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Umfrage

Ich habe Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt!

Ja
27 (79.4%)
Nein
7 (20.6%)

Stimmen insgesamt: 34

Autor Thema: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]  (Gelesen 35228 mal)

g
  • Beiträge: 125
Heute erhielt auch Person R einen
Ablehnungsbescheid zum Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §51

Zitat von: Ablehnungsbescheid RBB 01/2020 zu Wiederaufnahme gem. §51
Ablehnungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg

Gründe:
Ein Wiederaufnahmegrund liegt nach §51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, wenn sich dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materille Recht geändert hat. Änderungen des Verfahrensrechts reichen nicht aus (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 19. Aufl. 2018 § 51 Rn. 25 und 30)

Vorliegend hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert, da die neue Regelung in § 10a RBStV, die den vollständig automatisierten Erlass von Beschieden vorsieht, noch nicht eingeführt wurde. Zudem stellt die neue Regelung eine verfahrensrechtliche Norm dar.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der neue § 10a RBStV auch keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbeschiede hat. Diese können bereits jetzt auf Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden. Die neue Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des § 35 VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert hat.

§ 35 (Bundes-)VwVfG, der für den automatischen Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalten ausgeschlossen. Auch ist nicht von einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen.

Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Beschiede konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)

Auch liegen keine neuen Beweismittel vor (§ 51 Abs 1 Nr. 2 VwVfG), da in den Festsetzungsbescheiden stets darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt werden. Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO sind nicht ersichtlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG)

Ihren Antrag nach § 51 VwVfG lehnen wir ab.

Mit freundlichen Grüßen

Rundfunk Berlin-Brandenburg

Im Auftrag

[Name/Unterschrift]     [Name/Unterschrift]


Rechtsbehelfsbelehrung
[...]

Die Vorlage für Berlin aus
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html
wurde weitgehend übernommen.

Weiß jemand, was bei Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar, 19. Auflage 2018, §5 Rn. 25 und 30 steht?
Darauf wird sich im "Ablehnungsbescheid" berufen.

Nach der Rechtsbehelfsbelehrung und unterhalb von "Zu Ihrer Information" steht noch etwas zur Barzahlung. Dies ist interessant, weil Person R bisher nie konkret Barzahlung für die Rundfunkbeiträge gefordert oder angeboten hat, sondern lediglich die 20€ Portopauschale in Bar begleichen wollte, was ja auch möglich war.


Edit "Bürger":
Die wesentlichen Teile des Schreibens zur einfachen Verwendung in der Diskussion wörtlich zitiert.
Zu etwaiger Widerspruchsmöglichkeit siehe ein erstes Beispiel weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg201372.html#msg201372
Hier bitte keine Diskussion des Aspektes der "Barzahlung", sondern allenfalls unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.0.html
Hier bitte ausschließlich zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
Hinweis @alle, damit keine Irritationen entstehen > Die zu anonymisierenden Stellen wurden incl. der zweifachen Unterzeichnung "geweißt".
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2020, 22:36 von Bürger«

g
  • Beiträge: 125
Zum obigen Ablehnungsbescheid ein paar Anmerkungen und Fragen:
Ein Wiederaufnahmegrund liegt nach §51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, wenn sich dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht geändert hat. Änderungen des Verfahrensrechts reichen nicht aus (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 19. Aufl. 2018 § 51 Rn. 25 und 30)
Kann der RBB einfach auf "irgendein Buch" verweisen, ohne den Inhalt zu zitieren? Man kann nicht erwarten, dass man sich für 65€ diesen Wälzer zulegt, um zu erfahren, was denn nun drinsteht.  Zumal ein Kommentar ja eigentlich rechtlich keine Bewandtnis haben dürfte (oder doch?). § 51 selbst unterscheidet jedenfalls nicht zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht.

Vorliegend hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert, da die neue Regelung in § 10a RBStV, die den vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden vorsieht, noch nicht eingeführt wurde.
Das bedeutet ja eigentlich nur, dass man den gleichen Antrag nochmal stellen müsste, sobald der neue Staatsvertrag verabschiedet wurde.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der neue § 10a RBStV auch keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbescheide hat. Diese können bereits jetzt auf Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden. Die neue Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des § 35 VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert hat.
§ 10 Abs. 5 RBStV verliert kein Wort über automatische Bescheide. Das ist schlicht eine Falschaussage.

