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Autor Thema: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]  (Gelesen 9213 mal)

h
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Meine Frage bezog sich weniger auf die Fristen als insbesondere auf die in dem Link genannte Zulässigkeitsvoraussetzung:
Zitat
Bevor die Grundrechtsklage erhoben wird, müssen in der Regel alle gerichtlichen Instanzen ordnungsgemäß angerufen worden sein. Gegen die  angegriffene  Entscheidung darf  kein anderer Rechtsbehelf mehr gegeben sein (so genannte Erschöpfung des Rechtswegs).
Allerdings sollte hier dann doch StGHG §44 insbesondere Abs.2 einschlägig sein (http://starweb.hessen.de/cache/hessen/landtag/gesetz_stgh.pdf):
Zitat
§44
(1) Ist für den Gegenstand der Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zustän-digen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen ge-währten Grundrechts beruht. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist.
(2) Vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheidet der Staatsgerichtshof nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstel-lenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zu-nächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2021, 20:10 von hankhug«

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Hessen:
---------------------------
 @hankhug : Das Merkblatt des Landesverfassungsgerichts in Hessen behandelt nur den Teil der Beschwerden "nach Erschöpfung des Rechtsweges" usw.. Da gilt wohl überall bundesweit 1 Monat (beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte interessanterweise 6 Monate).   

Die dort "Klage" genannte Beschwerde, sofern mit völlig anderer Rechtsgrundlage "gegen ein neues Gesetz". geht auch in Hessen, siehe das Zitat aus dem Gesetz über das Gericht, ist aber im Merkblatt einfach fortgelassen worden. Diese geht 12 Monate nach Inkfraftreten, also beim Medienstaatsvertrag 2020 bis Oktober 2021. Das ist, was wir hier machten. Geht also auch in Hessen.
Wer ist geneigt, es in Hessen vielleicht zu machen? Noch haben wir da niemanden.
Wenn da jemand ist, bitte per PM.


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Ich würde allerdings trotzdem noch aus dem Merkblatt zur Grundrechtsklage des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen zu bedenken geben:
Zitat
Der Staatsgerichtshof prüft dabei nur, ob der angegriffene Rechtsakt (Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung) die Hessische Verfassung verletzt. Die Verfassung ist jedoch nicht  schon dann verletzt, wenn ein Verfahren oder eine Entscheidung Fehler  enthält. Der Fehler muss zugleich auch die Verfassung verletzen.
So auch StGHG §43 Abs.1. Außerdem §43 Abs.2:
Zitat
Die Grundrechtsklage muss das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll.
Ggf. ist dann also auf länderspezifische Besonderheiten zu achten (siehe auch https://www.juracademy.de/grundrechte/bundes-landesgrundrechte.html).
Im schlimmsten Fall könnten sich die Landes-Verfassungsgerichtshöfe auf solche Formalia der ggf. fehlerhaften Bezeichnung der gerügten Grundrechte zurückziehen (z.B. Menschenwürde: Art. 3 Verfassung des Landes Hessen versus Art. 1 GG).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2021, 23:30 von hankhug«

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 @hankhug : Ja, Hessen hat Besonderheit der Beschränkung "nur" die Hessische Verfassung. Das ist verbal und ist im Prinzip unerheblich.

1. Der Grundrechte-Katalog hat 250 Jahre Historie
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- Europa, dann USA - und ist universell gefestigt, für Deutschland nicht zuletzt dank des übersteigerten universell tötenden Machttriebs von Napoleon. 
Die Landesverfassungen, Grundgesetz GG, EU-Charta sind deshalb weitgehend identisch. Das will auch heißen, die hessischen Verfassungsrichter werden bei der Interpretation immer vergleichend vor allem auf das GG schauen, aber auch auf die EMRK und - dank dieser Beschwerden - vielleicht erstmals voll intensiv auch auf die EU-Charta.
(Diese Premiere bei Beschwerden verdanken wir @pinguin in diesem Forum.)


