 6816 mal)

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VERHANDLUNG VG Bremen, Fr 14.10.2022, 10:00 Uhr
Autor: 10. Oktober 2022, 16:03
Es gibt wieder mindestens eine mündliche Verhandlung am VG Bremen zum Thema Rundfunkbeitrag.
Bitte kommt zahlreich als Zuschauer, denn es handelt sich um einen aktiven Forumsteilnehmer, der für sein Recht kämpft.

mündliche Verhandlung
14.10.2022 10:00 Uhr

2. Kammer VG Bremen
Justizzentrum am Wall 198


Es wird sehr interessant werden, weil das Thema sein wird:
Warum macht das für Bremen immer der NDR?
Oder für die Rechts-Amateure unter Euch:
Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Radio Bremen + NDR
oder auch
Gescheiterte Mandatierung des NDR in Rundfunkbeitragsangelegenheiten

Es kann sein, dass es noch eine weitere Verhandlung um 9:00 gibt oder eventuell noch angesetzte Termine nachher.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2022, 19:19 von DumbTV«

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Liebe Interessierte,
ich hoffe auf eine rege Teilnahme als Zuschauer der Verhandlung.


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Wie ist es ausgegangen?


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Es ist kein Zeichen von Gesundheit, an eine von Grund auf kranke Gesellschaft gut angepasst zu sein. (Jiddu Krishnamurti)

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Hier eine kurze Info zur beobachteten Verhandlung:

Der Kläger hatte mehrere Beweisanträge vorbereitet, die er aber nicht stellte, weil die Richterin ihr alleiniges Augenmerk auf den materiellen Teil der Rundfunkbeitragspflicht des Klägers richtete. Bei Beginn der Verhandlung fragte sie den Kläger, ob er unter der Adresse GEZ-Boykott-Weg 42 wohne. Das verneinte der Kläger und erläuterte, dass er unter der angegebenen Adresse zwar gemeldet, aber dort nur Eigentümer und kein Inhaber sei. Auf die Verwunderung der Richterin, warum er das nicht schon eher vorgebracht habe, antwortete er, dass er das bereits in seinem Widerspruch schrieb und seiner Klagebegründung und ob die Richterin dies nicht gelesen hätte. Außerdem brachte er vor, dass der Widerspruchsbescheid eine ganz andere Adresse für die Anmeldung seines Beitragskontos vorbrachte, unter der er gar kein Wohnungsinhaber mehr sei, was er anhand der schriftlichen Aussage des dortigen Wohnungsinhabers und Beitragszahlers beweisen könne. Die Richterin ließ sich aber auf keine Diskussion ein und sagte, dass sie die Begründung des Widerspruchsbescheids nicht interessieren würde, sondern nur der erste Satz mit der Ablehnung der Widersprüche. Sie gab dem Kläger auf, schriftlich bei Gericht einzureichen, wo und bei wem er im Festsetzungszeitraum wohnte und unter Angabe der jeweiligen Beitragsnummer. Außerdem sollte er belegen, dass die Wohnungen seiner Immobilie vermietet seien bzw. dass es sich dabei um eine Baustelle handele. Die Verhandlung wurde sodann vertagt auf Februar 2023.


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o
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Vielen Dank für den fiktiven Vorgang!

Die Richterin tut richtig daran, den zusammengereimten Quatsch der Widerspruchs"bescheide" zu ignorieren.

Aber... die dritte Möglichkeit wurde nicht benannt: nämlich leerstehende Wohnungen? Der Eigentümer muss für leerstehende Wohnungen kein Rundfunkopfer bringen.

Wahrscheinlich nur hier bei der Gedächtniswiedergabe vergessen worden...


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Das war wohl klar, dass bei Leerstand keine Abgabe zu entrichten wäre. Dafür wollte die Richterin ja den Nachweis über die Vermietung bzw. mittels Fotos und Rechnungen über Baumaterialien den Nachweis einer Baustelle, die nicht zum Schlafen geeignet wäre.
Nach meinem persönlichen Geschmack waren die "Hausaufgaben" für den Kläger etwas zu viel des Guten und in meinen Augen unzulässige Ausforscherei, weil die Richterin die Verwaltungs- und Aufklärungsarbeit der Behörde nachholen will, was diese versäumte. Schließlich hat die zuständige Landesrundfunkanstalt die Pflicht zur Sachaufklärung darüber, wer in welcher Wohnung wohnt. Die Vermieterauskunft* wurde aber aus dem Gesetz* entfernt, so dass die Richterin jetzt auch kein Recht darauf hat, Mietverträge des Immobilieneigentümers einzusehen.

