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Autor Thema: Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag  (Gelesen 3317 mal)

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Basierend auf dieser bzw. diesen - aus unerklärlichen Gründen bislang bzgl. Vollstreckung noch nicht eigenständig gewürdigten - Erfolgsmeldung/en bereits aus 2015 zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln bzgl. der Säumniszuschläge ;)
OVG/VGH - aufschiebende Wirkung von Widerspruch & Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14620.0

soll hier im Thread diskutiert werden über die
vollstreckungspraktischen Folgen der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch und Klage gegen die Säumniszuschläge

insbesondere im Fall einer
- "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" bzw. einer
- "Vollstreckung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Säumniszuschläge"


Auch wenn unter
OVG/VGH - aufschiebende Wirkung von Widerspruch & Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14620.msg98683.html#msg98683
vom VGH Baden-Württemberg zu lesen ist:
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 4.2.2015, 2 S 2436/14
Entscheidung des abgabenrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei offenen Ausgang; Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags;  Anwendbarkeit von VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 2 auf Säumniszuschläge;  Anwendungsbereich von VwVG BW 2004 § 12 S 1
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19076
Zitat
Leitsätze
[...]
3. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel.
[...]
Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2014 festgesetzten und noch zur Vollstreckung vorgesehenen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR aufschiebende Wirkung hat.
[...]
Zitat
11    
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 LVwVG geboten, die darin bestehen, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt. Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn infolge eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit die aufschiebende Wirkung eintritt. Denn die zwangsweise Beitreibung der eigentlichen Hauptforderung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Wenn die Säumniszuschläge fester Bestandteil der Vollstreckungsersuchen sind - siehe jeweils Auflistung auf der letzten Seite u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.) (02/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€ (07/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0
und die Vollstreckungsstelle (in diesem Falle wohl egal ob GV/ Amtsgericht, Stadtkasse o.a.) wohl nicht eigenmächtig die Forderungssumme um mglw. strittige Säumniszuschläge abmindern darf, sondern wenn, dann ein erneutes, entsprechend geändertes Vollstreckungsersuchen ohne Beinhaltung der Säumniszuschläge benötigen würde...

...und zudem die höchst strittige, weil sehr wahrscheinlich rechtswidrige "Kontoführung" gemäß den "Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge", nach welcher Zahlungen immer auf die älteste Schuld und ausgerechnet die "Säumniszuschläge [...] im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet" werden ::) :laugh: vgl. web-Suche z.B. mit
"§ 13 Satzung Verrechnung Säumniszuschläge"
https://www.google.com/search?q=§+13+Satzung+Verrechnung+Säumniszuschläge
Zitat
§ 13 Verrechnung
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,

4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner/ die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft.
vgl. dazu auch
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg141848.html#msg141848
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg145861.html#msg145861


...und damit die oben wiedergegebene, vom VGH Ba-Wü ins Spiel gebrachte "isolierte" Vollstreckung der Hauptforderung ohne Berücksichtigung der Säumniszuschläge jedenfalls gemäß den Rundfunkbeitrags-Satzungen eigentlich gar nicht möglich sein sollte...

...dann dürfte doch zumindest in jenen (durchaus vorkommenden) Fällen einer Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid bzw. einer Vollstreckung ohne gesonderte "Anordnung der sofortigen Vollziehung der Säumniszuschläge" durch Widerspruch/ Klage auch gegen die "Festsetzungsbescheide" und damit auch oder nur gegen die Säumniszuschläge die Vollstreckung zumindest vorläufig gehemmt werden können - oder?

Mglw. auch dann, wenn gegen den Widerspruchsbescheid und die darin mglw. enthaltene "Anordnung der sofortigen Vollziehung der Säumniszuschläge" weitergehende Rechtsmittel, d.h. Klage noch anhängig ist?



Hinweis 1:

In den "Widerspruchsbescheiden" wird seit geraumer Zeit in aller Regel neben der (nach diesseitiger Auffassung völlig irrigen) Ablehnung der mit den Widersprüchen gegen die "Festsetzungsbescheide" unabhängig von der gesetzlich aufschiebenden Wirkung
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
sinnvollerweise ergänzenden "Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO" gleichzeitig auch die "sofortige Vollziehung der Säumniszuschläge angeordnet".

