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Autor Thema: RBB Berlin Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt > Gegenwehr  (Gelesen 7077 mal)

R
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall. Ehefrau Y und Ehemann X erhielten in regelmäßigen Abständen Beitragsaufforderungen. Beide haben die Schreiben nur aufgehoben und ihnen nie geantwortet.
Nun bekam Frau Y eine "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" mit dem Hinweise, dass alle gegenwärtige und künftige zustehende Ansprüche, Forderungen und Rechte auf Einkommensteuer 2019 gepfändet werden.
Weiterhin wird Frau Y aufgefordert eine Erklärung abzugeben.
1. ob und inwieweit Sie die gepfändete Ansprüche, Forderungen und Rechte anerkennen und bereit sind zu leisten
2. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Ansprüche, Forderungen und Rechte erheben
3. ob und wegen welcher Ansprüche die gepfändete Ansprüche, Forderungen und Rechte bereits für andere Gläubiger gepfändet worden sind

Eine Rechtsbelehrung wurde nicht aufgeführt.

Welche Art der Pfändung kommt auf Frau Y zu?
Muss Frau Y eine Erklärung abgeben?
Welche mögliche Antworten könnte Frau Y zurücksenden?

Vielen Dank
RadhaV

Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
RBB Berlin Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32253.0.html
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.0.html
Finanzamt/ RBB ignorieren Widerspruch > direkte Pfändung der Rückzahlung aus ESt-Erklärung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14183.0.html

 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2020, 11:08 von Markus KA«

Z
  • Beiträge: 1.526
Tja, da muß man wohl dafür sorgen, daß man nie zuviel Steuern zahlt, die man dann nicht zurückbekommen würde...
Sollte also Selbständigkeit herrschen, dann nie Vorsteuer verfallen lassen, Vorauszahlungen an die tatsächlichen Einkünfte anpassen lassen bzw. Freibeträge großzügig eintragen lassen. Dann zahlt man immer nur genau die Steuern, die man schuldig ist und es wird nichts von etwaigen Guthaben weggenommen.
Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes zur Befriedigung des Schundfunks müßte man andere Geschütze auffahren, z.B. weil man jetzt erst Kenntnis von offenen Forderungen erlangt hätte und eine entsprechende Klage anstrengt. Dabei könnte z.B. herauskommen, wenn man im Rahmen des Verfahrens an Kopien der Ursprungsbescheide kommt, daß diese ja vollautomatisch erstellt und damit nichtig seien...


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R
  • Beiträge: 4
Vielen Dank für die Antwort. Das gibt Frau Y Orientierung.
Leider weiß sie noch nicht, was sie mit der Aufforderung zur Erklärung machen sollte. Im Schreiben war von einer zwei Wochenfrist die Rede.
Wie sollte sie darauf zunächst reagieren?

Vielen Dank
Radha V


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F
  • Beiträge: 8
Ich vermute:
Die "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" bekam nicht Frau Y.
Frau Y bekam den "Abdruck für den Vollstreckungsschuldner".
Die Aufforderung richtet sich an den Adressaten der "Pfändungs- und Einziehungsverfügung", den Drittschuldner.
Drittschuldner ist das Finanzamt, dasselbe Finanzamt, das die "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" erließ.
Deshalb:
1. Gepfändet sind die aus bereits abgegebener Einkommensteuererklärung 2019 bestehenden Steuerstattungsansprüche, die bei Erlaß entweder noch nicht berechnet, oder jedenfalls noch nicht ausgezahlt waren. Anderenfalls hätte das Finanzamt das Bankkonto, auf das die letzjährige Erstattung ging, gepfändet.
2. Frau Y muß keine Erklärung abgeben.
3. Frau Y ist nicht um Antwort gebeten.


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G
  • Beiträge: 325
In der Tat sollte der Brief noch einmal genau durchgelesen werden, ob die Fragen tatsächlich an Frau Y gerichtet waren, was nämlich keinen Sinn ergegen würde.

