Zur Bedeutung dieses Themas:
Der Absatz, welcher gegenüber den ersuchten Stellen behauptet, dass die
"Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, weil ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung" hätte, wird zur Lüge, wenn das an eine Vollstreckungsstelle adressierte Ersuchen vielleicht so lautet.
[...] trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschulder(in) rückständige Rundfunkbeiträge/Rundfunkgebühren, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XXXX,XX EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbefehl nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannte(n) Beitragsschulder(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.
Insbesondere der letzte Satz ist falsch, wenn die in Hinweis 1 des Vorkommentars geschilderten Umstände vollständig auf den jeweiligen Fall zutreffen, d.h. im Falle einer
"Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid/ ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Säumniszuschläge".
Oben zitierter Absatz steht ungefähr so in den Vollstreckungsersuchen auf Seite 1 von 3 "Für den/die Schuldner(in)*" und sehr wahrscheinlich gleichlautend in dem für die Vollstreckungsstelle bestimmten Ersuchen - siehe nochmals
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.) (02/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€ (07/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0
Falls noch kein Termin zur Vermögensauskunft anberaumt wurde, könnten noch im Rahmen der
"gütlichen Erledigung" beim
"Vollstreckungsgläubiger" (z.B. "Landesrundfunkanstalt c/o Beitragsservice") Einwände gegen dieses Ersuchen eingelegt werden
Rechtsmittel gg. Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33855.0ggf. mittels isoliertem
Widerspruch gegen die Vollstreckung von Säumniszuschlägen.
Die Vollstreckungsstelle sollte dazu in Kenntnis gesetzt werden.
Falls die Vollstreckungsstelle bereits den Termin zur Vermögensauskunft angesetzt hat, bleibt noch der unmittelbare Weg zum Verwaltungsgericht z.B. mittels eines (eilbedürftigen)
Antrags auf effektiven Rechtsschutz (genaue Bezeichnung des Rechtsmittels könnte man dem VG überlassen).
Es gilt in jedem Falle, keine Zeit zu verlieren!Über z.B. beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Rechtsmittel gegen die Vollstreckung sollten informiert werden:
-
Vollstreckungsstelle/n bzw. Vollstreckungsgericht (Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht bzw. Landgericht, Stadtkasse o.ä.)
-
Vollstreckungsgläubiger (z.B. "Landesrundfunkanstalt c/o Beitragsservice")
bzw. könnte bei diesen Stellen ein gleichlautender Text eingereicht werden
+ mit jeweiliger Anlage eine Kopie des/der Schreiben, welche/s am Verwaltungsgericht bereits eingegangen ist/sind.
Ja das sind mehrere Sendungen mit jeder Menge Anlagen.
Keinesfalls zu lange warten! Man vergesse die Vollstreckungsstelle oder das Vollstreckungsgericht als "Hilfe" in allen Verfahren, welche mit dem Rundfunk in Verbindung gebracht werden könnten und wo es um die Durchsetzung von Forderungen aus Beiträgen oder Gebühren geht.
Edit "Bürger":
Danke für die ergänzenden Erläuterungen!
Beitrag angepasst/ Querverweise ergänzt.