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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse Düsseldorf  (Gelesen 3680 mal)

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  • Beiträge: 1
Guten Tag,

eine fiktive Person A hat am 27.01.22 eine Vollstreckungsankündigung vom Zeitraum Juli 2019 bis März 2020 fiktiv erhalten.
Fiktive Person A hat die fiktiven Mahnbescheide der GEZ bisher ignoriert und (die meisten) weggeworfen, nie reagiert.
Wie könnte fiktive Person A nun vorgehen?

Ebenso stellt sich die fiktive Person A die Frage, wieso nicht die gesamte Mahnsumme (609,30 Euro) vollstreckt wurde, sondern nur ein Teil - kann das Jemand beantworten?

Vielen Dank im Voraus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2022, 15:46 von chucky123«

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  • Beiträge: 1.575
Die Festsetzungsbescheide (als "Hauptforderung" bezeichnet) sind vermutlich vollständig automatisiert erstellt worden. Das war vor dem 1. Juni 2020 gar nicht erlaubt. Es sieht fiktiv also aus, dass zwei Hauptforderungen gar nicht vollstreckt werden können. Sie liegen gar nicht vor, das Papier ist nur bedruckt - so eine fiktive extreme Ansicht.

Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen fiktiv also nicht vor. Das der fiktiven Stadt Düsseldorf sagen und ihnen vorschlagen, das fingierte Vollstreckungsersuchen fiktiv zurückzuweisen.
Das mit dem Stichtag und der vollautomatisierten Erstellung wissen die von der Stadt auch längst, sie geben das nur nicht zu.

Im übrigen sind Mahnkosten nicht festgesetzt worden. Auch diese kann man angreifen. Jegliche Kosten müssen förmlich festgesetzt werden. Irgendwelche Phantasiepreise "WDR" sind weiterhin Fantasie.

Bitte sich im Forum belesen. Unbedingt.

Alles fiktiv. Der geschilderte Sachverhalt kann ja auch nicht real sein.


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q
  • Beiträge: 402
Es handelt sich bei diesem Schriftstück um eine Vollstreckungsankündigung. Diese ist kein Verwaltungsakt, so daß ein förmlicher Widerspruch nicht zulässig ist. Dies ist durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen bestätigt.

Erst der Auftrag an den Vollstreckungsbeamten ist ein Verwaltungsakt. Dieser muß dem Schuldner ebenfalls zugestellt werden.

Die Forderungsaufstellung ist nicht hinreichend bestimmt, da hierin nicht die der Vollstreckung zugrundeliegenden Titel (ergo die Leistungsbescheide) genannt werden.

Hierzu verweise ich auf die folgenden weiterführenden Beiträge:
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
und diese, hier im Forum unter
Auf Antrag d. Stadtkasse Bonn droht erneut eine Inhaftierung im Bereich des WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35140.msg212991.html#msg212991
als Anhang gespeicherte Antragsschrift im Fall einer (vereitelten) Verhaftung - und zwar den Abschnitt III (PDF, 12 Seiten, ~160kB)
2021-04-19_rs2VG-Koeln_Antrag_EA_Aussetzung_Vollziehung_Haftbefehl_anonym.pdf

Der Vollstreckung liegen keine Leistungsbescheide zugrunde, da Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge regelmäßig keine Anordnung einer Zahlungspflicht enthalten. Diese Festsetzungsbescheide enthalten noch nicht einmal die Angabe einer Bankverbindung, auf die die Zahlung zu leisten ist.

