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RBB Berlin Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt > Gegenwehr

Begonnen von sekiu, 07. Oktober 2019, 23:32

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sekiu

Eine Freundin bekam vor einer Weile eine Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt. Der Betrag enthält Mahngebühren, und 2 der Mahnungen ähneln dem Mahnschreiben, das im folgenden Beitrag verlinkt ist:
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.msg188480.html#msg188480

Sie schrieb daraufhin dem RBB einen Brief und bekam eine Antwort aus Köln (Abt. Recht und Personal). Mit der Begründung des BS kann sie nicht viel anfangen, und mir geht es auch nicht anders. Mangels Scanner habe ich den relevanten Text abgetippt, um ihn hier einzustellen. Vielleicht kann jemand Hinweise zum besseren Verständnis des Texts geben? (Natürlich ohne Rechtsberatung)

ZitatSie wenden sich gegen die Vollstreckung der Mahngebühren und verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 01.08.2018 (Az. 4 B 46/18).

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aus Schleswig-Holstein, die in Berlin nicht, auch nicht analog, Anwendung finden kann. Die gesetzlichen Grundlagen für die Verwaltungsvollstreckung im Land Berlin sind gänzlich andere als in Schleswig-Holstein.

Die im Vollstreckungsersuchen geltend gemachten Mahnkosten beruhen auf § 11 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung LV.m. §§ 19 Abs. 2, 3 Abs. 3 VwVg. Sie können mit den Rundfunkbeiträgen nebst Säumniszuschlägen nach § 5 Abs. 1VwVG entsprechend LV.m. § 254 Abs. 2 AO beigetrieben werden, ohne dass es eines gesonderten Leistungsbescheides bedarf (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2016, Az. VG 27 K 75.16).

Sie führen des Weiteren aus, der Rundfunk Berlin-Brandenburg sei nicht zur Verwaltungsvollstreckung berechtigt, da das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) nach dessen § 2 Abs. 4 nicht auf die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg anwendbar sei. Die "Vollstreckungsregeln" befänden sich in genau diesem Gesetz.

Zwar gilt das VwVfG BE wegen des Selbstverwaltungsrechts und der gebotenen Staatsferne nicht für die Tätigkeit des RBB. Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren zurückzugreifen. Da diese übereinstimmend in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder bzw. in die Abgabenordnung übernommen wurden, ist eine entsprechende Anwendung dieser Gesetze nicht nur möglich, sondern geboten. Denn andernfalls würde sich die Rundfunkanstalt bei ihrer Verwaltungstätigkeit außerhalb des dafür geschaffenen Rahmens stellen können. Die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie im VwVfG des Bundes und der Länder zum Ausdruck gekommen sind, finden daher insbesondere bei dem Verfahren der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge entsprechende Anwendung.

Entgegen Ihrer Ansicht ist der RBB somit zur Verwaltungsvollstreckung berechtigt. Wie oben erläutert haben Sie die Möglichkeit, vor dem zuständigen Vollstreckungsgericht prüfen zu lassen, ob Ihre abweichende Rechtsauffassung zutreffend ist.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

(keine Unterschrift)

Diese Abkürzung "LV.m", ist damit "i. V. m." gemeint?

In dem Satz "Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren zurückzugreifen." scheint ein Teil zu fehlen, er ergibt für uns keinen Sinn.

Zu den erwähnten Paragrafen:

Es soll eine Rundfunkbeitragssatzung von 2016 geben, die auf dejure irgendwo erwähnt wird, aber ich kann sie nicht finden. Stattdessen habe ich in der Fassung von 2015 nachgeschlagen:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf
Zitat§ 11
(3) Beitragsschuldner  haben  der  Rundfunkanstalt  die  von  ihr  verauslagten  notwendigen Kosten  der  Zwangsvollstreckung zu erstatten.


VwVG  https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__19.html
Zitat§ 19 Kosten
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

§ 3 Vollstreckungsanordnung
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

Abgabenordnung (AO)  https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__254.html
Zitat§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden.

Zusammen mit der Steuer? Das passt doch überhaupt nicht. Und es geht hier um Säumniszuschläge, nicht um Mahngebühren.

Das Urteil vom 28.06.2016, Az. VG 27 K 75.16 kann ich leider nicht finden, weder auf http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de noch sonstwo. Kennt das jemand?

