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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: pjotre am 13. Mai 2021, 14:08

Titel: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 13. Mai 2021, 14:08
Zum Thread...
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0


...hier noch für Detail-Diskussionen
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]

Der AKTIONS-Thread führte öfter zur Erörterung der betroffenen Gesichtspunkte. Sofern die Texte etwas länger sind, verwässern sie die nötige Praxisnähe der Teilnehmer-Koordination. Deshalb wurde hier nun dieser neuer Thread geschaffen, der für die Diskussion "über" vorgesehen ist, die ja Wichtiges erbringen kann.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: Gesine am 14. Mai 2021, 12:58
Pjotre,
das BVerfG hat 2018 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt (Ausnahme Zweitwohnungen).
Verstehe ich Dich richtig: Du willst gegen das Urteil des höchsten deutschen Gerichts eine Verfassungsbeschwerde eingeben?

Seit 2013 haben einige Bürger gegen den Rundfunkbeitrag geklagt. Sie sind alle gescheitert.
Die Landesparlamente bzw. deren Abgeordnete geben die Gesetze vor. Das BVerfG hat die Gesetzeslage 2018 bestätigt.
Wenn Änderungen vorgenommen werden sollten, dann kann das - nach meiner Meinung - nur in den Landesparlamenten geschehen.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pinguin am 14. Mai 2021, 16:16
das BVerfG hat 2018 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt
Es wurde nur die formelle Übereinstimmung zum Grundgesetz bestätigt, nicht die ebenfalls nötige materielle Übereinstimmung, denn dazu hätte es zuvor einer Entscheidung des EuGH bedurft, die sich konkret mit den unionsrechtlichen Auswirkungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages befasst. Was das BVerfG auch dadurch zum Ausdruck brachte, daß es sich in der Entscheidung mit dem materiellen Unionsrecht beschäftigte und ausdrücklich in Rn. 141 hervorhob, daß das materielle Unionsrecht für den Streitfall wesentlich ist.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Rn. 141
Zitat
[...] Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <188>; 129, 78 <107>). [...]

Nochmals zur Erinnerung:
Medienrecht, Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Grundrecht sind allesamt Unionsrecht; ohne Vorlage an den EuGH bzw. Auswertung bestehender Entscheidungen des EuGH

[Übersicht] EuGH-Entscheidungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34997.0

darf auch das BVerfG keine materielle Übereinstimmung unionsrechtlich geregelter Bereiche mit dem dt. Grundgesetz mehr feststellen, da nur die europäischen Gerichte zur Auslegung des Unionsrechts befugt sind, denn das nationale Recht darf nicht (mehr) angewandt werden, wenn ihm Unionsrecht entgegensteht.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter ausweiten, sondern zunächst nur dem Initiator und Thread-Ersteller "pjotre" Gelegenheit zur kurzen Stellungnahme geben. Danke.
Von hier aus kann nur kurz konstatiert werden, dass eine BVerfG-Entscheidung - auch die (zudem nicht überzeugende bzw. willkürlich erscheinende) vom 18.07.2018 in Sachen "Rundfunkbeitrag" - nie "in Stein gemeißelt" ist, da das BVerfG nur über die vorgetragenen Aspekte verhandelt und entscheidet und somit alle nicht vorgetragenen und/oder nicht behandelten Aspekte immer noch relevant sind und/oder sich auch neue Aspekte ergeben. Die BVerfG-Entscheidung ist kein allumfassender Freibrief für den sog. "Rundfunkbeitrag"! Das wird zwar von ARD-ZDF-GEZ in Eigennutz gern so suggeriert und von den Verwaltungsgerichten bislang ähnlich verkürzt betrachtet - aber auch dagegen ist der weitere Rechtsweg gegeben und wird auch bis zum bitteren Ende durchgefochten. Das so hinzunehmen ist jedenfalls keine Option. Und der - mindestens ebenso wichtige - politische Weg ist unabhängig davon ebenfalls weiter zu beschreiten.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 14. Mai 2021, 18:16
@Bürger sagt es, diesen Thread bitte nicht verwässern durch Diskussion "über". Wer dies möchte, dafür bitte neue Threads machen. Nur ganz kurz zum Verständnis der Textvorlage - bitte nicht in diesem Thread zur Diskussion ausweiten:
 

a) @Gesine : Selbstverständlich kann das BVerfG eigene Entscheide selber aufheben. Beispiele dafür: Straffreiheit der Homosexualität (auch) zwischen Männern;  Rechte der Ehefrau; und anderes mehr. 

b) Es gab ausschlaggebende Argumente-Lücken der Beschwerdeführer für den BVerfG-Entscheid 18. Juli 2018 "Rundfunkabgabe". Das ist hier im Forum mehrfach intensiv dargelegt worden. Auch ich bin der eigenen Beschränkung gemäß Einstiegsbeitrag unterworfen, derartiges in diesem Thread nicht zu wiederholten.

c) Wie die Antragsliste zeigt, geht es um viel mehr als nur die Rundfunkabgabe. Alles ist Landesrecht. Zu allem haben sowieso die Landesverfassungsgerichte das erste Wort. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Verwerfungs-"Monopol" nur für Bundesrecht. Für Landesrecht besteht ein Verwerfungs-Duopol.

Und nun die wenig bekannte Prioritätsregel: Wenn auch nur 1 einziges der über 10 Landeverfassungsgerichte auch nur 1 Kernantrag befürwortet, also insoweit die Staatsverträge "verwirft", so ist das Bundesverfassungsgericht nicht mehr befugt, diesen Gesetzesteil für dies Bundesland zu reaktivieren. Und damit wäre das gesamte System ziemlich sicher bundesweit am Ende. Nur 1 Gericht nur 1 der Kernanträge, und der Spuk ist vermutlich beendet. Das ist die Logik der Strategie, dies ablesbar in der Anträge-Übersicht hier im Thread (siehe die Variante .pdf).

d) @pinguin : Dank der einzigartigen Leistung von @pinguin im Forum wird nun zum allerersten Mal den Verfassungsrichtern für alle berührten Fragen der EU-Rechtsrahmen dargelegt. Welcher Jurist kennt das schon.  @pinguin kennt. Diese Verfassungsbeschwerde kennt. Das ist ein Novum. Das ändert ganz grundlegend die Parameter.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: Gesine am 15. Mai 2021, 10:13
Ist die Intention, dass die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer die Urteile des BVerfGs sowie des EuGHs überprüfen?
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag bestätigt. Das EuGH hält den Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17).
Die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer könnten diese Urteile kippen?
Warum mindestens 40000 Unterschriften? Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder einzelne Bürger, der unmittelbar betroffen ist, einreichen - soweit ich weiß.

Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: ope23 am 15. Mai 2021, 11:27
Bitte, Gesine, wiederholen Sie sich nicht.

Ist die Intention, dass die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer die Urteile des BVerfGs sowie des EuGHs überprüfen?
Nein. Bitte lesen Sie noch einmal, was pjotre zuletzt geschrieben hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag bestätigt.
Auch dazu haben Sie eine Antwort erhalten: Bestätigt ist, dass der Rundfunkbeitrag als Abgabe nicht verfassungswidrig ist. Über den ganz großen "Rest", mit dem sich das ganze Forum seit mehr als zehn Jahren in Tausenden von Beiträgen beschäftigt, hat das BVerfG keine Aussage getroffen.

Bitte schauen Sie in die Inhalte der geplanten Verfassungsbeschwerde.

Das EuGH hält den Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17).
Dieser Satz ist offensichtlich herbeikopiert. Bitte studieren Sie das Urteil genauer.

In diesem EuGH-Urteil wurde festgestellt, dass der Übergang von Rundfunkgebühr zu Rundfunkbeitrag nicht meldepflichtig war und dass öffentlich-rechtlichen Anstalten eine hoheitliche Befugnis eingeräumt werden kann, Abgaben selbst beizutreiben. Mehr ist nicht entschieden worden. Allein schon, dass die Frage nach einem Bürgerrecht einer Barzahlung später in einem getrennten EuGH-Verfahren untersucht wurde, sagt schon, dass dieses EuGH-Urteil von 2018 nicht der ultimative Joker für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk war.

Die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer könnten diese Urteile kippen?
Dazu hat pjotre Ihnen auch schon eine sehr gute Antwort gegeben.

Warum mindestens 40000 Unterschriften? Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder einzelne Bürger, der unmittelbar betroffen ist, einreichen - soweit ich weiß.
Ja, und? Es sind eben 40000 Bürger (und mutmaßlich noch viele mehr) betroffen. Popularbeschwerden sind meines Wissens beim BVerfG nicht zulässig. Das als Gegenargument gegen den Einwand bzgl. der 40000.

Wenn einer Verfassungsbeschwerde abgeholfen/stattgegeben wird, dann nur für den betroffenen Bürger. Die ihn belastenden Hoheitsakte werden aufgehoben usw. Wenn das BVerfG nicht zusätzlich eine Aufgabe für den Gesetzgeber formuliert, war es das. Es ist lediglich Sache der Rechtspolitik - und hier macht man es glücklicherweise noch vernünftig -, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen auch von sich aus verändert.

