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Autor Thema: Detaillierte Umsatzaufstellung zum "Beitragskonto"/ zur "Wohnung" anfordern?  (Gelesen 10213 mal)

B
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Person B*itzbirne bekommt andauernd Fanpost aus Köln, die mit "Ihr Rundfunkbeitrag", "Mahnung" oder "Vollstreckungsankündigung" etc. beginnt. Auch der Vollstreckungsbeamte der Stadt gehört schon zum Fanclub, schickt bunte Briefe und interessiert sich unheimlich für das Bankkonto, welches er bereits drei mal geplündert hat.

Da Person B*itzbirne jedoch nie aktiv bzw. regelmäßig Geld an die Kölner Puppeköppe schickt, kann er auch nicht wissen, welche Beträge ihm abgeknöpft wurden und wofür diese genau waren.

Hat sich einer aus unseren Reihen mal auf den Cent genau aufzeigen lassen, wann welche Zahlung wofür geleistet wurde, wie viel Mahn- und Säumnisgebühren enthalten waren und was der Vollstreckungsbeamte einbehalten hat? Die können ja einfach behaupten, man schulde so und soviel, die Aufstellung ist aber weder trasparent noch detailliert aufgelistet. Zudem muss der Beitragsverweigerer ja auch wissen, wieviel, wann und wofür von seinem Vermögen enteignet wurde.

Person  B. weiß zwar, welche Summe ihm jeweils weggenommen wurde, jedoch nicht, welcher Teil der Forderungen damit beglichen wurde. Genauso wenig konnte es der Vollstreckungsbeamte aufschlüsseln, er hat blind durchgesetzt und vom Amtsrichter musste Person B. sich auch noch diverse Beleidigungen im öffentlichen Beschluss gefallen lassen...

Wie könnte ein Schreiben an den Fanclub in Cologne also aussehen, damit die Leute etwas ausgelastet werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2019, 13:41 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

Z
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Vielleicht so:
Lieber Karnevalsverein!
Leider habe ich den Überblick über meine geleisteten Zahlungen für meine Kasperlebude verloren und bitte euch, mir mal einen Kontoauszug für angegebene Wohnung zukommen zu lassen, um zukünftige Forderungen genau nachvollziehen zu können. Bitte auch die Zahlungen für die Wohnung berücksichtigen, die eventuell von anderen Personen geleistet wurden.

Sollte man zu Mehreren wohnen, könnte man unter strikter Verweigerung der Nennung der sog. Beitragsnummer unter Angabe der Wohnungslage und Adresse für jedes Quartal/Monat/Woche jemand anderes zahlen lassen (muß ja nicht vollständig sein, Teilbeträge machen es unübersichtlicher...), Belege natürlich aufheben und ggf. dem Vollstrecker unter die Nase reiben...


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In Bestätigung und Ergänzung zum Vorkommentar:

Es sollte mglw. nicht nur für das "Beitragskonto" eine Aufstellung angefordert werden, sondern für die im Festsetzungsbescheid jeweils angegeben "Wohnung" - das ist ein Unterschied.

Entscheidend ist schließlich vordergründig erst einmal, ob und wie viel für die "Wohnung" bezahlt wurde.
Mglw. haben Dritte bereits die für die Wohnung bestehenden Forderungen beglichen - ohne Kenntnis von Person A? Sei es aus Unkenntnis, aus Falschbuchung, aus reiner Nächstenliebe...

Erst im zweiten Schritt wäre dann zu prüfen, was eigentlich mit den über das "Beitragskonto" gezahlten Beträgen passiert ist.

Siehe u.a. unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0
[...]
Als erstes steht an, wenn man "Schwierigkeiten" (welcher Art auch immer) mit der Zahlung hat ;)
Zahlungsübersicht
Zitat
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie eine Über­sicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des Beitrags­rück­stands über das Kontaktformular anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihre Beitragsnummer an.