Also warum kann man die "Einzelfallentscheidung aus Schleswig-Holstein" nun nicht in Berlin anwenden?   ???

Kurt

Zitat von: sekiu am 07. Oktober 2019, 23:32[..]
Also warum kann man die "Einzelfallentscheidung aus Schleswig-Holstein" nun nicht in Berlin anwenden?   ???

Weil jedes der 16 Bundesländer Rechtsvorschriften hat die voneinander abweichen können.

Einen (IMHO) sehr guten Überblick bietet die website "saarheim.de"

Hier z. B. "Saarheimer Gesetze und entsprechende Vorschriften aller Bundesländer"
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/uebersicht.htm

Ist hoffentlich selbsterklärend.

Dort dann u. a.

Verwaltungsvollstreckung: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm
Verwaltungszustellungsgesetz: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwzg_laender.htm

usw.

Gruß
Kurt
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Markus KA

#2
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es von Vorteil sein kann, im Falle einer Vollstreckungsankündigung sich mit den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes zu beschäftigen, für Berlin:
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/

Weitere Hinweise und fiktiv mögliche Schritte:
Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16528.msg197428.html#msg197428

Auch wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es von Vorteil sein kann, sich mit der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt schriftlich per Einschreiben und sich nicht mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice in Verbindung zu setzten.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

pinguin

Zitat von: sekiu am 07. Oktober 2019, 23:32
Es soll eine Rundfunkbeitragssatzung von 2016 geben, die auf dejure irgendwo erwähnt wird, aber ich kann sie nicht finden. Stattdessen habe ich in der Fassung von 2015 nachgeschlagen:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf
Zitat§ 11
(3) Beitragsschuldner  haben  der  Rundfunkanstalt  die  von  ihr  verauslagten  notwendigen Kosten  der  Zwangsvollstreckung zu erstatten.
Siehe aber auch:


Zitat
Rn. 118
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

1.) Die ÖRR sind nicht in den Staat eingeordnet;
2.) den ÖRR ist kein Bürger unterworfen;
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Profät Di Abolo

Guten TagX,

gem. § 8 Abs. 2 und 6 VwVfG BE 2016, Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

gilt:
Zitat
(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.


(6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.

Die den Finanzämtern entstehenden VolXstreckungskosten werden von den Finanzämter im VerwaltungsvolXstreckungsverfahren gleich mit "beigetrieben".

>:(

Zeitungsbezahler

Wurde denn Widerspruch eingelegt oder nach Widerspruchsbescheid geklagt? Oder wurde eine Klage "verloren"? Je nach Umstand kann es hilfreich sein, die Vollstreckungsstelle darauf hinzuweisen, daß noch ein Verfahren anhängig ist. Außerdem kann immer noch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung bei der Intendantin gestellt werden bzw. überprüft werden, ob dieses schon beschieden ist.

sekiu

#6
Danke für die Links, werde ich weitergeben.


Zitat von: Markus KA am 09. Oktober 2019, 12:33Auch wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es von Vorteil sein kann, sich mit der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt schriftlich per Einschreiben und sich nicht mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice in Verbindung zu setzten.

Die Freundin hatte die Schreiben persönlich beim RBB abgegeben oder in den Hausbriefkasten geworfen, addressiert an die Intendantin, aber die Antworten kamen eben aus Köln.

Zitat von: Profät Di Abolo am 09. Oktober 2019, 23:22
Die den Finanzämtern entstehenden VolXstreckungskosten werden von den Finanzämter im VerwaltungsvolXstreckungsverfahren gleich mit "beigetrieben".

Dazu hat sie mir erzählt, dass die Berliner Finanzämter das unterschiedlich handhaben. Finanzamt A hat Steuerguthaben ohne Kosten gepfändet, Finanzamt B hat Steuerguthaben gepfändet und dabei zusätzlich Gebühren plus Auslagen kassiert. Wobei ich jetzt nicht weiß, ob das ebenfalls als "Vollstreckungskosten" bezeichnet wird.

Zitat von: Zeitungsbezahler am 10. Oktober 2019, 14:05
Wurde denn Widerspruch eingelegt oder nach Widerspruchsbescheid geklagt? Oder wurde eine Klage "verloren"? Je nach Umstand kann es hilfreich sein, die Vollstreckungsstelle darauf hinzuweisen, daß noch ein Verfahren anhängig ist. Außerdem kann immer noch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung bei der Intendantin gestellt werden bzw. überprüft werden, ob dieses schon beschieden ist.

