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Autor Thema: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer  (Gelesen 43493 mal)

F
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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#30: 01. September 2012, 07:52
@Thomas

So dachte ich auch mal.

Doch wie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig."

(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
"Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen." (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)."

Vorschlag: Beim nächsten Knöllchen, das eingetrieben werden soll, einfach auf o.g. Sachverhalte hinweisen und abwarten was passiert. Macht keinen großen Aufwand und verursacht nur geringe Kosten.

Im übrigen bin ich natürlich auch der Meinung, daß man den Ausgang der Sache des Herrn Geuer abwarten muß. Ich drücke ihm und uns alle Daumen.

N.S.: Und nein, ich bin kein Weltverbesserer. ;-))



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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#31: 01. September 2012, 13:50
Wir beenden die diskussion besser über eventuelle nicht mehr geltende gesetze. Es gibt schon einen eigenen beitrag, suchfunktion dürfte helfen. Dort kann sich jeder auslassen aber nicht hier.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#32: 01. September 2012, 22:23


Zu 2. Kompetenzrechtlicher Einwand - sind es Steuern oder nicht?

Das ist die entscheidende Frage: Handelt es sich um Steuern - ja oder nein?

Reicht also die Verknüpfung einer Zahlung der Bürger mit lediglich einem
Leistungs-ANGEBOT aus, damit NICHT von einer Steuer, sondern von einer
Abgabe gesprochen werden kann?

Gibt es dafür schon andere Beispiele? Welche sind dies? Oder ist dies eine
"künstlich konstruierte" Argumentation, damit eine Steuer als "Abgabe"
kaschiert wird?

Hmm ... also die Müllgebühren sind bei uns auch als Abgaben definiert.

Details:
Ich zahle 170,-€/p.a. für die Müllentsorgung.
Wir haben bei uns eine sogenannte Sackabfuhr. Säcke für wiederverwertbare Rohstoffe wie Papier, Metalle Kunstoffe etc. erhält man an den Recycling-Höfen kostenlos-bzw. sind in dem Jahresbetrag enthalten.
Für unvertbaren Restmüll wie z.B. Essensreste muß man zusätzlich zu der Jahresgebühr schwarze Säcke kaufen. (Ich glaube eine Rolle mit 10 Säcken 25,-€)

Sparen kann man nur in dem man z.B. keine-bzw. weniger der schwarzen Säcke kauft, der Jahresbeitrag ist aber in jedem Fall fällig, selbst dann wenn man überhaupt gar keinen Müll abzugeben hätte.


Ich denke auf so eine ähnliche Schiene läuft das auch bei der neuen GEZ-Gebühr. Wer "wohnt" zahlt.
Nur das eben keine Zusatzgebühren entstehen oder besser gesagt man keine Möglichkeit des Sparens hat ... :-(

Gruß,
ViSa

Tchaaa also, da das so ist, sieht es mit dem "kompetenzrechtlichen Einwand" schlecht
aus. Die GEZ-Haushaltsabgabe als Abgabe "zu verkaufen" wird so sicherlich funktionieren. Schade.




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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#33: 01. September 2012, 23:22
Ich frage mich dennoch ob der name schon ausreicht oder ob es doch die beschreibung dieses betrages ist der das ganze definiert. Ich meine man kann doch nicht einfach ein auto nehmen und es fahrrad nennen um die kfz steuer zu sparen. Aber genau das machen die ÖR hier.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#34: 02. September 2012, 00:42
Was hält ihr von dieser Betrachtung:

Die Politiker beschließen die Ummünzung der Rundfunkgebühr in den Rundfunkbeitrag. An dem Zweck für das Stehlen des Einkommens ändert sich nichts. Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene.

Soweit ich mich erinnere, hatte Thomas die Idee mit der Wohnungssteuer. Wie bei Steuern üblich, werden die Einnahmen Zweckentfremdet, d.h. die Wohnungssteuer wird für die Finanzierung der aufgeblähten 100 ö.-r. Programme verwendet. Für Singles wird diese Wohnungssteuer sogar zu einer Kopfsteuer. Wir erinnern uns noch - Brockhaus Konversationslexikon von 1908:
Zitat
Kopfsteuer, roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit.


Jetzt kommt der Kompetenzrechtlicher Einwand:
Zitat
Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig. Steuern fallen in die Kompetenz des Staates.



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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#35: 02. September 2012, 11:03
Mein Einwand zu dieser Betrachtung: Steuern sind nicht zweckgebunden, die Rundfunkabgabe ist es schon.

