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Autor Thema: EGMR Rechtssachen I./S., G. vs. Deutschland - Zulässigkeit des Freiheitsentzuges  (Gelesen 3297 mal)

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Dieser Sachverhalt, der hier zuerst zitiert wird, wurde von der Großen Kammer behandelt.

RECHTSSACHE I. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14)

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-200760

Zitat von: EuGH, Urteil 04.12.2018, Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14
[...]

VERFAHREN
[...]

SACHVERHALT
[...]
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
[...]

III.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
[...]

D.  Die Beurteilung durch die Große Kammer

1.  Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

(a) Gründe für die Freiheitsentziehung

126.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe Del Río Prada ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09, Rdnr. 123, ECHR 2013, mit weiteren Nachweisen). Die Anwendbarkeit eines Grundes schließt jedoch nicht notwendigerweise die eines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umständen nach mehr als einem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe Kharin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 37345/03, Rdnr. 31, 3. Februar 2011, mit weiteren Nachweisen). Nur eine enge Auslegung der erschöpfenden Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe u. v. a. Winterwerp, a.a.O., Rdnr. 37, und Shimovolos ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011).

Zitat
(b) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“

135.
  Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Soweit es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung einschließlich der Frage geht, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u. v. a. Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Reports of Judgments and Decisions 1998-VI; Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000-III, und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 67, ECHR 2008).

Zitat
136. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch für sich genommen nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt darüber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, vereinbar sein sollte (siehe u. v. a. Winterwerp, a.a.O., Rdnrn. 37, 45; Saadi, a.a.O., Rdnr. 67, und R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28527/08, Rdnr. 83, 19. Januar 2012).

Zitat
137.  Damit die Freiheitsentziehung „rechtmäßig“ und nicht willkürlich ist, muss nachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe Varbanov, a.a.O., Rdnr. 46, und P., a.a.O., Rdnr. 64). Die Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende Maßnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit für nicht ausreichend befunden wurden (siehe C.B. ./. Rumänien, a.a.O., Rdnr. 38; Karamanof ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 46372/09, Rdnr. 42, 26. Juli 2011; Stanev, a.a.O., Rdnr. 143, und V.K. ./.  Russland, Individualbeschwerde Nr. 9139/08, Rdnr. 30, 4. April 2017, mit weiteren Nachweisen).
Hinweis: Spätestens hier kommt das Unionsrecht ins Spiel, denn die Einhaltung der unionsweit einheitlichen und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt gültigen Verbraucher*innenrechte durch Verbraucher*innen rechtfertigt keine Freiheitsentziehung zu Lasten dieser Verbraucher*innen.

Zitat
138. Voraussetzung für die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung ist darüber hinaus, dass ein Zusammenhang zwischen den für eine zulässige Freiheitsentziehung angeführten Gründen und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung besteht. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Hutchison Reid, a.a.O., Rdnr. 49, Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004, G., a.a.O., Rdnr. 75, und B., a.a.O., Rdnr. 99, mit weiteren Nachweisen).

Die Mißachtung der Freiheitsrechte hat in Deutschland aber offenbar Tradition?

Zitat
140.  Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er die Rechtssache W.P. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 24 ff.) in Anbetracht der einseitigen Erklärung der Regierung, in der eingeräumt wurde, dass Artikel 5 Abs. 1 (und Artikel 7 Abs. 1) der Konvention während eines ersten Zeitraums der Freiheitsentziehung verletzt worden sei, da der Beschwerdeführer nicht in einer geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei, bezüglich der behaupteten Verletzungen dieser Bestimmungen im Register gestrichen hat. In Bezug auf einen zweiten Zeitraum der Freiheitsentziehung, der begann, nachdem W.P. in eine andere Einrichtung überstellt wurde, aber noch auf derselben Sicherungsverwahrungsanordnung beruhte, stellte der Gerichtshof fest, dass seine Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 (und Artikel 7 Abs. 1) der Konvention vereinbar war, da er mit dem Zweck, seine psychische Störung während des zweiten Zeitraums zu behandeln, in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.

Zitat
(a) Gründe für die Freiheitsentziehung

144. 
Hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in einem gesonderten Urteil, das am 3. August 2012 und somit nach dem am 29. Oktober 1999 erlassenen Urteil des Tatgerichts erging, nachträglich angeordnet wurde. In Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 96 bis 101, G., a.a.O., Rdnr. 107, und B., a.a.O., Rdnr. 104, betreffend die nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung, sowie B. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 71 bis 76, und S. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 84 bis 90, betreffend die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung) war die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers somit nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ gerechtfertigt, da zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Tatgericht – die keine Sicherungsverwahrungsanordnung beinhaltete – und seiner Freiheitsentziehung aufgrund der 2012 erlassenen Anordnung der Sicherungsverwahrung kein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.
Sowohl zur Sicherungsverwahrung, als auch für den Freiheitsentzug als solches, siehe Hervorhebung durch Unterstreichung), benötigt es demnach eine "Verurteilung"; ist nix, was eine Verwaltung oder ein Unternehmen mal eben anordnen darf. Eine "Verurteilung" setzt ein Gerichtsverfahren voraus.

Zitat
145.  Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung war auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c wegen „begründete[n] Anlass[es] zu der Annahme [...], dass es notwendig ist, [ihn] an der Begehung einer Straftat [...] zu hindern“ gerechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs war dieser Haftgrund nicht auf eine generalpräventive Vorgehensweise, gerichtet gegen eine einzelne, aufgrund ihres Hanges zu Straftaten eine Gefahr darstellende Person, zugeschnitten. Er bot den Vertragsstaaten lediglich ein Mittel zur Verhütung von Straftaten, die insbesondere hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Begehung und ihrer Opfer hinreichend konkret und spezifisch waren (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 89 und 102, mit weiteren Nachweisen, und J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnr. 35, 14. April 2011), was potentielle weiteren Straftaten des Beschwerdeführers nicht abdeckte. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zitat
(b) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“

169.
Damit die Freiheitsentziehung „rechtmäßig“ und nicht willkürlich ist, muss ferner nachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umständen notwendig war (siehe Rdnr. 137). Wie weiter oben dargelegt (siehe Rdnrn. 33 und 158), kamen die innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache zum dem Schluss, dass die hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung einen weiteren Mord zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen werde, und dass weniger einschneidende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung zum Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit nicht ausreichen würden. Da die innerstaatlichen Gerichte unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache mit sachverständiger Unterstützung feststellten, dass die Gefahr bestehe, dass Personen Opfer einer der nach dem deutschen Strafgesetzbuch schwersten Straftaten werden könnten, ist der Gerichtshof überzeugt, dass nachgewiesen wurde, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen notwendig war.