*Edit "Bürger": Bitte zum allerseitigen Verständnis um Hinweis, welche "Vermieterauskunft" gemeint ist und aus welchem Gesetz diese wann "entfernt" wurde. Danke.


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P
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Wieso sollte ein "wem" dem Vermieter "Kläger" hier eine Beitragsnummer geben?

Aus welcher gesetzlichen Grundlage heraus wird durch die Richterin gefordert, dass der Kläger erklärt, "wo" und bei "wem" er wohnte?

Wozu wird das "wo" benötigt, wenn es um einen Bescheid zu einer Wohnung X geht und die Aussage ist, dass der Kläger dort am X nicht wohnte. Es geht ja nicht um einen Beitrag für eine andere Wohnung Y. Bei einer anderen Wohnung Y gibt es keinen Streit.
Anscheinend gibt es hier auch kein Verlangen, nur einmal zu bezahlen, weil bereits woanders für Y bezahlt wird.

Sie gab dem Kläger auf, schriftlich bei Gericht einzureichen, wo und bei wem er im  Festsetzungszeitraum wohnte und unter Angabe der jeweiligen Beitragsnummer.
Diese Aufgabe ist für einen Beitrag zu der Wohnung X im Bescheid, zu welchem Klage geführt wird, sicherlich überhaupt nicht relevant, wenn diese leer stand oder vermietet war an eine Person, welche nicht der Kläger ist.

Für die Wohnung X im Bescheid ist relevant, wer dort wohnte und Inhaber gewesen ist.

Die Frage sei erlaubt, wo die Post mit dem Bescheid angekommen war, zu der Wohnung X, um welche es in der Klage geht.

Was möchte die Richterin mit diesen Daten? Sind diese Daten zur Aufklärung, wer in der Wohnung X  Inhaber war, tatsächlich notwendig bzw. überhaupt geeignet? Sollte nicht der tatsächliche Inhaber der Wohnung X, um welche es geht, ermittelt werden?

Naja, sofern also der Kläger an der Wohnung X nicht Inhaber war, sondern jemand anders, dann ist die Frage, wo der Kläger wohnte, nach meiner Einschätzung nicht zielführend für die Aufklärung. Das erscheint mir sachfremd.

Es kommt hier auch nicht darauf an, ob der Kläger bereits woanders Y einen Beitrag bezahlt. Das erscheint mir sachfremd.

Hinzu kommt, dass diese Daten nicht geeignet sind, um auf eine Nicht-Inhaberschaft zu prüfen. -> Das geht halt nur mit Daten von Personen zu dieser Wohnung X.

Mit diesen gewünschten Daten zu Y kann maximal festgestellt werden, dass der Kläger woanders Inhaber gewesen sein kann. -> Das jedoch hat nur dann einen Einfluss auf die aktuelle Wohnung X, wenn der Kläger auch bei dieser der Inhaber war.

Zur Aufklärung, wer Inhaber dieser Wohnung X war, tragen diese geforderten Daten aber nicht bei. Sie können den Kläger auch nicht entlasten. Mit diesen Daten wird es maximal möglich, weitere sachfremde Vermutungen anzustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2023, 01:59 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Mein Einwand ist nicht angekommen...  ::)

Bitte! Leerstand ist nicht Baustelle. Die Richterin hätte drittens Fotos von leerstehenden Wohnungen verlangen sollen.

Dass Wohnungen leerstehen, ist auch ein Usus. Meine Bude war vor meinem Einzug einige Monate leerstehend ("schlechte" Lage und war andere Zeit), und jetzt stehen in meiner Straße Wohnungen leer (Lage mittlerweile "gut" plus spekulativer Leerstand).

