Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Vollstreckung von Mahngebühren in Niedersachsen? Widersprüchliches aus Lüneburg  (Gelesen 8772 mal)

G
  • Beiträge: 325
Dass der NDR Mahngebühren in Schleswig-Holstein nicht vollstrecken lassen darf, hat sich dort ja mittlerweile rumgesprochen.

In Niedersachsen hat das zweitinstanzliche Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg allerdings bisher eine gegenteilige Ansicht vertreten, siehe z.B.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2019, 4 LA 277/18
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE190001631&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Gegen diese Ansicht hat nun das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) in Lüneburg "rebelliert":
VG Lüneburg  Urteil vom 25.10.2019, 6 A 453/18
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE190003810&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Das VG stuft kurz gesagt die Schreiben des NDR als Erinnerungsschreiben ein, die eine spätere Mahnung durch die kommunale Vollstreckungsbehörde entbehrlich machen, aber selber keine Mahnungen im Sinne des NVwVG sind. Das VG begründet diese Ansicht damit, dass sich eine Mahnung an Vollstreckungsschuldner zu richten hat, dass die Beitragsschuldner aber noch keine Vollstreckungsschuldner sind, bevor der NDR ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Kommune gerichtet hat. Nach Ansicht des VG muss man Vollstreckungsschuldner sein, bevor die Mahnung abgeschickt wird.

Hier noch der Link zum niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG):
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Leider lässt sich dem Urteil des VG nicht entnehmen, ob der Beschluss des OVG Thema der mündlichen Verhandlung war.
Damit ist auch unklar, ob sich das VG bewusst war, dass es von der Rechtsprechung des OVG abweicht. Das ist nämlich ein Grund, die Berufung zuzulassen. Das hätte das VG dann auch schon in die im Internet nicht verfügbare Entscheidungsformel aufnehmen müssen.

Mal sehen, was da noch passiert.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

R
  • Beiträge: 2
Leider hat das OVG in dieser Sache das Urteil des VG geändert (wie zu erwarten war):

https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?showdoccase=1&st=ent&doc.id=MWRE210001165&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
1. Bescheide der zuständigen Landesrundfunkanstalt über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen werden in Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vollstreckt.

2. Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört grundsätzlich die Androhung der Vollstreckung durch eine Mahnung. Für die Mahnung ist die Landesrundfunkanstalt als Gläubigerbehörde zuständig.

3. Die Befugnis der Landesrundfunkanstalt als Gläubigerbehörde zur Erhebung von Mahngebühren folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 NVwVG i.V.m. § 2 VwVKostVO. Die Mahngebühren können ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

h
  • Beiträge: 294
Und wieder einmal ist -und das ist der eigentliche Knackpunkt des OVG Lüneburg Beschlusses vom 05.03.2021, diesmal in Rn 31- die Mär bzw. die aktive Rechtsbeugung zu lesen, dass der Festsetzungsbescheid ein Leistungsbescheid sein soll.
Zitat
31 Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind nach § 7 Abs. 4 NVwVG die Gemeinden, im vorliegenden Fall die Beklagte, zuständig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG wird ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), nach den Vorschriften des ersten Teils des NVwVG (§§ 2 bis 69 NVwVG) vollstreckt. Die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 4. Juli 2014, vom 1. August 2014 und vom 1. Dezember 2014 sind Leistungsbescheide im Sinne dieser Vorschrift.
Wenn mir einmal ein Gericht detailliert begründen würde, warum der FB ein LB sein soll, dann würde ich ja vielleicht Frieden finden. Das OVG sollte vielleicht nochmal sein Repetitorium fürs 1.Staatsexamen rauskramen, um da nochmal die Definition bzw. die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Leistungsbescheids nachzuschlagen.
Wenn das OVG jedenfalls ohne Erläuterungen Behauptungen aufstellt, dann ist seine Integrität zu hinterfragen. Außer wenn die besagten Festsetzungsbescheide wirklich den Anforderungen an einen Leistungsbescheid genügen. (die Anforderungen sind laut Wiki z.B. zu finden bei Jürgen Brandt/Michael Sachs (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2009, S. 217
https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA181&dq=Leistungsbescheid&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjri7Ly75frAhXNyaQKHZtsBsAQuwUwAHoECAAQBg#v=onepage&q=Leistungsbescheid&f=false)

Da ist insbesondere die Bestimmtheit zu prüfen. Ist denn die Zahlstelle, an die die Zahlung erwartet wird, in diesen 2014 Bescheiden genannt? Die genaue Nennung dieser Zahlstelle ist ja laut (dem Gericht offenbar unbekannten) Handbuch zwingende Voraussetzung zur Erfüllung des Bestimmtheitgebots...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2021, 21:27 von hankhug«

h
  • Beiträge: 294
Ob es Zufall ist, dass weniger als 4 Stunden nach meinem Vorkommentar der unter https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsbescheid hinterlegte Einzelnachweis auf die Definition des Leistungsbescheids und des Bestimmtheitsgebots nicht mehr abrufbar ist? Ein Paranoiker, der Böses dabei denkt...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2021, 15:38 von Bürger«

q
  • Beiträge: 385
Ich habe die maßgeblichen Seiten 181 und 182 des zititierten Buches bei mir lokal gespeichert und kann sie bei Bedarf zur persönlichen Verwendung zur Verfügung stellen. PM mit Angabe einer Email-Adresse genügt.