Nachstehende Aussage hat auch für "Corona" Bedeutung.
Zitat
IV.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION
1.  Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

202.
  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 7 verankerte Garantie, die ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt, eine herausragende Stellung im Schutzsystem der Konvention einnimmt, was dadurch unterstrichen wird, dass nach Artikel 15 der Konvention auch im Kriegsfall oder im Fall eines öffentlichen Notstands nicht davon abgewichen werden darf. Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet (siehe Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 137, ECHR 2008, M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 117, und B., a.a.O., Rdnr. 149).

Zitat
203.  Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten, sondern seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307?A, Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317?B, und Del Río Prada, a.a.O., Rdnr. 81). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Staftat“ verhängt wurde, Ausgangspunkt und ein sehr gewichtiger Faktor jeder Entscheidung darüber ist, ob eine Strafe vorliegt (siehe G., a.a.O., Rdnr. 121, und B., a.a.O., Rdnr. 150). Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28, Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV, und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme ist für sich genommen jedoch nicht entscheidend, denn ebenso wie Maßnahmen, die als Strafen einzustufen sind, können auch viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; Del Río Prada, a.a.O., Rdnr. 82, und B., a.a.O., Rdnr. 150).

Zitat
207.  Die Große Kammer ist der Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2, demzufolge keine schwerere als die zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte Strafe „verhängt“ werden darf, einer Auslegung dieser Bestimmung, die berücksichtigt, dass eine Maßnahme zwar über einen längeren Zeitraum weiterhin „verhängt“ wird, die Art ihres Vollzugs, und daher ihr Charakter, sich während dieser Verhängung jedoch verändern, nicht entgegensteht.

Im vorliegenden Fall kam die Große Kammer zur Auffassung, daß keiner der hier behandelten Artikel der Konvention verletzt worden sei.

Anders verhält es sich im nachfolgenden, ebenfalls Deutschland betreffenden Fall, da ging es um Präventivhaft.

RECHTSSACHE S. UND G. ./. DEUTSCHLAND
Individualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109118

Zitat
2.  Würdigung durch den Gerichtshof
a)  Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze

69.
  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008-...).

Zitat
72. Daher ist die Freiheitsentziehung nach Buchstabe c nur in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig (siehe Je?ius, a.a.O., Rdnr. 50). Die Untersuchungshaft fällt unter diese Bestimmung (siehe Ciualla, a.a.O., Rdnrn. 38-40). Dies ergibt sich aus Wortlaut, der zusammen mit Buchstabe a sowie mit Absatz 3 zu betrachten ist und mit diesen zusammen ein Ganzes bildet (siehe u.a. Ciualla, a.a.O., Rdnr. 38; und E. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 77909/01, Rdnr. 35, 24. März 2005). Nach Artikel 5 Abs. 3[2] muss jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Richter vorgeführt werden – unter allen in Absatz 1 Buchstabe c erfassten Umständen – und hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist (siehe auch Lawless, a.a.O., S. 51-53; Rdnr. 14).

Zitat
73.  Darüber hinaus ist die Freiheitsentziehung nach der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b zulässig zur „Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung“. Diese Bestimmung erfasst die Fälle, in denen es gesetzlich zulässig ist, einer Person die Freiheit zu entziehen, um sie dazu zu zwingen, eine ihr bereits obliegende tatsächliche und konkrete Verpflichtung zu erfüllen, der sie bisher noch nicht nachgekommen ist (Engel und andere, a.a.O., Rdnr. 69; Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 101; Ciulla, a.a.O., Rdnr. 36; und E., a.a.O., Rdnr. 37). Festnahme und Freiheitsentzug müssen erfolgen, um die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen, und dürfen keinen Strafcharakter aufweisen (siehe Gatt ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 28221/08, Rdnr. 46, ECHR 2010-...). Sobald die entsprechende Verpflichtung erfüllt wurde, entfällt die Grundlage für die Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b (Vasileva ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 52792/99, Rdnr. 36, 25. September 2003; und E., a.a.O., Rdnr. 37). Diese Bestimmung rechtfertigt beispielsweise nicht die administrative Freiheitsentziehung, mit der eine Person gezwungen werden soll, ihre allgemeine Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze zu erfüllen (Engel u. a., a.a.O, Rdnr. 69). Schließlich muss zwischen der Bedeutung, die der Sicherstellung der sofortigen Erfüllung der fraglichen Verpflichtung in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit ein Ausgleich herbeigeführt werden (Vasileva, a.a.O, Rdnr. 37; und E., a.a.O., Rdnr.37).
Auch hier grätscht das Unionsrecht dazwischen, da der Unionsbürger keine Pflicht hat, von ihm nicht zur Leistungserbringung an sich bestellte, aber gegebenenfalles vom Dienstleister erbrachte Dienstleistungen finanziell oder anderweitig zu bedienen.

Zitat
74.  Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ist der Begriff „Verurteilung“ (englisch: „conviction“) unter Berücksichtigung des französischen Textes („condamnation“) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 100), als auch die Auferlegung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Serie A Band 50; und M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 87).