Es stellt sich aber die Frage, ob etwa die Filmförderung oder die indirekte Finanzierung der Fussball-Bundesliga die Rundfunkabgabe wieder zu seiner Steuer werden lassen.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#36: 02. September 2012, 11:25
Ganz allgemeine Frage:

Ist der sogenannte "Rundfunkstaatsvertrag" ein Bundesgesetz oder Landesgesetz?

Im Bundesanzeiger bzw. Bundesgesetzblatt ist er nicht veröffentlicht worden. Oder ich habe ihn einfach nicht gefunden.

Wer weiß dazu mehr?


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#37: 02. September 2012, 11:51
Die Höhe der Beiträge wird im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag RFinStV festgelegt.



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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#38: 02. September 2012, 12:10
Mein Einwand zu dieser Betrachtung: Steuern sind nicht zweckgebunden, die Rundfunkabgabe ist es schon.

Es stellt sich aber die Frage, ob etwa die Filmförderung oder die indirekte Finanzierung der Fussball-Bundesliga die Rundfunkabgabe wieder zu seiner Steuer werden lassen.

Hier wird die neue Wohnungssteuer zweckentfremdet und zur Finanzierung des ö.-r. Rundfunks verwendet. Die Wohnungssteuer wäre dem nach nicht zweckgebunden eingesetzt.

Es gibt Steuern die zweckgebunden sind bzw. waren: 
http://www.steuerartenueberblick.de/solidaritaetszuschlag.htm
Zitat
Der Solidaritätszuschlag wird seit 01.01.1995 zur Finanzierung der Lasten aus der deutschen Wiedervereinigung erhoben.

Steuerhöhe
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Was die Richter daraus machen, ist bei neuen Sachverhalten immer ein Rätselraten.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#39: 02. September 2012, 13:21
Ganz allgemeine Frage:

Ist der sogenannte "Rundfunkstaatsvertrag" ein Bundesgesetz oder Landesgesetz?

Im Bundesanzeiger bzw. Bundesgesetzblatt ist er nicht veröffentlicht worden. Oder ich habe ihn einfach nicht gefunden.

Wer weiß dazu mehr?

Er ist weder Bundes- noch Landesgesetz, sondern ein Staatsvertrag, d.h. ein Abkommen zwischen einzelnen (Bundes-)Staaten.

Für die Änderung der Rundfunkgebühren in den Rundfunkbeitrag gibt es natürlich das dazu passende Zustimmungsgesetz, welches inzwischen auch ratifiziert wurde.

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Nach Ratifizierung findet das geänderte Gesetz bzw. (allgemeiner gesagt) die Rechtsnorm zum Stichtag (01.01.2013) Gültigkeit.

edit:

Da das Rundfunkrecht in Deutschland Landesrecht ist, gelten Regelungen und Gerichtsentscheidungen immer nur auf Landesebene.

Um eine einheitliche Richtung zu schaffen gibt es die Staatsverträge, die das jeweilige Landesrecht bundeseinheitlich ausgestalten.

Rundfunkstaatsvertrag

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Ansonsten müsste jedes Bundesland eine eigene Programmgestaltung, Finanzierung und Gebühreninkasso ihrer Rundfunkanstalten organisieren.



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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#40: 02. September 2012, 14:28
Zitat
Um eine einheitliche Richtung zu schaffen gibt es die Staatsverträge, die das jeweilige Landesrecht bundeseinheitlich ausgestalten.

Rundfunkstaatsvertrag

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Ansonsten müsste jedes Bundesland eine eigene Programmgestaltung, Finanzierung und Gebühreninkasso ihrer Rundfunkanstalten organisieren.
Das ist einer der fragwürdigen punkte des systems. Wenn man klagt, gilt das urteil dann nur in dem bundesland. Aber was von den ÖR kommt, gilt immer DE weit.  ???


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#41: 02. September 2012, 19:33
Ich habe hier etwas vom Bundesverfassungsgericht zum Thema Zweckbindung gefunden:

Zitat
Der Einordnung der angegriffenen Abgaben auf Strom und Mineralöl als
Steuern steht die Verknüpfung von Steueraufkommen und Senkung der
Rentenversicherungsbeiträge nicht entgegen. Die vorgesehene Zweckbindung
von Einnahmen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg04-042.html


Das heißt, die Wohnungssteuer (ö.-r. Rundfunksteuer) bemäntelt als Rundfunkbeitrag, kann durchaus zweckgebunden zur Finanzierung des ÖRR gestaltet sein und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.