Ist egal. Gelesen wurde es ja, und das Thema leerstehende Wohnungen und Rundfunkbeitrag gab's hier schon; ggf. nachlesen.***


***Edit "Bürger": Siehe zu all diesen Punkten u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20246.0
Die Wohnung - Wurzel allen Übels
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18174.0
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29343.0
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20247.0
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg190227.html#msg190227
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg202680.html#msg202680
WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30381.msg190334.html#msg190334
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18428.0
sowie tangierend u.a. auch unter
Anmeldung als Beitragsschuldner bei Übernachtung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35567.0
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359
Erhebungsdefizit > "Lauben außerhalb von Kleingarten­anlagen" ohne Meldedaten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20021.0


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Soweit ich mich recht erinnere, waren die Festsetzungsbescheide, um die es ging, mit einem Kontoauszug als Anhang versehen, in dem stand: 1 Wohnung, GEZ-Boykott-Weg 42. Deshalb ging der Kläger davon aus, dass die Bescheide Rundfunkbeiträge für die Wohnung unter dieser Adresse festsetzten. Unter dieser Adresse besitzt der Kläger ein Haus, das in zwei Wohneinheiten unterteilt ist, wobei die obere Einheit vermietet ist und er selbst die untere Einheit besitzt, die aber wegen Modernisierungsmaßnahmen schon seit Jahren Baustelle und unbewohnbar ist. Auf diese Adresse ist er beim Einwohnermeldeamt angemeldet. Bei der Landesrundfunkanstalt meldete er dort keine Wohnung an. Er nahm also an, dass die Landesrundfunkanstalt seine Meldeadresse von der Meldebehörde erhielt und ihn dann vollautomatisch anmeldete, weil sie kein Beitragskonto auf seine Person finden konnte.
Das schrieb er auch genau so in seinen Widersprüchen, dass er als Eigentümer nicht rundfunkbeitragspflichtig sei.
Überraschenderweise stand jedoch in der Begründung des Widerspruchsbescheids, dass er auf eine frühere Wohnung von ihm angemeldet wurde und anscheinend wurde das Beitragskonto bis zuletzt auf diese Adresse geführt, ohne umgemeldet zu werden. Das Lustige ist, dass er unter der Adresse schon in 2012 nicht mehr wohnte.
Da die Richterin die Begründung des Widerspruchsbescheids nicht interessierte, ging sie also der Beitragspflicht unter seiner Adresse in den FSBs nach. Da er ja dort kein Wohnungsinhaber ist, wollte die Richterin klären, ob er in dem betreffenden Zeitraum anderweitig rundfunkbeitragspflichtig war und vielleicht dort schon Beiträge für seine Wohnung(en) entrichtet wurden. Sie wollte also die Verwaltungstätigkeit der Landesrundfunkanstalt nachholen.

Wie ihr seht, ist es manchmal trotz einfacher Umstände vor Gericht kompliziert, wenn die RichterInnen eine ganz eigene Vorstellung vom Sachverhalt haben und dabei stur bleiben.

Ich habe auch schon bei meiner eigenen Verhandlung erlebt, dass ich auf meine Frage an die Beklagte: "Welche Wohnung wurde denn bebeitragt?" zur Antwort bekam: "Na, Ihre Wohnung!". Darauf ich wieder: "Ich möchte aber wissen, für welche Wohnung genau Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden, da es ja sein könnte, dass es eben nicht meine Wohnung ist und ich dann Rundfunkbeiträge für eine ganz andere Wohnung zahle und die Beitragspflicht für meine eigene eben nicht tilge. Schließlich gibt es 12 Wohnungen unter dieser Adresse.". Die Beklagte antwortete: "Na, Sie wissen doch, wo Sie wohnen!".
Es ist also so, dass die Landesrundfunkanstalten die Kopf-Pauschale heimlich eingeführt haben und gar keine Wohnungen ermitteln. Somit wird lediglich die Vermutung bebeitragt. Das muss eine Ende haben!


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Es ist also so, dass die Landesrundfunkanstalten die Kopf-Pauschale heimlich eingeführt haben und gar keine Wohnungen ermitteln. Somit wird lediglich die Vermutung bebeitragt. Das muss eine Ende haben!