Hinweis: Festsetzungs- und Leistungsbescheid können zwar auf einem Schriftstück stehen, es handelt sich jedoch um zwei rechtlich selbständige Verwaltungsakte, gegen die auch unabhängig voneinander jeweils Widerspruch eingelegt werden kann. Hierüber ist in der Rechtsbehelfsbelehrung zu informieren, was ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung der Festsetzungsbescheide fehlt. Daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge (entgegen der Meinung der Gerichte und der Rundfunkanstalten) mangels Leistungsgebot kein vollstreckbarer Titel ist, ergibt sich aus der Historie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Schon in der 1. Fassung der Reichsabgabenordnung (die bis zur Verabschiedung der Verwaltungsvollstreckungsgesetze in den 1970er Jahren auch noch in der Bundesrepublik gültig war) wird darauf verwiesen, daß eine Vollstreckung erst dann beginnen darf, wenn der Schuldner schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde. Dies zieht sich durch alle Fassungen und Nachfolgesetze, so daß hier von einem erklärten Willen des Gesetzgebers auszugehen ist, den die Gerichte nicht in Frage stellen, abändern oder ignorieren dürfen. Andernfalls würden sie gegen die in Art. 20 Abs. 2 GG festgeschriebene Gewaltenteilung verstoßen.

Der von der Vollstreckungsbehörde angeführte "§ 11 Satzung des WDR" lautet
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf
Zitat
§ 11 Verfahren bei Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsplans, der Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung und
der Entwurf einer Aufgabenplanung (§ 35 WDR-Gesetz) werden im Rundfunkrat
durch den/die Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats eingebracht. Hieran schließt sich
ein mündlicher Bericht des Intendanten an.

(2) Der Rundfunkrat erörtert in einer ersten Lesung die Berichte des/der Vorsitzenden
des Verwaltungsrats und des/der Intendant(en/in). Diese erste Lesung soll
insbesondere den Grundsatzfragen gewidmet sein. Sie schließt mit der Überweisung
der Entwürfe an den Haushalts- und Finanzausschuss.

(3) In einer zweiten Lesung berät der Rundfunkrat aufgrund des Berichts des Haushalts-
und Finanzausschusses den Entwurf des Haushaltsplans. Die zweite Lesung endet
mit dem Beschluss über die endgültige Feststellung des Haushaltsplans, der
mittelfristigen Finanzplanung und der Aufgabenplanung, es sei denn, der
Rundfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats eine dritte
Lesung.

Von 24 Euro steht da nichts....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2022, 22:42 von Bürger«
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  • Beiträge: 402
Noch ein Nachtrag:

Der von der Stadtkasse eingeforderte Betrag von 24 Euro gem. Satzung des WDR (welcher ?, es gibt davon viele....) darf ohnehin nicht direkt vollstreckt werden, weil es hierüber keinen vollstreckbaren Titel gibt.

Der WDR darf diesen Betrag auch nicht mit Verwaltungsakt festsetzen. Es fehlt hierfür nämlich an der gesetzlichen Grundlage. Im RBStV steht nur, daß die Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen darf, von Vollstreckungsgebühren steht da nichts. Damit bleibt dem WDR nur noch, sich für die 24 Euro einen Titel im Wege der Leistungsklage zu erstreiten. Es fehlt nämlich im Verhältnis zwischen dem WDR und dem Schuldner an einem Subordinationsverhältnis, das für eine Festsetzung zwingende Voraussetzung ist.


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Hinweis/ Anmerkung:

Mit den "24 €" der "Kosten gem. § 11 Satzung des WDR" könnten (dürften?) gemeint sein die Kosten nach
§ 11 Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
vom 15.02.2017
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383603
Zitat
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten

(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
[...]
...mutmaßlich also 3x 8€ Säumniszuschlag = 24 €.

Ob man das aus dem Schrieb der örtlichen Vollstreckungsstelle heraus auch so verstehen kann, muss oder will, sei mal dahingestellt.

Ebenso bleibt fraglich, ob/wie lediglich "festgesetzte" Säumniszuschläge, zu deren Zahlung ebenso wie zur Zahlung des "Rundfunkbeitrags" nicht aufgefordert wurde (fehlendes Leistungsgebot), nach geltendem Landes-Verwaltungsvollstreckungsrecht vollstreckt werden können/ dürfen/ sollen.

Es dürften aber sehr wahrscheinlich keine "Vollstreckungsgebühren" gemeint sein - und ist ja auch nicht als solches bezeichnet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2022, 22:57 von Bürger«
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  • Beiträge: 326
Anscheinend wurde hier für jedes Quartal ab Juli 2019 ein  Festsetzungsbescheid über 52,50 € rückständige Beiträge plus 8 € Säumniszuschlägen erlassen, wobei es ab Juli 2021 einige "Unregelmäßigkeiten" gab.  Das würde normalerweise eine offene Forderung von 10*60,50€ = 605€ bewirken.