Zitat
79. Der Gerichtshof nimmt darüber hinaus auf seine ständige Rechtsprechung Bezug, nach der die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer nur dann nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c zu rechtfertigen wäre, wenn sie den Zweck verfolgt hätte, sie im Verlauf ihrer Untersuchungshaft der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen, und darauf ausgerichtet gewesen wäre, sie einem Strafverfahren zuzuführen (siehe Rdnrn. 71 – 72). In Anbetracht seiner bereits getroffenen Feststellung, dass die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache begründeterweise nicht als notwendig angesehen werden konnte, hält der Gerichtshof es jedoch nicht für erforderlich, auf die detaillierten Vorbringen der Parteien zu diesem Punkt, insbesondere die Argumente der Regierung, mit denen für eine Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs plädiert wird, einzugehen.
Selbst Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie in ein Strafverfahren mündet.

Zitat
80.  Demnach war die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c gerechtfertigt.

Zitat
82.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung weiter vorbrachte, den Beschwerdeführer sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b die Freiheit entzogen worden, um sicherzustellen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen würden, eine bestimmte Straftat – die Anstiftung anderer Personen zur Gefangenenbefreiung – nicht zu begehen. Diesbezüglich nimmt der Gerichtshof auf seine bereits erwähnte Rechtsprechung Bezug, die besagt, dass die „gesetzliche Verpflichtung“ im Sinne der genannten Bestimmung real und spezifisch und der betreffenden Person bereits auferlegt sein muss und dass diese Person die Verpflichtung zum Zeitpunkt des Freiheitsentzugs noch nicht erfüllt haben darf (siehe Rdnr. 73). Er stellt fest, dass die Beschwerdeführer nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V in Gewahrsam genommen wurden, der die Ingewahrsamnahme erlaubt, wenn „dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung [...] einer Straftat“, wie beispielsweise einer Straftat nach § 120 StGB, „zu verhindern“ (siehe Rdnr. 37). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Verpflichtung, in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht als hinreichend konkret und spezifisch angesehen werden kann, um unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b zu fallen, zumindest nicht, solange keine Anordnung spezifischer Maßnahmen erging und dieser nicht Folge geleistet wurde. Er stellt in diesem Zusammenhang erneut fest, dass eine weite Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b Auswirkungen hätte, die mit dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar wären, der die gesamte Konvention geprägt hat (siehe Engel u. a., a.a. O., Rdnr. 69). Darüber hinaus kann nicht vorgebracht werden, dass die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung, keine derartige Straftat zu begehen, zu einem früheren Zeitpunkt nicht nachgekommen wären. Die Freiheitsentziehung der Beschwerdeführer war daher auch nicht von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b erfasst.

Zitat
84. Der Gerichtshof ist der Auffassung – und dies wird von den Parteien nicht bestritten – dass die Präventivhaft der Beschwerdeführer auch nach keinem anderen der Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war.
Ist doch kurios; da wird von dt. Strukturen einfach was angeordnet, und wenn sie vom höheren Recht gezwungen werden, sich wirklich mal mit dem Rahmen zu befassen, in dem sie zu handeln haben, erkennen sie, daß ihr Handeln im Grunde nur "merde" ist.

Zitat
85.  Der Gerichtshof nimmt weiter zur Kenntnis, dass die Regierung vorbrachte, ohne die Möglichkeit, Personen präventiv in Gewahrsam zu nehmen, könnte der Staat seine positive Verpflichtung, seine Bürger vor bevorstehenden Straftaten zu schützen, nicht erfüllen. In der vorliegen Rechtssache ist jedoch, auch wenn man die allgemeine Situation im Vorfeld und während des G8-Gipfels berücksichtigt, nicht hinreichend dargelegt worden, dass eine Gefangenenbefreiung unmittelbar bevorgestanden habe. Daher konnte die Begehung dieser Straftat einen Eingriff in das Freiheitsrecht nicht rechtfertigten, zumal weniger einschneidende Maßnahmen hätten ergriffen werden können (siehe Rdnr. 78). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention die staatlichen Behörden in jedem Fall verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Straftaten vorzubeugen, von denen sie Kenntnis haben oder haben sollten. Sie erlaubt es einem Staat jedoch nicht, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person durch Maßnahmen zu schützen, die gegen die Konventionsrechte dieser Person, insbesondere gegen das in Artikel 5 Abs. 1 garantierte Recht auf Freiheit, verstoßen, um das es im Fall der Beschwerdeführer geht (siehe J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30060/04, Rdnrn. 37-38, 14. April 2011 mit weiteren Verweisen).

Zitat
86.  Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden.

Dieser Entscheidung enthält auch Aussagen zu den Art 10 und 11 EMRK, die untrennbar verbunden sind.

Zitat
98.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Schutz persönlicher Meinungen, der durch Artikel 10 gewährleistet wird, eines der Ziele des in Artikel 11 der Konvention verankerten Rechts auf Versammlungsfreiheit ist (siehe Ezelin ./. Frankreich, 26. April 1991, Rdnr. 37, Serie A Band 202; Djavit An ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 20652/92, Rdnr. 39, ECHR 2003-III; Women On Waves u. a. ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 31276/05, Rdnr. 28, ECHR 2009-... (Auszüge); Barraco ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 31684/05, Rdnr. 27, ECHR 2009-...; und Palomo Sánchez u. a. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 28955/06, 28957/06, 28959/06 und 28964/06, Rdnr. 52, 12. September 2011).

Ganz wichtige Aussage
Zitat
(i)  „Gesetzlich vorgeschrieben“ und legitimes Ziel

108.
  Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der Eingriff „gesetzlich vorgeschrieben“ war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Vorschrift nicht als „Gesetz“ angesehen werden kann, wenn sie nicht so präzise formuliert ist, dass der Einzelne – erforderlichenfalls mit entsprechende Rechtsberatung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann (siehe Ezelin, a.a.O., Rdnr. 45). Er stellt fest, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers durch ein Gesetz – § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V – vorgeschrieben war, das so präzise war, dass seine Anwendung unter den im Falle des Beschwerdeführers gegebenen Umständen vorhersehbar war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er diese Frage offen lassen und die Rechtssache unter der Annahme prüfen kann, dass der Eingriff aus den nachfolgend aufgeführten Gründen „gesetzlich vorgeschrieben" war.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist demnach kein Gesetz im Sinne der Konvention, denn der Einzelne kann nicht vorhersehen, daß ihn die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages hinter Gitter bringen könnte.

