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Autor Thema: Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]  (Gelesen 9032 mal)

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Zum Thread...
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0


...hier noch für Detail-Diskussionen
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [DISKUSSION & DETAILS]

Der AKTIONS-Thread führte öfter zur Erörterung der betroffenen Gesichtspunkte. Sofern die Texte etwas länger sind, verwässern sie die nötige Praxisnähe der Teilnehmer-Koordination. Deshalb wurde hier nun dieser neuer Thread geschaffen, der für die Diskussion "über" vorgesehen ist, die ja Wichtiges erbringen kann.


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G
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Pjotre,
das BVerfG hat 2018 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt (Ausnahme Zweitwohnungen).
Verstehe ich Dich richtig: Du willst gegen das Urteil des höchsten deutschen Gerichts eine Verfassungsbeschwerde eingeben?

Seit 2013 haben einige Bürger gegen den Rundfunkbeitrag geklagt. Sie sind alle gescheitert.
Die Landesparlamente bzw. deren Abgeordnete geben die Gesetze vor. Das BVerfG hat die Gesetzeslage 2018 bestätigt.
Wenn Änderungen vorgenommen werden sollten, dann kann das - nach meiner Meinung - nur in den Landesparlamenten geschehen.


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das BVerfG hat 2018 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt
Es wurde nur die formelle Übereinstimmung zum Grundgesetz bestätigt, nicht die ebenfalls nötige materielle Übereinstimmung, denn dazu hätte es zuvor einer Entscheidung des EuGH bedurft, die sich konkret mit den unionsrechtlichen Auswirkungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages befasst. Was das BVerfG auch dadurch zum Ausdruck brachte, daß es sich in der Entscheidung mit dem materiellen Unionsrecht beschäftigte und ausdrücklich in Rn. 141 hervorhob, daß das materielle Unionsrecht für den Streitfall wesentlich ist.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Rn. 141
Zitat
[...] Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <188>; 129, 78 <107>). [...]

Nochmals zur Erinnerung:
Medienrecht, Datenschutzrecht, Verbraucherschutzrecht, Grundrecht sind allesamt Unionsrecht; ohne Vorlage an den EuGH bzw. Auswertung bestehender Entscheidungen des EuGH

[Übersicht] EuGH-Entscheidungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34997.0

darf auch das BVerfG keine materielle Übereinstimmung unionsrechtlich geregelter Bereiche mit dem dt. Grundgesetz mehr feststellen, da nur die europäischen Gerichte zur Auslegung des Unionsrechts befugt sind, denn das nationale Recht darf nicht (mehr) angewandt werden, wenn ihm Unionsrecht entgegensteht.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter ausweiten, sondern zunächst nur dem Initiator und Thread-Ersteller "pjotre" Gelegenheit zur kurzen Stellungnahme geben. Danke.
Von hier aus kann nur kurz konstatiert werden, dass eine BVerfG-Entscheidung - auch die (zudem nicht überzeugende bzw. willkürlich erscheinende) vom 18.07.2018 in Sachen "Rundfunkbeitrag" - nie "in Stein gemeißelt" ist, da das BVerfG nur über die vorgetragenen Aspekte verhandelt und entscheidet und somit alle nicht vorgetragenen und/oder nicht behandelten Aspekte immer noch relevant sind und/oder sich auch neue Aspekte ergeben. Die BVerfG-Entscheidung ist kein allumfassender Freibrief für den sog. "Rundfunkbeitrag"! Das wird zwar von ARD-ZDF-GEZ in Eigennutz gern so suggeriert und von den Verwaltungsgerichten bislang ähnlich verkürzt betrachtet - aber auch dagegen ist der weitere Rechtsweg gegeben und wird auch bis zum bitteren Ende durchgefochten. Das so hinzunehmen ist jedenfalls keine Option. Und der - mindestens ebenso wichtige - politische Weg ist unabhängig davon ebenfalls weiter zu beschreiten.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@Bürger sagt es, diesen Thread bitte nicht verwässern durch Diskussion "über". Wer dies möchte, dafür bitte neue Threads machen. Nur ganz kurz zum Verständnis der Textvorlage - bitte nicht in diesem Thread zur Diskussion ausweiten:
 

a) @Gesine : Selbstverständlich kann das BVerfG eigene Entscheide selber aufheben. Beispiele dafür: Straffreiheit der Homosexualität (auch) zwischen Männern;  Rechte der Ehefrau; und anderes mehr. 