2, Auch ist die Interpretation an das GG gebunden:
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Die Hessische Verfassung ist immer daran zu messen, dass sie mindestens den Grundrechteschutz des GG einhalten muss. Konkretes Beispiel, die Todesstrafe stand rund 70 Jahre in der Hessischen Verfassung, vollzogen aber exakt null mal.


3. So weit, so klar. Nun aber das große ABER:
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Generell wäre gut, für jeden der etwa 20 Anträge als allererste Grundlage einzuschieben:
Die entsprechende Bestimmung der jeweiligen Landesverfassung. Besonders im Fall Hessen wäre das interessant, um der Besonderheit Rechnung zu tragen: "nur" das hessische Landesverfassungsgesetz ist zu berücksichtigten.
An sich pro Bundesland mit 2 Std Arbeit zu schaffen. Bei 16 Bundesländern ist das ein weiterer Arbeitsblock "zu viel". Da müssen bitte bitte weitere Köpfe mitwirken. Mit Hessen können wir beginnen.


4. Software-basiert ist die Effizienz 100 %:
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Schriftsätze werden hier nie mit Textverarbeitung gestellt, sondern software-basiert (eigenes CMS-System für output in sämtlichen Datei-Formaten und Websites von einem gleichen Quellcode). 
Es ist deshalb überhaupt kein Problem, für jedes Bundesland eine andere Variante zu produzieren. Die Software schafft das mühelos und vollautomatisch über sich austauschende Textmodule.
Beispielsweise müsste für Hessen einleitend Verfassungs-"Beschwerde" durch "Klage" ersetzt werden. Nicht vital, ginge auch anders, ist aber machbar.


5. Software-Effekt: Ja, wenn die Rechtsgrundlage eines Bundeslands
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   HessVerfG.Art. ... )Schutz von ...)
auf der Startseite in 20 Anträge als erste Grundlage eingeschoben wurde, propagiert sich das vollautomatisch über die gesamten 75 Seiten der Beschwerdebegründung. So funktioniert das bereits jetzt (seit 2 Tagen exakt hierfür automatisiert).


6. Nun müssen wir also nur noch Mitstreiter finden,
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am besten immer jemand für ein eigenes Bundesland, der jedem der etwa 20 Anträge die Artikel der eigenen Landesverfassung hinzu liefert.
Die etwa 20 Anträge wie hier im Thread der etwa dritte Beitrag mit Variante .pdf, das ändert sich nie mehr wesentlich. Da hat man die Vorlage. Nur kommt dann noch vor die Zeilen mit
   Verletzt GG Art.. (Schutz von... )
eine weitere ähnlich lautende Zeile für die eigene Landesverfassung.

Man holt einfach die Landesverfassung an den Bildschirm, geht die Artikel dort der Reihe nach durch und verteilt die auf die rund 20 Anträge mit mindestens je 1 Zeile pro Antrag.


7. Interessant ist auch, wie wir mit dieser Aktion die Landesverfassungsgerichte
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 ins Blickfeld holen. Je mehr das Bundesverfassungsgericht überlastet und politisiert ist - beides leider zu sehr - , desto mehr gibt es praktisch nur noch Abfuhren und dies mit wenig oder ganz ohne Begründung.
EGMR noch viel mehr. EuGH ist in der Regel nicht geeignet - mehrere Gründe.
Darum also: Die Landesverfassungsgerichte bearbeiten bundesweit wohl jede Beschwerde nach rechtlichen Kriterien. Auch nicht politikfern, aber es wird wenigstens immer bearbeitet und begründet. 


8.  Vermeidung von Doppelarbeit:
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Wenn jemand das übernimmt, bitte Mitteilung hierher per E-Mail vor dem Start (oder PM, verwaltet sich aber schlechter).
Wird dann bestätigt - so vermeiden wir Doppelarbeit.