Zitat
(ii)  „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“

110.
Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht ist und, ebenso wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, einer der Grundpfeiler einer solchen Gesellschaft ist. Daher sollte es nicht restriktiv ausgelegt werden (siehe Djavit An, a.a.O., Rdnr. 56; und Barraco, a.a.O., Rdnr. 41).

Zitat
111.  Der Ausdruck „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ impliziert, dass der Eingriff einem „dringenden sozialen Bedürfnis" entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Bezug auf das verfolgte Ziel sind Art und Schwere der verhängten Sanktion zu berücksichtigen (siehe Osmani u. a., a.a.O., mit weiteren Verweisen).

Zitat
119.  Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Versammlungsfreiheit nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Folglich ist Artikel 11 der Konvention verletzt worden.

Diese Entscheidung enthält dann noch entsprechende Entschädigungszahlungen an die Beschwerdeführer.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Und dann sehen wir uns mal den Art. 5 EMRK genauer an:

Zitat
Art. 5
Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) 1Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. 2Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
   ...
   b)    rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung
      ...

Und da die Pflicht zur Vermögensauskunft gesetzlich vorgesehen ist, ist damit Art. 5 EMRK in Georgs Fall bereits außer Gefecht gesetzt.

Schade, wäre zu schön gewesen....


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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@querkopf hat insofern Recht, als die Rechtslage auf den ersten Blick gut steht für den WDR.

@pinguin hat mit den EuGH-Entscheiden insoweit Recht, als eine derartig total übersteigerte Beugehaft unvereinbar ist mit den Grundlinien des Richterrechts und dem tieferen Sinn der Grundrechte und der Vermögensauskunft-Beugehaft.

Es ist also hilfreich, das rechtliche Umfeld der Freiheitsentziehung auszuleuchten. Wir haben mehrere dumme Probleme:

a) Journalisten fragen immer bei der WDR-Pressemitteilung an und bekommen von dort immer die manipulative Auskunft, rein RECHTLICH stünde Georg "GGEN DAS GESETZ" und sei ein uneinsichtiger Außenseiter.
So ein Unfug. Nichtzuschauer Georg ist bei richtig angewandtem Gesetz frei von der Beitragspflicht. Die Beugehaft dient der Erzwingung von Unrecht.

b) Wir müssen ihn JETZT frei bekommen und die Justiz ist dafür nicht rasch genug.
Die aktuelle Verfassungsbeschwerden-Serie umfasst ja schon die Anträge gegen Beugehaft-Missbrauch. Der Entscheid kann bis 2025 dauern.
Es sollte aktuell mindestens 1 Person mit unterzeichnen, die schon mal analog verhaftet war. Könnte sein, dass das klappt. Aber all das ist zu langsam.

c) Um für Georg spezifisch zu intervenieren, ist hochwertige zusätzliche Arbeit nötig. Die dies können, sind fast alle nicht zum Nulltarif verfügbar.

Konsequenz: Alles Stochern in den Rechtsgrenzen des Freiheitsentzugs ist hilfreich.
Im Kern ist es hier zur Schuldturm-Bestrafung für (angebliche) Schulden entartet. Da dürfte ein möglicher Hebel liegen:
Missbrauch der Beugehaft als "faktische Strafrecht, aber ohne Gesetz dafür". Unbezahlbares Schuldenhaben war im Mittelalter in vielen Regionen in der Tat eine "Straftat", die man "absitzen konnte" - und das ist ganz ausdrücklich heutzuage unzullässig.

Die Intention das WDR, 30 000 Euro Abgabengeld "untreu" in den Sand zu setzen, ist ganz offenkundig als strafrechtliche Sanktion einzuordnen, dies ohne Gesetz und ohne Strafrichter unter Ausnutzung des Fehlers eines wohl rund 150 Jahre alten Gesetzes, total überholt heutzurage, denn der Gerichtsvollzieher weiß längst, dass Georrg kein Vermögen hat.

Um Georg unter diesem Gesichtspunkt frei zu bekommen,
benötiigen wir entsprechende Rechtsprechung über die Verhältnismäßigkeit. Da Richter von derartigen Sachen wenig Ahnung haben uhd Gläubigerbanken teure gute Anwälte haben, finanzklamme Schuldner aber nicht, gibt es da bisher wohl keine ausgewogene Rechtsprechung. 

Also wiederum, @pinguins suchendes Stochern im Recht ist nützlich
und alles wird geeignet verwertet. Aber der großen Wurf von Argumenten für Georgs sofortige Freilassung, danach müssen wir noch suchen.


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Um Georg unter diesem Gesichtspunkt frei zu bekommen,
benötiigen wir entsprechende Rechtsprechung über die Verhältnismäßigkeit. Da Richter von derartigen Sachen wenig Ahnung haben uhd Gläubigerbanken teure gute Anwälte haben, finanzklamme Schuldner aber nicht, gibt es da bisher wohl keine ausgewogene Rechtsprechung.
Wie berichtet wird, werden bereits mehrere Verfahren vor dem VG Münster geführt, u. a. verbunden mit einem Eilantrag. Allerdings scheint die Berichterstatterin der zuständigen 7. Kammer alles zu tun, um das Eilverfahren in die Länge zu ziehen und zu blockieren, so daß innerhalb der Dauer der Erzwingungshaft nicht entschieden werden muß und sich das Gericht hinterher hinterher auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses berufen kann.

Wie aus zuverlässiger Quelle zu erfahren ist, werden gegen diese Praxis des Gerichts alle verfügbaren Geschütze des Rechts aufgefahren, allerdings dürfte ob der nur noch relativ kurzen Zeitspanne bis zur durch Zeitablauf bedingten Entlassung Georgs fraglich sein, ob die Gerichte bis dahin "zu Potte kommen".