Dies ist - da die "Säumiszuschläge" lt. obiger OVG/VGH-Rechtsprechung nicht als "öffentliche Abgaben und Kosten" zu qualifizieren sind, bei deren Anforderung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen entfallen würde - laut § 80 VwGO prinzipiell möglich
(hier einmal bitte die Diskussion über "Behördenstatus" und "Verwaltungsaktbefugnis" beiseite gelassen!)
§ 80 VwGO - Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz

Zitat
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,

4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
[...]

Fehlt aber zum Zeitpunkt der Vollstreckungseinleitung diese "Anordnung der sofortigen Vollziehung der Säumniszuschläge nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO" im Widerspruchsbescheid oder fehlt zum Zeitpunkt der Vollstreckungseinleitung der Widerspruchsbescheid gar gänzlich ("Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid") so haben die Rechtsmittel eben gem. § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich und von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung jedenfalls bzgl. der Säumniszuschläge...
...mglw. auch dann, wenn gegen den Widerspruchsbescheid und die darin mglw. enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Säumniszuschläge weitergehende Rechtsmittel, d.h. Klage noch anhängig ist.




Hinweis 2:

Jedenfalls eine fiktive mitteldeutsche "Landesrundfunkanstalt" könnte in einem aktuellen fiktiven Fall erklärt haben

Zitat
Vorab erklärt der Antragsgegner und Beschwerdeführer, dass er im Hinblick auf den im Bescheid vom [...] festgesetzten Säumniszuschlag von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom [...] ausgeht und deshalb die Vollstreckung des Säumniszuschlags - eine Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bleibt vorbehalten - unterbleiben wird.
[...]
Der Bescheid vom [...] kann gemäß § 2 Nr. 2 SächsVwVG vollstreckt werden, weil der gegen ihn erhobene Widerspruch hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkbeiträge nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 keine aufschiebende Wirkung hat. Wegen der festgesetzten Säumniszuschläge hat der Antragsgegner vorstehend bereits erklärt, dass er von der aufschiebenden Wirkung ausgeht und eine Vollstreckung insoweit unterbleiben wird.

Wie die "Vollstreckung des Bescheides" vollstreckungspraktisch getrennt werden soll von der Vollstreckung der Säumniszuschläge, die schließlich fester Bestandteil des angeblich "vollstreckbaren Bescheides" sind, bleibt bislang unergründlich... ::) ???


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Zur Bedeutung dieses Themas:

Der Absatz, welcher gegenüber den ersuchten Stellen behauptet, dass die "Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, weil ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung" hätte, wird zur Lüge, wenn das an eine Vollstreckungsstelle adressierte Ersuchen vielleicht so lautet.
Zitat
[...] trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschulder(in) rückständige Rundfunkbeiträge/Rundfunkgebühren, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XXXX,XX EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbefehl nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannte(n) Beitragsschulder(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.
Insbesondere der letzte Satz ist falsch, wenn die in Hinweis 1 des Vorkommentars geschilderten Umstände vollständig auf den jeweiligen Fall zutreffen, d.h. im Falle einer "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid/ ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Säumniszuschläge".

Oben zitierter Absatz steht ungefähr so in den Vollstreckungsersuchen auf Seite 1 von 3 "Für den/die Schuldner(in)*" und sehr wahrscheinlich gleichlautend in dem für die Vollstreckungsstelle bestimmten Ersuchen - siehe nochmals
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.) (02/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13065.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€ (07/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Falls noch kein Termin zur Vermögensauskunft anberaumt wurde, könnten noch im Rahmen der "gütlichen Erledigung" beim "Vollstreckungsgläubiger" (z.B. "Landesrundfunkanstalt c/o Beitragsservice") Einwände gegen dieses Ersuchen eingelegt werden
Rechtsmittel gg. Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33855.0
ggf. mittels isoliertem Widerspruch gegen die Vollstreckung von Säumniszuschlägen.
Die Vollstreckungsstelle sollte dazu in Kenntnis gesetzt werden.