Falls Sie weitere Einwände haben, eröffnen Sie bitte einen neuen Thread. Möglicherweise macht das die Moderation für Sie und schiebt Ihre (weiteren) Beiträge dorthin. Ich weiß es nicht, aber schreibe es Ihnen lieber noch einmal.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pinguin am 15. Mai 2021, 11:29
Ist die Intention, dass die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer die Urteile des BVerfGs sowie des EuGHs überprüfen?
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag bestätigt. Das EuGH hält den Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17).
Die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer könnten diese Urteile kippen?
Warum mindestens 40000 Unterschriften? Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder einzelne Bürger, der unmittelbar betroffen ist, einreichen - soweit ich weiß.
Deine ganzen Fragen sollen in diesem Thema nicht diskutiert werden; so habe ich auch die Aufforderung von User Pjotre verstanden?

Der EuGH hat den Rundfunkbeitrag in der benannten Rechtssache nur im beihilferechtlichen Sinne behandelt und alle anderen Vorlagefragen wegen nicht hinreichender Herausarbeitung der individuellen Betroffenheit der Kläger*innen nicht zur Entscheidung angenommen; es ist also nichts entschieden, außer das bestätigt wurde, daß es eine Beihilfe ist. Und dieses wiederum ist eine Sache der Wettbewerber des ÖRR, denn nur diese sind im Beihilferecht Beteiligte. Und so lange die schlucken, daß der Staat seinen ÖRR zu ihren Lasten unionsrechtlich unzulässigerweise begünstigt, ist denen auch nicht zu helfen. In Dänemark oder Frankreich wäre das undenkbar.

Das BVerfG hat oft genug herausgearbeitet, daß eine landesrechtliche Regel auch dann auf landesrechtlicher Basis gekippt wird, wenn sie bundes- und unionsrechtliche Elemente enthält; EuGH wie BVerfG kippen die landesrechtliche Regel dann, wenn sie weder mit Unions- noch Bundesrecht vereinbar ist. Da die jeweilige Landesverfassung in jedem Land aber trotzdem unterschiedlich ist, kann es dennoch sein, daß eine Landesregel gegen die eigene Landesverfassung verstößt. In Brandenburg bspw. ist das Unionsrecht, das darüberhinaus auch Bundesrecht darstellt, in Form des Art 10 EMRK auch als Landesrecht zwingend einzuhalten, da Teil der Landesverfassung, was ebenfalls für das Sozialrecht der Union gilt.

Selbst das Land Berlin soll jetzt seine Landesverfassung dahin geändert haben, nur finde ich das betreffende Gesetz nicht.

Allein die Länder Brandenburg und Berlin könnten diese ganze derzeitige Rundfunkfinanzierung in die Geschichte schicken, die östlichen Länder mit Berlin zusammen insgesamt sowieso, und dieses ohne Mitspracherecht der ÖRR. Selbst der Bund könnte das alles via Kartellsenat des BGH auf bundesfachgerichtlichem Wege kippen, dazu braucht es bloß die Kraft, EuGH C-280/00 aufzuarbeiten, betrifft Sachsen-Anhalt, und der Bund war hier Beteiligter. Mögen die Länder für den Inhalt ihres Rundfunks zuständig sein, so hat der Bund doch die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die unionsrechtlichen Kriterien, wie sie in Belangen der Bundesrepublik Deutschland durch den EuGH präzisiert worden sind, eingehalten werden; der Bund ist sowohl Vertragspartner der Union als auch des Europarates, und die Länder sind dem Bund untergeordnet, trotz der ihnen zugestandenen Teileigenständigkeit.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 15. Mai 2021, 13:26
Es ist eindeutig ein Missbrauch der asymmetrischen Macht der ARD-Juristen,
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völlig verkehrte Deutungen der Rechtsprechung in die Welt zu setzen - und auch Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht durch die abgabenfinanzierte asymmetrische Informations-Übermacht zu beeindrucken. Wir werden uns auf keinen Fall zum gläubigen Akzeptierer dies Missbrauchs manipulieren lassen.

Dieser Missbrauch wird nun erstmals durch diesen großen Anlauf in allen Details den Richtern offengelegt. Erstmals ist das Volk zu hören, nicht nur der Gegner von 30 Prozent des Volkes (30 % Nichtzuschauer).
Erstmals bekommen die Richter das, was sie benötigen: Nicht nur Jura-Diskurse, über die die asymmetrische Gegenmacht immer mit Anti-Dikuresen triumphieren wird dank politischer Rückendeckung, 

sondern knallharte Statistik: Bei 85 Prozent Nichtzuschaueranteil bis Alter 55 ist jeder bisherige Rechtfertigungsversuch des Zwangs der Zahlung juristisch gesehen nur noch von Makulaturwert.


Erstmals wird das berührte EU-Recht voll einbezogen.
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Also Subventionsrecht, Wettbewerbsrecht, grenzüberschreitende Gleichbehandlung, Grundrechte-Charta u.ä.m..
Das erfolgte EuGH-Verfahren (LG-Richter Dr. iur. Sprißler, Tübingen) hatte Aktivlegitimation nur für eine ganz kleine Randfrage des Rechts. Der EuGH hat die allgemeinen Grundsatzfragen, die durchaus vorgetragen wurden, mangels Aktivlegitimation aus der Urteilsfindung ausgeklammert, was er jedenfalls durfte. (Ob "musste, sei nicht unser Thema hier.)
Dass die ARD-Juristen erfolgreich - auch bei Gerichten - kolportieren konnten, der EuGH habe "über das Recht der Rundfunkabgabe" entscheiden, zeigt, wie wenig VG-Richter mit Normenkontrolle vertraut sind für das komplexe Medienrecht.


Wie das Manipulieren "auch durch Unterlassen" möglich ist, zeigt ein Blick auf die Urteilsliste des falsch benannten "Beitrags"-Service" im Internet.
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Dort fehlt schon immer die Geringverdiener-Befreiung - der richtungsbestimmende Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10.
Die Liste endet für 2018 - was ist denn da passiert? Richtig, für 2019 hätte der richtungweisende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Dezember 2019 auftauchen müssen.
Das alles hätte ja VG-Richter irritieren können? Tja, so funktioniert nun einmal Politik- und Justizskandal.


Selbstverständlich kann man "Massenbeschwerden" organisieren.
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Warum wird das bestritten, ohne sich informiert zu haben?
Beispiele mit 20 000 bis 30 000 Teilnehmern gibt es, einfach mal nachlesen im Internet. Ganz aktuell die Sammelbeschwerde 2021 gegen die EU-Vergemeinschaftung der Staatsschulden der Corona-Finanzprogramme.
Die Planung übernimmt die Erfahrungen dieser Verfahren. Wer dies nicht kennt, bitte sich zur Meinungsäußerung erst einfinden, sobald dies nachgelesen wurde.

Bitte unterscheiden, der Begriff "Popularbeschwerden" - in einigen Varianten - meint etwas anderes.
Eine spezifische Variante ist sogar ausdrücklich in Deutschland verankert, nämlich (nur) in Bayern. Gemeint ist dort, dass die Normenkontrollbeschwerde nicht zeitlich begrenzt ist. Allerdings ist das Verfahren bezüglich der möglichen Urteilsformen in wesentlichen Teilen wohl unvereinbar mit dem Grundgesetz,
Auch dies wird in den Verfahrenstexten aktuell seziert, weil für den Medienstaatsvertrag 2020 intensiv bedeutsam wirkend.


Diejenigen, die sich bisher beeindrucken ließen durch die unendlich fortsetzbare Liste der Manipulationshandlungen,
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bitte nicht die aktuelle Aufgabe bremsen durch Wiedergabe dieses Diskurses der Gegner.
Bitte zur Kenntnis nehmen, all das wird nun Punkt für Punkt zum allerersten Mal dem Gericht vorgetragen. Und erstmals verlangt das Volk,  in eigener Sache gehört zu werden, also nicht einfach ein Politiker- und Akademiker-Diskurs-Event über das, was dem Volk "zu seinem Besten" paternalistisch anzutun sei (Entscheid BVerfG 18. Juli 2018 über die Rundfunkabgabe).
Die Vertreter von gez-boykott , rundfunk-frei und Verfassungsbeschwerden-Team wurden dem BVerfG ausdrücklich als die "ebenfalls Anzuhörenden" bereits mitgeteilt - gemäß Art. 20 und 17 GG.   


Bitte nicht den nötigen Elan der nötigen Streite bremsen
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durch Verwässern mit dem persönlichen Glauben an platzierte Falschinformationen des asymmetrisch übermächtigen Gegners und der in Aktenüberflutung zu willig folgenden VG-Richter. Welcher VG-Richter "kann" Normenkontrolle und kann sich eine Richtervorlage zeitlich und in der Hierarchie erlauben? Für "mit der Herde laufen" ist niemand belangbar, alles Abweichen erzeugt nur Zoff... So funktionieren Menschen und auch Richter sind Menschen.