9. Und wiederum, Beschwerdeführer fehlen für den Durchgang der nächsten Tage noch für:
Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

Wer an diesem umfassendsten medienrechtlichen Beschwerde-Abenteuer seit Anfang der Republik bürgerrechte-verteidigend teilnehmen will, bitte Mitteilung per PM.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2021, 09:57 von pjotre«
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Landesverfassungen: Suche nach "Äquivalenztabelle".
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Nach Hinweis von @hankhug wurde klar: Die jeweiligen Landesverfassungen müssen in der Beschwerde-"Begründung" (inzwischen rund 80 Seiten) gleich auf der ersten Seite in den Vordergrund geschoben werden. Der Eile wegen geschieht dies zunächst durch einen allgemeinen Text über Äquivalenz des Grundrechteschutzes.

Suchaufgabe: Gibt es irgendwo Äquivalenztabellen?
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Nämlich für jedes Grundrecht gelistet: Grundgesetz-Artikel, sodann das Äquivalenz der 16 Landesverfassungen. In diesem Thread bitte nur etwaige Links plus Mikro-Kommentar über den Inhalt. Sofern mehr nötig ist, muss dafür ein neuer Thread entstehen.
Bei Wikipedia wurde auf die Schnelle nichts gefunden. Umfangreiche rechtswissenschaftliche Schriften über Ähnliche gibt es in reichlicher Menge. Nein, wir brauchen das in Tabellenform für die Beschwerde.

Hessen hat da eine historische Sonderrolle,
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Die Grundrechtegeschichte wurde im Thread kurz erwähnt. Das wollen wir hier nicht ausweiten.
Nur einmalig dieser Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_des_deutschen_Volkes
Die selbstbewusste Verfahrens-Besonderheit - hier im Thread behandelt - des hessischen Landesverfassungsgerichts, das müsste im Kontext der Jahre ab 1945 in der hessischen und Frankfurter moral-suchenden Politik der Neubesinnung interpretieren. Das sei nur angedeutet für Interessierte - findet man im Netz - bitte nicht für Ausweitung hier im Thread.

Versandstufe 2 startet nun.
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Erste Landesverfassungsrichter in Deutschland freuen sich ja bereits über die 80 Seiten (plus 800 Seiten Gutachten als .pdf). So ein Konzept ist eine Premiere, aber alles im Leben kommt irgendwann zum ersten Mal vor. Nur der Verfassungsgerichtshof Berlin hatte 2017...2020 schon einen Vorgeschmack dieses Nebeneinander, und, ja, die Richter haben es verantwortungsbewusst einem Entscheid zugeführt.
 
Heute sollen alle Teilnahmebereiten die aktuelle Fassung der Beschwerde erhalten.  An der Beschwerde sind kaum noch inhaltliche Änderungen. Die aktuell entstandene Ausweitung von 70 auf 80 Seiten ist bedingt durch Bearbeitungserleichterungen für die Richter.  Der hoch konzentrierte Inhalt für rund 20 Anträge statt nur 1 muss verdaubar aufbereitet werden. 

Weitere Teilnahmebereite der Versandstufe 2: Bitte Mitteilung per PM.
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Die E-Mail-Adresse ist nötig; vertrauliche Behandlung zugesichert. Dort erhält man dann sofort die 800 Seiten Gutachten als .pdf - 8 MB - Inhaltsverzeichnis 5 Seiten, das "hat es in sich".
Aber nur für Mitstreiter, die durch ihre Beiträge erkennen lassen, dass sie wissen, was sie tun - beispielsweise schon eigene VG-Klage oder einfach aktive Beiträge im Forum. Denn die ersten Teilnehmer haben ja hilfreiche konstruktive Mitsprache- und Mitdenk-Gelegenheit.

