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  • VERHANDLUNG VG Düsseldorf, Di 16.08.2022, 10:30 Uhr: 16. August 2022

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Düsseldorf, Di 16.08.2022, 10:30 Uhr  (Gelesen 3552 mal)

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Von einem Bekannten habe ich gerade erfahren, dass die 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf am 16. August über den Rundfunkbeitrag verhandeln wird. Meistens gibt es mehrere Verfahren an diesem Tag zum Rundfunkbeitrag. Sicher ist auf jeden Fall der folgende Termin:

VG Düsseldorf
Bastionstraße 39
Sitzungssaal IV
Raum 235

Di 16.08.2022
Uhrzeit: 10:30 Uhr


Neben einiger formalen Geschichten geht es vor allem um die Grundrechteverletzung aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes, die mit dem RBStV verbunden sind. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2022, 16:36 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Am Wochenende habe ich mich mit meinem Bekannten getroffen, der mich gebeten hat, darauf hinzuweisen, dass am VG Düsseldorf auch weiterhin Reglungen zum Schutz vor Corona (wie die Maskenpflicht) bestehen. Dies sollten alle berücksichtigen, die als Besucher an der Verhandlung teilnehmen wollen.

Ich selbst kann auf Grund beruflicher Verpflichtungen nicht zur Verhandlung kommen, weshalb sich mein Bekannter über jeden moralischen Unterstützer freuen würde. Alle Interessenten an der Verhandlung sollten jedoch in Selbstverantwortung immer wieder einen Blick in den Terminkalender des Verwaltungsgerichtes werfen, da es immer wieder vorkommt, dass Termine kurzfristig abgesagt werden. Hierzu der entsprechende Link:

Tagesaktuelle Veröffentlichung der Sitzungstermine
https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/sitzungstermine/index.php


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
In der Terminvorschau (heute nachgesehen) kann ich leider diesen Termin nicht finden.  ??


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@karlsruhe
In der Terminvorschau werden nur ausgewählte Termine aufgenommen.

Daher empfehle ich in die

Tagesaktuelle Veröffentlichung der Sitzungstermine
https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/sitzungstermine/index.php

zu schauen. Dort werden die Termine für mündliche Verhandlungen eine Woche (Scrollbar beachten!) vorher angegeben und eventuell auch angegeben, ob ein Termin aufgehoben wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2022, 13:34 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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  • Beiträge: 118
  • Freistatt Bayern
Möglicherweise läßt sich die LRA (hier WDR) durch externe Anwälte vertreten.

Das ist zu prüfen und ggf. zu beantragen, externe Anwälte nicht zuzulassen.

-------------

DSGVO Erwägungsgrund 45:
Zitat
Erfolgt die Verarbeitung [...] aufgrund [...] einer [...] rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung [...] im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen.

Es gibt keine keine gesetzliche Regelung -weder EU noch national-, externe Anwälte beauftragen zu müssen.

Daran anknüpfend:
Zitat
Art 6 (1)  DSGVO
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[...]
e)  die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt
[...]

Es ist nicht öffentliches Interesse, daß externe Anwälte eine LRA vertreten, hats bei den LRAs doch eigene Justiziariate.

Auch Art 6 Ziffer (3) Buchstabe b) DSGVO bestimmt, daß das Recht der Mitgliestaaten [Buchstabe b)] auf Verarbeitung von Daten erforderlich und durch Gesetz geregelt sein muß

Es ist eben nicht gesetzlich bestimmt / geregelt, daß externe Anwälte erforderlich sind.

Weitere Stichpunkte:
Art 6 (1) a) DSGVO, Einwilligung,
Art 7  DSGVO, Bedingungen für die Einwilligung zur Datenverarbeitung
Erwägungsgrund 111 ff DSGVO , Datenübermittlung
Art 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Art 82 DSGVO, Haftung und Recht auf Schadenersatz: Atr82 eröffnet zB die Kostenerstattung einer (notwendigen) anwaltlichen Vertretung.

Quellennachweis:
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35339.msg213962.html#msg213962

-------------

Rechtsanwaltskosten sind nur in der Höhe der Selbstvertratung einer LRA erstattungsfähig.
Hats hierzu den BGH:

Rn12
Zitat
[...], dass lediglich die Kosten eines Prozessbevollmächtigten am Geschäftssitz [...] erstattungsfähig seien.

Rn16:
Zitat
Im Grundsatz [...] zutreffend ist [...] dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, [...], [...] (Rechtsanwalt am dritten Ort), regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind.

Ausnahme:
Rn17:
Zitat
[...] Streitfall an einem Ort, [...], an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.
LRAs sind in jedem Bundesland, bisweilen mit  Zweigstellen, vertreten.