Das ist im Forum doch alles längst widerlegt. Über den anti-rechtsstaalichen Missbrauch von Macht-Asymmetrie gibt es "unendlich" viele Analysen - Politologie, Soziologie, Psychologie, Rechtsphilosophie. Hingewiesen sei  auf zwei besonders bekannte davon:  Google-Suche:
   Luhmann  brauchbare Illegalität
   Fraenkel  Maßnahmenstaat 
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: drboe am 16. Mai 2021, 11:28
Wer "an die Bäume denkt":
1. immer auf Vorder- und Rückseite drucken
2. man kann auf DIN A4 Papier auch 2 Seiten nebeneinander im Format A5 ausgeben, insgesamt also 4 Seiten pro Blatt. Die Schrift wird dabei ebenfalls verkleinert, bleibt aber lesbar. Taschenbücher sind etwa ebenso klein. Reclam-Heftchen noch kleiner.
3. benötigt der ÖRR mit seiner überdimensionierten Anzahl von Sendern und Programmen soviel Energie, dass das Bäume-Vernichtungsäquivalent dieser Verschwendung den Druck selbst mehrerer Zehntausend Seiten deutlich überkompensiert.

M. Boettcher
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 16. Mai 2021, 14:14
In Kleinschrift mit der Bitte, es nicht zur Diskussion auszuweiten; denn ich denke, alles zum Thread Passende ist mit diesen 2 Beiträgen gesagt:

 @drboe : Ja. alles Wichtige ist gesagt. Allerdings, die Einlieferung von 3 Aktenordnern, "das ist der Plan". Man darf ja Mitarbeiter und Richter mit Sehschwäche nicht diskriminieren. Das optimale Vorgehen ist fallbezogen abzuwägen.

Man kann die 3 Aktenordner auch dem ARD-Intendaten (-in) zur Beitragsakte einreichen mit 1 Seite einer Antragsliste, "zur Begründung siehe Anlage Abschnitt ...". Dafür wiederum folgender Hinweis:
Professionelle Scan-Systeme lassen leere Rückseiten aus. Das ändert sich, sofern man alle Rückseiten serienweise im Wechsel bedruckt mit: Das Grundgesetz - die Eurpäische Menschenrecthskonvention - die EU-Charta - die 10 Gebote des Christentums - und ein paar Koran-Seiten - natürlich in Alt-Arabisch. 

Das Scan-System der "Grundsteuerzulage-Inkassozentrale" - sogenanntet "Beitrags-Service - speichert dann immer Rückseite hinter Vorderseite. So werden die Mitarbeiter beim Lesen der Texte zwangs-vertraut damit gemacht, wieso eine Zwangs-Rundfunkabgabe rechtswidrig ist. Diese komplizierten Akten werden dann natürlich in der Bearbeitungspriorität etwas nach hinten rutschen, aber dies Leid der eventuellen Untätigkeit nehmen wir in Kauf für diesen unseren Beitrag zum Bildungs- und Demokratieauftrag auch innerhalb der Sender selbst.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: HÖRby am 16. Mai 2021, 15:02
Für Bayern hats die einzigartige Regelung: Die kostenfreie Popularklage für jedermann.

Jedermann-Klage:
https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/verfassungsgerichtshof-garantiert-den-rechtsstaat-bayern-art-9962206

Erinnern wir uns an Ermano Geuer und die Drogeriekette Roßmann, 2014.

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9418.50.html

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a.
Rn171: Die Verfahren sind kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG)

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12__24-vii-12-entscheidung.pdf

Zitat
Art. 27 Abs 1 S1 VfGHG, Kosten
(1) 1Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist kostenfrei. [...].
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVfGHG-27

Im Übrigen ein verlorener Prozeß:
Zitat
E n t s c h e i d u n g :
Die Anträge werden abgewiesen.


Allgemeine Infos zum VfGHG:

Dr. Geuer+Roßmann haben unterjährig geklagt,muß jedoch nicht sein:
Zitat
Die bayerische Popularklage
[...] Es gibt auch keine Frist für die Einreichung der Popularklage, auch jahrzehntealte Gesetze können also angegriffen werden. Nur bei Rechtsnormen, die von vornherein lediglich für eine Übergangsdauer gelten sollen, kommt eine Verwirkung in Betrachtung, wenn man sich zu lange Zeit lässt. [...].

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-bayerische-popularklage_159722.html

Eine tatsächliche Popularklage, hier zum BY-PAG, eg. Zulässigkeit, Begründetheit, Verwirkung:
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160030/Popularklage-Endgueltige-Fassung_ohne-Adressen-neu.pdf

Ermano Geuer vs. Rundfunkbeitrag: Komplettes Interview (25min)
https://www.youtube.com/watch?v=LYjFh6ak5X8
(1:00..2:30) Klagen kann jeder.
(4:15..4:50) Popularklage ist kostenfrei, eine Mißbrauchsgebühr (max 1500€) gibt es, haben wir hier nicht, weil: DSGV0 und etliche EUGHs dazugekommen sind.
(20:33) Kein Anwaltszwang

Verfassungsklage gegen den Rundfunkbeitrag (1h)
https://www.youtube.com/watch?v=EgQn1B0XHH0

Popularklage (26:30..27:00)
(??:??) Die Popularklage haben die Allierten den Bazis (und die wollten das gar nicht!) ins Gesetzbuch geschrieben.
(55:44) Die Popularklage in Bayern ist eine Jedermannklage. Einzigartig in Deutschland und in der EU.
(56:58) Mutwilligkeitsklage [= Mißbrauchsgebühr]

Art. 27 Abs 1 S2 VfGHG, Kosten
Zitat
[...]. 2Ist jedoch [...] die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer [Kläger] oder Antragsteller [Ra, Kanzlei] eine Gebühr [...] auferlegen. [...]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVfGHG-27

Es kann JEDER klagen auch OHNE in BY gemeldet zu sein, Wohnsitz zu haben.

So fällt ein Kartenhaus in sich zusammen:
Der hier in Rede stehende Rundfunk(änderungs)staatsvertrag (RÄStV), jetzt Medienstaatsvertrag (MStV), betrifft nur Bayern.
Nur:  Wenn EIN Staatsvertrag kippt, dann kippen ALLE ->Sachsen-Anhalt!


OT (im Rückblick):

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

Von Dr. E. Geuer hatte es auch ein Gutachten:
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf
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Behörde oder Unternehmen?
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131168.html#msg131168

Insbesondere:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.0.html
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Hier hats unter anderem Grafiken zu den vielen Öffi-Beteiligungen:
Aus 2015:
F.A.Z.: "Alle Befürchtungen bestätigt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15241.msg101468.html#msg101468

Aus 2013:
Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim – Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html

Aus 2014:
Das Firmennetz des öffentlichen Rundfunks-Versteht das noch einer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11715.msg79022.html#msg79022
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Klageerwiderung des SWR zum Thema Beihilfe/ europäisches Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18055.msg118310.html#msg118310
Sehr gute / anschauliche Erkläung der Separierbarkeit zur Festellung einer "neuen Beihilfe" .

Aus 2017:
Arbeitspapier "Aspekte einer gerechteren Finanzierung des ÖR" [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22741.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22741.msg152434.html#msg152434
Arbeitspapier "Aspekte einer gerechteren Finanzierung des ÖR"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22740.0.html

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Mit dem Amt verbunden war die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks (BR), Kerstens Eintritt in den Ruhestand am 31. Januar 2020 ( https://de.wikipedia.org/wiki/Stephan_Kersten )

Somit gehts mit A. Breit weiter und I. Aigner ist dann als Präsidentin des Bayerischen Landtags qua Amt Vorsitzende des Verwaltungsrats des BR.
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/verwaltungsrat/verwaltungsrat-mitglieder112~_image-6_-e6eafdd02d017f47d2a63b6fede3a4cac227b7eb.html

BY leistet sich den Luxus der "Staatsfreiheit" auch im Verwaltungsrat des BR.

Dazu auch noch gleich die fünfzig BY-Rundfunkräte:
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/mitglieder-v2-100.html

Tatsächlich, er ist gegangen:
27.01.2020: Joachim Herrmann verabschiedet VGH-Präsidenten Stephan Kersten und führt Nachfolgerin Andrea Breit in das Amt ein.
https://www.joachimherrmann.de/lokal_1_1_4228_Wechsel-an-der-Spitze-des-Bayerischen-Verwaltungsgerichtshofs--Bayerns-Innenminister-Joachim-Herrmann-verabschiedet-VGH-Praesidenten-Stephan-Kersten-u.html
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EuGH zur Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31158.msg193748.html

In den verbundenen Rechtsachen C-508/18 und C-82/19 PPU
Rn70:
Zitat
[...] , dass der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden. [...].

