A1. "Totschlag-Argument": Fehlende Substantiierung.
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Damit kann man natürlich exakt 100,0000 Prozent von Beschwerden und Klagen abweisen, wenn man es will. Nur ist eine solche Abweisung, falls irrig, wirkungslos und nichtig.
Dem setzt man dann entgegen: "Dem Einwand der fehlenden Substantiierung fehlt es an Substantitierung." Und schon ist der Ofen aus. Denn ein Einwand der fehlenden Substantiierung ist nur wirksam, wenn er nachvollzierbar detailliert ist und nicht nur mit ein paar herablassenden Prosameinungen getextet wird.
Selbstverständlich erfüllen die Beschwerden alle Anforderungen der Substantiierung in denkbar detaillierter Form.
Wenn wir eine solche Rechtsprechung erhalten, so brauchen wir keine mehr? Wenn der Rechtsstaat für die Staatsmedien abgeschafft bleiben soll, damit können wir leben, sobald wir das im Klartext wissen - dann hat das eben gewisse ganz andersartige Konsequenzen. - Muss man das so sehen? Nein.
A2. Natürlich und glücklicherweise geht es um ganz etwas anderes. Die Richter weigern sich durch schlüssiges Verhalten, sich dem Straftatbestand des Lohnwuchers zu unterwerfen.
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Einerseits bekommen die ehrenamtlichen Richter bundesweit nur etwa 200 Euro pro Beschwerde, andererseits steht in den Gesetzen, dass sie die Beschwerden zu bearbeiten haben.
Also, das Landesrecht ziemlich bundesweit verletzt mehrere Grundrechte ausrgerechnet der obersten Landesrichter durch Normenkollision. Es ist eine kuriose Sache: Durch Gesetz wird ein Straftatbestand der Nötigung zum Dulden von Lohnwucher angeordnet? - Hier mit Fragezeichen, darüber kann man lange diskutieren.
(Nur das oberste Bundesverfassungsgericht darf ohne Begründung ablehnen, nur das oberste darf ganz ausdrücklich das Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzen, was es denn auch intensivst praktiziert, wird kolportiert.)
A3. Den Landesverfassungsgerichten wurde als Ausweg die zusätzliche "Beschwerde 21" vorgetragen:
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Sich dank dieser Bürgerbeschwerde gegen das verkehrte Gesetz über dies Gesetz hinwegsetzen zu dürfen
- das Gericht kann es ansonsten nicht, da die Richter sich vertraglich unterworfen hatten
und sich das nötige Geld und die nötigen personellen Ressourcen für Bearbeitung von 1300 Seiten Substantiierung zu bewilligen. Das ist allerdings aus verschiedenen Gründen keine einfache Lösung. Hierüber wird in absehbarer Zeit an anderer Stelle entschieden werden, erstmalige Rechtsprechung zu diesem bisher nie offen ausgetragenen Problem.
Denn es ist noch komplizierter: Der Staatshaushalt fixiert das Budget des Verfassungsgerichtshofes. Es ist also möglicherweie gar nicht so einfach, das Budget um einen merklichen Betrag zu erhöhen.
A4. Es lag erkennbar konzertierte Aktion vor, darf aus den Daten wohl irrtumsfrei geschlossen werden.
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Landesverfassungsgerichte: Entscheid Brandenburg 24. April 2022, Entscheid Berlin 27. April.
Und andere Stellen wurden vermutlich rascher informiert als die Beschwerdeführer, Zu schließen aus einem plötzlichen Vorgang VG Berlin 29. Apri 2022, initiiert durch den RBB am 28. April 2022.
Das war möglicherweise Absicht, um die Macht des Imperiums zu demonstrieren: "Wenn wir alle zusammen eure Eingaben nicht bearbeiten, dann seid ihr Bürger aussichtslos. Wir sind die Macht, wir sind stark, hört auf, für den Rechtsstaat zu kämpfen!
Also DDR 2.0?
Schön zu wissen, dass das Imperium nun den letzten Strohhalm gegen die Streiter ergreift, nämlich vielleicht in Machtdemonstration flüchtet, koordiniert im Hintergrund? Vielleicht auf den im Privatraum veranstalten "Partys" der RBB-Intendantin?
Aus den Jägern wurden die Gejagten? Wem nichts anderes gegen Widerstand einfällt als "jetzt alle zusammen gegen das Volk", der steht dicht vor dem Fall?
Und falls orchestriert, die Dirigenten hatten sich wohl eine etwas andere Wirkung versprochen? Denn diese ist das Gegenteil der etwaigen Hoffnung:
A5. Beim VerfGH Berlin wurde bereits geeignet geantwortet
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mit einem "Gerichtspause-Schriftsatz": So lange die Beschwerden eine Bearbeitung nur von exakt 11 Zeilen der S. 1 der 1300 Seiten erkennen lassen, sind es "Scheinbeschlüsse" im Sinn der herrschenden Lehrmeinung und damit rechtlich inexistent.