Ja ein Ende des aktuellen Verhaltens der "Verwaltung" ist angezeigt. Vielleicht muss die Unterlassung von schlechter Verwaltungstätigkeit aktiv gefordert werden - siehe u.a. unter
"Klage" am Amtsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35994.msg217356.html#msg217356
[...]
Die "Rechtsvorschriften" führen sich nicht selbst aus. -> Es ist nicht die Aufgabe des Bürgers festzustellen ob eine "Wohnung" in seinem Sinne, eine solche legal definierte Wohnung nach den "Rechtsvorschriften" ist. Der Bürger ist keine Verwaltung.
[...]

Grundsätzlich kann eine Anstalt nur bei bereits amtlich festgestellten Wohnungen, ob diese die Legaldefinition erfüllen die Pflicht zur Erbringung der Schickschuld nachprüfen.

Es sollte also vielleicht nach dieser amtlichen Prüfung gesucht werden.

Alles andere ist wohl nur reine Vermutung, weil ein Bürger irgendwo bei einem EMA angegeben hat zu leben ;-). Eine Prüfung der Erfüllung der Legaldefinition nach dieser Selbstauskunft erfolgt genau nicht.
Dazu müsste eine amtlich berechtigt Person eben die "Wohnung" vor Ort in Augenschein nehmen und feststellen, dass diese bebeitragt werden darf.

Zudem ist für diese festgestellte "Wohnung" zu prüfen ob bereits Dritte dafür Beiträge entrichtet haben. Zudem ist diese Prüfung für weitere Dritte nachprüfbar in den Akten zu führen.

Alles andere kann zum Beispiel zu Doppelerhebungen oder Erhebungen für nicht amtlich festgestellte Wohnungen führen.

Es darf bezweifelt werden, dass die Anstalten ein Register der Wohnungen führen, für welche eine solche amtliche Beitragspflicht festgestellt wurde. Nach der amtlichen Feststellung ist noch zu ermitteln, wer die Beitragspflicht zu leisten hat.

-> Die "Rechtsvorschriften" beschreiben, alle Inhaber jedoch ohne genaue Festlegung der Folge. Somit muss es für Dritte in der Aktenführung nachprüfbar sein, welcher Teil der Schickschuld durch Dritte für die amtlich festgestellte Wohnung bereits erbracht wurde.
[...]
Zu einer "1 Wohnung" auf so einem Bescheid, wo direkt überhaupt keine Lage angeben ist, gibt es sicherlich auch noch Themen.

Besonders lustig im Sinne von interessant wird es, wenn eine betroffene Person genau 2 Wohnungen an gleicher Adresse hat, in einer selbst nicht wohnt, weil Baustelle und die andere Wohnung nur durch eine andere Wohnung, für welche bereits unter Nummer X bezahlt wird oder unter Nummer X nicht bezahlt wird, weil alle Bewohner befreit sind, betreten werden kann.

Jetzt kommt ein Bescheid, aber es bleibt unklar, für welche der zwei Wohnungen "1 Wohnung" gelten soll, weil die Lage fehlt, der Bescheid somit unbestimmt erscheint bzw. ist.

Also ohne Lageangabe und der Besichtigung vor Ort ist das wohl schlecht zu klären.

Das Problem mit einer Baustelle ist, wann und wie lange es diese gab. Sollte eine Baustelle nicht mehr vorhanden sein, kommt es sicherlich zu einem Problem. Schließlich ist nicht der Zeitpunkt der Besichtigung maßgeblich, sondern wohl der Zeitraum der Forderung.


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Besonders lustig im Sinne von interessant wird es, wenn eine betroffene Person genau 2 Wohnungen an gleicher Adresse hat, in einer selbst nicht wohnt, weil Baustelle und die andere Wohnung nur durch eine andere Wohnung, für welche bereits unter Nummer X bezahlt wird oder unter Nummer X nicht bezahlt wird, weil alle Bewohner befreit sind, betreten werden kann.
Am lustigsten wäre es, wenn die Wohnung 1 eine unbewohnbare Baustelle wäre, die nicht den Tatbestand § 2 RBStV erfüllt, und die Wohnung 2 nur über Wohnung 1 begehbar und somit auch keine Wohnung § 2 RBStV wäre.
Leider versuchen die Verwaltungsrichter, eine personenbezogene Beitragspflicht per Urteil durchzusetzen, so nach dem Motto: "Der Kläger ist wohnhaft in Bremen und rundfunkbeitragspflichtig.".