Aus urheberrechtlichen Gründen dürfen die Seitenbilder aber nicht hier ins Forum eingestellt werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

P
  • Beiträge: 3.997
Ob es Zufall ist, dass weniger 4 Stunden nach meinem Vorgänger-Post der unter https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsbescheid hinterlegte Einzelnachweis auf die Definition des Leistungsbescheids und des Bestimmtheitsgebots nicht mehr abrufbar ist? Ein Paranoiker, der Böses dabei denkt...

Nein, das scheint ein Fehler bei Google Books zu sein.
Überall sonst funktionieren die Links sonst auf diese "alte" Auflage.
Aber es sieht so aus, als gäbe es eine neue überarbeite 4. Auflage.
Zitat
Handbuch Buch. Hardcover
4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2017
LXXVI, 1461 S.
C.F. Müller. ISBN 978-3-8114-9512-8
https://www.beck-shop.de/brandt-sachs-hrsg-handbuch-verwaltungsverfahren-verwaltungsprozess/product/16566594


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

h
  • Beiträge: 294
@PersonX: Mag sein, aber der alte in Wikipedia beim Thema Leistungsbescheid hinterlegte Google Link zeigte nicht nur das Buch-Cover (wie z.B. Dein Link auf den Beck-Shop), sondern die komplette Seite mit Inhalt, die jeder Rundfunkbeitragsgegner so direkt für seine Klage hätte abschreiben bzw. zitieren können.
Irgendwie komisch, dass der Link ausgerechnet ein paar Stunden nach meinem Post deaktiviert wurde, zumal ich ihn am 02.Sep. nach 21:00 -also unmittelbar vor meinem Post- noch erfolgreich aufgerufen hatte.

Aber, Zufall oder nicht, @querkopf hat ja Abhilfe angeboten.


Edit "Bürger": Bitte hier das eigenständige Thema "Leistungsbescheide" nicht weiter vertiefen, sondern wenn, dann bitte in ggf. bereits existierendem geeigneten Thread - siehe dazu beginnend unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Links speziell zum Thema "Leistungsbescheide"/ "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
oder falls eigenständig die Kriterien nochmals zusammengefasst und nicht zu bestehenden Threads passend, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Hier bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Vollstreckung von Mahngebühren in Niedersachsen? Widersprüchliches aus Lüneburg
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2021, 15:44 von Bürger«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Eine fiktive Person F aus Niedersachsen könnte eine Vorankündigung der Zwangsvollstreckung von der zuständigen Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde erhalten haben für den Zeitraum von 01/22 bis 06/23 (18 Monate).
Dieses Vollstreckungsersuchen des NDR wurde nach einer Bitte per eMail von der Person F an die Stadtkasse von der Stadkasse an den NDR zur Prüfung zurück gegeben, da in der Auflistung im Anhang nur der erste der 4 unten aufgeführten Bescheide aufgeführt wurde.
Etwa 3,5 Monate später kam dann von der Stadtkasse eine zweite Vorankündigung der Zwangsvollstreckung, da der NDR denen mitgeteilt hat dass die Zahlungspflicht bestehe, aber auch hier wurde in der Auflistung nur einer von 4 Bescheiden aufgeführt.

Die fiktive Person muss spätestens diese Woche zahlen, sonst wird der Gerichtsvollzieher beauftragt zwecks Vollsteckung.

Die geforderte Summe von insgesamt 377,48 € setzt sich folgendermaßen zusammen:

Bescheid 1: 63,08 € incl. 8 € Säumniszuschlag
Bescheid 2: 118,16 € incl. 8 € Säumniszuschlag
Bescheid 3: 118,16 € incl. 8 € Säumniszuschlag
Bescheid 4: 63,08 € incl. 8 € Säumniszuschlag
Mahnung 1 für die Bescheide 1-3: 308,40 € incl. 9 € Mahngebühr
Mahnung 2 für den 4. Bescheid 69,08 € incl. 6 € Mahngebühr

Also insgesamt 47 € Mahngebühren / Säumniszuschläge ...  :o

Mich würde mal eure Meinung zu diesem fiktiven Fall interessieren, ob die 4 x 8 € = 32 € Säumniszuschläge für die 4 Bescheide rehtlich korrekt sind, weil die Zahlungspflicht nach Meinung und Rechtsverständnis von Person F doch erst bei der Erstellung der Bescheide offiziell entstand, und wenn nicht was man dagegen unternehmen könnte.