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=214466&text=&dir=&doclang=DE&part=1&occ=first&mode=DOC&pageIndex=0&cid=1546476

und bei den Richtern siehts nicht anders aus, weil Richter ebenso wie Staatsanwälte von der Exekutive vorgeschlagen werden, nämlich durch Landes-Justizministerien und dann wird hinter verschlossenen Türen abgestimmt. Das nennt sich auch das "vierte" [es gibt nur drei] StEx, hierzu auch

EuGH C-896/19 - Begriff "Unabhängiges Gericht"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34955.0.html

Aus 2014:
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html

Abgründe auch hier: Die Lepra-Station des MDR:
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg165424.html#msg165424
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: drboe am 16. Mai 2021, 15:17
@pjotre: wenn jemand statt der gewünschten drei Aktenordner einen einzigen einliefert, weil er sparsam mit Totholz und Toner/Tinte umgeht, wird der Inhalt sich wohl nicht ändern. Wenn es lediglich darum geht massenhaft Papier anzuliefern, so geht das auch einfacher. Schließlich werden jeden Tag tausende Tonnen Altpapier entsorgt …  :)

M. Boettcher
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 16. Mai 2021, 17:20
 @HÖRby - gut der Hinweis, dass die Popularklage in Bayern einen Wohnsitz in Bayern nicht erfordert.
Im übrigen hat die bayerische Popularklage aber komplexe Probleme, die man bei der Antragstellung ausräumen muss; sonst erreicht man exakt das Gegenteil. Diese wenig bekannten teils rechtlich komplexen Risiken haben wir sorgfältig unter Kontrolle.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: hankhug am 16. Mai 2021, 17:43
Können denn diese Verfassungsbeschwerden von den Antragstellern 'freihändig', d.h. ohne abschlägig beschiedenes Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden?
Z.B. beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen gibt es bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Grundrechtsklagen:
https://staatsgerichtshof.hessen.de/sites/staatsgerichtshof.hessen.de/files/content-downloads/20160129_Merkblatt_Grundrechtsklage.pdf
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 16. Mai 2021, 18:12
Das Merkblatt ist unvollständig. Die Fortlassung ist möglicherweise gewollt, weil Normankontrollbeschwerden natürlich sehr viel komplexer ausfallen können.
GOOGLE erbringt ALLES nach Suche:   hessen  Gesetz über den Staatsgerichtshof
Zitat
§ 45 (1) Die Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person.
(2) Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg nicht offen steht, kann nur binnen eines Jahres seit In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder seit Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.
Also geht es auch in Hessen:
- Landesverfassungsgericht Hessen nennt sich "Staatsgerichtshof"
- Gemäß vorstehend § 45 Abs. 1: Auch Hessen kennt die Normenkontrollbeschwerde.
- Heißt in Hessen nicht Beschwerde, sondern "Grundrechtsklage". Das muss noch eingebaut werden.
- Gegen den Medienstaatsvertrag ist sie auch dort zulässig bis Oktober 2021.
- Die eigene Betroffenheit für Befreiungstatbestände ist mit diesem Gesetz verknüpft.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: hankhug am 16. Mai 2021, 19:50
Meine Frage bezog sich weniger auf die Fristen als insbesondere auf die in dem Link genannte Zulässigkeitsvoraussetzung:
Zitat
Bevor die Grundrechtsklage erhoben wird, müssen in der Regel alle gerichtlichen Instanzen ordnungsgemäß angerufen worden sein. Gegen die  angegriffene  Entscheidung darf  kein anderer Rechtsbehelf mehr gegeben sein (so genannte Erschöpfung des Rechtswegs).
Allerdings sollte hier dann doch StGHG §44 insbesondere Abs.2 einschlägig sein (http://starweb.hessen.de/cache/hessen/landtag/gesetz_stgh.pdf):
Zitat
§44
(1) Ist für den Gegenstand der Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zustän-digen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen ge-währten Grundrechts beruht. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist.
(2) Vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheidet der Staatsgerichtshof nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstel-lenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zu-nächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 16. Mai 2021, 20:00
Hessen:
---------------------------
 @hankhug : Das Merkblatt des Landesverfassungsgerichts in Hessen behandelt nur den Teil der Beschwerden "nach Erschöpfung des Rechtsweges" usw.. Da gilt wohl überall bundesweit 1 Monat (beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte interessanterweise 6 Monate).   

Die dort "Klage" genannte Beschwerde, sofern mit völlig anderer Rechtsgrundlage "gegen ein neues Gesetz". geht auch in Hessen, siehe das Zitat aus dem Gesetz über das Gericht, ist aber im Merkblatt einfach fortgelassen worden. Diese geht 12 Monate nach Inkfraftreten, also beim Medienstaatsvertrag 2020 bis Oktober 2021. Das ist, was wir hier machten. Geht also auch in Hessen.
Wer ist geneigt, es in Hessen vielleicht zu machen? Noch haben wir da niemanden.
Wenn da jemand ist, bitte per PM.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: hankhug am 16. Mai 2021, 22:49
Ich würde allerdings trotzdem noch aus dem Merkblatt zur Grundrechtsklage des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen zu bedenken geben:
Zitat
Der Staatsgerichtshof prüft dabei nur, ob der angegriffene Rechtsakt (Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung) die Hessische Verfassung verletzt. Die Verfassung ist jedoch nicht  schon dann verletzt, wenn ein Verfahren oder eine Entscheidung Fehler  enthält. Der Fehler muss zugleich auch die Verfassung verletzen.
So auch StGHG §43 Abs.1. Außerdem §43 Abs.2:
Zitat
Die Grundrechtsklage muss das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll.
Ggf. ist dann also auf länderspezifische Besonderheiten zu achten (siehe auch https://www.juracademy.de/grundrechte/bundes-landesgrundrechte.html).
Im schlimmsten Fall könnten sich die Landes-Verfassungsgerichtshöfe auf solche Formalia der ggf. fehlerhaften Bezeichnung der gerügten Grundrechte zurückziehen (z.B. Menschenwürde: Art. 3 Verfassung des Landes Hessen versus Art. 1 GG).
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 17. Mai 2021, 09:28
 @hankhug : Ja, Hessen hat Besonderheit der Beschränkung "nur" die Hessische Verfassung. Das ist verbal und ist im Prinzip unerheblich.

1. Der Grundrechte-Katalog hat 250 Jahre Historie
---------------------------------------------------------------
- Europa, dann USA - und ist universell gefestigt, für Deutschland nicht zuletzt dank des übersteigerten universell tötenden Machttriebs von Napoleon. 
Die Landesverfassungen, Grundgesetz GG, EU-Charta sind deshalb weitgehend identisch. Das will auch heißen, die hessischen Verfassungsrichter werden bei der Interpretation immer vergleichend vor allem auf das GG schauen, aber auch auf die EMRK und - dank dieser Beschwerden - vielleicht erstmals voll intensiv auch auf die EU-Charta.
(Diese Premiere bei Beschwerden verdanken wir @pinguin in diesem Forum.)


2, Auch ist die Interpretation an das GG gebunden:
---------------------------------------------------------------
Die Hessische Verfassung ist immer daran zu messen, dass sie mindestens den Grundrechteschutz des GG einhalten muss. Konkretes Beispiel, die Todesstrafe stand rund 70 Jahre in der Hessischen Verfassung, vollzogen aber exakt null mal.


3. So weit, so klar. Nun aber das große ABER:
--------------------------------------------------
Generell wäre gut, für jeden der etwa 20 Anträge als allererste Grundlage einzuschieben:
Die entsprechende Bestimmung der jeweiligen Landesverfassung. Besonders im Fall Hessen wäre das interessant, um der Besonderheit Rechnung zu tragen: "nur" das hessische Landesverfassungsgesetz ist zu berücksichtigten.
An sich pro Bundesland mit 2 Std Arbeit zu schaffen. Bei 16 Bundesländern ist das ein weiterer Arbeitsblock "zu viel". Da müssen bitte bitte weitere Köpfe mitwirken. Mit Hessen können wir beginnen.


4. Software-basiert ist die Effizienz 100 %:
-----------------------------------------------------
Schriftsätze werden hier nie mit Textverarbeitung gestellt, sondern software-basiert (eigenes CMS-System für output in sämtlichen Datei-Formaten und Websites von einem gleichen Quellcode). 
Es ist deshalb überhaupt kein Problem, für jedes Bundesland eine andere Variante zu produzieren. Die Software schafft das mühelos und vollautomatisch über sich austauschende Textmodule.
Beispielsweise müsste für Hessen einleitend Verfassungs-"Beschwerde" durch "Klage" ersetzt werden. Nicht vital, ginge auch anders, ist aber machbar.


5. Software-Effekt: Ja, wenn die Rechtsgrundlage eines Bundeslands
---------------------------------------------
   HessVerfG.Art. ... )Schutz von ...)
auf der Startseite in 20 Anträge als erste Grundlage eingeschoben wurde, propagiert sich das vollautomatisch über die gesamten 75 Seiten der Beschwerdebegründung. So funktioniert das bereits jetzt (seit 2 Tagen exakt hierfür automatisiert).


6. Nun müssen wir also nur noch Mitstreiter finden,
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am besten immer jemand für ein eigenes Bundesland, der jedem der etwa 20 Anträge die Artikel der eigenen Landesverfassung hinzu liefert.
Die etwa 20 Anträge wie hier im Thread der etwa dritte Beitrag mit Variante .pdf, das ändert sich nie mehr wesentlich. Da hat man die Vorlage. Nur kommt dann noch vor die Zeilen mit
   Verletzt GG Art.. (Schutz von... )
eine weitere ähnlich lautende Zeile für die eigene Landesverfassung.

