Und wieder einmal ist -und das ist der eigentliche Knackpunkt des OVG Lüneburg Beschlusses vom 05.03.2021, diesmal in Rn 31- die Mär bzw. die aktive Rechtsbeugung zu lesen, dass der Festsetzungsbescheid ein Leistungsbescheid sein soll.
31 Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind nach § 7 Abs. 4 NVwVG die Gemeinden, im vorliegenden Fall die Beklagte, zuständig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG wird ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), nach den Vorschriften des ersten Teils des NVwVG (§§ 2 bis 69 NVwVG) vollstreckt. Die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 4. Juli 2014, vom 1. August 2014 und vom 1. Dezember 2014 sind Leistungsbescheide im Sinne dieser Vorschrift.
Wenn mir einmal ein Gericht detailliert begründen würde, warum der FB ein LB sein soll, dann würde ich ja vielleicht Frieden finden. Das OVG sollte vielleicht nochmal sein Repetitorium fürs 1.Staatsexamen rauskramen, um da nochmal die Definition bzw. die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsbescheids nachzuschlagen.
Wenn das OVG jedenfalls ohne Erläuterungen Behauptungen aufstellt, dann ist seine Integrität zu hinterfragen. Außer wenn die besagten Festsetzungsbescheide wirklich den Anforderungen an einen Leistungsbescheid genügen. (die Anforderungen sind laut Wiki z.B. zu finden bei Jürgen Brandt/Michael Sachs (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2009, S. 217
https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA181&dq=Leistungsbescheid&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjri7Ly75frAhXNyaQKHZtsBsAQuwUwAHoECAAQBg#v=onepage&q=Leistungsbescheid&f=false)
Da ist insbesondere die
Bestimmtheit zu prüfen. Ist denn die Zahlstelle, an die die Zahlung erwartet wird, in diesen 2014 Bescheiden genannt? Die genaue Nennung dieser Zahlstelle ist ja laut (dem Gericht offenbar unbekannten) Handbuch zwingende Voraussetzung zur Erfüllung des Bestimmtheitgebots...