Eine Idee der Person F war, einfach 32 Euro weniger zu überweisen, was haltet ihr davon?

Frei  8)


Edit "Bürger": Achtung!!! Bitte nicht "Mahngebühren" und "Säumniszuschläge" miteinander vermengen! Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Hier im Thread geht es gem. Einstiegsbeitrag jedoch wohl nur um "Mahngebühren". Zu "Säumniszuschlägen" siehe u.a. unter
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
OVG/VGH - aufschiebende Wirkung von Widerspruch & Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14620.0
Sofern gg. die "Säumniszuschläge" keine Rechtsmittel anhängig sind oder anhängig gemacht werden, dürfte eine Kürzung um diese Beträge vmtl. nicht zielführend sein.

Vielleicht hat Person A noch unbearbeitete Anträge bei ARD-ZDF-GEZ offen, z.B.
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0

Statt sich aber (nur) daran abzuarbeiten, sollte Person A sich mglw. besser intensiver anhand der weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen wehren, was u.a. auch die fehlenden Leistungsbescheide mit vollstreckungsfähigem Leisungsgebot betrifft - siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
i.V.m.
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Niedersachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14128.0
Auszüge aus dem NVwVG (Niedersächs. Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21250.0
und zwar ggf. auch entsprechend zu einem beispielhaften Vorgehen in NRW (als dort noch Stadtkassen zuständig waren):
Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36905.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220969.html#msg220969
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221010.html#msg221010
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221012.html#msg221012

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2024, 22:13 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Die fiktive Person muss spätestens diese Woche zahlen, sonst wird der Gerichtsvollzieher beauftragt zwecks Vollsteckung.
Der genaue Wortlaut im Schreiben dazu, was passiert, wenn Pertson A nicht zahlt, ist folgender:
Zitat
Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie hingegen nicht reagieren, müssen wir weitere  Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten, wie z. B. Sachpfändungen (Wertgegenstände, Kraftahrzeuge, usw.) und Forderungspfändungen (Lohnpfändungen, Kontopfändungen, usw.). Sollte innerhalb von vierzehn Tagen nach dieser Zahlungsaufforderung keine Zahlung erfolgt sein, kann zusätzlich gem. § 22 Abs.1 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) die Abgabe der Vermögensauskunft, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und danach gem. § 22 c NVwVG die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch einen zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts [Stadt] angeordnet werden. Die Kosten dieser Maßnahmen hätten Sie ebenfalls zu tragen.


Edit "Bürger": All dies ist allenthalben bekannt und nichts Neues - hier aber nicht Gegenstand des Kern-Themas dieses Threads und daher hier auch bitte nicht weiter zu vertiefen. Danke.

Und wegen der im Edit des Vorkommentars bereits ausführlich aufgeführten fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen (insbes. fehl. vollstreckungsfähige Leistungsbescheide mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot) würde eine fiktive Person das Vollstreckungsersuchen und damit die darauf basierende Vollstreckung der Stadtkasse vollumfänglich zurückweisen und ausdrücklich die Verpflichtung zu einer Zahlung, Abgabe einer Vermögensauskunft o.ä. bestreiten. Siehe dazu u.a. auch nochmals am Ende des Edits des Vorkommentars verlinkten Beispiel-Fall aus NRW.

Person B würde in diesem Zuge wohl auch auf unkalkulierbare Haftungsrisiken der Stadt im Falle der Fortsetzung der Vollstreckung hinweisen - siehe u.a. unter
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864

VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2024, 23:00 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 1.521
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Den "Eingangskanal" bei der Stadtkasse nachprüfen. D.h. konkret, ob das VolXstreckungsersuchen über XAmtshilfe elektronisch an ein kommunales Rechenzentrum übermittelt und von dort an die Stadtkasse weitergeleitet wird.

Hierzu:

Zweckverbandssatzung Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)
https://www.kdo.de/files/nfs/bilder_dokumente/ueber-uns/organisation/20220111_kdo_zweckverbandssatzung.pdf

Mitgliederliste in der Anlage.

LG Essen, 26.10.2022 - 7 T 270/22
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Essen&Datum=26.10.2022&Aktenzeichen=7%20T%20270/22
Vollstreckungsantrag, qualifizierte elektronische Signatur
Keine qualifizierte elektronische Signatur = Keine VolXstreckung
Zwar für NRW aber mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH.

Zum "Transfervermerk" also Ausdruck des Vollstreckungsersuchens und der qualifizierten elektronischen Signatur:

OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Niedersachsen&Datum=31.03.2020&Aktenzeichen=9%20LA%20440/19

X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32276.0

In dem Thread finden sich weitere Hinweise u.a. zur sog. eIDAS-Verordnung etc..


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier keine weiteren Erörterungen in diesem alten, aus 2019-2021 stammenden Thread mit dem Kern-Thema
Vollstreckung von Mahngebühren in Niedersachsen? Widersprüchliches aus Lüneburg


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2024, 03:45 von Bürger«

 
Nach oben