Falls Abweichungen vorhanden sind, werden diese selbst­verständ­lich korrigiert. Senden Sie dazu die entsprechenden Nachweise an den Beitrags­service.
Da man ja ständig diese Befürchtungen haben muss ;) und dies auf die Zahlungsverbuchung und nicht auf Verfassungsfragen abzielt, sollte dies wohl auch einer der wichtigsten Zusatzanträge i.Z. von Widersprüchen (insbes. auch wiederholten Widersprüchen) sein, damit ARD-ZDF-GEZ nicht sofort in die Textbausteinschublade bzgl. BVerfG greifen - in einem aktuellen Fall könnte dies etwa so formuliert sein:
Zitat
Ich beantrage eine kostenfreie Übersicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des „Beitragsrückstands“.
Edit 08.10.2019: Oder - etwas "verbessert" ;)
Zitat
Ich stelle Antrag auf kostenfreie Übersicht der geleisteten Zahlungen für die bebeitragte Wohnung und der Berechnung des "Beitragsrückstands" für die bebeitragte Wohnung.
(Anm.: Der Clou ist "die bebeitragte Wohnung" - weil aufgrund der mangelhaften Datenlage bei ARD-ZDF-GEZ bislang nur (eigentlich nicht wirklich relevante) Auskünfte zu den (pro Wohnung tlw. mehrfach vergebenen) "Beitragsnummern"/"Beitragskonten" erteilt werden. Wichtig ist jedoch, ob und wieviel für die "bebeitragte Wohnung" schon bezahlt wurde, nicht ob und wie etwaige [einem bekannte oder auch nicht bekannte] Mehrfach-Beitragskonten pro Wohnung schon gefüllt sind oder nicht ;) )
[...]

Ergänzend auch unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057

Die Aufforderung, bei der Anfrage zur Übersicht über die geleisteten Zahlungen die "Beitragsnummer" mitzuteilen, könnte/ sollte man ggf. bewusst ignorieren. Es geht - wie gesagt - vordergründig erst einmal darum, ob das "Wohnungskonto" ausgeglichen ist.

Siehe auch zu "materieller Akte" u.a. unter
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198814.html#msg198814


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Richtig, richtig. Denn hier im Forum häufen sich ja die Fälle, daß durch regelmäßigen Meldedatenabgleich mit nachfolgender Zwangsanmeldung mehrere Beitragszahler pro Wohnung den Beitrag löhnen sollen.
Man könnte also sein Begehr noch ergänzen mit: Bitte teilen Sie mir sämtliche Beitragsnummern, die für die von mir bewohnte Wohnung vergeben worden sind, mit...


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Hinweis zu
Bitte teilen Sie mir sämtliche Beitragsnummern, die für die von mir bewohnte Wohnung vergeben worden sind, mit...
Wenn ein Festsetzungsbescheid ergangen ist, dann ist - mitunter nur mit "Straße Nr., PLZ Ort" - in diesem "1 Wohnung" angegeben, welche - mit diesem Bescheid - erklärtermaßen "bebeitragt" wird.

Ob das diejenige ist, die man "bewohnt", kann u.U. erst mal dahingestellt bleiben.
Bei einem "Festsetzungsbescheid" geht es erst mal nur um die darin ausgewiesene Wohnung ;)
Ist es die "falsche" Wohnung, dann wäre der Bescheid ja vmtl. fehlerhaft bzw. wäre der Bescheid dann ohne Rechtsgrund ergangen.

Wichtig ist und bleibt ja aber
- wieviel für die im "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "Straße Nr., PLZ Ort" bereits gezahlt wurde bzw.
- was der "Beitragskontostand" der im "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "Straße Nr., PLZ Ort" ist.
Der Kontostand sollte auch Überzahlungen berücksichtigen.
Lediglich Zahlungen im den Bescheid betreffenden Forderungszeitraum abzufragen, wäre nicht aussagekräftig.