Denn auskunftspflichtig für diese Fragen ist der Drittschuldner (in diesem fiktiven Fall das Finanzamt) nach § 840 ZPO:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html

Der an den Drittschuldner zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss samt der darin enthaltenen Fragen ist danach unverzüglich in Kopie dem (Rundfunkbeitrags)schuldner zuzustellen ( § 829 (2) Satz 2 ZPO).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2020, 17:49 von Bürger«

  • Beiträge: 7.285
Der an den Drittschuldner zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss samt der darin enthaltenen Fragen ist danach unverzüglich in Kopie dem (Rundfunkbeitrags)schuldner zuzustellen ( § 829 (2) Satz 2 ZPO).
Derartige Kopien sind hier unbekannt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 3.247
Sollten die PfEVs den Schuldner generell in Berlin/Brandenburg nicht in Kopie zugestellt werden, kann es sein, dass auch darin ein Formfehler vorliegt, der dem Schuldner unbekannt bleiben soll. In Hamburg (in meiner PfEV) steht die Kasse.Hamburg als Vollstreckungsgläubiger drin. Mir und allen anderen wird aber immer wieder von dort erzählt, dass man sich bei Fragen und Problemen mit der Vollstreckungssumme an den NDR wenden soll. (Weil die Kasse.Hamburg eben überhaupt nichts mit der zu vollstreckenden Beitragschuld  zu tun hat und daher auch nicht der Gläubiger ist). Dem Drittschuldner (Bank etc.) wird das aber vorgespielt, dass hier eine "echte Behörde" vollstreckt (Meiner Meinung nach, um die hohe Anzahl der Vollstreckungen der Landesrundfunkanstalten in keiner Bankstatistik erscheinen zu lassen). Das hat Thorsten Bölck schon in Niedersachsen erstritten, dass die Falschangabe des Drittschuldners ein Formfehler ist, der zur Rechtswidrigkeit der PfEVs führt.

Mit Vorsicht zu genießen, weil andere Vollstreckungsgesetze:

Urteil Pfändungsverfügung: Stadt / Kommunalverwaltung als Gläubigerangabe falsch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15232.0

Die Übersendung der PfEVs kann natürlich vom Schuldner verlangt werden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2020, 17:51 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 1.521
  • This is the way!
Guten TagX,

ahhh, ein Bärliner-Fall!

Rein fiktiv natürlich.

Vielleicht hilft ja folgende Rechtsprechung weiter:

FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2016 - 11 V 11240/16; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=16.11.2016&Aktenzeichen=11%20V%2011240/16

FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 7 K 7188/16; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=7%20K%207188%2F16

Zitat
42

4. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass kein amtlicher Vordruck i. S. d. § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO vorliegt. Denn dieser Vordruck ist nur bei Abtretungen durch den Inhaber des Steuererstattungsanspruchs erforderlich, nicht aber bei Pfändungen des Steuererstattungsanspruchs, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AO ergibt.

Zitat
§ 46 Abgabenordnung
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) 1Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. 2Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) 1Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. 2Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. 3Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) 1Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. 2Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. 3Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
https://dejure.org/gesetze/AO/46.html


BGH, 10.11.2011 - VII ZB 55/10; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=10.11.2011&Aktenzeichen=VII%20ZB%2055%2F10

Zitat
1. Gemäß § 46 Abs. 6 AO darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, bevor der zu pfändende Steuererstattungsanspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO). Entstanden und pfändbar ist der Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer; Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 391) und auch für die Vermögenssteuer, § 20 Vermögenssteuergesetz. Die entsprechenden Steuererstattungsansprüche entstehen dementsprechend mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums (BFH, BFHE 161, 412, 414; OLG Koblenz, ZVI 2004, 614). Der Anspruch des Schuldners auf Lohnsteuerjahresausgleich 2006 ist folglich mit Ablauf des Jahres 2006 entstanden.

Es muss also immer zwischen der Einziehungs- und Pfändungsverfügung, hier wohl Steuerrückerstattungsanspruch 2019 und der Abtretungserklärung § 46 AO (Abtretungsanzeige) unterschieden werden.