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Leider versuchen die Verwaltungsrichter, eine personenbezogene Beitragspflicht per Urteil durchzusetzen, so nach dem Motto: "Der Kläger ist wohnhaft in Bremen und rundfunkbeitragspflichtig.".
Wohl nicht wirklich oder?
Die Richter versuchen feststellen zu wollen unter welcher Anschrift ein Kläger gewohnt haben will. ;-)

Die Richter versuchen feststellen zu wollen in welchem Zustand eine Wohnung war z.B. vermietet, nicht vermietet, unbewohnbar ... .

Der Bescheid stellt einen Bezug mit einer Lage von einer Wohnung nicht her, da eine genaue Lage auf diesem nicht vermerkt ist, sondern nur Straße, PLZ und Ort sowie Anzahl.
Der Bescheid hat oben mit Sicherheit eine Angabe Name, Straße, PLZ und Ort und unten in der Tabelle eine Angabe "1 Wohnung" + "Straße, PLZ und Ort".

Der Bescheid
-> oben also Name, Straße PLZ und Ort -> A1
-> Tabelle unten "1 Wohnung" und " Straße, PLZ und Ort" -> B1

Kläger führt aus unter A1 keine Wohnung zu haben. -> Bzw. unter A1 nur vermietete oder baufällige, dort aber selbst nicht zu wohnen.
Kläger führt aus unter B1 keine Wohnung zu haben.

A1 und B1 können gleich sein, müssen es aber nicht.
Fall 1:
Beide also A1 und B1 gleich:
Festzustellen ist nur ob eine Wohnung B1 beitragspflichtig ist.
-->
Also nur eine einfache Prüfung? -> Nein, weil es fehlt die genaue Lage der Wohnung.

Beide also A1 und B1 unterschiedlich:
Festzustellen ist nur ob eine Wohnung B1 beitragspflichtig ist.
-->
Also nur eine einfache Prüfung? -> Nein, weil es fehlt die genaue Lage der Wohnung.


Nun will die/der Richter prüfen wo gewohnt wurde und möchte auch noch prüfen ob diese Wohnung B1 überhaupt bebeitragt werden kann.
->   
Nicht auf dem Bescheid steht, welche Wohnung nach Lage, sondern nur "1 Wohnung".

Jetzt will der Richter wissen, wo der Kläger gewohnt hat.
Wozu? Natürlich um die Lage der Wohnung wo der Kläger gewohnt hat mit der Lage der Wohnung B1 vergleichen zu können.

Aber es reicht festzustellen, welche Wohnung laut Bescheid bebeitragt werden soll.

Diese Wohnung B1 ist zu prüfen, weil etwas anders der Bescheid nicht hergibt.
Wenn festgestellt wird, diese Wohnung B1 laut Bescheid kann nicht bebeitragt werden, dann ist es völlig egal wo der Kläger wohnt.
-> Der Bescheid ist aufzuheben, wenn für die im Bescheid ausgewiesene Wohnung B1 keine Pflicht besteht einen Beitrag zu leisten.

Es ist für die Prüfung der Beitragspflicht für B1 nicht notwendig festzustellen wo der Kläger wohnt.
Erst wenn geprüft wurde, dass B1 Beitragspflicht erfüllt, dann wäre zu prüfen ob der Kläger in Frage kommt.

Natürlich wird es irgendwie trotzdem versucht, dass der Kläger etwas machen soll, was für die Prüfung des ob für B1 völlig daneben geht.

-> Jedoch ist das für die Beantwortung einer Beitragspflicht für die auf dem Bescheid stehende "1 Wohnung" B1 auch dann erst maßgeblich nach der Feststellung, dass für diese Wohnung B1 ein Beitrag zu leisten ist.
Schritt 1: Ist B1 baufällig oder nicht vermietet? 
Schritt 2: Ist der Kläger Inhaber von B1?

Schritt 1 und 2 können auch getauscht werden. -> Es kommt auf das Gleiche raus.

Wenn es jetzt einen Bezug zwischen dem wo der Kläger gewohnt haben könnte und der angegebenen "1 Wohnung" B1 geben würde, dann könnte in Betracht gezogen werden, dass er für diese Pflicht in Frage kommt.