Man holt einfach die Landesverfassung an den Bildschirm, geht die Artikel dort der Reihe nach durch und verteilt die auf die rund 20 Anträge mit mindestens je 1 Zeile pro Antrag.


7. Interessant ist auch, wie wir mit dieser Aktion die Landesverfassungsgerichte
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 ins Blickfeld holen. Je mehr das Bundesverfassungsgericht überlastet und politisiert ist - beides leider zu sehr - , desto mehr gibt es praktisch nur noch Abfuhren und dies mit wenig oder ganz ohne Begründung.
EGMR noch viel mehr. EuGH ist in der Regel nicht geeignet - mehrere Gründe.
Darum also: Die Landesverfassungsgerichte bearbeiten bundesweit wohl jede Beschwerde nach rechtlichen Kriterien. Auch nicht politikfern, aber es wird wenigstens immer bearbeitet und begründet. 


8.  Vermeidung von Doppelarbeit:
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Wenn jemand das übernimmt, bitte Mitteilung hierher per E-Mail vor dem Start (oder PM, verwaltet sich aber schlechter).
Wird dann bestätigt - so vermeiden wir Doppelarbeit.

9. Und wiederum, Beschwerdeführer fehlen für den Durchgang der nächsten Tage noch für:
Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

Wer an diesem umfassendsten medienrechtlichen Beschwerde-Abenteuer seit Anfang der Republik bürgerrechte-verteidigend teilnehmen will, bitte Mitteilung per PM.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 18. Mai 2021, 10:28
Landesverfassungen: Suche nach "Äquivalenztabelle".
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Nach Hinweis von @hankhug wurde klar: Die jeweiligen Landesverfassungen müssen in der Beschwerde-"Begründung" (inzwischen rund 80 Seiten) gleich auf der ersten Seite in den Vordergrund geschoben werden. Der Eile wegen geschieht dies zunächst durch einen allgemeinen Text über Äquivalenz des Grundrechteschutzes.

Suchaufgabe: Gibt es irgendwo Äquivalenztabellen?
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Nämlich für jedes Grundrecht gelistet: Grundgesetz-Artikel, sodann das Äquivalenz der 16 Landesverfassungen. In diesem Thread bitte nur etwaige Links plus Mikro-Kommentar über den Inhalt. Sofern mehr nötig ist, muss dafür ein neuer Thread entstehen.
Bei Wikipedia wurde auf die Schnelle nichts gefunden. Umfangreiche rechtswissenschaftliche Schriften über Ähnliche gibt es in reichlicher Menge. Nein, wir brauchen das in Tabellenform für die Beschwerde.

Hessen hat da eine historische Sonderrolle,
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Die Grundrechtegeschichte wurde im Thread kurz erwähnt. Das wollen wir hier nicht ausweiten.
Nur einmalig dieser Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_des_deutschen_Volkes
Die selbstbewusste Verfahrens-Besonderheit - hier im Thread behandelt - des hessischen Landesverfassungsgerichts, das müsste im Kontext der Jahre ab 1945 in der hessischen und Frankfurter moral-suchenden Politik der Neubesinnung interpretieren. Das sei nur angedeutet für Interessierte - findet man im Netz - bitte nicht für Ausweitung hier im Thread.

Versandstufe 2 startet nun.
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Erste Landesverfassungsrichter in Deutschland freuen sich ja bereits über die 80 Seiten (plus 800 Seiten Gutachten als .pdf). So ein Konzept ist eine Premiere, aber alles im Leben kommt irgendwann zum ersten Mal vor. Nur der Verfassungsgerichtshof Berlin hatte 2017...2020 schon einen Vorgeschmack dieses Nebeneinander, und, ja, die Richter haben es verantwortungsbewusst einem Entscheid zugeführt.
 
Heute sollen alle Teilnahmebereiten die aktuelle Fassung der Beschwerde erhalten.  An der Beschwerde sind kaum noch inhaltliche Änderungen. Die aktuell entstandene Ausweitung von 70 auf 80 Seiten ist bedingt durch Bearbeitungserleichterungen für die Richter.  Der hoch konzentrierte Inhalt für rund 20 Anträge statt nur 1 muss verdaubar aufbereitet werden. 

Weitere Teilnahmebereite der Versandstufe 2: Bitte Mitteilung per PM.
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Die E-Mail-Adresse ist nötig; vertrauliche Behandlung zugesichert. Dort erhält man dann sofort die 800 Seiten Gutachten als .pdf - 8 MB - Inhaltsverzeichnis 5 Seiten, das "hat es in sich".
Aber nur für Mitstreiter, die durch ihre Beiträge erkennen lassen, dass sie wissen, was sie tun - beispielsweise schon eigene VG-Klage oder einfach aktive Beiträge im Forum. Denn die ersten Teilnehmer haben ja hilfreiche konstruktive Mitsprache- und Mitdenk-Gelegenheit.

Erst etwas später, wenn alles durch die kundigen "Vorreiter" gefestigt und voll standardisiert ist, kann jederfrau und jedermann im Land sich einfach anschließen.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pinguin am 18. Mai 2021, 14:02
Suchaufgabe: Gibt es irgendwo Äquivalenztabellen?
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Nämlich für jedes Grundrecht gelistet: Grundgesetz-Artikel, sodann das Äquivalenz der 16 Landesverfassungen. In diesem Thread bitte nur etwaige Links plus Mikro-Kommentar über den Inhalt. Sofern mehr nötig ist, muss dafür ein neuer Thread entstehen.
So was dürfte es nicht geben, ist u. U. auch nicht nötig, denn im Unionsrecht gilt zwingend die Wirkung des geschriebenen Wortes, nicht der Wortlaut selbst.

Insofern ist irrelevant, was konkret geschrieben steht, denn die Wirkung des Wortes darf der regionalen Gepflogenheit des Gebietes, für das eine Regel gelten soll, nicht entgegenstehen; die aus dem Wortlaut bewirkte Situation darf zusätzlich allerdings die Wirkung des Wortlautes der höheren Norm entlang der Normenhierarchie nicht in ihrem Schutz verringern.

Die Tragweite des Art 1 GG ist, da seit dem Vertrag von Lissabon auch im Art 1 GrCh rechtsverbindliches Primärrecht weder verhandelbar, noch überhaupt einschränkbar. Da im Unionsgrundrecht Art 1 GrCh aber, wie vom EuGH bereits entschieden, untrennbarer Teil eines jeden Unionsgrundrechtes ist, kollidiert jede beabsichtigte Einschränkung eines Unionsgrundrechtes mit Art 1 GrCh, wenn die beabsichtigte Einschränkung eines nationalen Grunderchts den Grundrechtsträger individuell in Belangen des Art 1 GrCh einschränkend belastet.

Bspw. seien hier mal die ganzen auf den Rollstuhl angewiesenen Mitbürger*innen benannt, die an den Stufen " zu was auch immer" scheitern, weil es versäumt worden ist, einen rollstuhlgerechten Zugang zu schaffen. Das ist nicht nur diskriminierend, wegen der Ungleichbehandlung jenen gegenüber, die via Stufen ein Gebäude bspw. betreten können, sondern dadurch auch unionsweit menschenunwürdig.

Man muß also zuerst schauen, was die höchste Norm als Schutz für den Einzelnen vorsieht, daraus ableitend läßt sich prüfen, ob die unteren Normebenen diesen Schutz einhalten oder gar verstärkt haben, was beides mit dem Unionsrecht in Übereinstimmung ist, oder verringern, was nicht zulässig wäre.

Der grundrechtliche Schutz der Bürger*innen des Landes Berlin ist für die Bürger*innen eines anderen Bundeslandes irrelevant, da sich diese Bürger*innen eines anderen Bundeslandes nicht darauf stützen dürfen; genauso verhält es sich, bspw., mit den Bürger*innen des Landes Brandenburg, für die alleine die eigene Landesverfassung, das Grundgesetz, die GrCh und die EMRK maßgebliches Grundrecht darstellen.

Im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit gibt Europa die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh zwingend vor; jede niedere Norm auch des Grundrechts dieses Bereiches ist daran zu messen.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 18. Mai 2021, 14:57
Der Richter wird sagen:
"Danke für die Fachvorlesung. Und wo ist die in Aussicht gestellte Liste der "unigefähr-Äquivalenzen" zwischen dem Grundgesetz und unserer Landesverfassung?"

Beschwerdeführer:
"Bin an der Arbeit. diese Synopsis wird nachgereicht."

Richter:
"Ankündigung von Nachreichung geht bei Verfassungsbeschwerde so einfach nicht. Ab Eingangstag kann das Gericht entscheiden. Das ist nicht wie beim Fachgericht.
Also, wo ist die Übersicht?"

Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pinguin am 18. Mai 2021, 17:36
Es ist nicht Aufgabe des Bürgers, derartiges zu erarbeiten, sondern Aufgabe des Gerichtes, das vor der Befassung durch das zuständige Verfassungsgericht damit befasst war.