b) Es gab ausschlaggebende Argumente-Lücken der Beschwerdeführer für den BVerfG-Entscheid 18. Juli 2018 "Rundfunkabgabe". Das ist hier im Forum mehrfach intensiv dargelegt worden. Auch ich bin der eigenen Beschränkung gemäß Einstiegsbeitrag unterworfen, derartiges in diesem Thread nicht zu wiederholten.

c) Wie die Antragsliste zeigt, geht es um viel mehr als nur die Rundfunkabgabe. Alles ist Landesrecht. Zu allem haben sowieso die Landesverfassungsgerichte das erste Wort. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Verwerfungs-"Monopol" nur für Bundesrecht. Für Landesrecht besteht ein Verwerfungs-Duopol.

Und nun die wenig bekannte Prioritätsregel: Wenn auch nur 1 einziges der über 10 Landeverfassungsgerichte auch nur 1 Kernantrag befürwortet, also insoweit die Staatsverträge "verwirft", so ist das Bundesverfassungsgericht nicht mehr befugt, diesen Gesetzesteil für dies Bundesland zu reaktivieren. Und damit wäre das gesamte System ziemlich sicher bundesweit am Ende. Nur 1 Gericht nur 1 der Kernanträge, und der Spuk ist vermutlich beendet. Das ist die Logik der Strategie, dies ablesbar in der Anträge-Übersicht hier im Thread (siehe die Variante .pdf).

d) @pinguin : Dank der einzigartigen Leistung von @pinguin im Forum wird nun zum allerersten Mal den Verfassungsrichtern für alle berührten Fragen der EU-Rechtsrahmen dargelegt. Welcher Jurist kennt das schon.  @pinguin kennt. Diese Verfassungsbeschwerde kennt. Das ist ein Novum. Das ändert ganz grundlegend die Parameter.


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Ist die Intention, dass die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer die Urteile des BVerfGs sowie des EuGHs überprüfen?
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag bestätigt. Das EuGH hält den Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17).
Die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer könnten diese Urteile kippen?
Warum mindestens 40000 Unterschriften? Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder einzelne Bürger, der unmittelbar betroffen ist, einreichen - soweit ich weiß.



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Bitte, Gesine, wiederholen Sie sich nicht.

Ist die Intention, dass die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer die Urteile des BVerfGs sowie des EuGHs überprüfen?
Nein. Bitte lesen Sie noch einmal, was pjotre zuletzt geschrieben hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag bestätigt.
Auch dazu haben Sie eine Antwort erhalten: Bestätigt ist, dass der Rundfunkbeitrag als Abgabe nicht verfassungswidrig ist. Über den ganz großen "Rest", mit dem sich das ganze Forum seit mehr als zehn Jahren in Tausenden von Beiträgen beschäftigt, hat das BVerfG keine Aussage getroffen.

Bitte schauen Sie in die Inhalte der geplanten Verfassungsbeschwerde.

Das EuGH hält den Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17).
Dieser Satz ist offensichtlich herbeikopiert. Bitte studieren Sie das Urteil genauer.

In diesem EuGH-Urteil wurde festgestellt, dass der Übergang von Rundfunkgebühr zu Rundfunkbeitrag nicht meldepflichtig war und dass öffentlich-rechtlichen Anstalten eine hoheitliche Befugnis eingeräumt werden kann, Abgaben selbst beizutreiben. Mehr ist nicht entschieden worden. Allein schon, dass die Frage nach einem Bürgerrecht einer Barzahlung später in einem getrennten EuGH-Verfahren untersucht wurde, sagt schon, dass dieses EuGH-Urteil von 2018 nicht der ultimative Joker für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk war.

Die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer könnten diese Urteile kippen?
Dazu hat pjotre Ihnen auch schon eine sehr gute Antwort gegeben.

Warum mindestens 40000 Unterschriften? Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder einzelne Bürger, der unmittelbar betroffen ist, einreichen - soweit ich weiß.
Ja, und? Es sind eben 40000 Bürger (und mutmaßlich noch viele mehr) betroffen. Popularbeschwerden sind meines Wissens beim BVerfG nicht zulässig. Das als Gegenargument gegen den Einwand bzgl. der 40000.