Erst etwas später, wenn alles durch die kundigen "Vorreiter" gefestigt und voll standardisiert ist, kann jederfrau und jedermann im Land sich einfach anschließen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2021, 10:38 von pjotre«
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Suchaufgabe: Gibt es irgendwo Äquivalenztabellen?
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Nämlich für jedes Grundrecht gelistet: Grundgesetz-Artikel, sodann das Äquivalenz der 16 Landesverfassungen. In diesem Thread bitte nur etwaige Links plus Mikro-Kommentar über den Inhalt. Sofern mehr nötig ist, muss dafür ein neuer Thread entstehen.
So was dürfte es nicht geben, ist u. U. auch nicht nötig, denn im Unionsrecht gilt zwingend die Wirkung des geschriebenen Wortes, nicht der Wortlaut selbst.

Insofern ist irrelevant, was konkret geschrieben steht, denn die Wirkung des Wortes darf der regionalen Gepflogenheit des Gebietes, für das eine Regel gelten soll, nicht entgegenstehen; die aus dem Wortlaut bewirkte Situation darf zusätzlich allerdings die Wirkung des Wortlautes der höheren Norm entlang der Normenhierarchie nicht in ihrem Schutz verringern.

Die Tragweite des Art 1 GG ist, da seit dem Vertrag von Lissabon auch im Art 1 GrCh rechtsverbindliches Primärrecht weder verhandelbar, noch überhaupt einschränkbar. Da im Unionsgrundrecht Art 1 GrCh aber, wie vom EuGH bereits entschieden, untrennbarer Teil eines jeden Unionsgrundrechtes ist, kollidiert jede beabsichtigte Einschränkung eines Unionsgrundrechtes mit Art 1 GrCh, wenn die beabsichtigte Einschränkung eines nationalen Grunderchts den Grundrechtsträger individuell in Belangen des Art 1 GrCh einschränkend belastet.

Bspw. seien hier mal die ganzen auf den Rollstuhl angewiesenen Mitbürger*innen benannt, die an den Stufen " zu was auch immer" scheitern, weil es versäumt worden ist, einen rollstuhlgerechten Zugang zu schaffen. Das ist nicht nur diskriminierend, wegen der Ungleichbehandlung jenen gegenüber, die via Stufen ein Gebäude bspw. betreten können, sondern dadurch auch unionsweit menschenunwürdig.

Man muß also zuerst schauen, was die höchste Norm als Schutz für den Einzelnen vorsieht, daraus ableitend läßt sich prüfen, ob die unteren Normebenen diesen Schutz einhalten oder gar verstärkt haben, was beides mit dem Unionsrecht in Übereinstimmung ist, oder verringern, was nicht zulässig wäre.

Der grundrechtliche Schutz der Bürger*innen des Landes Berlin ist für die Bürger*innen eines anderen Bundeslandes irrelevant, da sich diese Bürger*innen eines anderen Bundeslandes nicht darauf stützen dürfen; genauso verhält es sich, bspw., mit den Bürger*innen des Landes Brandenburg, für die alleine die eigene Landesverfassung, das Grundgesetz, die GrCh und die EMRK maßgebliches Grundrecht darstellen.

Im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit gibt Europa die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh zwingend vor; jede niedere Norm auch des Grundrechts dieses Bereiches ist daran zu messen.


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Der Richter wird sagen:
"Danke für die Fachvorlesung. Und wo ist die in Aussicht gestellte Liste der "unigefähr-Äquivalenzen" zwischen dem Grundgesetz und unserer Landesverfassung?"

Beschwerdeführer:
"Bin an der Arbeit. diese Synopsis wird nachgereicht."

Richter:
"Ankündigung von Nachreichung geht bei Verfassungsbeschwerde so einfach nicht. Ab Eingangstag kann das Gericht entscheiden. Das ist nicht wie beim Fachgericht.
Also, wo ist die Übersicht?"



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Es ist nicht Aufgabe des Bürgers, derartiges zu erarbeiten, sondern Aufgabe des Gerichtes, das vor der Befassung durch das zuständige Verfassungsgericht damit befasst war.

Wenn sich der Bürger direkt an das Verfassungsgericht wendet, ist der Bürger freilich gehalten, das selbst zu erarbeiten, nur geht das nicht per Standardvorlagetext, da die individuelle Situation bei jedem anders ist.