Die letzten Festsetzungsbescheide können naturgemäß noch nicht vollstreckt werden, da anscheinend noch kein Vollstreckungsersuchen erstellt wurde.  Die vorher nötige Mahnung ist anscheinend noch nicht erfolgt etc.  Deshalb ist es grundsätzlich nicht verwunderlich, wenn die Vollstreckungskasse weniger einfordert, als im jeweils letzten Festsetzungsbescheid zu Informationszwecken als rückständige Summe genannt wurde. (Wobei man sich fragen kann, warum  in diesem fiktiven Fall so wenig zur Vollstreckung angemeldet wurde, obwohl alle 3 Monate ein Festsetzungsbescheid produziert wurde)

Interessant ist die Vorgehensweise für die 2 Jahreshälfte 2021: Obwohl die Beiträge für Juli bis September am 15.08. in einer Summe fällig waren, wurde anscheinend zunächst nur ein Festsetzungsbescheid für den Monat Juli erlassen.  Die Beiträge für August und September sind dann erst in dem neuen Bescheid aufgeführt, der erkennbar von einem erhöhten Monatsbeitrag von 17,50 + 0,86 = 18,26€ ausgeht.

Hier wäre es interessant zu wissen, wie auf der Rückseite des Festsetzungsbescheides dieser neue höhere Beitrag begründet wird. (Am besten mal die Rückseite einscannen und hochladen!)*** Bisher konnte man weder im Gesetz- und Verordnungsblatt von NRW einen Staatsvertrag oder ein Landesgesetz finden, der einen höheren Beitrag festsetzt, noch wurde im Bundesgesetzblatt  eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verkündet, die mit Gesetzeskraft für alle Bürger einen solch höheren Beitrag festsetzt.***

Das wäre aber meines Erachtens die Mindestvoraussetzung dafür, dass ein solch höherer Beitrag fällig wird. Wie soll der staatstreue Bürger sonst wissen, wieviel er zu zahlen hat? Im Internet kursieren ja widersprüchliche Inhalte auf verschiedenen Webseiten: so soll sich das Deutschlandradio mittels Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landtages von Sachsen Anhalt an einem Tag gewehrt haben, an dem nach der Seite des Landtages gar keine Sitzung stattgefunden hat.  Festsetzungsbescheide können aber erst erlassen werden, wenn seit Fälligkeit mindestens 4 Wochen vergangen sind.

Insofern könnte man gegen den neuesten Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen. Auch erscheint mir die Aufspaltung des im 3. Quartal nach bisheriger Rechtslage fälligen Beitrags auf 2 Festsetzungsbescheide rechtlich problematisch. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die in solchen Fällen zumindest keinen neuen Säumniszuschlag zulassen.

Ein Widerspruch bewirkt oftmals, dass zunächst keine neuen Festsetzungsbescheide erlassen werden.  Hier führte die Untätigkeit des Einwohners anscheinend dazu, dass der WDR schon 80€ Säumniszuschläge einfordern will.


***Edit "Bürger": Siehe dazu nunmehr u.a. auch unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0


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Was ist der aktuelle Verfahrensstand zum hier diskutierten fiktiven Fall?

Vermutlich könnten auch einige Anregungen übertragbar sein aus dem umfangreich diskutierten und dokumentierten Fall unter
Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36905.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220969.html#msg220969
in welchem es schließlich auch um die Vollstreckung von "bestandskräftigen" Bescheiden in NRW (fiktiv Düsseldorf) geht, bzgl. derer jedoch wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind bzw. nicht vorliegen wie u.a. fehlende Leistungsbescheide nach VwVG NRW, fehlende Mahnung nach VwVG NRW.

Falls die Vollstreckung/ Pfändung binnen des seither vergangenen Jahres bereits durchgeführt worden sein sollte, könnte (sollte?) ggf. eine Rückabwicklung geprüft werden?


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