Den Unsinn der Erzwingungshaft an sich wird man über den EGMR wohl kaum isoliert angreifen können. Erfolgversprechender scheint mir da im Fall Georgs und in vergleichbaren Fällen ("keine Nutzung, da keine Geräte") eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK als Grundlage zu nehmen und darauf aufbauend („ohne behördliche Eingriffe“) die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags nur auf der Grundlage der Befriedigung eines existenziellen Grundbedürfnisses, nämlich des Wohnens, anzugreifen. Und wo keine Pflicht, weil diese nicht mit der EMRK vereinbar ist, da gibt es auch keine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft und damit auch keine Grundlage für die Erzwingungshaft.

Insofern bliebe noch eine Beschwerde beim EGMR gegen den Nichtannahmebeschluß des BVerfG v. 19.04.2021. Allerdings dürfte ein Antrag auf „vorläufige Maßnahmen“ nach den Erläuterungen zu Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR unzulässig sein, solange nicht alle Verfahren vor den deutschen Gerichten mit einer unanfechtbaren Entscheidung beendet sind. Darauf wird in den Erläuterungen zum Eilantrag ausdrücklich hingewiesen:
EGMR - ANTRÄGE AUF VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (PDF, 2 Seiten, ~100kB)
https://www.echr.coe.int/Documents/PD_interim_measures_DEU.pdf
Zitat
IV.    Innerstaatliche Maßnahmen mit aufschiebender Wirkung
Für innerstaatliche Gerichtsentscheidungen dient der Gerichtshof nicht als Rechtsmittelinstanz. In
Ausweisungs- und Auslieferungsfällen sollten Beschwerdeführer jene innerstaatlichen Wege
beschreiten, durch die die Abschiebung aufgeschoben werden kann, bevor sie beim Gerichtshof
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme stellen. Wenn es einem Beschwerdeführer
offen steht, innerstaatliche Rechtsmittel einzulegen, die aufschiebende Wirkung haben, wird der
Gerichtshof zur Verhinderung der Abschiebung Artikel 39 nicht anwenden.

Ich halte hier eine normale Beschwerde gegen den Beschluß des BVerfG für aussichtsreicher. Und dafür ist noch bis zum 19.10.2021 Zeit. Wenn der EGMR diese Beschwerde annehmen und möglicherweise im Sinne Georgs entscheiden sollte, dann dürften an einigen Stellen wohl Köpfe rollen und Georg Anspruch auf eine erkleckliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung haben.

Wenn nur dieses Wörtchen „wenn“ nicht wäre....


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Und da die Pflicht zur Vermögensauskunft gesetzlich vorgesehen ist,
Sie ist in dem Regelwerk, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nicht vorgesehen, oder überlese ich das darin?

Zur Wiederholung aus der zweiten Entscheidung des Eröffnungsbeitrages :

RECHTSSACHE S. UND G. ./. DEUTSCHLAND
Individualbeschwerden Nrn. 8080/08 und 8577/08

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-109118

Zitat
(i)  „Gesetzlich vorgeschrieben“ und legitimes Ziel

108.
Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob der Eingriff „gesetzlich vorgeschrieben“ war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Vorschrift nicht als „Gesetz“ angesehen werden kann, wenn sie nicht so präzise formuliert ist, dass der Einzelne – erforderlichenfalls mit entsprechende Rechtsberatung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann (siehe Ezelin, a.a.O., Rdnr. 45). Er stellt fest, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers durch ein Gesetz – § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V – vorgeschrieben war, das so präzise war, dass seine Anwendung unter den im Falle des Beschwerdeführers gegebenen Umständen vorhersehbar war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er diese Frage offen lassen und die Rechtssache unter der Annahme prüfen kann, dass der Eingriff aus den nachfolgend aufgeführten Gründen „gesetzlich vorgeschrieben" war.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
vom 21. Dezember 2010

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Kein Wort darin von:

- Direktanmeldung; der Begriff "direkt" kommt nicht vor;
- Vermögensauskunft;
- Erzwingungshaft;

Alle diese 3 Maßnahmen sind im Sinne der hier diskutierten EGMR-Entscheidung in Belangen des Rundfunkbeitrags nicht gesetzlich vorgesehen; das Regelwerk, gegen das verstoßen wird, muß selbst so präzise sein, daß jeder weiß, was ihn erwartet, wenn er es nicht einhält.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist dementsprechend normenunklar wie unpräzise und kein Gesetz im Sinne des EGMR; siehe obige Hervorhebung in Rot.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Und da die Pflicht zur Vermögensauskunft gesetzlich vorgesehen ist,
Sie ist in dem Regelwerk, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nicht vorgesehen, oder überlese ich das darin?

Dann solltest Du die Scheuklappen abnehmen und dorthin gucken, wo geregelt ist, wie mit Schuldnern — egal aus welchem Rechtsgrund diese Schulden haben — umzugehen ist. Und das steht nun mal nicht im Einkommenssteuergesetz, dem BGB, der Abgabensatzung der Gemeinde, dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, usw., usw, und auch nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Verwaltungsvollstreckungsgesetz, der Abgabenordnung und der Zivilprozeßordnung.


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Dann solltest Du die Scheuklappen abnehmen und dorthin gucken, wo geregelt ist, wie mit Schuldnern — egal aus welchem Rechtsgrund diese Schulden haben — umzugehen ist.
Die Scheuklappen habe nicht ich auf.

Alle ÖRR sind gemäß EGMR "nicht-staatliche Organisationen", da sie sich selbst verwalten dürfen; damit kommt kein Verwaltungsrecht zwischen ÖRR und Bürger zur Anwendung.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
Für die dt. ÖRR gilt nichts anderes.

Im diesem Thema geht's aber um die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung.

Edit:
Gemäß EuGH C-357/16 ist es unmaßgeblich, ob es zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen eine vertragliche Bindung hat; die Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat das Unternehmen auch außerhalb einer vertraglichen Bindung gegenüber Verbraucher*innen einzuhalten und dieses unabhängig jeder gerichtlichen Forderungsbestätigung auch bei der Forderungsbeitreibung.