Abtretungs-/Verpfändungsanzeige
Die Abtretung ist dem zuständigen Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen (§ 46 Abs. 3 AO). Dieser Vordruck wird Ihnen hier zum Download als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.
https://finanzamt.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.218574.de

Ansonsten könnte Mensch natürlich jetzt folgendes beim fiktiven Finanzamt, rein fiktiv schriftlich vortragen ...

Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihre Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Az. xxxxxxx, mir zugegangen am xx.xx.2020,

- ohne Rechtsbehelf versehen -

lege ich hiermit

Widerspruch

ein.

Begründung:

1.
Wie Sie aus der PraXis wissen, wird der Rundfunkbeitrag vollautomatisch durch einen Computer "erhoben". Der Computer speist ungeprüft massenhaft Meldedaten in die "Datenbanken des Beitragsservice" ein. Dieser Rechenvorgang des Computers wird als "Direktanmeldung" bezeichnet.
Dieser "Massenrechenvorgang" erfolgt bei jedem bundesweiten Meldedatenabgleich (§ 14 Abs. 9 [alt9], 9a RBStV [alt], § 11 Abs. 5 RBStV neu [RBStV Rasterfahndung alle 4 Jahre]). Die personenbezogenen Meldedaten werden durch den Computer in die Datenbanken (rbb, swr, wdr, ndr etc.) ohne jede menschliche Überprüfung eingespeist, sofern kein "personenbezogenes Beitragskonto" vorhanden ist. Es kommt dabei zu einer nicht unerheblichen Zahl von Doppelerfassungen, da der Programmablauf nicht nachprüfen kann, ob bereits ein wohnungsbezogenes Beitragskonto vorhanden ist. Die Fehlerquote beträgt ca. 55 %.

Der hier zugrundeliegende Lebensachverhalt basiert auf einer sog. Direktanmeldung und unrechtmäßigen Doppelerfassung. Der Computer hat zu der "beitragspflichtigen Wohnung" gleich mehrfach "Bescheide" an verschiedene "Wohnungsinhaber" versandt.

2.
Auch das Ihnen vorliegende "Amtshilfeersuchen" wird durch den Computer "abgewickelt".

Das ein Computer ein Amtshilfeersuchen nicht unterschreiben kann, versteht sich von selbst.
Zur Untermauerung dieser Tatsache verweise ich auch auf den 2. Titel im BGB Willenserklärung, insbesondere auf § 126 BGB. Die Unterschrift muss nämlich vom eigenen Willen einer natürlichen Person bestimmt sein. Eine Schreibhilfe ist zulässig, sofern diese nur unterstützend ist und der Schriftzug vom Willen der natürlichen Person bestimmt wird (BGH 47, 68, NJW 81).

Das Amtshilfeersuchen ist somit unwirksam, da es von einem Computer stammt, der keinen Willen zum Ersuchen um Amtshilfe bilden kann.

Sie als Amtsträger und natürliche Personen der Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin sind die ersten Menschen die in der "Computerangelegenheit RBStV" tätig werden.

Es ist mit Ihrer Menschenwürde unvereinbar, dass Sie auf "Zuruf eines Computers" tätig werden sollen. Ich verweise auf Berger, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 35 a Rn. 27 - 29:

Zitat
5. Verfassungsrechtliche Automationsinhalte

27
Auch das Verfassungsrecht ist insoweit öffentliches Datenverarbeitungsrecht, als ihm einzelne Vorgaben für die Automation des Verwaltungsvollzugs zu entnehmen sind.44 Auf der einen Seite streiten sowohl freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Aspekte für eine sachgerechte und effiziente Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und unterstützen damit dem Grunde nach den Einsatz von Automationsinstrumenten, welche die Gewähr für gleichmäßig richtige Verwaltungsentscheidungen bieten können.45 Auf der anderen Seite verpflichten dieselben Grundsätze die Verwaltung zu einem einzelfallgerechten Gesetzesvollzug. Eröffnet das Gesetz Räume auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, enthält es den - verfassungsrechtlich unterlegten - Auftrag zur situationsgerechten, einzelfallbezogenen Auslegung und Anwendung.46 Eingerahmt wird diese antagonistische Ausgangslage von der allgemeinen Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Geht man von der vom Bundesverfassungsgericht47 entwickelten Grundformel aus, dass der Mensch ››nicht zum Objekt gemacht« werden dürfe, ist dies ein erster Hinweis darauf, dass rein technisch erzeugte Verwaltungsentscheidungen dem Menschen zumindest nicht ohne weiteres gerecht werden. Eine vollautomatisierte Staatsmaschine erscheint vor diesem Hintergrund als inhuman.48 Auch aus dem am menschlichen Amtswalter orientierten Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG lässt sich die verfassungsrechtliche Vermutung ableiten, dass die am Entscheidungsbereich eines Menschen orientierte Verwaltungsorganisation Funktion hat und staatliche Entscheidungen notwendig auf den Faktor Mensch angewiesen sind.49 Das mag auch daran liegen, dass Vertrauen in staatliche Entscheidungen zumindest im gegenwärtigen Bewusstsein auf zwischenmenschliche Kommunikation angelegt ist. Der das öffentliche Amt wahrnehmende Amtswalter ist die menschliche Schnittstelle der Verwaltung und gibt dieser ein menschliches Antlitz. Schließlich lässt sich auch aus den Grundrechten eine Prärogative für eine Verwaltungsorganisation ableiten, »nahe am Menschen« befindet und sich der menschlichen Entscheidungsperspektive annähert.50

28
Dieser in den genannten Verfassungsnormen zum Ausdruck kommende Widerstreit zwischen Effizienzgebot und Einzelfallgerechtigkeit ist keine Besonderheit im Bereich der digitalen Verwaltung, sondern betrifft jede Form der Standardisierung von Verwaltungsverfahren. Die Rechtsanwendung durch die Verwaltung ist seit jeher durch ein gewisses Maß an Standardisierung geprägt. Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und - analoge oder elektronische - Formulare strukturieren die Entscheidungen der Verwaltung vor. Diese Standardisierung dient dem auch rechtsstaatlichen Bedürfnis nach einem im Wesentlichen einheitlichen Verwaltungsvollzug,51 führt aber zugleich dazu, dass behördliche Rechtsanwendung ein Stück weit generalisiert und antizipiert und damit von der jeweiligen den Verwaltungsakt prägenden Einzelfallentscheidung enthoben wird. Im Bereich der digitalen Verwaltung wird dieser latente Widerspruch erneut und umso deutlicher sichtbar. Mit der vollständigen Übersetzung des Normprogrammes in automatisierte Entscheidungsprozesse wird nunmehr ein weitaus größeres Maß an Standardisierung erreicht.

29
Neben diesen allgemeinen freiheitsrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verwaltungsentscheidung finden sich einige weitere, automationsspezifische Aussagen. Hier ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu nennen welches vom Bundesverfassungsgericht zu einem »digitalen Grundrecht« weiterentwickelt wurde.52 Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (››Datenschutz-Grundrecht«) und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (››IT-Grundrecht«). Auf Art. 91c GG über die von Bund und Ländern gemeinsame Planung, Errichtung und den gemeinsamen Betrieb informationstechnischer Systeme wurde bereits unter A.III.3. hingewiesen.