Wenn einer Verfassungsbeschwerde abgeholfen/stattgegeben wird, dann nur für den betroffenen Bürger. Die ihn belastenden Hoheitsakte werden aufgehoben usw. Wenn das BVerfG nicht zusätzlich eine Aufgabe für den Gesetzgeber formuliert, war es das. Es ist lediglich Sache der Rechtspolitik - und hier macht man es glücklicherweise noch vernünftig -, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen auch von sich aus verändert.

Falls Sie weitere Einwände haben, eröffnen Sie bitte einen neuen Thread. Möglicherweise macht das die Moderation für Sie und schiebt Ihre (weiteren) Beiträge dorthin. Ich weiß es nicht, aber schreibe es Ihnen lieber noch einmal.


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Ist die Intention, dass die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer die Urteile des BVerfGs sowie des EuGHs überprüfen?
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag bestätigt. Das EuGH hält den Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17).
Die Verfassungsgerichtshöfe der Bundesländer könnten diese Urteile kippen?
Warum mindestens 40000 Unterschriften? Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder einzelne Bürger, der unmittelbar betroffen ist, einreichen - soweit ich weiß.
Deine ganzen Fragen sollen in diesem Thema nicht diskutiert werden; so habe ich auch die Aufforderung von User Pjotre verstanden?

Der EuGH hat den Rundfunkbeitrag in der benannten Rechtssache nur im beihilferechtlichen Sinne behandelt und alle anderen Vorlagefragen wegen nicht hinreichender Herausarbeitung der individuellen Betroffenheit der Kläger*innen nicht zur Entscheidung angenommen; es ist also nichts entschieden, außer das bestätigt wurde, daß es eine Beihilfe ist. Und dieses wiederum ist eine Sache der Wettbewerber des ÖRR, denn nur diese sind im Beihilferecht Beteiligte. Und so lange die schlucken, daß der Staat seinen ÖRR zu ihren Lasten unionsrechtlich unzulässigerweise begünstigt, ist denen auch nicht zu helfen. In Dänemark oder Frankreich wäre das undenkbar.

Das BVerfG hat oft genug herausgearbeitet, daß eine landesrechtliche Regel auch dann auf landesrechtlicher Basis gekippt wird, wenn sie bundes- und unionsrechtliche Elemente enthält; EuGH wie BVerfG kippen die landesrechtliche Regel dann, wenn sie weder mit Unions- noch Bundesrecht vereinbar ist. Da die jeweilige Landesverfassung in jedem Land aber trotzdem unterschiedlich ist, kann es dennoch sein, daß eine Landesregel gegen die eigene Landesverfassung verstößt. In Brandenburg bspw. ist das Unionsrecht, das darüberhinaus auch Bundesrecht darstellt, in Form des Art 10 EMRK auch als Landesrecht zwingend einzuhalten, da Teil der Landesverfassung, was ebenfalls für das Sozialrecht der Union gilt.

Selbst das Land Berlin soll jetzt seine Landesverfassung dahin geändert haben, nur finde ich das betreffende Gesetz nicht.

Allein die Länder Brandenburg und Berlin könnten diese ganze derzeitige Rundfunkfinanzierung in die Geschichte schicken, die östlichen Länder mit Berlin zusammen insgesamt sowieso, und dieses ohne Mitspracherecht der ÖRR. Selbst der Bund könnte das alles via Kartellsenat des BGH auf bundesfachgerichtlichem Wege kippen, dazu braucht es bloß die Kraft, EuGH C-280/00 aufzuarbeiten, betrifft Sachsen-Anhalt, und der Bund war hier Beteiligter. Mögen die Länder für den Inhalt ihres Rundfunks zuständig sein, so hat der Bund doch die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die unionsrechtlichen Kriterien, wie sie in Belangen der Bundesrepublik Deutschland durch den EuGH präzisiert worden sind, eingehalten werden; der Bund ist sowohl Vertragspartner der Union als auch des Europarates, und die Länder sind dem Bund untergeordnet, trotz der ihnen zugestandenen Teileigenständigkeit.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es ist eindeutig ein Missbrauch der asymmetrischen Macht der ARD-Juristen,
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völlig verkehrte Deutungen der Rechtsprechung in die Welt zu setzen - und auch Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht durch die abgabenfinanzierte asymmetrische Informations-Übermacht zu beeindrucken. Wir werden uns auf keinen Fall zum gläubigen Akzeptierer dies Missbrauchs manipulieren lassen.

