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Autor Thema: EGMR Rechtssachen I./S., G. vs. Deutschland - Zulässigkeit des Freiheitsentzuges  (Gelesen 3895 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Auch nach nationalem Recht hat, wer in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse; bitte bemühe die Forensuche zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, des höchsten Bundesfachgerichtes zur Rechtsprechung über Zölle, Steuern und letztlich sonstige Abgaben.

Erneut bitte ich darum, zur Realisierung der Wettbewerbssituation aller dt. ÖRR die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur Kenntnis zu nehmen, zumal ja auch das BVerfG bestätigte, daß die dt. ÖRR in Wettbewerb stehen.
Zur Vermeidung der tausendsten Wiederholung der ewig gleichen Aussagen bitte ich dich darum endlich die Realität zur Kenntnis zu nehmen, die bedauerlicher Weise darin besteht, dass dies von allen Gerichten nicht berücksichtigt wird. NB: Wenn du je einen Erfolg mit dieser Argumentation vor Gericht haben solltest, möglichst vor dem BVerwG, so wären sicher alle hier willens diesen Erfolg mit dir zu feiern.

Erneut bitte ich darum, zur Kenntnis zu nehmen, daß der Rundfunkbeitrag auch nach Maßgabe des BVerfG keine Steuer darstellt, sondern ein Beitrag ist, der nach Maßgabe der ebenfalls gefestigten Aussagen des BVerfG nur von Interessenten an der mit diesem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung zu erheben ist.
Und ich bitte darum, dass du endlich zur Kenntnis nimmst, dass es noch nie auf das Interesse an staatlichen Dienstleistungen ankam, - auch der, der kein Interesse am Ausbau der Strasse hat, muss diese nämlich mit einem Erschliessungsbeitrag finanzieren und wer die Versorgung mit Trinkwasser und Abwasserleitungen nicht möchte, wird dennoch kostenpflichtig angeschlossen - und dass das BVerfG mit seinem Urteil zum sogn. Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 der von dir behaupteten Regel nicht folgt. Das BVerfG sagt u. a.:

Zitat
RN 67 aa) Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit; entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Die Verbraucher*innen haben im Unionsrecht keine Pflicht, unbestellte Waren und (Markt)Dienstleistungen zu finanzieren. Punkt.
Die Bürger sind bei der Erhebung von Abgaben nicht in der Position eines Verbrauchers! - Ausrufezeichen! - Bei der Finanzierung des ÖR-Rundfunks geht es gemäß der Position des BVerfG um Gemeinlasten. Das Bundesverfassungsgericht stellt zwar in diversen Urteilen fest, dass die Finanzverfassung des Grundgesetzes davon ausgeht, dass Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden, weigert sich aber den Steuercharakter des sogn. Rundfunkbeitrags anzuerkennen. Daran wird sich kurz-und mittelfristig nichts ändern.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Klar ist ja wohl, dass die Zwangshaft auf Grundlage der "Titel einer Maschine" eindeutig rechtswidrig ist und die "Behördenleitung des WDR" jahrelang anhaltend gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen verstößt und dieser Verstoß im Falle der "vollautomatischen Direktanmeldung und vollautomatischer Vollstreckungsersuchen" auch weiter anhält.

Jetzt ist Zwangshaft keine Einbahnstraße.
Es ist auch durchaus möglich, dass Zwangshaft gegen hohe politische Vertreter (Arminius Laschus, lokaler Herrscher der römischen Provinz NRW) oder hohe Beamte der betreffenden Region (NRW) verhängt werden könnte.
Auch Behördenleitungen könnten also "einfahren" - siehe u.a. unter

EuGH C-752/18 - Zwangshaft f. Behördenleiter u. U. mit EU-Recht vereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32814.0
[...]
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 164/19
Luxemburg, den 19. Dezember 2019
Urteil in der Rechtssache C-752/18
Deutsche Umwelthilfe / Freistaat Bayern
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-12/cp190164de.pdf
Zitat von: EuGH, PRESSEMITTEILUNG Nr. 164/19, 19.12.2019, Urteil Rechtssache C-752/18
Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität (wie ein Verkehrsverbot für bestimmte Dieselfahrzeuge) zu treffen, kann nur dann Zwangshaft gegen sie verhängt werden, wenn es dafür im nationalen Recht eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage gibt und wenn die Zwangsmaßnahme verhältnismäßig ist.

Es ist Sache des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

[...]

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
19. Dezember 2019(*)
[...]
In der Rechtssache C-752/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221809&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2125308
[...]

Im VolXmund auch Söder-Zwangshaft-EuGH-Urteil genannt.