41   Ausführlich dazu Martini/Nink NVWZ 2017, 681 ff.; dies. DVBI 2018, 1128 (1133 f.); ebenso Guckelberger VVDStRL 78 (2019), 235 ff.
42   Zur - i.E. nicht eröffneten - Möglichkeit einer Vollautomatisierung des Widerspruchverfahrens vgl. Martini/Nink DVBI 2018, 1128 (1130 ff).
43   Vgl. nur Martini/Nink DVBl 2018, 1128 (1130 ff.).
44   Vgl. dazu Berger DVBl 2017, 804 (804 ff.); Fadaviar? in: Kar/Thapa/Parycek (Hrsg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff.; Kube VVStRL 78 (2019), 239 ff. Die Landesverfassungen enthalten teilweise sehr detaillierte ergänzende Rechte wie z.B. einen Anspruch auf Schaffung von und Teilhabe an digitalen Basisdiensten (Art. 14 Abs. 1 Schll-1Verf) sowie den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürger (Art. 15 SchlHVerf). Vgl. dazu Schliesky ZRP 2015, 56 (58).
45   Zur ››effektive(n) ö?fentliche(n) Verwaltung als Verfassungsvoraussetzung« jüngst Fadavian in: Kar/Thapa/Paracek (HrSg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff. unter Verweis auf Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdBStR V, 3. Aufl. 2007, § 108 Rn. 19. Von ››technikgenerierter Effizienz« spricht auch Kube VVStRL 78 (2019).
46   So ausdrücklich Kube VVDStRL 78 (2019), im Erscheinen. Die Überschreitung dieser Norm-Räume adressiert Luhmann Funktionen und Folgen formaler Organisation, 5. Au?. 1999, 304 ff. mit seinem Gedanken »brauchbarer Illegalität«, wonach im Einzelfall auch Normabweichungen innerhalb einer Organisation funktional sein und für humane Entscheidungen genutzt werden können.
47   Vgl. nur BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 28, 386 (391); 45, 187 (228); 50, 166 (175); 87, 209 (228).
48   Näher dazu Berger DVBl 2017, 804 (806 ff.)
49   Berger DVBl 2017, 804 (806 f.).
50   Vgl. dazu Rupp AÖR 101 (1976), 161 (167): ››Grundrechte... begründen die Zuständigkeit des als Stätte des Richtigen«. Zum ››Grundrechtsschutz durch punktgenaue Subjektsdefinition« Berger Ordnung der Aufgaben im Staat, S. 106 ff.
51   Vgl. nur von Münch/Kunig Art. 84 Rn. 3: ››Die einheitliche Geltung von Rechtsvorschriften im Bundesgebiet darf nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass ihre Ausführung von Land zu Land Verschiedenheiten aufweist«.
52   BVerfGE 120, 274 ff.


Ich rüge daher ausdrücklich, dass Ihre Menschenwürde durch den Computer des Beitragsservice mit den "Füßen getreten" wird. Der rbb versteckt sich hinter einer Maschine und weist - den menschlichen Amtsträgern der Berliner Finanzämtern - durch Computer im "Wege der Amtshilfe für eine Maschine" die Aufgabe zu, die Fehlerhaften "Direktanmeldungen" des Computers "auszusortieren". Somit ist das Amthilfeersuchen auch rechtsmissbräulich.

3.
Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraus. Keine Willensbetätigung eines Menschen heißt, dass kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegt. Eine Maßnahme einer Behörde liegt nämlich nach § 35 VwVfG nur dann vor, wenn ein menschlicher Amtsträger handelt. Der menschliche Amtsträger, der für die Behörde handelt und der auf Grund einer gedanklichen Betätigung eines Menschen eine Regelung eines Einzelfalles trifft, zeichnet den Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG aus. Das Verwaltungsrecht spricht hier von der Vertretung durch Organwalter, die für die Behörde handeln und zwar entweder die Leitungspersonen selber (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 54) oder durch eigene Bedienstete (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rz. 55). Sowohl die Leitungspersonen als auch die Behördenbediensteten sind menschliche Amtsträger. Ein behördliches Handeln i.S.d. § 35 VwVfG liegt also denkgesetzlich nur dann vor, wenn ein Mensch und nicht eine vollständig automatisiert arbeitende Einrichtung (Computer), in diesem Fall der IBM-Mainframe des zentralen Beitragsservice, die Einzelfallregelung getroffen hat. Die „Festsetzungsbescheide“ sind somit das in bloße Textform gebrachte Rechenergebnis eines Programmablaufs (eines Datenverarbeitungsvorgangs) einer Datenverarbeitungsanlage (Computer), ohne dass es ein menschlicher Amtsträger eine durch menschlichen Gedankenvorgang getroffene Einzelfallregelung vornimmt. Bei den „Festsetzungsbescheiden“ handelt es sich somit um nichtmaterielle Verwaltungsakte (Nicht-VA) bzw. Scheinverwaltungsakte, die den bloßen Anschein eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion erwecken sollen. Erst mit Einführung des § 35 a VwVfG wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten gesetzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet. Eine solche Regelung durch Rechtsvorschrift im RBStV trat erst zum 01.06.2020, in Gestalt des § 10 a RBStV, in Kraft. Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Scheinerwaltungsakte mit Titelfunktion durch den Computer im Rundfunkbeitragsrecht nicht vorhanden.