Dieser Missbrauch wird nun erstmals durch diesen großen Anlauf in allen Details den Richtern offengelegt. Erstmals ist das Volk zu hören, nicht nur der Gegner von 30 Prozent des Volkes (30 % Nichtzuschauer).
Erstmals bekommen die Richter das, was sie benötigen: Nicht nur Jura-Diskurse, über die die asymmetrische Gegenmacht immer mit Anti-Dikuresen triumphieren wird dank politischer Rückendeckung, 

sondern knallharte Statistik: Bei 85 Prozent Nichtzuschaueranteil bis Alter 55 ist jeder bisherige Rechtfertigungsversuch des Zwangs der Zahlung juristisch gesehen nur noch von Makulaturwert.


Erstmals wird das berührte EU-Recht voll einbezogen.
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Also Subventionsrecht, Wettbewerbsrecht, grenzüberschreitende Gleichbehandlung, Grundrechte-Charta u.ä.m..
Das erfolgte EuGH-Verfahren (LG-Richter Dr. iur. Sprißler, Tübingen) hatte Aktivlegitimation nur für eine ganz kleine Randfrage des Rechts. Der EuGH hat die allgemeinen Grundsatzfragen, die durchaus vorgetragen wurden, mangels Aktivlegitimation aus der Urteilsfindung ausgeklammert, was er jedenfalls durfte. (Ob "musste, sei nicht unser Thema hier.)
Dass die ARD-Juristen erfolgreich - auch bei Gerichten - kolportieren konnten, der EuGH habe "über das Recht der Rundfunkabgabe" entscheiden, zeigt, wie wenig VG-Richter mit Normenkontrolle vertraut sind für das komplexe Medienrecht.


Wie das Manipulieren "auch durch Unterlassen" möglich ist, zeigt ein Blick auf die Urteilsliste des falsch benannten "Beitrags"-Service" im Internet.
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Dort fehlt schon immer die Geringverdiener-Befreiung - der richtungsbestimmende Entscheid BVerfG 1 BvR 665/10.
Die Liste endet für 2018 - was ist denn da passiert? Richtig, für 2019 hätte der richtungweisende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von Dezember 2019 auftauchen müssen.
Das alles hätte ja VG-Richter irritieren können? Tja, so funktioniert nun einmal Politik- und Justizskandal.


Selbstverständlich kann man "Massenbeschwerden" organisieren.
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Warum wird das bestritten, ohne sich informiert zu haben?
Beispiele mit 20 000 bis 30 000 Teilnehmern gibt es, einfach mal nachlesen im Internet. Ganz aktuell die Sammelbeschwerde 2021 gegen die EU-Vergemeinschaftung der Staatsschulden der Corona-Finanzprogramme.
Die Planung übernimmt die Erfahrungen dieser Verfahren. Wer dies nicht kennt, bitte sich zur Meinungsäußerung erst einfinden, sobald dies nachgelesen wurde.

Bitte unterscheiden, der Begriff "Popularbeschwerden" - in einigen Varianten - meint etwas anderes.
Eine spezifische Variante ist sogar ausdrücklich in Deutschland verankert, nämlich (nur) in Bayern. Gemeint ist dort, dass die Normenkontrollbeschwerde nicht zeitlich begrenzt ist. Allerdings ist das Verfahren bezüglich der möglichen Urteilsformen in wesentlichen Teilen wohl unvereinbar mit dem Grundgesetz,
Auch dies wird in den Verfahrenstexten aktuell seziert, weil für den Medienstaatsvertrag 2020 intensiv bedeutsam wirkend.


Diejenigen, die sich bisher beeindrucken ließen durch die unendlich fortsetzbare Liste der Manipulationshandlungen,
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bitte nicht die aktuelle Aufgabe bremsen durch Wiedergabe dieses Diskurses der Gegner.
Bitte zur Kenntnis nehmen, all das wird nun Punkt für Punkt zum allerersten Mal dem Gericht vorgetragen. Und erstmals verlangt das Volk,  in eigener Sache gehört zu werden, also nicht einfach ein Politiker- und Akademiker-Diskurs-Event über das, was dem Volk "zu seinem Besten" paternalistisch anzutun sei (Entscheid BVerfG 18. Juli 2018 über die Rundfunkabgabe).
Die Vertreter von gez-boykott , rundfunk-frei und Verfassungsbeschwerden-Team wurden dem BVerfG ausdrücklich als die "ebenfalls Anzuhörenden" bereits mitgeteilt - gemäß Art. 20 und 17 GG.   