Wenn sich der Bürger direkt an das Verfassungsgericht wendet, ist der Bürger freilich gehalten, das selbst zu erarbeiten, nur geht das nicht per Standardvorlagetext, da die individuelle Situation bei jedem anders ist.

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-505/19 - Unionsgrundrecht steht auch im Strafrecht über Völkerrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35173.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

In der Relation "Unionsgrundrecht - nationalem Grundrecht" hat es keine anderweitig deutbare Einhaltereihenfolge, wie in den obigen 3 Entscheidungen vorgegeben; die weiterführenden Aussagen befinden sich in diesen beiden Themen.

Was, werter User Pjotre, willst Du hier mit einer Liste, die nationale Sachverhalte miteinander vergleicht, wo es doch verbindliche Vorgaben der höchsten Normebene hat, der jede niedere Normebene unterworfen ist?

Es ist unionsweit keine Maßnahme rechtens, die den Bestimmungen der Konvention entgegensteht; (C-260/89).
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: Bürger am 18. Mai 2021, 17:55
Die bisherige Erfahrung mit Landesverfassungsbeschwerden hat gezeigt, dass das Landesverfassungsgericht die konkrete Verletzung der Grundrechte nach Landesverfassung benannt bekommen möchte.

Tut man dies nicht (auch nicht in Parallel-Benennung zu den jeweiligen äquivalenten Grundrechten nach GG), liefert man dem Landesverfassungsgericht eine Steilvorlage, die Landesverfassungsbeschwerde entweder gar nicht anzunehmen oder wegen nicht konkreter Benennung der verletzten Grundrechte nach Landesverfassung abzuweisen.

Damit ist niemandem geholfen - und also sollte man sich nicht "bockig" auf die Hinterbeine stellen...
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pinguin am 18. Mai 2021, 18:18
Die bisherige Erfahrung mit Landesverfassungsbeschwerden hat gezeigt, dass das Landesverfassungsgericht die konkrete Verletzung der Grundrechte nach Landesverfassung benannt bekommen möchte.
Wenn das das einzige Kriterium wäre, könnte man jede Landesverfassung in die Tonne schmeißen; insbesondere haben die Bürger des Landes Brandenburg die EMRK nicht per Volksabstimmung in ihre Landesverfassung aufgenommen, um sich dann nicht auch darauf berufen zu können, wenn sich die Behörden im Land Brandenburg darüber hinwegsetzen.

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)

[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]

1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz
Artikel 5
(Geltung)


(1)
Zitat
Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

[...]

Wenn der Bürger im Land Brandenburg nicht das Recht hat, die Einhaltung der Grundsätze der Landesverfassung, (siehe obige Hervorhebung in Blau), einzufordern, so läuft ganz gehörig was schief.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 18. Mai 2021, 18:45
 @Bürger - ja, die Gerichte erwarten, dass es aufbereitet wird "wie durch einen Rechtsanwalt", ständig auf der Suche, unerwünschte Akten loszuwerden. Wer gegen den Parteienhelfer ARD, ZDF etc streitet, ist automatisch unerwünscht. 

Ob wir das schnell genug hinbekommen, weiß ich nicht. Ich habe an den Beschwerdeanfang eine Notlösung eingebaut, falls wir loslegen und dies nachreichen. Sollten wir jedenfalls nachreichen.

Die Software schaftt die Variantenlösung pro Bundesland mühelos vollautomatisch. Nur muss die Knochenarbeit gemacht werden. Für das, wie wir hier Zeit eingesetzt haben "über" die Arbeit, hätten wir die Arbeit selber schon geschafft für 2 der 10 Bundesländer.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: Bürger am 19. Mai 2021, 05:08
Edit "Bürger" - Beiträge nunmehr mühsam versucht zu entflechten.
Beim Umbau-Hobeln sind auch ein paar Späne gefallen - bitte um Nachsicht - und Berücksichtigung der thematischen Trennung. Danke.

Zum Thread...
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0


...hier noch für Detail-Diskussionen
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
[...]
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: Hako am 15. Juli 2022, 17:24
Das Verfassungsgericht Brandenburg hält die reine Einsendung der LIBRA-Studie für nicht dem Begründungsgebot einer Verfassungsbeschwerde genügend und droht sogar mit einer Missbrauchsgebühr:
VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20534
Zitat von: VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
[...]

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 28/20 -, Rn. 9, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Diese Anforderungen an eine substantiierte Begründung erfüllen die Beschwerdeschrift, die „Metastudie LIBRA“ und der „Rechtsrahmen Medienfreiheit“ offensichtlich trotz ihres teilweise erheblichen Textumfangs nicht. Insbesondere zeigen sie für das Gericht nicht verständlich und nachvollziehbar eine mögliche Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers schlüssig auf. Es fehlt vollumfänglich an der Herstellung eines konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer. Die Zitierung von Grundrechtsartikeln aus dem Grundgesetz und die Zusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht und den Medienstaatsvertrag erfüllen nicht die hohen Anforderungen an die dezidierte Darlegung eines individuellen Grundrechtsverstoßes. Im Übrigen ist erneut auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht hinzuweisen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222-293, vom 28. Mai 2019 ?- 1 BvR 876/19 -, und vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -, juris).

[...]

Gerade der letzte Satz lässt aufhorchen, hat doch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.07.2018 das brandenburgische Rundfunkbeitragsgesetz als vermutlich nichtig bezeichnet und die Entscheidung hierüber dem Landesverfassungsgericht überlassen.
Dies sollte dem Landesverfassungsgericht auch bekannt sein, denn es wird von mir vorgetragen in dem (noch nicht entschiedenen) Verfahren VfGBbg 44/21
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0


Weiter aus
VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20534
Zitat von: VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
[...]

Das Verfassungsgericht sieht von der Erhebung einer Missbrauchsgebühr nach § 32 Abs. 4 VerfGGBbg noch ab. Es wird darauf hingewiesen, dass es das Gericht grundsätzlich nicht hinnehmen muss, durch eine wiederholte und offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung entsprechende Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren zu können (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 ?- 1 BvR 1445/20 -, www.bverfg.de).
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 15. Juli 2022, 22:43
A1. "Totschlag-Argument": Fehlende Substantiierung.
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Damit kann man natürlich exakt 100,0000 Prozent von Beschwerden und Klagen abweisen, wenn man es will. Nur ist eine solche Abweisung, falls irrig, wirkungslos und nichtig.
Dem setzt man dann entgegen: "Dem Einwand der fehlenden Substantiierung fehlt es an Substantitierung." Und schon ist der Ofen aus. Denn ein Einwand der fehlenden Substantiierung ist nur wirksam, wenn er nachvollzierbar detailliert ist und nicht nur mit ein paar herablassenden Prosameinungen getextet wird.

Selbstverständlich erfüllen die Beschwerden alle Anforderungen der Substantiierung in denkbar detaillierter Form.

Wenn wir eine solche Rechtsprechung erhalten, so brauchen wir keine mehr? Wenn der Rechtsstaat für die Staatsmedien abgeschafft bleiben soll, damit können wir leben, sobald wir das im Klartext wissen - dann hat das eben gewisse ganz andersartige Konsequenzen. - Muss man das so sehen? Nein.


A2. Natürlich und glücklicherweise geht es um ganz etwas anderes. Die Richter weigern sich durch schlüssiges Verhalten, sich dem Straftatbestand des Lohnwuchers zu unterwerfen.
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Einerseits bekommen die ehrenamtlichen Richter bundesweit nur etwa 200 Euro pro Beschwerde, andererseits steht in den Gesetzen, dass sie die Beschwerden zu bearbeiten haben.

Also, das Landesrecht ziemlich bundesweit verletzt mehrere Grundrechte ausrgerechnet der obersten Landesrichter durch Normenkollision. Es ist eine kuriose Sache: Durch Gesetz wird ein Straftatbestand der Nötigung zum Dulden von Lohnwucher angeordnet? - Hier mit Fragezeichen, darüber kann man lange diskutieren.

(Nur das oberste Bundesverfassungsgericht darf ohne Begründung ablehnen, nur das oberste darf ganz ausdrücklich das Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzen, was es denn auch intensivst praktiziert, wird kolportiert.)


A3. Den Landesverfassungsgerichten wurde als Ausweg die zusätzliche  "Beschwerde 21" vorgetragen:
--------------------------------------------------------------------------------------------
Sich dank dieser Bürgerbeschwerde gegen das verkehrte Gesetz über dies Gesetz hinwegsetzen zu dürfen
- das Gericht kann es ansonsten nicht, da die Richter sich vertraglich unterworfen hatten
und sich das nötige Geld und die nötigen personellen Ressourcen für Bearbeitung von 1300 Seiten Substantiierung zu bewilligen. Das ist allerdings aus verschiedenen Gründen keine einfache Lösung. Hierüber wird in absehbarer Zeit an anderer Stelle entschieden werden, erstmalige Rechtsprechung zu diesem bisher nie  offen ausgetragenen Problem.