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-505/19 - Unionsgrundrecht steht auch im Strafrecht über Völkerrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35173.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

In der Relation "Unionsgrundrecht - nationalem Grundrecht" hat es keine anderweitig deutbare Einhaltereihenfolge, wie in den obigen 3 Entscheidungen vorgegeben; die weiterführenden Aussagen befinden sich in diesen beiden Themen.

Was, werter User Pjotre, willst Du hier mit einer Liste, die nationale Sachverhalte miteinander vergleicht, wo es doch verbindliche Vorgaben der höchsten Normebene hat, der jede niedere Normebene unterworfen ist?

Es ist unionsweit keine Maßnahme rechtens, die den Bestimmungen der Konvention entgegensteht; (C-260/89).


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Die bisherige Erfahrung mit Landesverfassungsbeschwerden hat gezeigt, dass das Landesverfassungsgericht die konkrete Verletzung der Grundrechte nach Landesverfassung benannt bekommen möchte.

Tut man dies nicht (auch nicht in Parallel-Benennung zu den jeweiligen äquivalenten Grundrechten nach GG), liefert man dem Landesverfassungsgericht eine Steilvorlage, die Landesverfassungsbeschwerde entweder gar nicht anzunehmen oder wegen nicht konkreter Benennung der verletzten Grundrechte nach Landesverfassung abzuweisen.

Damit ist niemandem geholfen - und also sollte man sich nicht "bockig" auf die Hinterbeine stellen...


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Die bisherige Erfahrung mit Landesverfassungsbeschwerden hat gezeigt, dass das Landesverfassungsgericht die konkrete Verletzung der Grundrechte nach Landesverfassung benannt bekommen möchte.
Wenn das das einzige Kriterium wäre, könnte man jede Landesverfassung in die Tonne schmeißen; insbesondere haben die Bürger des Landes Brandenburg die EMRK nicht per Volksabstimmung in ihre Landesverfassung aufgenommen, um sich dann nicht auch darauf berufen zu können, wenn sich die Behörden im Land Brandenburg darüber hinwegsetzen.

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)

[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]

1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz
Artikel 5
(Geltung)


(1)
Zitat
Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

[...]

Wenn der Bürger im Land Brandenburg nicht das Recht hat, die Einhaltung der Grundsätze der Landesverfassung, (siehe obige Hervorhebung in Blau), einzufordern, so läuft ganz gehörig was schief.


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 @Bürger - ja, die Gerichte erwarten, dass es aufbereitet wird "wie durch einen Rechtsanwalt", ständig auf der Suche, unerwünschte Akten loszuwerden. Wer gegen den Parteienhelfer ARD, ZDF etc streitet, ist automatisch unerwünscht. 

Ob wir das schnell genug hinbekommen, weiß ich nicht. Ich habe an den Beschwerdeanfang eine Notlösung eingebaut, falls wir loslegen und dies nachreichen. Sollten wir jedenfalls nachreichen.

Die Software schaftt die Variantenlösung pro Bundesland mühelos vollautomatisch. Nur muss die Knochenarbeit gemacht werden. Für das, wie wir hier Zeit eingesetzt haben "über" die Arbeit, hätten wir die Arbeit selber schon geschafft für 2 der 10 Bundesländer.


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Edit "Bürger" - Beiträge nunmehr mühsam versucht zu entflechten.
Beim Umbau-Hobeln sind auch ein paar Späne gefallen - bitte um Nachsicht - und Berücksichtigung der thematischen Trennung. Danke.

Zum Thread...
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0


...hier noch für Detail-Diskussionen
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
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Das Verfassungsgericht Brandenburg hält die reine Einsendung der LIBRA-Studie für nicht dem Begründungsgebot einer Verfassungsbeschwerde genügend und droht sogar mit einer Missbrauchsgebühr:
VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20534
Zitat von: VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
[...]