EuGH C-357/16 - Richtl. 2005/29/EG -> Forderungsbeitreibung eines Unternehmens
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35484.0


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: Scheuklappen sind es vielleicht nicht, aber du bist ziemlich blind für die nicht gegebene Anwendbarkeit und Übertragbarkeit von Urteilen. Wo irgendwas mit EUGH oder EGMR draufsteht vermutest du nahezu immer einen Nutzen für den Streit um die Rundfunkfinanzierung.
Das eingangs von dir  zitierte Urteil betrifft die nachträgliche (!) d. h. erst nach der Verbüßung der Haftstrafe angeordnete Sicherungsverwahrung von verurteilten Straftätern, sowie deren Unterbringung in regulären Gefängnissen und mithin die weitere Inhaftierung nach dem Ende der Haft, die unser ach so großartiges Bundesverfassungsgericht für zulässig erklärte und sich dabei mehrfach ziemlich verrannte.
Sicherungsverwahrung betrifft nur den Bereich schwerster Straftaten und kann weiterhin angeordnet werden, wenn dies zusammen mit dem Urteil beschlossen wird. Das Urteil bedeutet mitnichten, dass Haft überhaupt nicht möglich ist oder im Fall der Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft nicht zulässig ist. Ein Nutzen dieses Urteils für die Abwehr von Haft im Allgemeinen und der Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft existiert so wenig wie für die Anwendbarkeit in Auseinandersetzungen um den Rundfunk. Es behauptet ja niemand, dass die Nichtzahlung von sogn. Rundfunkbeiträgen eine Straftat darstellt, noch dazu eine von solcher Schwere, dass Sicherungsverwahrung geboten ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Die unmittelbare Anrufung des EGMR ist im Prinzip hier verfahrensrechtlich vielleicht argumentierbar. Aber die realen Voraussetzungen fehlen:

1. Wir benötigen die Rechtsgeschichte
-----------------------------------------------------------------
der Erzwingungshaft wegen Nichtabgabe der Vermögenserklärng. Es geht darum, wie viel davon ist verdecktes unzulässiges Relikt der - heutzutage absolut unzulässigen "Bestrafung für Schuldenhaben"? Ist das Gesetz wirklich 150 Jahre alt und fern unserer heutigen Realität der Wertordnungen - aka "Grundrechte"?

2. Wichtig ist ferner der unzulässige Eingriff in die Berufsausübung.
--------------------------------------------------------
Würde Erzwingungshaft mit Freigänger-Status gekoppelt sein, so wäre die strafrechtsartige Sanktion weitgehend vermindert. Selbst während einer Corona-Serie durfte Georg nicht profitieren von häuslicher schützender Quarantäne, z.B. mit Fußfesselauflage.

So aber hat die Beugehaft strafrechtliche Sanktionswirkung und zwar noch oberhalb Strafrecht.
Ganz besonders empörend ist, wenn die Verhaftung sogar unerwartet am Arbeitsplatz erfolgt, so wie in einem anderen bekannten Fall geschehen, der zur Zeit neu für richterliche Analyse aufgerollt wird.

3. Die Missbrauchsgrenzen sind definiert durch bundesrechtliche Richtlinien.
------------------------------------------------------------
Die Kosten für den Abgabenzahler dürfen nicht die Forderung übersteigen.
- So im Text des Mediengutachtens "Metastudie LIBRA" detailliert belegt.
Übersteigende Kosten zeugen von einer strafrechtlichen Sanktions-Logik, die aber für Schulden unzulässig ist. Für diese "strafrechtliche Sanktion" fehlt es am vorher nötigen Gesetz.

4. Veruntreuung von Abgabenzahler-Geld.
-------------------------------------------------
Journalisten drucken staatstreu, die Verluste von 30 000 Euro müsse letztlich wohl "der WDR" tragen. Was für eine Wahrheitsverzerrung, "Fake News". Wahrheit ist, der Abgabenzahler muss es zahlen. Hier wohl zu einem Teil aus der Rundfunkabgabe, der Hauptbetrag wohl aus dem Justizbudget in NRW. (Die Auskünfte darüber differieren sehr.)
Damit ist die strafrechtliche Frage in den Raum zu stellen: Veruntreuung? Und zwar nicht gegen "Füllhalter", sondern dem obersten Chef, Buhrow also, ist ein entsprechend argumentierender Unterlassungsantrag zu übermitteln.

Bitte nicht verwechseln mit "Ich mach da mal schnell ne ganz scharfe Strafanzeige!" Wir sind nicht Niveau Stammtisch. - Eine Strafanzeige gegen rufbedachte Leitende ist nur so lange effizient, so lange sie nicht erfolgte.

5. Der EGMR wird nur dann sofortige Aussetzung im Eilverfahren verfügen,
---------------------------------------------------------------
sofern nachgewiesen wird, dass die Forderung gegen Georg sowieso zweifelhaft ist.

Hier muss das Grundgeschäft also neu angegangen werden. Immer wieder muss @pjotre geradezu "predigen":
Die genialen unanfechtbaren Juratipps, das ist für die Katz, wenn Justiz erfolgreich deformiert wurde. Das ist ein Justizskandal und damit muss man strategisch richtig umzugehen lernen.

Der entscheidende Gesichtspunkt ist: 85 Prozent Nichtzuschauer in der Alterskategorie von Georg (Alter bis 55). Also wurde das BVerfG mit Entscheid 18. Juli 2018 durch die hierüber informierten Fachgutachter der Sender nicht zutreffend informiert und muss erneut entscheiden wegen Falschinformation über "Rahmenbedingungen" beim Entscheid 2018.

Man hat dem Gericht die verkehrte Statistik präsentiert, wonach 90 % einen Fernseher haben und 97 % ein "Empfangsgerät". Die einzig relevante Statistik ist die der realen Noch-Zuschauer exakt dieser Sender ARD, ZDF etc. Bei nur noch 15 % - reale Umfragen-Statistik - muss das BVerfG seinen Entscheid aufheben - alternatvlos, und wenn es das nicht will, wird es ziemlich sicher der EuGH tun.
 