Denn es ist noch komplizierter: Der Staatshaushalt fixiert das Budget des Verfassungsgerichtshofes. Es ist also möglicherweie gar nicht so einfach, das Budget um einen merklichen Betrag zu erhöhen.


A4. Es lag erkennbar konzertierte Aktion vor, darf aus den Daten wohl irrtumsfrei geschlossen werden.
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Landesverfassungsgerichte:  Entscheid Brandenburg 24. April 2022, Entscheid Berlin 27. April. 
Und andere Stellen wurden vermutlich rascher informiert als die Beschwerdeführer, Zu schließen aus einem plötzlichen Vorgang  VG Berlin 29. Apri 2022, initiiert durch den RBB am 28. April 2022.

Das war möglicherweise Absicht, um die Macht des Imperiums zu demonstrieren: "Wenn wir alle zusammen eure Eingaben nicht bearbeiten, dann seid ihr Bürger aussichtslos. Wir sind die Macht, wir sind stark, hört auf, für den Rechtsstaat zu kämpfen!
Also DDR 2.0?

Schön zu wissen, dass das Imperium nun den letzten Strohhalm gegen die Streiter ergreift, nämlich vielleicht in Machtdemonstration flüchtet, koordiniert im Hintergrund? Vielleicht auf den im Privatraum veranstalten "Partys" der RBB-Intendantin?
Aus den Jägern wurden die Gejagten? Wem nichts anderes gegen Widerstand einfällt als "jetzt alle zusammen gegen das Volk", der steht dicht vor dem Fall?
Und falls orchestriert, die Dirigenten hatten sich wohl eine etwas andere Wirkung versprochen? Denn diese ist das Gegenteil der etwaigen Hoffnung:


A5. Beim VerfGH Berlin wurde bereits geeignet geantwortet
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mit einem "Gerichtspause-Schriftsatz": So lange die Beschwerden eine Bearbeitung nur von exakt 11 Zeilen der  S. 1 der 1300 Seiten erkennen lassen, sind es "Scheinbeschlüsse" im Sinn der herrschenden Lehrmeinung und damit rechtlich inexistent.
Also bleiben die Beschwerden in unbearbeiteter Dauerexistenz, bis das Gericht die Ressourcen für Bearbeitung verfügbar gemacht erhielt.

Bestätigt wird: Für die Dauer dieser Berliner "punktuellen Gerichtspause": Es bleiben für das Bundesland Berlin unzulässig und ohne Planungssicherheit wegen dieses "punktuellen Stillstands der Rechtspflege":
- Internet-Zensur und Staats-Internet
- und Unzulässigkeit des Zwangs der Rundfunkabgabe, nämlich nach heftigem Wandel der Rahmenbedingungen (Nichtzuschauerquote 85 % bis Alter 55, Quote war einst irgendwie rund 97 % für die veralteten Rahmenbedingungen BVerfG 2018-07-18, man mache Textsuche dort nach der Ziffer "97". 


A6. Beim Entscheid  Brandenburg kommt aber etwas ganz Heftiges obendrauf: Die Andeutung der Missbrauchsgebühr.
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Diesbezüglich könnte Beschwerde beim EGMR erfolgen wegen Verletzung des Rechtlichen Gehörs und wegen faktischer Strafe für das Bestehen auf Gehör, und zwar ohne vorher bereits beschlossenes Gesetz.
Strafbarkeit in diesem Sinn könnte sowieso nur der Bund beschließen, Aussicht für ein solches Gesetz exakt Null.


A9. Nun werden wir uns sorgfältig überlegen, wie wir damit geeignet umgehen.
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Nicht alles, was man könnte, ist optimal.
Immerhin ist auch für Brandenburg nun bereits die fehlende Vollwirksamkeit der betreffenden Gesetze ein Dauerzustand, siehe oben Abschnitt A6.
Was ansonsten geschehen könnte, wird hier nicht öffentlich kommuniziert. Es muss ja immer für Überraschungen gesorgt werden gegen den tristen Büroalltag der Gerichte.


A10. Immerhin hat der Beschwerdeführer in Berlin sich unterwürfigst entschuldigt:
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Der Bürger entschuldigte sich beim VerfGH Berlin für die Ungehörigkeit, vom Gericht Rechtsprechung und Finden von Gerechtigkeit erwartet zu haben. Er entschuldigt sich für die Unbotmäßigkeit, an den Rechtsstaat geglaubt zu haben und in das gesetzliche Versprechen eines Beschwerdebearbeitung vertraut zu haben.

Da im Gesetz keine Beschränkung auf kleine Beschwerden steht, ob er nun eine Schadensersatzforderung von rund 200 000 Euro für die 1300 Seiten geltend machen dürfe für die ungelegen gebliebenen Texte, Lesenachweis laut Entscheid nur erkennbar für exakt 11 Zeilen der Seite 1? Auch das steht nun im Raum.


A11. Von dort zur Aktualität: Demzufolge zur aktuellen RBB-Krise. Der geplante Neubau beim RBB über mehr als 100 Millionen Euro Baukosten ist ja dann wohl auszusetzen.
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So lange die beiden Verfassungsgerichte die Legalität des Staats-Internets nicht bestätigt haben, so fehlt die nötige Festigung der Rechtsgrundlage für den Neubau, der ja wohl genau dafür dienen soll. Dem Neubau fehlt sozusagen "das Fundament"?

Siehe einen anderen Thread, den  über RBB-Filz und Patricia Schlesinger. Natürlich ist überzogen, falls darüber die Bezeichnung "Patty-Gate" in rechtsstaatlich orientierten Widerständler-Kreisen zirkulieren könnte. 


A12. Ganz wichtig, was @Hako hier gerade schrieb,
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und präziser, sein Startbeitrag im Thread
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0

Das ist sehr sauber erarbeitet und gut, dass wir das nicht integriert hatten. So bleibt es voll autonom auf der Bearbeitungsliste des Brandenburger Verfassungsgerichts, wo es seit nun fast einem Jahr steht.
Und da dem Gericht damit die Fragwürdigkeit der Rechtsgrundlage belegt worden war, hätte es in der Tat ja eigentlich nicht den Entscheid vom 24. April 2022 machen dürfen?
Denn es gibt ja nur noch ganz ganz vereinzelte Beschwerden zu diesen Themen, vermutlich nur exakt 2 nach Stand Anfang 2022, und sowieso immer nur wenige anhängige Beschwerden bei einem solchen Gericht.

Der Verfassungsgerichtshof Brandenburg hat eine ständige Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Diese dürft den nötigen Überblick bezüglich der Beschwerden haben.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pinguin am 15. Juli 2022, 23:58
A9. Nun werden wir uns sorgfältig überlegen, wie wir damit geeignet umgehen.
Justizgewährungsanspruch? Siehe hierzu die aktuell vom BVerfG veröffentlichte Entscheidung

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 03. Juni 2022
- 1 BvR 2103/16 -, Rn. 1-54,

http://www.bverfg.de/e/rk20220603_1bvr210316.html

Zitat
23 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus macht sie geltend, in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt zu sein.

Zitat
28 Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG grundrechtlich gewährleisteten Justizgewährungsanspruchs angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1 BVerfGG).
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: NichtzahlerKa am 17. Juli 2022, 10:45
VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20534
Zitat von: VerfG Potsdam, Beschluss vom 29.04.2022 - Az. 71/21
Insbesondere zeigen sie für das Gericht nicht verständlich und nachvollziehbar eine mögliche Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers schlüssig auf. Es fehlt vollumfänglich an der Herstellung eines konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer. Die Zitierung von Grundrechtsartikeln aus dem Grundgesetz und die Zusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht und den Medienstaatsvertrag erfüllen nicht die hohen Anforderungen an die dezidierte Darlegung eines individuellen Grundrechtsverstoßes.
Ich lese das ein bisschen anders. Ich hatte auch schon ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht geführt (anderes Thema), wo es BVerfG mir zwar zwischen den Zeilen recht gab, aber "nichts ändern wollte" und deshalb die "Substantiiert-Kanone" geschossen hat.

Ich möchte das mal beispielhaft mit einer Analogie erläutern: Angenommen ich hätte erklärt, dass ein einziges Wahllokal auf der Zugspitze für Bundestagswahlen das Recht auf die Wahl einschränkt, weil die Anfahrtswege nicht für jeden gleich sind und manche den Weg da rauf nicht schaffen. Diese Argumentation weist ein Verfassungsgericht zurück! Man muss (leider) erst einen Hundertjährigen auftreiben, der SELBST klagt und ärztliche Atteste einreicht, die belegen, dass er ab 1000m Höhe erstickt und keine Reisen über 50km mehr schafft.

Schlimm, dass unseren Gerichten das RECHT so egal ist, aber so ist es eben.

Ihr denkt ich übertreibe, aber genau das meinen die mit
Zitat
hohen Anforderungen an die dezidierte Darlegung eines individuellen Grundrechtsverstoßes.
Man KÖNNTE ja schließlich auch direkt auf der Zugspitze wohnen oder regelmäßig verweilen. Fehlt dieser explizite Ausschluss, wird alles abgeschmettert, obwohl zu 99,9999% "klar" ist, dass man benachteiligt ist.