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 28/20 -, Rn. 9, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Diese Anforderungen an eine substantiierte Begründung erfüllen die Beschwerdeschrift, die „Metastudie LIBRA“ und der „Rechtsrahmen Medienfreiheit“ offensichtlich trotz ihres teilweise erheblichen Textumfangs nicht. Insbesondere zeigen sie für das Gericht nicht verständlich und nachvollziehbar eine mögliche Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers schlüssig auf. Es fehlt vollumfänglich an der Herstellung eines konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer. Die Zitierung von Grundrechtsartikeln aus dem Grundgesetz und die Zusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht und den Medienstaatsvertrag erfüllen nicht die hohen Anforderungen an die dezidierte Darlegung eines individuellen Grundrechtsverstoßes. Im Übrigen ist erneut auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht hinzuweisen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222-293, vom 28. Mai 2019 ?- 1 BvR 876/19 -, und vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -, juris).

[...]

Gerade der letzte Satz lässt aufhorchen, hat doch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.07.2018 das brandenburgische Rundfunkbeitragsgesetz als vermutlich nichtig bezeichnet und die Entscheidung hierüber dem Landesverfassungsgericht überlassen.
Dies sollte dem Landesverfassungsgericht auch bekannt sein, denn es wird von mir vorgetragen in dem (noch nicht entschiedenen) Verfahren VfGBbg 44/21
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0


Weiter aus
VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20534
Zitat von: VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
[...]

Das Verfassungsgericht sieht von der Erhebung einer Missbrauchsgebühr nach § 32 Abs. 4 VerfGGBbg noch ab. Es wird darauf hingewiesen, dass es das Gericht grundsätzlich nicht hinnehmen muss, durch eine wiederholte und offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung entsprechende Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren zu können (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 ?- 1 BvR 1445/20 -, www.bverfg.de).


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A1. "Totschlag-Argument": Fehlende Substantiierung.
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Damit kann man natürlich exakt 100,0000 Prozent von Beschwerden und Klagen abweisen, wenn man es will. Nur ist eine solche Abweisung, falls irrig, wirkungslos und nichtig.
Dem setzt man dann entgegen: "Dem Einwand der fehlenden Substantiierung fehlt es an Substantitierung." Und schon ist der Ofen aus. Denn ein Einwand der fehlenden Substantiierung ist nur wirksam, wenn er nachvollzierbar detailliert ist und nicht nur mit ein paar herablassenden Prosameinungen getextet wird.

Selbstverständlich erfüllen die Beschwerden alle Anforderungen der Substantiierung in denkbar detaillierter Form.

Wenn wir eine solche Rechtsprechung erhalten, so brauchen wir keine mehr? Wenn der Rechtsstaat für die Staatsmedien abgeschafft bleiben soll, damit können wir leben, sobald wir das im Klartext wissen - dann hat das eben gewisse ganz andersartige Konsequenzen. - Muss man das so sehen? Nein.


A2. Natürlich und glücklicherweise geht es um ganz etwas anderes. Die Richter weigern sich durch schlüssiges Verhalten, sich dem Straftatbestand des Lohnwuchers zu unterwerfen.
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Einerseits bekommen die ehrenamtlichen Richter bundesweit nur etwa 200 Euro pro Beschwerde, andererseits steht in den Gesetzen, dass sie die Beschwerden zu bearbeiten haben.

Also, das Landesrecht ziemlich bundesweit verletzt mehrere Grundrechte ausrgerechnet der obersten Landesrichter durch Normenkollision. Es ist eine kuriose Sache: Durch Gesetz wird ein Straftatbestand der Nötigung zum Dulden von Lohnwucher angeordnet? - Hier mit Fragezeichen, darüber kann man lange diskutieren.

(Nur das oberste Bundesverfassungsgericht darf ohne Begründung ablehnen, nur das oberste darf ganz ausdrücklich das Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzen, was es denn auch intensivst praktiziert, wird kolportiert.)