Ich darf ferner auch an das obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35 erinnern:

… die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd. …

Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.“


Wegen der „Gefährlichkeit“ der Verwaltungsakte mit Titelfunktion für die Betroffenen ist daher anzunehmen, dass diese von einer Vollautomatisierung auszuschließen sind.
Vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten wird daher zu klären sein, ob Verwaltungsakte mit Titelfunktion überhaupt vollautomatischen Verwaltungsakten zugänglich sind. Denn dies stellt auch eine Gefahr für die errichtete Rechtsordnung dar, da vollstreckbare Titel einer Maschine dieser Rechtsordnung widersprechen.

Die vom Computer angeführten "Titel", die sog. "Festsetzungsbescheide" vom xx.xx.20xx,  ... Anmerkung gilt für den gesamten Computerwisch bis zum 01.06.2020 wurden auch durch den Computer "bekanntgegeben".

Ich darf Sie höflich darauf hinweisen, dass für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung ist. Sie setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus (BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83).

Anmerkung Fundstelle BFH VI R 23/83:
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-06-27-vi-r-23_83


Ein Computer ist kein menschlicher Amtsträger und hat auch keinen eigenen Willen. Schon aus diesem Grunde konnte der Computer des Beitragsservice keine Verwaltungsakte vor dem 01.06.2020 "erlassen" und auch nicht bekanntgeben.

Damit fehlt es an den notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen, da keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vorliegen und die Datenerfassung "Direktanmeldung" unrechtmäßig und auch mehrfach erfolgte (Doppelerfassung).

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist somit rechtswidrig und unverzüglich aufzuheben.

4.
Da zum Zeitpunkt der Abwicklung der Scheinverwaltungsakte durch den Computer die Rechtsvorschrift § 10 a RBStV nicht bestand, handelt es sich um einen Verstoß gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelentscheidungen (altes Recht: Art. 15 RL95/46/EG, § 15 a BlnDSG, derzeit Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO).
Damit ist Ihnen auch nach höherrangigem, unmittelbar anzuwendendem Recht (DSGVO) jegliche Grundlage zur Vollstreckung der unrechtmäßigen "Computertitel" entzogen, da es sich um verbotene automatisierte Einzelentscheidungen handelt.


Mit freundlichen, menschlichen Grüßen und selbst eigenhändig unterzeichnet




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Weiterführende Links:

Wenn Maschinen entscheiden... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz; Link
https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0

Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33314.0

Blick zurück: GEZ - Millionending der Superlative (Computerwoche 09.01.1976)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32299.0

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0

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K
  • Beiträge: 2.239
Frage:

Gibt es Unterschiede in der Handhabung von

- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Privatrecht)
- Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Öffentliches Recht)

bzw. Benachrichtigung/en des "Schuldners"?

Gruß
Kurt


Edit "Bürger": Diese allgemeine Grundsatzfrage sollte in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert werden. Hier vermengt sie allgemeine Fragen mit speziellen Fragen und wird unauffindbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2020, 17:52 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

R
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,

der Fall geht nach fast einem Jahr weiter. Auf das letzte Schreiben im Okt. 2020 hat Frau Y nicht reagiert. Frau Y erhielt zuvor auch einige Festsetzungsbescheide, auf die sie nie reagiert hatte.
Nun erhielt Frau Y zwei Schreiben vom selben Unterzeichner. Diese befinden sich anonymisiert im Anhang.

Wie könnte Frau Y hypothetisch reagieren?