Entscheidend wäre der "Kontostand" der im "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "Straße Nr., PLZ Ort" zum Zeitpunkt des Erlasses des "Festsetzungsbescheides".

Für die Wohnung ggf. vergebene weitere Beitragsnummern wären dann erst mal nachrangig bzw. sollte die Frage
- ob zu der im "Festsetzungsbescheid" ausgewiesenen Wohnung "Straße Nr., PLZ Ort" weitere Beitragsnummern bestehen,
vorerst genügen, bzw. ein
- Nachweis, dass keine weiteren Beitragsnummern auf die gleiche im "Festsetzungsbescheid" ausgewiesene Wohnung "Straße Nr., PLZ Ort" lauten.

Anderen Personen zugeordnete "Beitragsnummern" wird man von ARD-ZDF-GEZ sehr wahrscheinlich ohnehin nicht erhalten.


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Der BS ist in den allermeisten Fällen nicht in der Lage, genau die Wohnung zu benennen, für die der Bescheid gelten soll.

Adresse reicht nicht, da an einer Adresse mehrere Wohnungen vorhanden sein können.
Die genaue Lage im Haus / Hinterhaus (Stockwerk, links, rechts) oder eine Wohnungsnummer sollte es schon sein.


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Warum? Möglicherweise gelten alle hinter der Eingangstür befindlichen "abgeschlossenen Raumeinheiten" als eine Wohnung (i.S.d. RBStV!) - also, mal nicht so "verklemmt" ;)

"Einfamilienhaus" ist auch nur 1 "Wohnung" (i.S.d. RBStV!) an einer Straßenadresse.
Und warum sollten sich nicht mehrere "Einfamilien" an einer Straßenadresse eine gemeinsame Wohnung (i.S.d. RBStV!) teilen?

Bitte berücksichtigen:
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html

Wenn "Rundfunk" - ausweislich der "Festsetzungsbescheide" - keine Daten zu weiteren einzelnen Wohnungen unter der Straßenadresse hat, dann ist das entweder so - oder man hat damit zugleich die gänzliche Untauglichkeit des Anknüpfungspunktes, der Zahlungszuordnungen und der Datenbestände belegt.


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Ganz genau. Wenn alle unter derselben Adresse ohne genauere Spezifierung einer Wohnung bebeitragt werden, ist das Haus dieser Adresse wohl per behördlichem Anschein eine Wohngemeinschaft. Doppelte Bebeitragung für diese Adresse scheidet aus.


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Einige Mitstreiter aus der Südwestecke hatten schon 2017 ein ausführliches Beitragskonto beim BS angefordert.
In diesem ist lediglich eine Beitragsnummer aufgeführt. Aktuelle Stammanschrift, frühere Stammanschriften, zuständige LRA, Beginn der Kontoführung, angelaufene Forderungen, verbuchte Zahlungen usw. und ganz zum Schluss, Wohnungen Bezeichnung: Adresse: Eine Straße mit Hausnummer, Postleihzahl, Ort.

Eine expliziete Angabe mit Etage links, rechts, hinten, vorne, oben, unten usw. fehlt. In meinem Haus sind 12 Wohnungen, die dann im Grunde eine Wohngemeinschft sind, und sich den Beitrag 17,50€ durch 12 teilen können, wären für jeden 1,45€. Was mach ich aber, wenn jemand diesen Betrag im Innenverhältnis nicht bezahlen will, verklag ich dann diesen  ::) :laugh: Oder es zieht jemand aus, und die Wohnung steht eine zeitlang leer, dann wird es für die übrigen teurer. Denn der BS will ja sein Geld. Wer übernimmt die Buchführung für dieses Hauskonto :laugh: Fragen über Fragen ?


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Im Normalfall wird ein Bescheid ohne Angabe, für welche Wohnung dieser gelten soll, unbestimmt sein in diesem Punkt. Das ist schlicht und einfach feststellbar. Erster Schritt also bei einer Verhandlung.