Dann kommt der Kompetenzrechtlicher Einwand:
Zitat
Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig. Steuern fallen in die Kompetenz des Staates.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#42: 02. September 2012, 19:55
Ich habe hier etwas vom Bundesverfassungsgericht zum Thema Zweckbindung gefunden:

Zitat
Der Einordnung der angegriffenen Abgaben auf Strom und Mineralöl als
Steuern steht die Verknüpfung von Steueraufkommen und Senkung der
Rentenversicherungsbeiträge nicht entgegen. Die vorgesehene Zweckbindung
von Einnahmen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg04-042.html

Das heißt, die Wohnungssteuer (ö.-r. Rundfunksteuer) bemäntelt als Rundfunkbeitrag, kann durchaus zweckgebunden zur Finanzierung des ÖRR gestaltet sein und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.


Dann kommt der Kompetenzrechtlicher Einwand:
Zitat
Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig. Steuern fallen in die Kompetenz des Staates.

Ganz genau: Wenn es sich um Steuern handelt - ob zweckgebunden oder nicht - dann sind diese Zahlungen NICHT verfassungskonform: Kompetenzrechtlicher Einwand (s.o). Darüberhinaus müssten sie mit den individuellen Steuersatz berechnet werden, so dass z.B. das Existenzminimum frei bleibt. Auch das ist z.Zt. nicht so, auch das wäre NICHT verfassungskonform.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#43: 02. September 2012, 20:05
Ich frage mich dennoch ob der Name schon ausreicht, oder ob es doch die Beschreibung dieses Betrages ist, der das Ganze definiert. Ich meine, man kann doch nicht einfach ein Auto nehmen und es "Fahrrad" nennen, um die kfz steuer zu sparen. Aber genau das machen die ÖR hier.

Guter Vergleich:

Der ÖRR bzw. der ÖRR und die Landesfürsten benennen die "Gebühr" um in eine "Abgabe". Damit
erreichen sie, dass sie ihr Gesetz so formulieren können, dass jeder - ob er ein Gerät zum Empfang
vorhält oder nicht - zahlen muss.

D.h. Gezahlt wird NICHT für eine Nutzung (das wäre eine Gebühr!), sondern für das Angebot einer
Infrastruktur (das ist die Abgabe!).

-----------------------------------------------------------------------

Die einzige Möglichkeit, den kompetenzrechtlichen Einwand wiederzubeleben ist es, zu zeigen, dass
diese neue "Haushalts-Abgabe" ihrem Wesen nach keine Abgabe ist, sondern in Wirklichkeit eine
Steuer.



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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#44: 02. September 2012, 21:37
Jetzt kommt's:

Die ab 2013 fällige Haushaltsabgabe ist keine Abgabe, sondern eine Steuer.

--------------------------------------------------------------------------------------------

Begründung:

Es gibt im Steuerrecht offenbar keine explizite Definition dessen,
was eine "Abgabe" ist. Deshalb sehen wir uns an, was man
gemeinhin - also aus der tatsächlichen Verwendung des Begriffs
"Abgabe" - unter einer "Abgabe" versteht:

Die konkludierend tradierte Wesenheit der "Abgabe" bedingt, dass

1. die "Gegenleistung" für eine "Abgabe" eine hinreichend spezifische
"Gegenleistung" oder das "Angebot einer hinreichend spezifischen
Gegenleistung" ist. So sind beispielsweise Müll-Abgaben für das Angebot
der Müllentsorgungsinfrastruktur spezifisch auf Hausbesitzer in einer
Stadt, einer Gemeinde oder einen Kreis bezogen.

2. die Höhe der Abgabe eine einkommensrelevante Grenze nicht
überschreitet. Diese Grenze ist konkludierend gesetzt, weil nur Steuern
eine umverteilende oder ausgleichende Wirkung haben dürfen, nicht aber
Abgaben. Deshalb müssen Abgagen unterhalb einer "Marginalisierungsgrenze"
liegen.

--------------------------------------------------------------------------------------------

(1) und (2) sind für die Müllgebühren der Städte und Gemeinden sehr wohl
erfüllt. Wenn wir (1) und (2) auf die Haushaltsabgabe gemäß
15.Rundfunk(änderungs-)staatsvertrag beziehen, so müssen wir feststellen:

1. Da die Haushaltsabgabe bundesweit(!) und für jeden Haushalt(!) erhoben wird,
ist sie für eine "Abgabe" zu unspezifisch. Es kann sich daher nicht um eine
Abgabe handeln. Es ist stattdessen eine Steuer.

2. Die Höhe der Abgabe ist mit 215,76 €/a so hoch, dass sie nicht mehr in das
Abgabenschema passt, da sie sicherlich oberhalb der Marginalisierungsgrenze
liegt. Es kann sich daher nicht um eine Abgabe handeln. Es ist stattdessen eine Steuer.

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