Quellennachweis:
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
BGH Beschluss Az. I ZB 42/06 vom 23. Januar 2007
https://openjur.de/u/77116.html

-------------

@Eisvogel:
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Quellennachweis:
[Zusammenfassung] Schadensersatz wegen Mißachtung der DSGVO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36142.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2022, 14:56 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@HÖRby
Die K27 übernimmt für gewöhnlich selbst die Verteidigung des beklagten WDR, weshalb in Düsseldorf keine externen Anwälte notwendig sind.

Es geht in dem Verfahren im Kern darum, zu klären, weshalb es für alle Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen faktisch keine andere Alternative zur Auswanderung gibt, was bedeuten würde, dass man ins Ausland gehen müsste, um sich dort für die Wiedereinsetzung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland einzusetzen. Der derzeitige Stand zu diesem ungeklärten Sachverhalt ist nach Aktenlage der, dass die Gerichte eine Zuständigkeit beim Gesetzgeber sehen und der Gesetzgeber eine Zuständigkeit bei den Gerichten sieht, während die Landesrundfunkanstalten zum Sachverhalt schweigen. Der zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht wurde daher am 22. Juni 2022 der folgende Antrag zugestellt:
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Freund des Art. 18 GG ./. Westdeutscher Rundfunk

AZ.:  - 27 K 5529 / 20 -


weist der Kläger mit Bezug auf die angesetzte mündliche Verhandlung am 16. August 2022 weiterhin darauf hin, dass die Bescheide des Beklagten nicht den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO genügen und die verfassungsrechtliche Rechtslage insbesondere mit Bezug auf die Art. 15 und 16 des Grundgesetzes immer noch ungeklärt ist. Er stellt daher folgende Anträge:

zu 1):
Der Beklagte hat sich bis heute nicht zum Befreiungsantrag geäußert, der vom Kläger mit Schreiben vom 19.07.2020 beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Anlage D03 der Klage) gestellt wurde.
Mit Bezug auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 30.11.2020 stellt der Kläger klar, dass er nicht nur keinen Rundfunkempfang sondern auch keinen Internetempfang in der streitgegenständlichen Wohnung nutzt, auch wenn es auf die Nutzung des Programmangebotes des Beklagten angeblich nicht ankommen soll. Damit dürfte jedoch unstrittig sein, dass der Rundfunkbeitrag weder eine Nutzungsgebühr noch eine Steuer ist, sondern nichts anderes als ein Mitgliedsbeitrag ist. Somit geht es beim Rundfunkbeitrag ohne Zweifel um eine Zwangsmitgliedschaft in einer Landesrundfunkanstalt, die durch §8 RBStV geregelt wird. Die Frage, ob der Beklagte immer noch als Anstalt des öffentlichen Rechts oder eher als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu betrachten ist, kann daher vielleicht unberücksichtigt bleiben, da klar ist, dass der Kläger kein Benutzer ist.
Mit Bezug auf die Aufklärung einiger gesetzloser Verhaltensweisen des Beklagten wurde zudem darum gebeten, dass aus Gründen der Beweissicherung Äußerungen eines SWR-Justiziars bei der Landesregierung überprüft werden. Sofern es zur Veranlassung dieser Maßnahme notwendig ist, einen Antrag zu stellen, wird dieser Antrag hiermit gestellt.

zu 2): 
Neben der Frage der Diskriminierung gemäß Art. 3 Abs. 3 GG der Nicht-Nutzer und der Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch die Frage der Verletzung der Grundrechte aus Art. 15 GG und Art. 16 GG als verfassungsrechtlich ungeklärt betrachtet werden, da diese Grundrechtsverletzungen durch den RBStV vom Bundesverfassungsgericht in den Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 nicht behandelt wurden. Denn diese Urteile (AZ: 1 BvR 1675/16 u. a.) haben lediglich die Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, Art.105, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes behandelt.

Mit dem Verweis auf die Art. 15 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 1 GG verweist der Kläger auf die fehlende Alternative zur wohnungsbezogenen Zwangsabgabe zur Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland für bestimmte Bürger. Denn diese Abgabe auf Wohnen betrifft auch Menschen, die die Förderung der meist durch Unterhaltungssendungen verbreiteten Weltanschauungen von Medienmachern ablehnen. Diese Menschen haben nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nur die Möglichkeit Hab und Gut in Deutschland zurückzulassen und ins Ausland zu gehen, um diesen Förderungszwang zu entfliehen, worin der Kläger als Opfer dieses Zwangs eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 1 GG sieht. Denn der RBStV, der die Basis des Rundfunkbeitrages ist, zwingt die Gegner dieser geförderten Weltanschauungen dazu, eine abgelehnte Sichtweise durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer angeblich staatsfernen Landesrundfunkanstalt zu fördern. Damit kommt der RBStV einem Gesetz gleich, das die konkrete Vertreibung von Menschen aus einem Staatsgebiet veranlasst, was in der Regel mit der Entziehung der Staatsangehörigkeit einhergeht.