6. In Vorverfahren darf nicht Hauptargument sein "es ist eine Steuer".
------------------------------------------------
Für Steuern weist der EGMR immer sofort zurück, siehe den Text der EMRK. Da ist eine Art Logik-Karussell der Argumentation, das muss man richtig positionieren. 


7. Alles Vorstehende muss schon in den Vorverfahren drin sein.
----------------------------------------------------------------
Anderenfalls wird der EGMR es allein wegen Nichtvorkommen in den Vorverfahren abweisen.
Ferner muss die Eingabe beim EGMR sofort französischsprachig sein, weil nur dann ein Eilverfahren reale Aussicht hat. Man muss einfach begreifen, wie dieses Gericht intern funktioniert. Nur französisch ist die gerichtsinterne Sprache, nicht etwa englisch, deutsch sowieso nicht.
Vorteil, ein kundiger und auch französischsprachiger Bürger kann als Rechtsbeistand anerkannt werden, ist aber nur und erst nötig bei mündlicher Verhandlung. Das muss dort nicht ein Rechtsanwalt sein.
Das gilt für deutsche Fachgerichte fast überhaupt nicht. Es geht auch beim BVerfG, aber dort real wohl so gut wie nie.

8. Nun messen wir an diesem Katalog die Realität.
------------------------------------------------------------------
Also zur Zeit keine Aussicht, an den EGMR überhaupt zu denken. Ganz unabhängig von der Frage der Aussichten, falls optimiert wurde.
Aber auch mal anders herum: Wenn alles Vorstehende betrieben worden wäre, wäre Georg dann nicht vielleicht sowieso längst in Freiheit?

9. Hier hat niemand etwas falsch gemacht
----------------------------------------------------
und alle Beteiligten haben ihr Bestes gegeben. Nur, das Beste reicht möglicherweise nicht gegen einen klar gewollten Politik- und Justizskandal? Da muss man vielleicht auch schon mal unterhalb der Gürtellinie agieren, sozusagen auf "Augenhöhe" mit dem Gegner, um es einmal paradox zu formulieren?

Fehlt es den Streitern für Georg an etwas Verruchtheit? Ist zu viel Glaube, dass der Rechtsstaat es vielleicht doch noch richtet, obgleich der längst in Scherben geschlagen wurde durch asymmetrische Übermacht des Imperiums ARD, ZDF etc.?

10. Über alles Vorstehende haben Landesverfassungsrichter zu entscheiden begonnen.
-------------------------------------------------------------------
Für Georgs Freilassung kommt das Ergebnis leider viel zu spät. "Wie viel Unrecht wird noch an Köln vorbei den Rhein runterfließen, bis der Rechtsstaat endlich wieder die Oberhand gewinnt?"
Der Zorn der hierüber ausreichend informierten Bürger ist unermesslich.

11. So funktioniert Unrecht im Staat:
----------------------------------------------------------------------
Es basiert auf der temporären Ohnmacht der Abwendung, bis die Rückkehr zum Rechtsstaat mit gewaltiger Kraftanstrengung durchgesetzt wird.
Alle Miteinreicher der aktuellen Serie der Verfassungsbeschwerden können sich kein Versäumnis vorwerfen: Wir haben es recherchiert, erlernt, gewusst und wir handeln.


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Es ist offenbar wirklich schwer, die Sichtweise derart zu weiten, daß verstanden wird, daß der Rahmen mit betrachtet gehört, in dem eine Handlung zulässigerweise oder unzulässigerweise realisiert wird.

Die unmittelbare Anrufung des EGMR ist im Prinzip hier verfahrensrechtlich vielleicht argumentierbar. Aber die realen Voraussetzungen fehlen:

1. Wir benötigen die Rechtsgeschichte
-----------------------------------------------------------------
der Erzwingungshaft wegen Nichtabgabe der Vermögenserklärng.
... auf Grund der Nichtleistung des Rundfunkbeitrages durch Verbraucher*innen, deren eigenes Zutun lediglich in der Einhaltung ihrer Verbraucher*innenrechte besteht.

7. Alles Vorstehende muss schon in den Vorverfahren drin sein.
Deswegen gehört dieser landesrechtliche Rundfunkrahmen mit Bezug auf den Art 10 EMRK zwingend dazu.

@drboe
Das Thema handelt nennt sich "Zulässigkeit der Freiheitsentziehung"; da spielt es keine Rolle, um welche Art der Freiheitsentziehung es sich gerade handelt. Die Voraussetzungen des Art 5 EMRK müssen eingehalten sein.

@querkopf
Man sollte vielleicht in einem anderen Thema mal die Begrifflichkeiten "finanzielle Schuld" bzw. "finanzielle Schulden" der wirklichen Diskussion zuführen.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ist eigentlich schon irgendjemandem in den letzten acht Jahren aufgefallen, worum es bei dem sogenannten "Rundfunkbeitrag" geht, beziehungsweise worum es dabei nicht geht?
Es geht nicht um irgendeine Beziehung, sei es nun vertraglich, geschäftlich oder sonstwie, zwischen einem Unternehmen und Verbraucher*innen.

Es geht überhaupt nicht um Verbraucher*innen, Unternehmen oder irgendwelche Dienstleistungen, ob nun bestellt oder nicht.
Die Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus einem Gesetz. Und laut diesem Gesetz geht es ausschließlich um das Innehaben einer Wohnung, nicht mehr und nicht weniger. Von irgendwelchen Dienstleistungen ist da schonmal überhaupt keine Rede.
Was nebenher geplappert wird von irgendeiner "Möglichkeit von Rundfunkempfang" ist vollkommen irrelevant und nicht mehr als ein Scheinargument.

Das "Gesetz" besagt klipp und klar: "Hast Du eine Wohnung, dann bist Du beitragspflichtig. Punktum!"