Grüße RadhaV


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2021, 21:48 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.526
Hat Y die Festsetzungsbescheide tatsächlich bekommen? Oder vielleicht einen davon nicht? Mit Zustellung der Festsetzungbescheide sind diese angeblich (sofern man nicht Widerspruch einlegt und nach Widerspruchsbescheid klagt) vollstreckbar. Wenn man Lust auf Streit hat, dann sollte man rechtzeitig Widerspruch einlegen und das volle, zunächst kostenarme Programm fahren.
Wenn man passiv bleibt, dann pocht der Schundfunk auf seine vorgeblichen Rechte der Selbsttitulierung. Y könnte nachsehen, ob einer der zu vollstreckenden Bescheide vielleicht doch nicht angekommen ist und damit die komplette Vollstreckungssumme obsolet wäre, das wäre dann ein Argument gegenüber der Vollstreckungsbehörde: Die zu vollstreckenden Bescheide sind nicht vollumfänglich zugegangen, die Vollstreckung damit rechtswidrig. Außerdem könnte Y ja den Schundfunk im Unklaren darüber lassen, welcher konkrete Bescheid fehlt, dann müßte dieser theoretisch den Zugang sämtlicher Bescheide nachweisen...
Ohne Aktivitäten von Y macht das Finanzamt jedenfalls kurzen Prozeß und die Kohle ist weg!


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R
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Vielen Dank für die Hinweise. Dann wird Frau Y das mal überprüfen. Gibt es denn hier schon Schreiben, die mit der selben Argumentation abgesendet wurden? Oder welche Formulierung wäre denn günstig?

Edit "Bürger":
Hier bitte keine wiederholte Diskussion allgemeiner Grundlagen bzgl. etwaigen Nicht-Zugangs oder bzgl. bewussten Ignorierens von Bescheiden.
Wer auf tatsächlich zugegangene Bescheide nicht reagiert, sollte sich der Konsequenzen selbst bewusst sein, und diese eigenverantwortlich tragen.
Im Forum ist eine Diskussion darüber nicht vorgesehen - siehe u.a. beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0

[...]

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das macht die Angelegenheiten nicht gerade einfacher.

Wichtige Hinweise zum Ignorieren von Bescheiden:
Wer die mit dem Bescheid an die Hand gegebenen Möglichkeiten (Rechtsmittel gem. Rechtsbehelfsbelehrung/ Rechtsweg) nicht nutzt, wird sich früher oder später (leider) mit der Zwangsvollstreckung auseinandersetzen müssen - und zwar unabhängig davon, ob der Bescheid per "normalem" Brief, per Einschreiben oder gar per förmlicher Zustellung zugegangen ist, weil ARD-ZDF-GEZ prinzipiell erst einmal vom Zugang ausgehen und darauf basierend (nach einer weiteren Mahnung, gegen welche aber keine Rechtsmittel mehr möglich sind) die Vollstreckung einleiten, wenn nicht fristgemäß Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt wurden.
Dass diese Vollstreckungen keine Freude machen und deren Abwehr nicht gerade "aussichtsreich" ist, ist bereits ersichtlich an der Vielzahl der Fälle im Board
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=77.0
Zudem ändert selbst eine vorläufig abgewiesene Vollstreckung auch im Falle ignorierter Bescheide nichts an der grundsätzlichen Forderung. Die Bescheide würden notfalls nachweislich zugestellt. Spätestens dann würde ein Ignorieren gar nichts helfen, es sei denn, man ist "unpfändbar" - und wird dies auch die nächsten 30 Jahre bleiben.
vgl. § 53 VwVfG Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__53.html
Zudem wird ab 500€ zu vollstreckenden Beträgen i.d.R. emotionslos gepfändet, nachdem Drittauskünfte eingeholt wurden oder auch wenn ARD-ZDF-GEZ z.B. eine noch aktive Kontoverbindung in ihren Akten haben und diese einfach "probieren". Letzteres gilt sogar schon bei Beträgen unterhalb von 500€ - und ist auch schon mehrfach geschehen.
Mit all dem ist also nach allen bisherigen Erkenntnissen nicht zu spaßen.
Das Forum kann und wird daher Vollstreckungsfälle wegen zugegangener, jedoch ignorierter Bescheide bis auf weiteres nicht diskutieren.


Wichtige Ergänzung Nov/Dez 2016:
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21166.0

[...]

Der Thread wird zur Vermeidung von Wiederholungen geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2021, 23:24 von Bürger«

 
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