Widerspruch wurde eingelegt, Widerspruchsbescheide dazu gibt es auch. Geklagt wurde nicht mehr, da bereits eine frühere Klage "verloren" wurde, diese bezog sich jedoch auf andere Bescheide, nicht auf die Bescheide, um die es in der Vollstreckung geht. Gegen einen neuen, aktuellen Bescheid wurde noch Widerspruch eingelegt, Stichwort Bumerang hier im Forum. Darauf kam zeitgleich mit dem oben zitierten Schreiben ein Widerspruchsbescheid, noch bevor sie überhaupt die Widerspruchsbegründung nachgereicht hatte.

Zeitungsbezahler

Zitat von: sekiu am 18. Oktober 2019, 13:43
...
Widerspruch wurde eingelegt, Widerspruchsbescheide dazu gibt es auch. Geklagt wurde nicht mehr, da bereits eine frühere Klage "verloren" wurde, diese bezog sich jedoch auf andere Bescheide, nicht auf die Bescheide, um die es in der Vollstreckung geht. Gegen einen neuen, aktuellen Bescheid wurde noch Widerspruch eingelegt, Stichwort Bumerang hier im Forum. Darauf kam zeitgleich mit dem oben zitierten Schreiben ein Widerspruchsbescheid, noch bevor sie überhaupt die Widerspruchsbegründung nachgereicht hatte.

Naja, dann wäre die Vollstreckung so erstmal "korrekt".
Ich hätte da aber noch eine Idee: Mit dem 1. Widerspruch wurde ja die Aussetzungder Vollziehung der Vollstreckung beantragt, oder?
Wurde in einem zugehörigen Widerspruchsbescheid eventuell die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung (erstmalig) abgelehnt?
Dann wäre zu prüfen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sein könnte.
Es wurde erstmalig (im Widerspruchsschreiben) die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragt, darauf muß ja die Behörde erstmal einen Bescheid ausstellen. Das tat sie aber zusammen mit dem Widerspruchsbescheid, der Rechtsbehelf sah eine Klage innerhalb eines Monats vor, aber gegen einen erstmaligen Bescheid hätte man in Berlin erstmal einen Widerspruch einlegen können.
Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verlängern sich aber die Fristen.

Mit Hinweis auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung würden die Karten also neu gemischt.
Das Finanzamt in Berlin schickt den Vorgang eigentlich nur während eines Klageverfahrens zurück, aber vielleicht kann man die Sache noch mit einer nicht korrekt bearbeiteten Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung abbiegen.
Viel Erfolg!

pinguin

Zitat von: sekiu am 18. Oktober 2019, 13:43
Wobei ich jetzt nicht weiß, ob das ebenfalls als "Vollstreckungskosten" bezeichnet wird.
"Vollstreckungskosten" sind wohl jene Kosten, die dem Gläubiger dadurch entstehen, daß er überhaupt den Weg der Vollstreckung beschreitet und nicht die gütliche Einigung realisieren mag.

Diese "Vollstreckungskosten" hat der Gläubiger in voller Höhe selbst zu tragen; sie dürfen nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.

Ein ordentliches Unternehmen ist ja bekanntermaßen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, der bundesrepublikanisch beim BGH seinen Fixpunkt findet; ein ordentliches Unternehmen hat gegenüber dem Bürger mit dem Verwaltungsrechtsweg nix zu tun.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

sekiu

Zitat von: Zeitungsbezahler am 18. Oktober 2019, 14:29
Ich hätte da aber noch eine Idee: Mit dem 1. Widerspruch wurde ja die Aussetzungder Vollziehung der Vollstreckung beantragt, oder?
Wurde in einem zugehörigen Widerspruchsbescheid eventuell die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung (erstmalig) abgelehnt?

Welchen "1. Widerspruch" meinst du? Den ersten Widerspruch auf einen der Festsetzungsbescheide, die vollstreckt werden sollen? Ich glaube nicht, dass damals die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragt wurde, da Vollstreckung zu der Zeit noch kein Thema war.