Falls die Vollstreckungsstelle bereits den Termin zur Vermögensauskunft angesetzt hat, bleibt noch der unmittelbare Weg zum Verwaltungsgericht z.B. mittels eines (eilbedürftigen) Antrags auf effektiven Rechtsschutz (genaue Bezeichnung des Rechtsmittels könnte man dem VG überlassen).

Es gilt in jedem Falle, keine Zeit zu verlieren!

Über z.B. beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Rechtsmittel gegen die Vollstreckung sollten informiert werden:
- Vollstreckungsstelle/n bzw. Vollstreckungsgericht (Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht bzw. Landgericht, Stadtkasse o.ä.)
- Vollstreckungsgläubiger (z.B. "Landesrundfunkanstalt c/o Beitragsservice")
bzw. könnte bei diesen Stellen ein gleichlautender Text eingereicht werden
+ mit jeweiliger Anlage eine Kopie des/der Schreiben, welche/s am Verwaltungsgericht bereits eingegangen ist/sind.
Ja das sind mehrere Sendungen mit jeder Menge Anlagen.

Keinesfalls zu lange warten! Man vergesse die Vollstreckungsstelle oder das Vollstreckungsgericht als "Hilfe" in allen Verfahren, welche mit dem Rundfunk in Verbindung gebracht werden könnten und wo es um die Durchsetzung von Forderungen aus Beiträgen oder Gebühren geht.


Edit "Bürger":
Danke für die ergänzenden Erläuterungen!
Beitrag angepasst/ Querverweise ergänzt.


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In den "Widerspruchsbescheiden" wird seit geraumer Zeit in aller Regel neben der (nach diesseitiger Auffassung völlig irrigen) Ablehnung der mit den Widersprüchen gegen die "Festsetzungsbescheide" unabhängig von der gesetzlich aufschiebenden Wirkung
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
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Wie wird denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet?
Zitat
§ 80 VwGO ... (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
Eine Notstandsmaßnahme ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in diesem Fall jedenfalls nicht.

Was die Verteilung eingehender Zahlungen angeht, könnte man in geeigneten Verfahren geltend machen, dass die §§ 13 der Beitragssatzungen als landesrechtliche Bestimmungen mit höherrangigem Bundesrecht (§ 80 VwGO und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes) nicht vereinbar sind.


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Wie wird denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet?
Zitat
§ 80 VwGO ... (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. [...]

Aus einem Widerspruchsbescheid 01/2020 hier die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Säumniszuschläge
und dazugehörige "Begründung"(?)
Zitat
Rein vorsorglich wird die sofortige Vollziehung der mit den Bescheiden vom ... festgesetzten Säumniszuschläge gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Der Säumniszuschlag kann den ihm zugedachten Zweck, als Druckmittel zu einer fristgerechten Entrichtung der geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllen, wenn er auch zeitnah eingezogen wird. Dies ist nur möglich, wenn er zusammen mit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Hauptforderung*** vollsteckt werden kann.
***Anm.: Dass die "Hauptforderung" aus den "Festsetzungsbescheiden", die - weil sie kein (Geld-)Leistungs-Gebot beinhalten - überhaupt nichts "anfordern", sondern lediglich "festsetzen"/ eine Beitragshöhe "feststellen", angeblich "sofort vollziehbar" sei, ist nach diesseitiger Auffassung ein von ARD-ZDF-GEZ gepflegter (sehr unpfleglicher!) Drohkulissen-Mythos - siehe dazu u.a. nochmals unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
Zudem besteht nach diesseitige Auffassung auch kein die unbillige Härte einer Einschränkung des Grundrechts auf eigene freie Wahl anderer kostenpflichtiger Angebote überwiegendes öffentliches Interesse an einer ARD-ZDF-GEZ privilegierenden Pflicht-Finanzierung - bzw. könnte dieser Streitpunkt ja gerade Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein, weshalb eine sofortige Vollziehung vorgreiflich der Klärung genau dieser Frage wäre.
Nur soviel zu einigen tangierenden Hintergründen, dies aber bitte hier nicht vertiefen, sondern hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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