Der Kläger hat jedoch bereits angegeben unter B1 nicht zu wohnen. -> Jedoch scheinen die Richter dem kein Glauben zu schenken und wollen wissen, wenn nicht dort wo dann er gewohnt hat.

-> Das jedoch ist Sachfremd zu der ausgewiesenen Wohnung B1 im Bescheid.

Für andere Wohnungen, also abweichend von B1 bräuchte es einen anderen Bescheid ;-).


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v
  • Beiträge: 1.203
Außerdem sollte er belegen, dass die Wohnungen seiner Immobilie vermietet seien bzw. dass es sich dabei um eine Baustelle handele.
1. Ist eine "Baustelle" Voraussetzung dafür, dass die Wohnung nicht bewohnt ist?
2. Ist eine möblierte, unbewohnte Wohnung beitragspflichtig? Wer ist dann beitragspflichtig?
3. Der Nachweis von "nicht bewohnt" dürfte nicht zu erbringen sein und stellt eine Beweislastumkehr dar. (Verfahrensfehler?) Muss nicht eher die LRA nachweisen, dass die Wohnung bewohnt ist, damit eine Beitragspflicht vermutet werden kann?

Oh Justitia, was ist aus dir nur geworden? Wie sollen wir beweisen, dass niemand gepupst hat, wenn es nicht stink?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2023, 20:05 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

P
  • Beiträge: 4.011
[...]Wie sollen wir beweisen, dass niemand gepupst hat, wenn es nicht stink?
zu 1. nein, anders herum -> Wohnung ist unbewohnbar, weil Baustelle.
zu 2. nein, weil wenn Wohnung nicht vermietet wohl kein Beitrag anfällt. -> Es gibt somit auch die möblierte, unbewohnte Wohnung, weil nicht vermietet.
zu 3. Dazu müsste vielleicht jemand zum Zeitpunkt X,Y und Z in die Wohnung schauen können.
 
-> Aber nachträglich, ist das ungefähr wie bei Schrödingers Katze.

Das Gesetz räumt sich eine "Vermutung" ein. -> Diese V. kann widerlegt werden. Wie genau das erfolgen muss, darüber gibt es wohl Streit.
-> Es besteht anhand der Daten bei einem EMA diese V., dass x gelte, da sei "irgendwo" eine zu bebeitragende Wohnung.


Zur F. Frage, wir lassen die "richtige" Verdrängung messen. Ohne oder nur mit natürlicher hat wohl keiner.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2023, 20:01 von PersonX«

  • Beiträge: 692
@Person X:
Eigentlich wäre das alles gar nicht so kompliziert, wenn man vor Gericht Gehör finden würde. Dann würde die RichterIn einfach feststellen, dass die LRA keine Wohnung nachgewiesen hat und lediglich die Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft im Raum steht und würde den unbestimmten Bescheid mit Titelfunktion wegen Rechtswidrigkeit aufheben.

Schließlich hat uns das BVerfG Urteil vom 18.07.2018 in RdNr. 109 folgendes Geschenk gemacht:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
RN 109
[...] Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifischen Zusammenhang mit der Beitragspflicht für Zweitwohnungen auf, sondern sind durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt sich auch bei Erstwohnungsinhabern die Notwendigkeit, Änderungen, die zwischen den Zeitpunkten
der Meldeabgleiche auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher nicht wesentlich höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse welche Wohnung innehat und für sie beitragspflichtig ist.

Desweiteren hat uns der Staatsgerichthof der Freien Hansestadt Bremen mit folgender Entscheidung beschenkt:
Wahlprüfungsgericht II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen - Entscheidung vom 17.12.1993 – St 1/93 (PDF, 9 Seiten, ~100kB)
Zur Prüfung des Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzung „Innehaben einer Wohnung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BremWahlG am Wahltag und
des Einspruchsrecht des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft nach dem BremWahlG.

https://www.staatsgerichtshof.bremen.de/sixcms/media.php/13/e93_01.pdf
Zitat von: Wahlprüfungsgericht II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen - Entscheidung vom 17.12.1993 – St 1/93
[...]
3. Die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten finden ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.
[...]
2 a)
[...] Die Anmeldung für eine Wohnung als solche begründet noch nicht den Tatbestand des „Innehabens“. [...]


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