Also bleiben die Beschwerden in unbearbeiteter Dauerexistenz, bis das Gericht die Ressourcen für Bearbeitung verfügbar gemacht erhielt.
Bestätigt wird: Für die Dauer dieser Berliner "punktuellen Gerichtspause": Es bleiben für das Bundesland Berlin unzulässig und ohne Planungssicherheit wegen dieses "punktuellen Stillstands der Rechtspflege":
- Internet-Zensur und Staats-Internet
- und Unzulässigkeit des Zwangs der Rundfunkabgabe, nämlich nach heftigem Wandel der Rahmenbedingungen (Nichtzuschauerquote 85 % bis Alter 55, Quote war einst irgendwie rund 97 % für die veralteten Rahmenbedingungen BVerfG 2018-07-18, man mache Textsuche dort nach der Ziffer "97".
A6. Beim Entscheid Brandenburg kommt aber etwas ganz Heftiges obendrauf: Die Andeutung der Missbrauchsgebühr.
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Diesbezüglich könnte Beschwerde beim EGMR erfolgen wegen Verletzung des Rechtlichen Gehörs und wegen faktischer Strafe für das Bestehen auf Gehör, und zwar ohne vorher bereits beschlossenes Gesetz.
Strafbarkeit in diesem Sinn könnte sowieso nur der Bund beschließen, Aussicht für ein solches Gesetz exakt Null.
A9. Nun werden wir uns sorgfältig überlegen, wie wir damit geeignet umgehen.
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Nicht alles, was man könnte, ist optimal.
Immerhin ist auch für Brandenburg nun bereits die fehlende Vollwirksamkeit der betreffenden Gesetze ein Dauerzustand, siehe oben Abschnitt A6.
Was ansonsten geschehen könnte, wird hier nicht öffentlich kommuniziert. Es muss ja immer für Überraschungen gesorgt werden gegen den tristen Büroalltag der Gerichte.
A10. Immerhin hat der Beschwerdeführer in Berlin sich unterwürfigst entschuldigt:
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Der Bürger entschuldigte sich beim VerfGH Berlin für die Ungehörigkeit, vom Gericht Rechtsprechung und Finden von Gerechtigkeit erwartet zu haben. Er entschuldigt sich für die Unbotmäßigkeit, an den Rechtsstaat geglaubt zu haben und in das gesetzliche Versprechen eines Beschwerdebearbeitung vertraut zu haben.
Da im Gesetz keine Beschränkung auf kleine Beschwerden steht, ob er nun eine Schadensersatzforderung von rund 200 000 Euro für die 1300 Seiten geltend machen dürfe für die ungelegen gebliebenen Texte, Lesenachweis laut Entscheid nur erkennbar für exakt 11 Zeilen der Seite 1? Auch das steht nun im Raum.
A11. Von dort zur Aktualität: Demzufolge zur aktuellen RBB-Krise. Der geplante Neubau beim RBB über mehr als 100 Millionen Euro Baukosten ist ja dann wohl auszusetzen.
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So lange die beiden Verfassungsgerichte die Legalität des Staats-Internets nicht bestätigt haben, so fehlt die nötige Festigung der Rechtsgrundlage für den Neubau, der ja wohl genau dafür dienen soll. Dem Neubau fehlt sozusagen "das Fundament"?
Siehe einen anderen Thread, den über RBB-Filz und Patricia Schlesinger. Natürlich ist überzogen, falls darüber die Bezeichnung "Patty-Gate" in rechtsstaatlich orientierten Widerständler-Kreisen zirkulieren könnte.
A12. Ganz wichtig, was @Hako hier gerade schrieb,
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und präziser, sein Startbeitrag im Thread
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0Das ist sehr sauber erarbeitet und gut, dass wir das nicht integriert hatten. So bleibt es voll autonom auf der Bearbeitungsliste des Brandenburger Verfassungsgerichts, wo es seit nun fast einem Jahr steht.
Und da dem Gericht damit die Fragwürdigkeit der Rechtsgrundlage belegt worden war, hätte es in der Tat ja eigentlich nicht den Entscheid vom 24. April 2022 machen dürfen?
Denn es gibt ja nur noch ganz ganz vereinzelte Beschwerden zu diesen Themen, vermutlich nur exakt 2 nach Stand Anfang 2022, und sowieso immer nur wenige anhängige Beschwerden bei einem solchen Gericht.
Der Verfassungsgerichtshof Brandenburg hat eine ständige Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Diese dürft den nötigen Überblick bezüglich der Beschwerden haben.