Ich erlaube mir schon mal darauf hinzuweisen, dass der EuGH auf eine Vorlagefrage des Oberverwaltungsgerichtes wie folgt antworten könnte:

Zitat
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass unter Umständen, die durch die beharrliche Weigerung einer nationalen Behörde gekennzeichnet sind, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, mit der ihr aufgegeben wird, eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus dem Unionsrecht, hier aus der DSGVO, ergibt, das zuständige nationale Gericht Zwangshaft gegen Amtsträger der Behörde zu verhängen hat, wenn es in den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage für den Erlass einer solchen Zwangsmaßnahme gibt und wenn die damit verbundene Einschränkung des durch Art. 6 der Charta der Grundrechte garantierten Rechts auf Freiheit den übrigen insoweit in ihrem Art. 52 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen genügt.


Tom Buuuuhrow, du meinst also deine "WDR-Behörde" konnte vor dem 01.06.2020 vollautomatisch "Verwaltungsakte mit Titelfunktion" abwickeln?
Und bitte! Ab in den Knast, "du Behördenleitung"!

Ich fordere die sofortige Zwangsinhaftierung der "Behördenleitung des WDR" wegen anhaltender Missachtung des Rechtssatzes des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2021, 23:13 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Es ist auch durchaus möglich, dass Zwangshaft gegen hohe politische Vertreter (Arminius Laschus, lokaler Herrscher der römischen Provinz NRW) oder hohe Beamte der betreffenden Region (NRW) verhängt werden könnte.
Auch Behördenleitungen könnten also "einfahren" - siehe u.a. unter
Hier darf nun etwas präzisiert werden;

Das Unionsrecht läßt Zwangshaft gegen Amtsträger grundsätzlich zu, aber nur dort, wo es national gesetzlich bereits vorgesehen ist.

EuGH C-752/18 - Zwangshaft f. Behördenleiter u. U. mit EU-Recht vereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32814.msg214783.html#msg214783

Rn. 52
Zitat
Nur für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass im Kontext der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angesprochenen Abwägung die mit der Verhängung von Zwangshaft verbundene Einschränkung des Rechts auf Freiheit den insoweit in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Voraussetzungen genügt, würde das Unionsrecht den Rückgriff auf eine solche Maßnahme nicht nur gestatten, sondern gebieten.

Rn. 45
Zitat
Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher drittens eine Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte anhand der in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta vorgesehenen Anforderungen vorzunehmen.

Beide Rnn. sind nur hier zitiert, da das nationale Recht offenbar keine solchen Maßnahmen vorsieht, wie in der nachstehenden Rn. 74 des Schlußantrages zur gleichen Rechtsache hervorgehoben wird; dieser Schlußantrag ist im obigen Thema verlinkt und zitiert.

Zitat
74.      In der vorliegenden Rechtssache legt das nationale Gericht klar und unmissverständlich dar, dass das innerstaatliche Recht kein solches Gesetz enthält, das den Freiheitsentzug durch Zwangshaft vorsieht, um Amtsträger zu zwingen, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu befolgen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Tag 159 (noch 22 Tage):

Für den juristischen Laien ist der jahrelange Konflikt zwischen dem EGMR und dem Bundesverfassungsgericht um das Thema „Sicherungsverwahrung“, das Gegenstand der Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14 war, wahrscheinlich nicht nachvollziehbar. Dieser Konflikt wurde erst mit der hier gegenständlichen Entscheidung der großen Kammer vom 4. Dezember 2018 beigelegt. Vorher gab es Entscheidungen des EGMR wie diese:
CASE OF M. v. GERMANY - [German Translation]
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139507
CASE OF M. AND 12 OTHER CASES AGAINST GERMANY
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-150275

Der Konflikt wird wohl erst deutlich, wenn man sich die abweichende Stellungnahme des Richter Pinto de Albuquerque aus der abschließenden Entscheidung der großen Kammer durchliest (S. 81-122 der deutschen Übersetzung mit eigenen Rdnrn.). Hierzu nochmal:
CASE OF ILNSEHER v. GERMANY - [German Translation]
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200760