Es ist also aus meiner Sicht zwingend zu ergänzen, dass "Praktisch jeder in dieser Form betroffen ist, also auch man selbst." und 2. diese Betroffenheit selbst nochmal konkretisiert und eine Unbetroffenheit dadurch ausdrücklich verneint. Da nimmt man sich die zwanzig Anträge, die gestellt sind und schreibt zu jedem noch einen kurzen konkretisierenden Abschnitt. Also ab welchem Alter war man z.B. betroffen (ab 18? vorher schon?) und wie macht sich das im eigenen Leben bemerkbar? Diesen Text kann man auch aus einer Vorlage nehmen (die man nur leicht anpassen muss), aber er sollte halt klar den Individualbezug herstellen.

Also so in etwa: "In den x Jahren, die ich in meiner Wohnung in y wohne, habe ich noch nie unverzerrte Information des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch nur potentiell nutzen können, da diese nicht geleistet wurde." usw. usf.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 17. Juli 2022, 11:19
B1. Den notorisch irrig abweisenden Gerichten wird klarer Wein eingeschenkt werden, soweit sie es betreiben:
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"Danke sehr, wie eindeutig sie bestätigen, dass der Justiz- und Politikskandal durch ihre Nicht-Bearbeitung auch bis zur obersten Gerichtsebene beweisbar wurde."
"Danke, dass nun die unbearbeitete Beschwerde dauerhaft in der Welt bleibt, so dass die Sender keine Planungssicherheit für ihren Internet-Übergang haben. So etwas nennt sich ein Pyrrhus-Sieg: Die Sender waren froh, dass ihnen eine wunschgemäße Abweisung berichtet wurde. Und in Wahrheit sind sie die Verlierer, weil die Verfassungsrichter sich zur "punktuellen Gerichtspause" entschlossen haben, die Beschwerden also auf unbestimmte Zeit weiter im Raum stehen und die Sender belasten."


B2. Die Landesverfassungsgerichte hatten erhalten:
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a) Schriftssatz mit ~20 Einzel-Verfassungsbeschwerden, etwa 80 Seiten. Seiten 1 bis 4: Alle verletzten Rechte für die 20 gelistet - GG, EMRK, EU-Charta.
b) Ausdrücklich als "Gutachten" erklärt: "Metastudie LIBRA" etwa 1000 Seiten - Verstöße Medienrecht, mit Fakten komplettiert. 
c) Ausdrücklich als "Gutachten" erklärt: "Rechtsrahmen Medienfreiheit", etwa 200 Seiten: Landes-Verfassungsrecht, Nachweis der ~20 Beschwerdeberechtigungen, individuell angehängt rund 3 Seiten Nachweis der Betroffenheit.

Zum Beitrag @NichtzahlerKA : Für alle etwa 21 Einzelbeschwerden wurde der Nachweis der Beschwerdeberechtigung geführt, inklusive Nachweis Betroffenheit. Insgesamt rund 50 Seiten im Gutachten gemäß b).
Für manches ist das einfach, beispielsweise gegen Zensur und gegen "staatsnahes Fernsehen". Denn da ist jeder betroffen.
Wenn Gerichte in Entsetzen über Aktenordner verfallen, werden sie diese 50 Seiten Nachweise schwerlich gelesen haben? Vogel Strauß? "was ich nicht sehe, das gibt es nicht"? Alles drin. Also Justizversagen, nicht Beschwerdemangel.


B3. Nicht einmal diese Strukturierung hatten die Richter gesichtet,
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Ist ja wohl aus dem Entscheid wie dem aus Brandenburg ablesbar? Das Dokument "Beschwerde" wird gar nicht erst erwähnt? Die Gutachten werden als "die Beschwerde" interpretiert?
Wer angesichts von rund 200 Euro Fallpauschale für 1300 Seiten in Panik geraten sein mag, dafür hätten wir volles Verständnis. Aber da war ja die "Goldene Brücke" gebaut worden mit "Beschwerde 21" gegen Unterfinanzierung des Gerichts.


B4. Die hier im Thread angedeutete Wertung
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"nur die Metastudie LIBRA allein genüge nicht als Beschwerde"
stimmt, basiert aber auf den fehlerhaften Ausführungen im Beschluss des Gerichts. Dieser ist auch insofern ohne argumentativen Bezug zum Eingereichten. Es ist demnach ein "Scheinbeschluss" gemäß herrschender Rechtsmeinung, also nichtig, weil inexistent im Sinn von "Rechtsentscheid".
Feine Folgewirkung: Die Beschwerden bleiben bis zur Erstbearbeitung weiterhin fortbestehend, sofern der Beschwerdeführer sich auf den Fortbestand beruft. Aber gern, das macht er/sie ganz ausdrücklich.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: Roggi am 17. Juli 2022, 18:08
Ist es möglich, dass zu jeder der etwa 20 einzelnen Beschwerden direkt der passende Text aus der Metastudie eingefügt werden muss, damit die Richter jede Beschwerde, ohne in der Studie blättern zu müssen, durchgängig lesen können?
Also kein Verweis auf Abschnitte der Studie, sondern stattdessen diesen Abschnitt in den entsprechenden Beschwerdetext einfügen.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: pjotre am 17. Juli 2022, 21:07
 @Roggi : Vorab für andere. @Roggi ist bestens informiert zu diesem Thema. Nun als Antwort:

Die Logik ist, dass ein "Schriftsatz" ist, den der Richter lesen MUSS, hier rund 80 Seiten für rund 20 Einzelbeschwerden.

Und dass da des weiteren Gutachten sind, in denen der Richter nur sichten muss, was er für relevant hält nach Verweis aus dem Schriftsatz auf bestimmte Kapitel.  Eine andere Logik geht gar nicht. Denn auf ein gleiches Kapitel des Gutachtens wird ja an vielen verschiedenen Stellen des Hauptschriftsatzes verwiesen.

So funktioniert es immer bei fundamental bedeutsamen Rechtssachen. Wenn die von Anwälten geführt werden, finden Richter das normal zwischen Standeskollegen. "Große Sachen" sind immer so und manchmal 50 und mehr Aktenordner. Schließlich ist auch dies eine besonders große Sache - viele Milliarden Euro sind betroffen.

Wenn Nichtjuristen das gleiche einliefern, dann empfindet der richterliche Jurist das möglicherweise als eine demütigende Unterwerfung unter das "Laienvolk"? Nach "Weisung" eines "Halbwertmenschen", da Nichtjurist, einen Aktenordner aufschlagen zu müssen? - Diese Frage stellte sich aber gar nicht.

Das Problem ist nämlich vorab ganz primitiv, dass bei rund 200 Euro Fallpauschale niemand "fundamental bedeutsame Rechtssachen" bearbeiten will.  Diese Schande und Blamage der verkehrten Gerichtskonstruktion werden die Juristen auf keinen Fall dem "dummen Volk der Arbeiter und Bauern" mitteilen.

Also erfinden sie eine Schuldigkeit des Einreichers für die Nichtbearbetiung. Ihr Pech ist, dass sie durch die Details ihrer paar Zeilen beweisbar machen, dass sie gar nicht richtig hineingeschaut haben. Also, da die berufenen obersten Richter ihre Eingreifenspflicht gegen einen Justizskandal einmal mehr versäumen, werden sie selber zu Akteuren und Mitschuldigen und Beihelfern eben dieses Justizskandals.

Die Aufgabe von uns Bürgern ist dann, diese surreale Situation streitstrategisch in unsern Vorteil zu transformieren. Das zeigt ja bereits dieser Thread. Unser Vorteil endet dann erst, wenn die Richter eine Lösung für das Finanzierproblem durchsetzen. Das kann dauern.
Titel: Re: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]
Beitrag von: PersonX am 18. Juli 2022, 10:06
Die mögliche Lösung für das gefühlt reine Leseproblem (finden der richtigen Stelle der Begründung der Kläger) der Empfänger ist erst einmal überhaupt keine nachrangigen Anhänge in einer Klageschrift zu verwenden, denn die werden vielleicht nicht gelesen. Sondern oben auf dem ersten Blatt einen Kopf, dann sogleich ein Inhaltsverzeichnis mit sehr genauen Seitenzahlen und passenden Angaben, was dort zu finden ist.
Ganz am Ende auf dem letzten Blatt folgt dann eine einzelne Unterschrift, welche das Eingereichte abrundet.
Dazwischen können auch mehr als 1000 Seiten Gutachten z.B. Zitatweise versenkt sein, ebenfalls mit aufgeführt im Inhaltsverzeichnis, die Hauptsache ist, es steht alles was wichtig ist vor der Unterschrift.
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Wenn so eingereicht immer noch erklärt wird, dass es an einer Begründung mangelt, dann liegt das Problem vielleicht ganz anders.

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Sollten doch Anlagen verwendet werden, dann sei die Empfehlung immer den genauen Text aus der Anlage zu zitieren neben dem Verweis.