Leider versuchen die Verwaltungsrichter, eine personenbezogene Beitragspflicht per Urteil durchzusetzen, so nach dem Motto: "Der Kläger ist wohnhaft in Bremen und rundfunkbeitragspflichtig.".
Wohl nicht wirklich oder?
Die Richter versuchen feststellen zu wollen unter welcher Anschrift ein Kläger gewohnt haben will. ;-)
Die Richter versuchen feststellen zu wollen in welchem Zustand eine Wohnung war z.B. vermietet, nicht vermietet, unbewohnbar ... .
Der Bescheid stellt einen Bezug mit einer Lage von einer Wohnung nicht her, da eine genaue Lage auf diesem nicht vermerkt ist, sondern nur Straße, PLZ und Ort sowie Anzahl.
Der Bescheid hat oben mit Sicherheit eine Angabe Name, Straße, PLZ und Ort und unten in der Tabelle eine Angabe "1 Wohnung" + "Straße, PLZ und Ort".
Der Bescheid
-> oben also Name, Straße PLZ und Ort -> A1
-> Tabelle unten "1 Wohnung" und " Straße, PLZ und Ort" -> B1
Kläger führt aus unter A1 keine Wohnung zu haben. -> Bzw. unter A1 nur vermietete oder baufällige, dort aber selbst nicht zu wohnen.
Kläger führt aus unter B1 keine Wohnung zu haben.
A1 und B1 können gleich sein, müssen es aber nicht.
Fall 1:
Beide also A1 und B1 gleich:
Festzustellen ist nur ob eine Wohnung B1 beitragspflichtig ist.
-->
Also nur eine einfache Prüfung? ->
Nein, weil es fehlt die genaue Lage der Wohnung.
Beide also A1 und B1 unterschiedlich:
Festzustellen ist nur ob eine Wohnung B1 beitragspflichtig ist.
-->
Also nur eine einfache Prüfung? ->
Nein, weil es fehlt die genaue Lage der Wohnung.
Nun will die/der Richter prüfen wo gewohnt wurde und möchte auch noch prüfen ob diese Wohnung B1 überhaupt bebeitragt werden kann.
->
Nicht auf dem Bescheid steht, welche Wohnung nach Lage, sondern nur "1 Wohnung".
Jetzt will der Richter wissen, wo der Kläger gewohnt hat.
Wozu? Natürlich um die Lage der Wohnung wo der Kläger gewohnt hat mit der Lage der Wohnung B1 vergleichen zu können.
Aber es reicht festzustellen, welche Wohnung laut Bescheid bebeitragt werden soll.
Diese Wohnung
B1 ist zu prüfen, weil etwas anders der Bescheid
nicht hergibt. Wenn festgestellt wird, diese Wohnung
B1 laut Bescheid kann nicht bebeitragt werden, dann ist es völlig egal wo der Kläger wohnt.
-> Der Bescheid ist aufzuheben, wenn für die im Bescheid ausgewiesene Wohnung
B1 keine Pflicht besteht einen Beitrag zu leisten.
Es ist für die Prüfung der Beitragspflicht für
B1 nicht notwendig festzustellen wo der Kläger wohnt.
Erst wenn geprüft wurde, dass
B1 Beitragspflicht erfüllt, dann wäre zu prüfen ob der Kläger in Frage kommt.
Natürlich wird es irgendwie trotzdem versucht, dass der Kläger etwas machen soll, was für die Prüfung des ob für
B1 völlig daneben geht.
-> Jedoch ist das für die Beantwortung einer Beitragspflicht für die auf dem Bescheid stehende "1 Wohnung"
B1 auch dann erst maßgeblich nach der Feststellung, dass für diese Wohnung
B1 ein Beitrag zu leisten ist.
Schritt 1: Ist B1 baufällig oder nicht vermietet?
Schritt 2: Ist der Kläger Inhaber von B1?
Schritt 1 und 2 können auch getauscht werden. -> Es kommt auf das Gleiche raus.
Wenn es jetzt einen Bezug zwischen dem wo der Kläger gewohnt haben könnte und der angegebenen "1 Wohnung" B1 geben würde, dann könnte in Betracht gezogen werden, dass er für diese Pflicht in Frage kommt.
Der Kläger hat jedoch bereits angegeben unter
B1 nicht zu wohnen. -> Jedoch scheinen die Richter dem
kein Glauben zu schenken und wollen wissen, wenn nicht dort wo dann er gewohnt hat.
-> Das jedoch ist Sachfremd zu der ausgewiesenen Wohnung
B1 im Bescheid.
Für andere Wohnungen, also abweichend von B1 bräuchte es einen anderen Bescheid ;-).