Leider hat die betroffene Person mittlerweile bezahlt, da das FA Steuerguthaben gepfändet und über den Restbetrag erneut die Vollstreckung angekündigt hat.   :(

Zeitungsbezahler

Es wurde nie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt?
Dann könnte man das spätestens bei der Ankündigung der Vollstreckung bei der örtlichen Rundfunkanstalt tun und dies als Argument gegen die laufende Vollstreckung beim Vollstrecker vorbringen, solange nicht über den Antrag entschieden wurde.
Zeitgewinn kann auch was bringen (Konten auflösen, Wertsachen verschenken etc...).

sekiu

Zitat von: Zeitungsbezahler am 21. Oktober 2019, 08:30
Es wurde nie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt?
Es wurde kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt. Das Schreiben an den RBB, auf den die im ersten Post zitierte Antwort kam, enthielt nur eine Aufforderung, das "Vollstreckungsersuchen [...] umgehend zurückzunehmen und die Vollstreckungsstelle [...] zu informieren". Also kein "Antrag".
Aber wie gesagt, es ist nun zu spät, da bezahlt wurde.

Sunny47

#12
Hallo, folgender fiktiver Fall aus Berlin:

Kurze Zeit nach einer erfolglosen Klage mahnt der RBB unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung die Beträge aus den nun rechtskräftigen Bescheiden an und berechnet zusätzlich 5€ Mahngebühen.

Person P bietet umgehend an, sofort sämtliche fälligen Beträge bar zu begleichen.
P stellt dabei Antrag auf kostenlose und schuldbefreiende Barzahlung und fordert für den Fall der Ablehnung einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Hierauf hat der RBB bisher überhaupt nicht reagiert.

Fast 3 Wochen später trudelt vom Finanzamt die Vollstreckungsankündigung ein. Dabei werden 10 Tage zur Begleichung des rückständigen Betrages eingeräumt, ansonsten würden kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen.

Wäre eine Zwangsvollstreckung trotz Barzahlungsangebotes überhaupt rechtens?

Und wie sollte P sich jetzt in diesem fiktiven Fall verhalten?
P möchte natürlich keine Vollstreckung und auch keine weiteren Kosten tragen müssen, würde dem RBB aber gerne weiterhin an's Bein pinkeln wollen.

Edit "Markus KA":
Evtl. auch Forumsmitglieder aus dem Raum Berlin via PM kontaktieren.
Das Thema "Barzahlung" bitte in diesem Thread nicht weiter vertiefen, da bereits im Forum vielfach diskutiert.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Zeitungsbezahler

Vielleicht hilft ein Brief, daß die Rundfunkanstalt sich im Annahmeverzug befindet und dies ein Vollstreckungshindernis darstellt?
Man wird das Angebot der Barzahlung doch hoffentlich nachweisen können?
Vielleicht hat man das ganze oder ein Teil des Geldes doch schon auf ein Konto im Einflußbereich der Rundfunkanstalt überwiesen?
Ist die Aufteilung der Gesamtschuld noch eine Idee?

Das Finanzamt in Berlin ist recht gnadenlos, aber bei nachweisbaren Zahlungen lassen sie mit sich reden...
Ebenso, wenn es eine Klage gibt (aber die ist ja wohl schon abgeschlossen und es handelt sich nur um Beträge aus der verlorenen Klage).

Sunny47

#14
Ja, nachweisen kann Person P das (mehrfache) Barzahlungsangebot. P hatte auch schon überlegt, dem Finanzamt die Unterlagen zu schicken und die Rechtslage zu erläutern.

P weiß nur leider nicht, ob die sich in der Praxis dafür interessieren, oder ob die nach der Frist ohne Zahlungseingang stur vollstrecken. P hatte vermutet, daß hier vielleicht schon Erfahrungen existieren.

Nein, überwiesen wurde bisher noch nie was in Sachen Rundfunkbeitrag. Sind ja gerade erst die 2013er Beiträge rechtskräftig geworden. Solange konnte Person P das hinauszögern.

Was meinst Du mit "Aufteilung der Gesamtschuld"? Ratenzahlung? Ob Person P das Geld nun auf einmal zahlen muß oder in mehreren Raten, wäre P persönlich egal. P möchte eigentlich den RBB nur noch etwas ärgern ohne weitere Kosten für sich zu verursachen.