Bitte nicht den nötigen Elan der nötigen Streite bremsen
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durch Verwässern mit dem persönlichen Glauben an platzierte Falschinformationen des asymmetrisch übermächtigen Gegners und der in Aktenüberflutung zu willig folgenden VG-Richter. Welcher VG-Richter "kann" Normenkontrolle und kann sich eine Richtervorlage zeitlich und in der Hierarchie erlauben? Für "mit der Herde laufen" ist niemand belangbar, alles Abweichen erzeugt nur Zoff... So funktionieren Menschen und auch Richter sind Menschen.

Das ist im Forum doch alles längst widerlegt. Über den anti-rechtsstaalichen Missbrauch von Macht-Asymmetrie gibt es "unendlich" viele Analysen - Politologie, Soziologie, Psychologie, Rechtsphilosophie. Hingewiesen sei  auf zwei besonders bekannte davon:  Google-Suche:
   Luhmann  brauchbare Illegalität
   Fraenkel  Maßnahmenstaat 


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wer "an die Bäume denkt":
1. immer auf Vorder- und Rückseite drucken
2. man kann auf DIN A4 Papier auch 2 Seiten nebeneinander im Format A5 ausgeben, insgesamt also 4 Seiten pro Blatt. Die Schrift wird dabei ebenfalls verkleinert, bleibt aber lesbar. Taschenbücher sind etwa ebenso klein. Reclam-Heftchen noch kleiner.
3. benötigt der ÖRR mit seiner überdimensionierten Anzahl von Sendern und Programmen soviel Energie, dass das Bäume-Vernichtungsäquivalent dieser Verschwendung den Druck selbst mehrerer Zehntausend Seiten deutlich überkompensiert.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2021, 04:44 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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In Kleinschrift mit der Bitte, es nicht zur Diskussion auszuweiten; denn ich denke, alles zum Thread Passende ist mit diesen 2 Beiträgen gesagt:

 @drboe : Ja. alles Wichtige ist gesagt. Allerdings, die Einlieferung von 3 Aktenordnern, "das ist der Plan". Man darf ja Mitarbeiter und Richter mit Sehschwäche nicht diskriminieren. Das optimale Vorgehen ist fallbezogen abzuwägen.

Man kann die 3 Aktenordner auch dem ARD-Intendaten (-in) zur Beitragsakte einreichen mit 1 Seite einer Antragsliste, "zur Begründung siehe Anlage Abschnitt ...". Dafür wiederum folgender Hinweis:
Professionelle Scan-Systeme lassen leere Rückseiten aus. Das ändert sich, sofern man alle Rückseiten serienweise im Wechsel bedruckt mit: Das Grundgesetz - die Eurpäische Menschenrecthskonvention - die EU-Charta - die 10 Gebote des Christentums - und ein paar Koran-Seiten - natürlich in Alt-Arabisch. 

Das Scan-System der "Grundsteuerzulage-Inkassozentrale" - sogenanntet "Beitrags-Service - speichert dann immer Rückseite hinter Vorderseite. So werden die Mitarbeiter beim Lesen der Texte zwangs-vertraut damit gemacht, wieso eine Zwangs-Rundfunkabgabe rechtswidrig ist. Diese komplizierten Akten werden dann natürlich in der Bearbeitungspriorität etwas nach hinten rutschen, aber dies Leid der eventuellen Untätigkeit nehmen wir in Kauf für diesen unseren Beitrag zum Bildungs- und Demokratieauftrag auch innerhalb der Sender selbst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2021, 14:24 von pjotre«
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  • Freistatt Bayern
Für Bayern hats die einzigartige Regelung: Die kostenfreie Popularklage für jedermann.

Jedermann-Klage:
https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/verfassungsgerichtshof-garantiert-den-rechtsstaat-bayern-art-9962206

Erinnern wir uns an Ermano Geuer und die Drogeriekette Roßmann, 2014.