Auf der anderen Seite ergibt sich für einen Kläger die Möglichkeit, eine unberechtigten Forderung, mit Hilfe durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag also nur der legal Definition einer Wohnung -siehe Raumeinheit-, zurückzuweisen, denn ohne Lageangabe ist keine Wohnung bzw. Raumeinheit zu identifizieren. Selbst ein Abgleich mit anderen Raumeinheiten ist nicht möglich. Der Vortrag, dass die vom Kläger bewohnte Raumeinheit nur durch eine weitere Raumeinheit nach der Legaldefinition für die Wohnung nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag zugänglich ist, kann und muss vielleicht dabei zusätzlich geführt werden. Welche weitere Eigenschaften diese vorgelagerte Raumeinheit haben muss: sie muss zum Schlafen geeignet sein oder genutzt werden. Ziel ist sicherlich nicht, bei einer Verhandlung von einem Treppenhaus o.ä. als Eigenschaft zu sprechen. Über die Legaldefinition "Wohnung" i.S.d. RBStV ("zum Wohnen oder Schlagen geeignet oder genutzt") hinausgehende weitere Eigenschaften sind unerheblich.
Ohne Vorortbesichtigung und weitere Angaben zu dieser Raumeinheit ist eine Prüfung der Beitragspflicht für die nachfolgende Raumeinheit schlicht nicht möglich.

Der geneigte Kläger kann somit eine Beitragspflicht für eine der Lage nach unbestimmte Raumeinheit sicherlich zunächst bestreiten.
Sicherlich gab es ähnlich Klagen, welche verloren gegangen seien, aber darauf kommt es doch gar nicht an oder?
Das Ziel wäre wohl keine Prüfung des Rundfunkbeitragstaatsvertrag im Wortlaut der Legaldefinition, sondern der Anwendung selbiger.

Natürlich sollte das nicht der einzige Klagepunkt bleiben. Im Fall das Gericht strebt selbst keine Prüfung der Raumeinheiten an und weist die Klage ohne weitere Prüfung in dem Punkt ab, ist zu prüfen, ob und - wenn ja - welcher Verfahrensmangel vorliegt. Fehlende Sachaufklärung in Verbindung der Legaldefinition erscheint denkbar. Ein Versuch kann dazu Gewissheit bringen.

Als einziger Punkt sollte damit jedoch nicht zwingend vor das OVG gezogen werden.


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Ich habe folgende Frage:
Für welchen Zeitraum kann man rückwirkend eine Zahlungsaufstellung einfordern?


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  • Beiträge: 1.025
@KR23

Zum Beispiel bis 01.01.2013 zurück, seitdem es den Rundfunkbeitrag gibt? Versuch macht kluch...  ;)


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

K
  • Beiträge: 18
Nun berichte ich hier kurz: Ich hatte am 08.06.2020 per E-Mail bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt eine Aufstellung gewünscht und heute am 17.07.2020 (Datenstand vom 14.07.2020) per Post aus Köln erhalten.

Zitat
Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer XXX
Sehr geehrte XXX

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

In der Anlage erhalten Sie die gewünschte Austellung zu Ihrem Beitragskonto.

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand. Das Betragskonto weist bis einschließlich 07.2020 einen offenen Betrag von XXX Euro auf. Bitte überweiisen Sie .....

Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskonto zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Veilen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Dank kommen 1 + 3/4 Seiten  die Zahlungen.
Ganz am Anfang wann angemeldet wurde und
seit 1.1.2013 27 Monate zu 17,98 Euro = und 64 Monate 17,50 Euro = sind zusammen  >:D - 1605,46 Euro
Säumniszuschläge: - 72 Euro
Zahlungen insgesamt:   und
aktueller Kontostand

Auf der 4. Seite nochmal die Daten zum Beitragskonto.


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