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Autor Thema: EuGH C-357/16 - Richtl. 2005/29/EG -> Forderungsbeitreibung eines Unternehmens  (Gelesen 703 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
20. Juli 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unlautere Geschäftspraktiken – Richtlinie 2005/29/EG – Anwendungsbereich – Inkassogesellschaft – Verbraucherkredit – Forderungsabtretung – Art des Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Schuldner – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Produkt‘ – Parallel zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers durchgeführte Beitreibungsmaßnahmen“

In der Rechtssache C-357/16

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=193031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1138362

Rn. 19
Zitat
Zunächst ist zu der Frage, ob Forderungsbeitreibungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen können, zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie den Begriff „Geschäftspraktiken“ besonders weit definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, EU:C:2013:574, Rn. 27).

Rn. 20
Zitat
Zum anderen ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nach ihrem Art. 3 Abs. 1 im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes auf unlautere Geschäftspraktiken anzuwenden, die ein Unternehmen, auch außerhalb einer vertraglichen Beziehung, vor oder nach Abschluss eines Vertrags, im Anschluss an einen Vertragsabschluss oder während der Durchführung des Vertrags anwendet.

Rn. 23
Zitat
Also können Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden.

Rn. 24
Zitat
Diese Feststellung wird sodann nicht durch den in der ersten und in der dritten Vorlagefrage erwähnten Umstand in Frage gestellt, dass die Beitreibungsmaßnahmen von einer juristischen Person ergriffen werden, die nach einer Forderungsabtretung durch den ursprünglichen Gläubiger eine Forderung gegen einen Verbraucher erworben hat und diesem gegenüber als Gewerbetreibende auftritt.

Rn. 25
Zitat
Eine Inkassogesellschaft wie Gelvora erbringt nämlich für einen Verbraucher zwar keine Verbraucherkreditdienstleistung als solche; trotzdem fällt ihre Tätigkeit, die Beitreibung der ihr abgetretenen Forderungen, unter den Begriff der möglicherweise unlauteren „Geschäftspraktiken“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, weil die von ihr ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf die Bezahlung des Produkts zu beeinflussen.

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner erfasst, gegen den aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags eine Forderung besteht, die an diese Gesellschaft abgetreten wurde. Unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fallen von einer solchen Gesellschaft angewandte Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Hierbei ist der Umstand, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und diese zur Vollstreckung an einen Gerichtsvollzieher übergeben wurde, unerheblich.


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