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9418.50.html

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a.
Rn171: Die Verfahren sind kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG)

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12__24-vii-12-entscheidung.pdf

Zitat
Art. 27 Abs 1 S1 VfGHG, Kosten
(1) 1Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist kostenfrei. [...].
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVfGHG-27

Im Übrigen ein verlorener Prozeß:
Zitat
E n t s c h e i d u n g :
Die Anträge werden abgewiesen.


Allgemeine Infos zum VfGHG:

Dr. Geuer+Roßmann haben unterjährig geklagt,muß jedoch nicht sein:
Zitat
Die bayerische Popularklage
[...] Es gibt auch keine Frist für die Einreichung der Popularklage, auch jahrzehntealte Gesetze können also angegriffen werden. Nur bei Rechtsnormen, die von vornherein lediglich für eine Übergangsdauer gelten sollen, kommt eine Verwirkung in Betrachtung, wenn man sich zu lange Zeit lässt. [...].

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-bayerische-popularklage_159722.html

Eine tatsächliche Popularklage, hier zum BY-PAG, eg. Zulässigkeit, Begründetheit, Verwirkung:
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160030/Popularklage-Endgueltige-Fassung_ohne-Adressen-neu.pdf

Ermano Geuer vs. Rundfunkbeitrag: Komplettes Interview (25min)
https://www.youtube.com/watch?v=LYjFh6ak5X8
(1:00..2:30) Klagen kann jeder.
(4:15..4:50) Popularklage ist kostenfrei, eine Mißbrauchsgebühr (max 1500€) gibt es, haben wir hier nicht, weil: DSGV0 und etliche EUGHs dazugekommen sind.
(20:33) Kein Anwaltszwang

Verfassungsklage gegen den Rundfunkbeitrag (1h)
https://www.youtube.com/watch?v=EgQn1B0XHH0

Popularklage (26:30..27:00)
(??:??) Die Popularklage haben die Allierten den Bazis (und die wollten das gar nicht!) ins Gesetzbuch geschrieben.
(55:44) Die Popularklage in Bayern ist eine Jedermannklage. Einzigartig in Deutschland und in der EU.
(56:58) Mutwilligkeitsklage [= Mißbrauchsgebühr]

Art. 27 Abs 1 S2 VfGHG, Kosten
Zitat
[...]. 2Ist jedoch [...] die Popularklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer [Kläger] oder Antragsteller [Ra, Kanzlei] eine Gebühr [...] auferlegen. [...]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVfGHG-27

Es kann JEDER klagen auch OHNE in BY gemeldet zu sein, Wohnsitz zu haben.

So fällt ein Kartenhaus in sich zusammen:
Der hier in Rede stehende Rundfunk(änderungs)staatsvertrag (RÄStV), jetzt Medienstaatsvertrag (MStV), betrifft nur Bayern.
Nur:  Wenn EIN Staatsvertrag kippt, dann kippen ALLE ->Sachsen-Anhalt!


OT (im Rückblick):

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

Von Dr. E. Geuer hatte es auch ein Gutachten:
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"
http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf
---------------------------
Behörde oder Unternehmen?
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131168.html#msg131168

Insbesondere:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.0.html
---------------------------
Hier hats unter anderem Grafiken zu den vielen Öffi-Beteiligungen:
Aus 2015:
F.A.Z.: "Alle Befürchtungen bestätigt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15241.msg101468.html#msg101468

Aus 2013:
Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim – Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html

Aus 2014:
Das Firmennetz des öffentlichen Rundfunks-Versteht das noch einer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11715.msg79022.html#msg79022
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Klageerwiderung des SWR zum Thema Beihilfe/ europäisches Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18055.msg118310.html#msg118310
Sehr gute / anschauliche Erkläung der Separierbarkeit zur Festellung einer "neuen Beihilfe" .

Aus 2017:
Arbeitspapier "Aspekte einer gerechteren Finanzierung des ÖR" [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22741.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22741.msg152434.html#msg152434
Arbeitspapier "Aspekte einer gerechteren Finanzierung des ÖR"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22740.0.html

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Mit dem Amt verbunden war die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks (BR), Kerstens Eintritt in den Ruhestand am 31. Januar 2020 ( https://de.wikipedia.org/wiki/Stephan_Kersten )

Somit gehts mit A. Breit weiter und I. Aigner ist dann als Präsidentin des Bayerischen Landtags qua Amt Vorsitzende des Verwaltungsrats des BR.
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/verwaltungsrat/verwaltungsrat-mitglieder112~_image-6_-e6eafdd02d017f47d2a63b6fede3a4cac227b7eb.html

BY leistet sich den Luxus der "Staatsfreiheit" auch im Verwaltungsrat des BR.

