Es hat vergleichsweise wenige Entscheidungen des EuGH, die den Begriff "Kollusion" enthalten; es wird in diesen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß die Mitgliedsländer der Union die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu jeder Zeit zu gewährleisten haben.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
20. Juli 2017(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gesellschaftsrecht – Richtlinie 2004/25/EG – Übernahmeangebote – Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 – Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern – Nationale Regelung, nach der die Aufsichtsstelle den Preis eines Übernahmeangebots im Fall der Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern erhöhen kann“
In der Rechtssache C-206/16https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=193032&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1184505Rn. 41Zwar verlangen sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, EU:C:2000:624, Rn. 23, und vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 40).
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
26. November 2015 ( * )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Wettbewerb — Art. 101 Abs. 1 AEUV — Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Begriff ‚Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt‘ — Geschäftsraummietverträge — Einkaufszentren — Recht des Referenzmieters, der Vermietung von Gewerbeflächen durch den Vermieter an Dritte zu widersprechen“
In der Rechtssache C-345/14https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=172145&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1181200Rn. 16Es ist darauf hinzuweisen, dass Vereinbarungen nur dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil LTM (56/65, EU:C:1966:38) weist der durch die Konjunktion „oder“ gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen ist, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteile Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 33).
Rn. 17Wenn feststeht, dass eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb dementsprechend nicht geprüft zu werden. Lässt jedoch die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11,EU:C:2013:160, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne Urteile CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).
Rn. 18Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der „bezweckten“ Wettbewerbsbeschränkung eng auszulegen ist und nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden kann, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 58). Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 19Insoweit steht fest, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen, wie z. B. diejenigen, die zur horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, als ihrem Wesen nach geeignet angesehen werden können, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, so dass für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Clair, 123/83, EU:C:1985:33, Rn. 22). Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51).
Rn. 20In Anbetracht dieser Rechtsprechung liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung enthält, daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 57).
Rn. 26Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass bei der Beurteilung der Wirkungen einer Wettbewerbsvereinbarung der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist, in dem die Vereinbarung steht und zusammen mit anderen zu einer kumulativen Auswirkung auf den Wettbewerb führen kann (Urteil Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Unilever Bestfoods/Kommission, C-552/03 P, EU:C:2006:607, Rn. 84).
Rn. 28Zweitens sind die Bedingungen zu beurteilen, unter denen der Wettbewerb auf dem relevanten Markt stattfindet. Hierbei geht es nicht nur um die Zahl und die Größe der auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch um den Grad der Konzentration dieses Marktes, die Treue der Verbraucher zu bestehenden Geschäften und die Konsumgewohnheiten (vgl. entsprechend Urteil Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 22).
Rn. 30Darüber hinaus ist klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 101 Abs. 1 AEUV diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Vereinbarung oder Verhaltensweise auf den Wettbewerb beschränkt, sondern auch zur Berücksichtigung ihrer potenziellen Auswirkungen verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es müssen bei der Betrachtung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zum Nachteil der Verbraucher*innen nicht nur tatsächliche, sondern auch mögliche Auswirkungen auf den Wettbewerb berücksichtigt werden.
Aus einer weiteren Entscheidung, auf die in obiger Entscheidung verwiesen wird:
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
23. November 2006(*)
„Wettbewerb – Artikel 81 EG – System zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden – Vorabentscheidungsersuchen – Zulässigkeit – Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten – Beschränkung des Wettbewerbs – Gewinn für die Verbraucher“
In der Rechtssache C-238/05https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=65421&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1181200Rn. 33Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals „Auswirkung von Vereinbarungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten“ in Artikel 81 Absatz 1 EG muss von seinem Zweck ausgegangen werden, im Wettbewerbsrecht den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abzugrenzen. Danach fallen unter das Gemeinschaftsrecht alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten schaden könnte, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (vgl. Urteil Manfredi u. a., Randnr. 41).
Rn. 36 Hierbei ist es einerseits zwar im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ein wichtiger Gesichtspunkt, dass an einem nationalen Kartell auch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind, der freilich für sich allein genommen noch nicht den Schluss zulässt, dass das Tatbestandsmerkmal einer Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erfüllt ist (vgl. Urteil Manfredi u. a., Randnr. 44).
Rn. 49Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung der Wirkungen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen im Hinblick auf Artikel 81 EG eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens erfordert, nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 31, vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 10, und Javico, Randnr. 22).
Es muß also der ganze jeweilige Markt betrachtet werden; die Frage steht allerdings zur Prüfung, ob als Markt im Falle der den rundfunkfernen Verbraucher*innen auferlegten und öffentlichen Rundfunk begünstigenden Zwangsabgabe nur die audio-visuellen Medien oder auch die Printmedien, mithin also alle Medien, zu betrachten sind. Es könnte dann nämlich die Betrachtung geführt werden müssen, ob es seit Einführung des Rundfunkbeitrages einen vergleichsweise größeren Rückgang an Printmedien-Abokunden gegeben hat, als zu Zeiten der Rundfunkgebühr zuvor, wobei die durch den Ausbau der Onlineaktivitäten gewonnenen Neukunden mit zu berücksichtigen sind.
Rn. 50Während Artikel 81 Absatz 1 EG diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Vereinbarung oder Verhaltensweise auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beschränkt, sondern auch zur Berücksichtigung ihrer potenziellen Auswirkungen verpflichtet, wird eine Vereinbarung vom Verbot des Artikels 81 EG dann nicht erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt (Urteile vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7, Deere/Kommission, Randnr. 77, und Bagnasco u. a., Randnr. 34).
Rn. 51Vereinbarungen über den Austausch von Informationen verstoßen nach der einschlägigen Rechtsprechung gegen die Wettbewerbsregeln, wenn sie den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringern oder beseitigen und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führen (Urteile Deere/Kommission, Randnr. 90, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-194/99 P, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 81).
Rn. 52Den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Ein solches Selbständigkeitspostulat steht nach der angeführten Rechtsprechung jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnrn. 116 und 117 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Rn. 65Die Anwendbarkeit der Ausnahme des Artikels 81 Absatz 3 EG hängt von der kumulativen Erfüllung der dort genannten vier Tatbestandsmerkmale ab. Erstens muss das betreffende Kartell zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der fraglichen Waren oder Erbringung der fraglichen Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, zweitens muss der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden, drittens darf das Kartell den beteiligten Unternehmen keine nicht unerlässlichen Beschränkungen auferlegen und viertens darf es ihnen keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 61, sowie Remia u. a./Kommission, Randnr. 38).
Ein Kartell ist nur dann zulässig, wenn es den Schutz der Rechte der Verbraucher*innen stärkt, ohne dabei jedoch den Wettbewerb um die Dienstleistung zu begrenzen.
Alle 4 Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG zur Zulässigkeit eines Kartelles müssen kumulativ, also gleichzeitig, erfüllt sein; aus obiger Rn. 65 seien diese separat dargestellt:
- Erstens muss das betreffende Kartell zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der fraglichen Waren oder Erbringung der fraglichen Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen;
- zweitens muss der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden;
- drittens darf das Kartell den beteiligten Unternehmen keine nicht unerlässlichen Beschränkungen auferlegen;
- viertens darf es ihnen keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten;
Art 81 Abs 3 EG-V lautet als Art 101 AEUV Abs 3:
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;