A3. Den Landesverfassungsgerichten wurde als Ausweg die zusätzliche  "Beschwerde 21" vorgetragen:
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Sich dank dieser Bürgerbeschwerde gegen das verkehrte Gesetz über dies Gesetz hinwegsetzen zu dürfen
- das Gericht kann es ansonsten nicht, da die Richter sich vertraglich unterworfen hatten
und sich das nötige Geld und die nötigen personellen Ressourcen für Bearbeitung von 1300 Seiten Substantiierung zu bewilligen. Das ist allerdings aus verschiedenen Gründen keine einfache Lösung. Hierüber wird in absehbarer Zeit an anderer Stelle entschieden werden, erstmalige Rechtsprechung zu diesem bisher nie  offen ausgetragenen Problem.

Denn es ist noch komplizierter: Der Staatshaushalt fixiert das Budget des Verfassungsgerichtshofes. Es ist also möglicherweie gar nicht so einfach, das Budget um einen merklichen Betrag zu erhöhen.


A4. Es lag erkennbar konzertierte Aktion vor, darf aus den Daten wohl irrtumsfrei geschlossen werden.
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Landesverfassungsgerichte:  Entscheid Brandenburg 24. April 2022, Entscheid Berlin 27. April. 
Und andere Stellen wurden vermutlich rascher informiert als die Beschwerdeführer, Zu schließen aus einem plötzlichen Vorgang  VG Berlin 29. Apri 2022, initiiert durch den RBB am 28. April 2022.

Das war möglicherweise Absicht, um die Macht des Imperiums zu demonstrieren: "Wenn wir alle zusammen eure Eingaben nicht bearbeiten, dann seid ihr Bürger aussichtslos. Wir sind die Macht, wir sind stark, hört auf, für den Rechtsstaat zu kämpfen!
Also DDR 2.0?

Schön zu wissen, dass das Imperium nun den letzten Strohhalm gegen die Streiter ergreift, nämlich vielleicht in Machtdemonstration flüchtet, koordiniert im Hintergrund? Vielleicht auf den im Privatraum veranstalten "Partys" der RBB-Intendantin?
Aus den Jägern wurden die Gejagten? Wem nichts anderes gegen Widerstand einfällt als "jetzt alle zusammen gegen das Volk", der steht dicht vor dem Fall?
Und falls orchestriert, die Dirigenten hatten sich wohl eine etwas andere Wirkung versprochen? Denn diese ist das Gegenteil der etwaigen Hoffnung:


A5. Beim VerfGH Berlin wurde bereits geeignet geantwortet
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mit einem "Gerichtspause-Schriftsatz": So lange die Beschwerden eine Bearbeitung nur von exakt 11 Zeilen der  S. 1 der 1300 Seiten erkennen lassen, sind es "Scheinbeschlüsse" im Sinn der herrschenden Lehrmeinung und damit rechtlich inexistent.
Also bleiben die Beschwerden in unbearbeiteter Dauerexistenz, bis das Gericht die Ressourcen für Bearbeitung verfügbar gemacht erhielt.

Bestätigt wird: Für die Dauer dieser Berliner "punktuellen Gerichtspause": Es bleiben für das Bundesland Berlin unzulässig und ohne Planungssicherheit wegen dieses "punktuellen Stillstands der Rechtspflege":
- Internet-Zensur und Staats-Internet
- und Unzulässigkeit des Zwangs der Rundfunkabgabe, nämlich nach heftigem Wandel der Rahmenbedingungen (Nichtzuschauerquote 85 % bis Alter 55, Quote war einst irgendwie rund 97 % für die veralteten Rahmenbedingungen BVerfG 2018-07-18, man mache Textsuche dort nach der Ziffer "97". 


A6. Beim Entscheid  Brandenburg kommt aber etwas ganz Heftiges obendrauf: Die Andeutung der Missbrauchsgebühr.
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Diesbezüglich könnte Beschwerde beim EGMR erfolgen wegen Verletzung des Rechtlichen Gehörs und wegen faktischer Strafe für das Bestehen auf Gehör, und zwar ohne vorher bereits beschlossenes Gesetz.
Strafbarkeit in diesem Sinn könnte sowieso nur der Bund beschließen, Aussicht für ein solches Gesetz exakt Null.