Dazu auch noch gleich die fünfzig BY-Rundfunkräte:
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/mitglieder-v2-100.html

Tatsächlich, er ist gegangen:
27.01.2020: Joachim Herrmann verabschiedet VGH-Präsidenten Stephan Kersten und führt Nachfolgerin Andrea Breit in das Amt ein.
https://www.joachimherrmann.de/lokal_1_1_4228_Wechsel-an-der-Spitze-des-Bayerischen-Verwaltungsgerichtshofs--Bayerns-Innenminister-Joachim-Herrmann-verabschiedet-VGH-Praesidenten-Stephan-Kersten-u.html
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EuGH zur Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31158.msg193748.html

In den verbundenen Rechtsachen C-508/18 und C-82/19 PPU
Rn70:
Zitat
[...] , dass der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden. [...].

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=214466&text=&dir=&doclang=DE&part=1&occ=first&mode=DOC&pageIndex=0&cid=1546476

und bei den Richtern siehts nicht anders aus, weil Richter ebenso wie Staatsanwälte von der Exekutive vorgeschlagen werden, nämlich durch Landes-Justizministerien und dann wird hinter verschlossenen Türen abgestimmt. Das nennt sich auch das "vierte" [es gibt nur drei] StEx, hierzu auch

EuGH C-896/19 - Begriff "Unabhängiges Gericht"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34955.0.html

Aus 2014:
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html

Abgründe auch hier: Die Lepra-Station des MDR:
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg165424.html#msg165424


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2021, 15:09 von HÖRby«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pjotre: wenn jemand statt der gewünschten drei Aktenordner einen einzigen einliefert, weil er sparsam mit Totholz und Toner/Tinte umgeht, wird der Inhalt sich wohl nicht ändern. Wenn es lediglich darum geht massenhaft Papier anzuliefern, so geht das auch einfacher. Schließlich werden jeden Tag tausende Tonnen Altpapier entsorgt …  :)

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
 @HÖRby - gut der Hinweis, dass die Popularklage in Bayern einen Wohnsitz in Bayern nicht erfordert.
Im übrigen hat die bayerische Popularklage aber komplexe Probleme, die man bei der Antragstellung ausräumen muss; sonst erreicht man exakt das Gegenteil. Diese wenig bekannten teils rechtlich komplexen Risiken haben wir sorgfältig unter Kontrolle.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2021, 04:48 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

h
  • Beiträge: 304
Können denn diese Verfassungsbeschwerden von den Antragstellern 'freihändig', d.h. ohne abschlägig beschiedenes Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden?
Z.B. beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen gibt es bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Grundrechtsklagen:
https://staatsgerichtshof.hessen.de/sites/staatsgerichtshof.hessen.de/files/content-downloads/20160129_Merkblatt_Grundrechtsklage.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2021, 12:43 von Bürger«

  • Beiträge: 2.384
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Das Merkblatt ist unvollständig. Die Fortlassung ist möglicherweise gewollt, weil Normankontrollbeschwerden natürlich sehr viel komplexer ausfallen können.
GOOGLE erbringt ALLES nach Suche:   hessen  Gesetz über den Staatsgerichtshof
Zitat
§ 45 (1) Die Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person.
(2) Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg nicht offen steht, kann nur binnen eines Jahres seit In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder seit Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.
Also geht es auch in Hessen:
- Landesverfassungsgericht Hessen nennt sich "Staatsgerichtshof"
- Gemäß vorstehend § 45 Abs. 1: Auch Hessen kennt die Normenkontrollbeschwerde.
- Heißt in Hessen nicht Beschwerde, sondern "Grundrechtsklage". Das muss noch eingebaut werden.
- Gegen den Medienstaatsvertrag ist sie auch dort zulässig bis Oktober 2021.
- Die eigene Betroffenheit für Befreiungstatbestände ist mit diesem Gesetz verknüpft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2021, 12:47 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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