Wer da immer noch nach Verbraucher*innen, Unternehmen oder Dienstleistungen sucht, hat es einfach noch nicht verstanden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: würdest du den Artikel 5 EMRK zitieren, den dann im Kontext einer Freiheitsentziehung betrachten, so könnte man erwägen zu prüfen, ob der ggf. zur Anwendung kommen könnte. Du stellst jedoch, wie so oft, ein Urteil in den Mittelpunkt, dessen Übertragbarkeit allerdings nicht ansatzweise gegeben ist, weil sich das Urteil eben gerade mit dem Grund für die Freiheitsentziehung befasst und zutreffend feststellt, dass die Begründung der Überprüfung nicht standhält. Die Volte dann zu behaupten, dass ein bestimmter Artikel beachtet werden müsse ist etwa so folgerichtig wie die, dass sprachliche Regeln einzuhalten sind. Dass in einem Urteil Verfassungsgrundsätze, Gesetze, andere Urteile und internationale Abkommen erwähnt werden bedeutet nicht automatisch, dass diese in einem anderen Kontext ebenfalls zur Bewertung herangezogen werden müssen oder können. Das kann sein, ist aber nicht zwingend. Dass Letzteres hier der Fall ist, hast du zwar behauptet aber nicht begründet/belegt.

M. Boettcher



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Hinweis:

Sehe gerade, daß es ein ähnliches Thema zu einer anderen EGMR-Entscheidung schon seit 2019 im Forum hat.

EGMR: Case of O. vs. Deutschland -> Zulässigkeit der Freiheitsentziehung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31337.msg194026.html#msg194026

Daraus für hier aber dennoch relevant:

Zitat
72.  Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b, deren Erfüllung angestrebt wird, ihrer Art nach mit der Konvention vereinbar ist [...]

Ob ein Mod beide Themen zusammenführen möchte, sei ihnen überlassen.

Das "Gesetz" besagt klipp und klar: "Hast Du eine Wohnung, dann bist Du beitragspflichtig. Punktum!"
Dem stehen Art 10 EMRK als Bundes- und Unionsrecht wie auch Art 11 GrCh als Unionsrecht entgegen, wonach es in die Informations- und Meinungsfreiheit keine staatliche Einflußnahme geben darf.

Darüberhinaus bitte Beachtung dem über diesem Zitat eingefügten Zitat der Rn. 72 aus der Entscheidung "Ostendorf vs. Deutschland".

Deswegen auch Querverweis zum Thema:

Verordnung (EU) 2017/2394 - Durchsetzung Unionsrecht Verbraucherschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34989.msg214688.html#msg214688


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Das "Gesetz" besagt klipp und klar: "Hast Du eine Wohnung, dann bist Du beitragspflichtig. Punktum!"
Dem stehen Art 10 EMRK als Bundes- und Unionsrecht wie auch Art 11 GrCh als Unionsrecht entgegen, wonach es in die Informations- und Meinungsfreiheit keine staatliche Einflußnahme geben darf.

@pinguin
Ich bin da ganz bei dir, glaub es mir. Aber dennoch ist es wichtig, die Realität im Auge zu behalten. Auch wenn das von mir geschilderte noch so abstrus klingen mag, aber das ist die tatsächliche Sachlage.

Wir haben es nicht mit der Konstellation
Unternehmen <---------------> Verbraucher*innen
zu tun, sondern mit
Gesetz <----------------> Bürger*innen.

Und ich fürchte, dass es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag doch einen Hinweis auf mögliche Folgen gibt, wenn auch nur indirekt:
Zitat
§10
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Im Fall Georg Thiel sehe ich eigentlich nur einen realistischen Angriffspunkt, und das ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Da steht auf der einen Seite eine Forderung von 600-700 Euro und auf der anderen Seite stehen Haftkosten von mittlerweile zig Tausend Euro.


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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.316
Wir haben es nicht mit der Konstellation
Unternehmen <---------------> Verbraucher*innen
zu tun, sondern mit
Gesetz <----------------> Bürger*innen.
Bitte beachte, wer was darf.

Auch nach nationalem Recht hat, wer in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse; bitte bemühe die Forensuche zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, des höchsten Bundesfachgerichtes zur Rechtsprechung über Zölle, Steuern und letztlich sonstige Abgaben.

Erneut bitte ich darum, zur Realisierung der Wettbewerbssituation aller dt. ÖRR die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur Kenntnis zu nehmen, zumal ja auch das BVerfG bestätigte, daß die dt. ÖRR in Wettbewerb stehen.

Erneut bitte ich darum, zur Kenntnis zu nehmen, daß der Rundfunkbeitrag auch nach Maßgabe des BVerfG keine Steuer darstellt, sondern ein Beitrag ist, der nach Maßgabe der ebenfalls gefestigten Aussagen des BVerfG nur von Interessenten an der mit diesem Beitrag finanzierten staatlichen Dienstleistung zu erheben ist.

Abgesehen davon spielt der nationale rechtliche Rahmen letztlich keine Rolle; siehe hierfür:

EuGH C-206/16 - Kollusion -> Volle Wirksamk. Unionsrecht ist zu gewährleisten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35495.0

Zitat
Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985.
Bureau national interprofessionnel du cognac gegen Guy Clair.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Saintes - Frankreich.
Vorabentscheidungsverfahren - Wettbewerb, Artikel 85 - Festsetzung von Mindestpreisen für Cognac-Branntweine.
Rechtssache 123/83.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AC%3A1985%3A33

Leitsatz 1:
Zitat
1. [...] DER RECHTLICHE RAHMEN , IN DEM SOLCHE VEREINBARUNGEN GESCHLOSSEN UND SOLCHE BESCHLÜSSE GEFASST WERDEN , IST FÜR DIE ANWENDBARKEIT DER GEMEINSCHAFTLI CHEN WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN EBENSOWENIG ERHEBLICH WIE DIE RECHTLICHE EINORDNUNG DIESES RAHMENS DURCH DIE NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN [...]

Die Verbraucher*innen haben im Unionsrecht keine Pflicht, unbestellte Waren und (Markt)Dienstleistungen zu finanzieren. Punkt.


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