A9. Nun werden wir uns sorgfältig überlegen, wie wir damit geeignet umgehen.
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Nicht alles, was man könnte, ist optimal.
Immerhin ist auch für Brandenburg nun bereits die fehlende Vollwirksamkeit der betreffenden Gesetze ein Dauerzustand, siehe oben Abschnitt A6.
Was ansonsten geschehen könnte, wird hier nicht öffentlich kommuniziert. Es muss ja immer für Überraschungen gesorgt werden gegen den tristen Büroalltag der Gerichte.


A10. Immerhin hat der Beschwerdeführer in Berlin sich unterwürfigst entschuldigt:
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Der Bürger entschuldigte sich beim VerfGH Berlin für die Ungehörigkeit, vom Gericht Rechtsprechung und Finden von Gerechtigkeit erwartet zu haben. Er entschuldigt sich für die Unbotmäßigkeit, an den Rechtsstaat geglaubt zu haben und in das gesetzliche Versprechen eines Beschwerdebearbeitung vertraut zu haben.

Da im Gesetz keine Beschränkung auf kleine Beschwerden steht, ob er nun eine Schadensersatzforderung von rund 200 000 Euro für die 1300 Seiten geltend machen dürfe für die ungelegen gebliebenen Texte, Lesenachweis laut Entscheid nur erkennbar für exakt 11 Zeilen der Seite 1? Auch das steht nun im Raum.


A11. Von dort zur Aktualität: Demzufolge zur aktuellen RBB-Krise. Der geplante Neubau beim RBB über mehr als 100 Millionen Euro Baukosten ist ja dann wohl auszusetzen.
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So lange die beiden Verfassungsgerichte die Legalität des Staats-Internets nicht bestätigt haben, so fehlt die nötige Festigung der Rechtsgrundlage für den Neubau, der ja wohl genau dafür dienen soll. Dem Neubau fehlt sozusagen "das Fundament"?

Siehe einen anderen Thread, den  über RBB-Filz und Patricia Schlesinger. Natürlich ist überzogen, falls darüber die Bezeichnung "Patty-Gate" in rechtsstaatlich orientierten Widerständler-Kreisen zirkulieren könnte. 


A12. Ganz wichtig, was @Hako hier gerade schrieb,
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und präziser, sein Startbeitrag im Thread
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0

Das ist sehr sauber erarbeitet und gut, dass wir das nicht integriert hatten. So bleibt es voll autonom auf der Bearbeitungsliste des Brandenburger Verfassungsgerichts, wo es seit nun fast einem Jahr steht.
Und da dem Gericht damit die Fragwürdigkeit der Rechtsgrundlage belegt worden war, hätte es in der Tat ja eigentlich nicht den Entscheid vom 24. April 2022 machen dürfen?
Denn es gibt ja nur noch ganz ganz vereinzelte Beschwerden zu diesen Themen, vermutlich nur exakt 2 nach Stand Anfang 2022, und sowieso immer nur wenige anhängige Beschwerden bei einem solchen Gericht.

Der Verfassungsgerichtshof Brandenburg hat eine ständige Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Diese dürft den nötigen Überblick bezüglich der Beschwerden haben.


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A9. Nun werden wir uns sorgfältig überlegen, wie wir damit geeignet umgehen.
Justizgewährungsanspruch? Siehe hierzu die aktuell vom BVerfG veröffentlichte Entscheidung

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 03. Juni 2022
- 1 BvR 2103/16 -, Rn. 1-54,

http://www.bverfg.de/e/rk20220603_1bvr210316.html

Zitat
23 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus macht sie geltend, in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt zu sein.

Zitat
28 Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG grundrechtlich gewährleisteten Justizgewährungsanspruchs angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1 BVerfGG).


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