Daher beantragt der Kläger schon jetzt das Verfahren auszusetzen, um beim zuständigen Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 und 2 GG zur Frage einzuholen, ob der Kläger noch eine andere Möglichkeit hat, den Förderungszwang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu entgehen als diejenige Möglichkeit, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

Beantragt und angeregt durch den Kläger   
       
Dieser Antrag wurde bis heute ignoriert, weshalb er am Dienstag in der Verhandlung wiederholt werden wird. Der Termin wurde bisher auch nicht aufgehoben, was ich mit meinem Bekannten telefonisch gestern noch einmal geklärt habe.

Querverweise (Eventuelle Diskussionen bitte dort!):

Muss für ein Baumhaus im Wald ein Rundfunkbeitrag nach § 2 RBStV bezahlt werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35697.msg216057.html#msg216057
Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35851.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2022, 20:44 von Bürger«
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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Gestern habe ich mit meinem Bekannten telefoniert, um mich zu informieren, wie die Verhandlung verlaufen ist. Er hat mir erzählt, dass der WDR sich bis heute de facto nicht zum Klageinhalt geäußert hat. Während der Verhandlung hat mein Bekannter der Einzelrichterin die Klage sehr ausführlich erörtert und den obigen Antrag noch einmal wiederholt. Er meint, dass die Verhandlung fast eine Stunde gedauert hat. Wir gehen dennoch davon aus, dass wir in Berufung gehen müssen. Daher suchen wir schon jetzt eine rechtliche Vertretung für den Gang zum OVG Münster.

Berechtigte Interessenten können sich gerne per PN bei mir melden.

Für die rechtliche Vertretung gilt der folgende Grundsatz:
Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 67
(...)
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. (*) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(...)
Aus:  https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__67.html   

(*) Der Absatz 2 Satz 1 aus (VwGO) § 67 lautet:
Zitat
Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2022, 14:03 von art18GG«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Nachtrag zum Verfahren:

Das Urteil des VG Düsseldorf ist, wie gewohnt, skandalös ausgefallen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde natürlich gestellt.

Kernpunkt der weiteren juristischen Auseinandersetzung kann eigentlich nur sein, dass wir es erst einmal schaffen müssen, überhaupt mal ein faires Verfahren zu erhalten.

Mit den Verweisen auf die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 15 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 1 GG haben mein Bekannter und ich in dem Verfahren versucht darauf aufmerksam zu machen, dass Nicht-Konsumenten der Rundfunkempfangsmöglichkeit und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht mehr in Freiheit und Sicherheit in Deutschland leben können, womit auch auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK verwiesen wird, der da lautet:
Zitat
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK/5.html

Dieser Punkt wurde im Verfahren sehr umfangreich dargestellt und substanziiert, ohne dass das VG Düsseldorf darauf tatsächlich eingegangen wäre. Stattdessen haben wir im Kern das übliche Standard-Urteil des K27 erhalten, in dem vieles behauptet wird, was wir gar nicht vorgetragen haben und auch gar nicht beklagen würden. Es wird beispielsweise unterstellt, dass mein Bekannter behauptet hätte, dass der WDR keine Behörde sei, die Verwaltungsakte erlassen könne, was mein Bekannter nie behauptet hat. Darüber hinaus enthalten die Urteile des VG Düsseldorf auch immer wieder indirekte (d. h. versteckte) Unterstellungen, die durchaus verleumderisch verletzend sind. Meinem Bekannten wurde im Urteil beispielsweise unterstellt, dass er angeblich eine „umfängliche Kritik an der Programmgestaltung der öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalten“ geübt hätte, was er noch nie gemacht hat. Vielmehr hatte er in seiner Klage klargestellt, dass er die Förderung des Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen würde und deshalb diese Medien auch nicht nutzen würde. Solche falschen Behauptungen (wie die erwähnte Unterstellung der heimlichen Nutzung des Programmangebots des ÖRR) haben natürlich eine verleumderische Funktion, weshalb wir gerade prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, dagegen vorzugehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2022, 18:35 von Bürger«
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P
  • Beiträge: 4.011
für das Verfahren sollten diese § bekannt sein

§ 319 ZPO - Berichtigung des Urteils
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__319.html
§ 320 ZPO - Berichtigung des Tatbestandes
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__320.html

§ 118 VwGO - Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__118.html
§ 119 VwGO - Berichtigung des Tatbestandes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__119.html
Zitat
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
...

§ 120 VwGO - Nachträgliche Urteilsergänzung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__120.html
Zitat
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

§ 117 VwGO - Form und Inhalt des Urteils
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__117.html
Zitat
...
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
...

Sofern also der Streitstand im Tatbestand falsch dagestellt wird, dann sollte ein Antrag auf Berichtigung innerhalb der Frist gestellt werden.

Werden also im Tatbestand Behauptungen aufgeführt, welche nicht den Tatsachen oder dem Streitstand entsprechen hier die erwähnte Unterstellung der heimlichen Nutzung des Programmangebots des ÖRR, dann sollte das rechtzeitig berichtigt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2022, 18:54 von Bürger«

 
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