Daher möchte ich die abschließende Schlussfolgerung des Richters aus diesem Urteil zitieren:
Zitat
VI. Abschließende Schlussfolgerung (Rdnrn. 129-130)
129. Der vorliegende Fall hat meine Erinnerung an einen Nachmittag im August 1995 in
Freiburg im Breisgau geweckt. Während eines Gesprächs mit Hans-Heinrich Jeschek über die
Renaissance des Feindstrafrechts (*) gestand er mir, dass er, was Europa angehe, am meisten
fürchte, dass gedankenlose politische Mehrheiten das Strafrecht missbrauchen, ohne dabei auf
Widerstand der Gerichte zu stoßen, die sich dadurch mitschuldig machen.
Er bedauerte, dass
Europa nicht aus seiner Geschichte gelernt habe.
130. Es ist nicht überraschend, dass Politiker am Rande dessen agieren, was eine Achtung der
Konvention verlangen würde, oder sogar darüber hinausgehen, dass sie die Werte der
Konvention und die Urteile des Gerichtshofs in polemischer, wenn nicht gar demagogischer
Weise missachten, um politische Unterstützung bestimmter Wählerschaften zu erlangen.
Wenn die Menschenrechte einen grundlegenden Zweck verfolgen, dann den, die Grundrechte
einzelner vor Repressionen durch schlecht beratene Mehrheiten zu schützen.
Dies gilt
insbesondere für leicht zu vernachlässigende Minderheiten wie Gefangene oder Migranten.
Politiker dieser Mehrheiten sollten die internationalen Menschenrechte im Allgemeinen und
die Konvention im Speziellen achten, da jeder Staatsbedienstete an Menschenrechtsgesetze
gebunden ist und die Konvention zu einer gemeineuropäischen Grundrechtsentwicklung
beiträgt. Das gilt selbstverständlich auch für die Abgeordneten, die Bestimmungen
beschlossen haben, die die nachträgliche Sicherungsverwahrung erlauben, und die ein
schändliches intuitu personae Gesetz verabschiedet haben, um Herrn I. für immer
wegzusperren.
Wirklich entmutigend ist, dass auch Verfassungsgerichte und höchste Gerichte in ganz
Europa die Konventionswerte und die Urteile des Gerichtshofs missachten und damit die
Machtausübung von Politikern ermöglichen, statt die Rechtsstaatlichkeit zu garantieren.
Wir
haben das bereits in anderen Ländern Europas beobachtet, wo fügsame Richter ihre
Rechtsprechung den Ansichten politischer Mehrheiten unterwerfen.
Bedauerlicherweise ist
nun das deutsche Bundesverfassungsgericht an der Reihe mit seiner vollkommen treulosen
Auslegung der Rechtssache M. und von deren Folgefällen dahingehend, dass der Grundsatz
nulla poena sine lege praevia nicht auf die Sicherungsverwahrung anwendbar wäre. Indem
der Gerichtshof die Position des Karlsruher Gerichts trotz der glasklaren und bewährten
Standards des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts sowie des im
vergleichenden Recht vorherrschenden Konsens durchwinkt, nähert er sich der rechtlichen
Peripherie in Europa einen weiteren Schritt an. Ich vertrete die Auffassung, dass es sich bei
der verhängten Sicherungsverwahrung um eine rückwirkende „Strafe“ unter Verstoß gegen
Artikel 7 und 5 Abs. 1 der Konvention handelte und spreche mich nachdrücklich dafür aus,
dass die zentrale Aufgabe des Gerichtshofs die Verteidigung moderner Strafrechtsgrundsätze
und der Schutz der Menschenrechte in Europa sein muss.
(*) „Der Begriff Feindstrafrecht ist eine 1985 vom deutschen Strafrechtler und Rechtsphilosophen Günther Jakobs vorgeschlagene Bezeichnung für ein Strafrecht, das bestimmten Gruppen von Menschen die Bürgerrechte versagt und sie als Feinde der Gesellschaft oder des Staates außerhalb des für die Gesellschaft geltenden Rechts stellt.“
Aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Feindstrafrecht


Einige Passagen aus diesen Schlussfolgerungen habe ich farblich hervorgehoben, um aufzuzeigen, dass diese Passagen durchaus auf die absurde Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag anzuwenden sind. Denn nach der Inhaftierung eines Menschen, der keinen direkten Rechtsweg hatte, gegen eine Direktanmeldung bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorzugehen, ist die Annahme, dass die politischen Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Konventionen darstellt, nicht mehr abwegig. Diese Direktanmeldungen haben bis heute keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Rechtsgrundsatz Keine Strafe ohne Gesetz hier schon verletzt ist. Es ist in diesem Kontext zudem sehr fragwürdig, ob irgendwelche Festsetzungsbescheide, die in der Folge einer unfreiwilligen Anmeldung erfolgt sind, die fehlende Rechtsgrundlage einer Selbstjustiz durch Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirklich heilt, da diese Bescheide bereits vollstreckbare Titel sind, die eine faire Auseinandersetzung mit den Abwegen des Rundfunkbeitrages nicht ermöglicht haben, weil der Kläger bereits als schuldiger Schuldner aufgefasst wurde, obwohl er eigentlich noch als unschuldig hätte gelten müssen. Mittlerweile wissen wir sogar, dass viele dieser Festsetzungsbescheide ebenfalls keine gesetzlich Grundlage haben, da sie im Rahmen eines vollständig automatisierten Verfahrens erlassen wurden, zu dem es lange keine rechtliche Reglung gab. Die nachträgliche Verabschiedung des § 10a RBStV ist in diesem Kontext dann ein Beleg dafür, dass die Gerichte zuvor gegen den Rechtsgrundsatz Keine Strafe ohne Gesetz verstoßen haben. Es sei daher darauf verwiesen, dass der Art 7 Abs. 1 EMRK gerade den Sinn und Zweck hat, Minderheiten wie die Abstinenzler der Rundfunkempfangsmöglichkeit davor zu schützen, Opfer einer willkürlichen Rechtsprechung zu werden.

Hierzu im weiteren auch:
Auf Antrag des WDR und Stadt Borken droht am 25.02.21 die Inhaftierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34912.msg212704.html#msg212704
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34071.0


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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