Die unmittelbare Anrufung des EGMR ist im Prinzip hier verfahrensrechtlich vielleicht argumentierbar. Aber die realen Voraussetzungen fehlen:
1. Wir benötigen die Rechtsgeschichte
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der Erzwingungshaft wegen Nichtabgabe der Vermögenserklärng. Es geht darum, wie viel davon ist verdecktes unzulässiges Relikt der - heutzutage absolut unzulässigen "Bestrafung für Schuldenhaben"? Ist das Gesetz wirklich 150 Jahre alt und fern unserer heutigen Realität der Wertordnungen - aka "Grundrechte"?
2. Wichtig ist ferner der unzulässige Eingriff in die Berufsausübung.
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Würde Erzwingungshaft mit Freigänger-Status gekoppelt sein, so wäre die strafrechtsartige Sanktion weitgehend vermindert. Selbst während einer Corona-Serie durfte Georg nicht profitieren von häuslicher schützender Quarantäne, z.B. mit Fußfesselauflage.
So aber hat die Beugehaft strafrechtliche Sanktionswirkung und zwar noch oberhalb Strafrecht.
Ganz besonders empörend ist, wenn die Verhaftung sogar unerwartet am Arbeitsplatz erfolgt, so wie in einem anderen bekannten Fall geschehen, der zur Zeit neu für richterliche Analyse aufgerollt wird.
3. Die Missbrauchsgrenzen sind definiert durch bundesrechtliche Richtlinien.
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Die Kosten für den Abgabenzahler dürfen nicht die Forderung übersteigen.
- So im Text des Mediengutachtens "Metastudie LIBRA" detailliert belegt.
Übersteigende Kosten zeugen von einer strafrechtlichen Sanktions-Logik, die aber für Schulden unzulässig ist. Für diese "strafrechtliche Sanktion" fehlt es am vorher nötigen Gesetz.
4. Veruntreuung von Abgabenzahler-Geld.
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Journalisten drucken staatstreu, die Verluste von 30 000 Euro müsse letztlich wohl "der WDR" tragen. Was für eine Wahrheitsverzerrung, "Fake News". Wahrheit ist, der Abgabenzahler muss es zahlen. Hier wohl zu einem Teil aus der Rundfunkabgabe, der Hauptbetrag wohl aus dem Justizbudget in NRW. (Die Auskünfte darüber differieren sehr.)
Damit ist die strafrechtliche Frage in den Raum zu stellen: Veruntreuung? Und zwar nicht gegen "Füllhalter", sondern dem obersten Chef, Buhrow also, ist ein entsprechend argumentierender Unterlassungsantrag zu übermitteln.
Bitte nicht verwechseln mit "Ich mach da mal schnell ne ganz scharfe Strafanzeige!" Wir sind nicht Niveau Stammtisch. - Eine Strafanzeige gegen rufbedachte Leitende ist nur so lange effizient, so lange sie nicht erfolgte.
5. Der EGMR wird nur dann sofortige Aussetzung im Eilverfahren verfügen,
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sofern nachgewiesen wird, dass die Forderung gegen Georg sowieso zweifelhaft ist.
Hier muss das Grundgeschäft also neu angegangen werden. Immer wieder muss @pjotre geradezu "predigen":
Die genialen unanfechtbaren Juratipps, das ist für die Katz, wenn Justiz erfolgreich deformiert wurde. Das ist ein Justizskandal und damit muss man strategisch richtig umzugehen lernen.
Der entscheidende Gesichtspunkt ist: 85 Prozent Nichtzuschauer in der Alterskategorie von Georg (Alter bis 55). Also wurde das BVerfG mit Entscheid 18. Juli 2018 durch die hierüber informierten Fachgutachter der Sender nicht zutreffend informiert und muss erneut entscheiden wegen Falschinformation über "Rahmenbedingungen" beim Entscheid 2018.
Man hat dem Gericht die verkehrte Statistik präsentiert, wonach 90 % einen Fernseher haben und 97 % ein "Empfangsgerät". Die einzig relevante Statistik ist die der realen Noch-Zuschauer exakt dieser Sender ARD, ZDF etc. Bei nur noch 15 % - reale Umfragen-Statistik - muss das BVerfG seinen Entscheid aufheben - alternatvlos, und wenn es das nicht will, wird es ziemlich sicher der EuGH tun.
6. In Vorverfahren darf nicht Hauptargument sein "es ist eine Steuer".
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Für Steuern weist der EGMR immer sofort zurück, siehe den Text der EMRK. Da ist eine Art Logik-Karussell der Argumentation, das muss man richtig positionieren.
7. Alles Vorstehende muss schon in den Vorverfahren drin sein.
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Anderenfalls wird der EGMR es allein wegen Nichtvorkommen in den Vorverfahren abweisen.
Ferner muss die Eingabe beim EGMR sofort französischsprachig sein, weil nur dann ein Eilverfahren reale Aussicht hat. Man muss einfach begreifen, wie dieses Gericht intern funktioniert. Nur französisch ist die gerichtsinterne Sprache, nicht etwa englisch, deutsch sowieso nicht.
Vorteil, ein kundiger und auch französischsprachiger Bürger kann als Rechtsbeistand anerkannt werden, ist aber nur und erst nötig bei mündlicher Verhandlung. Das muss dort nicht ein Rechtsanwalt sein.
Das gilt für deutsche Fachgerichte fast überhaupt nicht. Es geht auch beim BVerfG, aber dort real wohl so gut wie nie.
8. Nun messen wir an diesem Katalog die Realität.
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Also zur Zeit keine Aussicht, an den EGMR überhaupt zu denken. Ganz unabhängig von der Frage der Aussichten, falls optimiert wurde.
Aber auch mal anders herum: Wenn alles Vorstehende betrieben worden wäre, wäre Georg dann nicht vielleicht sowieso längst in Freiheit?
9. Hier hat niemand etwas falsch gemacht
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und alle Beteiligten haben ihr Bestes gegeben. Nur, das Beste reicht möglicherweise nicht gegen einen klar gewollten Politik- und Justizskandal? Da muss man vielleicht auch schon mal unterhalb der Gürtellinie agieren, sozusagen auf "Augenhöhe" mit dem Gegner, um es einmal paradox zu formulieren?
Fehlt es den Streitern für Georg an etwas Verruchtheit? Ist zu viel Glaube, dass der Rechtsstaat es vielleicht doch noch richtet, obgleich der längst in Scherben geschlagen wurde durch asymmetrische Übermacht des Imperiums ARD, ZDF etc.?
10. Über alles Vorstehende haben Landesverfassungsrichter zu entscheiden begonnen.
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Für Georgs Freilassung kommt das Ergebnis leider viel zu spät. "Wie viel Unrecht wird noch an Köln vorbei den Rhein runterfließen, bis der Rechtsstaat endlich wieder die Oberhand gewinnt?"
Der Zorn der hierüber ausreichend informierten Bürger ist unermesslich.
11. So funktioniert Unrecht im Staat:
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Es basiert auf der temporären Ohnmacht der Abwendung, bis die Rückkehr zum Rechtsstaat mit gewaltiger Kraftanstrengung durchgesetzt wird.
Alle Miteinreicher der aktuellen Serie der Verfassungsbeschwerden können sich kein Versäumnis vorwerfen: Wir haben es recherchiert, erlernt, gewusst und wir handeln.