§ 35 (Bundes-)VwVfG, der für den automatischen Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalten ausgeschlossen. Auch ist nicht von einem entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen.
Ok, das alte Thema. Da Person R genau dieses Argument in seiner ersten Klage selbst angebracht hatte und dieses vom RBB und vom Gericht dahingehend entkräftet wurde, dass die Ausnahmeregelung nur auf das Kerngeschäft, nicht aber für die Verwaltungstätigkeit des RBB gelte, müsste das wohl hinfällig sein. Insbesondere im Fall Berlin und Brandenburg ist zudem (bei älteren Bescheiden) nicht der RBB, sondern nur der ehemalige Sender Freies Berlin von der Regelung ausgenommen.

Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Bescheide konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
Das Freiburger Urteil konnte Person R online nicht finden. Gibt es das überhaupt?


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Weiß jemand, was bei Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar, 19. Auflage 2018, §5 Rn. 25 und 30 steht?
Darauf wird sich im "Ablehnungsbescheid" berufen.

Im Ablehnungsbescheid wird § 51 VwVfG genannt.
Zitat
[...] Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des VA geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts, nach denen also der VA nunmehr in einem anderen Verwaltungsverahren erlassen werden müsste, reichen nicht aus (BVerwGE 60, 324) [...]
Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30


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Zitat
[...] Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des VA geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts, nach denen also der VA nunmehr in einem anderen Verwaltungsverahren erlassen werden müsste, reichen nicht aus (BVerwGE 60, 324) [...]
Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30

...was ja dann bedeuten würde, dass der RBB ausnahmsweise mal recht hat und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hier nicht gegeben sind. Denn es geht ja wirklich nur um das Verwaltungsverfahren. Oder ist das anders zu verstehen?


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...was ja dann bedeuten würde, dass der RBB ausnahmsweise mal recht hat und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hier nicht gegeben sind. Denn es geht ja wirklich nur um das Verwaltungsverfahren. Oder ist das anders zu verstehen?
Das mag so sein, da § 51 VwVfG nicht dem Verfahren auf die richtige Spur verhelfen will, sondern Ergebnisse anpassen will.
  • Person R könnte rein ökonomisch überlegen, ob die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid der GEZ im Saldo mehr kostet (durch Personal- und Sachaufwand), als die GEZ einnehmen kann (etwa durch Erhebung einer Widerspruchsbearbeitungsgebühr), unter Einrechnung, dass ein Widerspruch nicht begründet werden muss und eine Ankündigung der Begründung, Nachfragen zu möglichen Fristen für die Begründung und spätere Einreichung der Begründung etc., den Verwaltungsaufwand erhöhen könnten (wenn bei der GEZ nicht alles 08/15 nach Schema ohne Berücksichtigung des Einzelfalls durch die Großrechner läuft, der den immer gleichen Widerspruchsbescheid gleich rauswirft).
  • Person R - ohne Kenntnis der näheren Umstände und der Gesetze bzw. deren Auslegung - könnte eine Maßgeblichkeit des Verfahrens auch für das Ergebnis behaupten und zwar wegen angeblicher Nichtigkeit und mithin Wirkungslosigkeit des Ursprungs-Bescheides wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen der automatisierten Erstellung (wiewohl die Norm des § 35a VwVfG infolge teleologischer Reduktion mögicherweise Fälle, die bei einfacher und starrer Struktur der Eingabedaten und einfachen, fix einprogrammierten Rechenoperationen, bei denen eine menschliche Einflussnahme keine Rolle spielen kann, gar nicht erfasst und damit eine gesonderte Normierung entbehrlich sein könnte).Wenn R Zeit und Lust hat, könnte R auch in einem neuen Verfahren einen Antrag nach § 44 V VwVfG auf Feststellung der Nichtigkeit stellen.
  • Person R - soweit Neuling auf dem Gebiet von GEZ - könnte sich auch über die Gestaltung des Ablehnungsbescheides wundern. Die angeblich entscheidende LRA RBB erscheint doch sehr sporadisch in Betreffzeile, Grußzeile undWiderrrufsbelehrung und dazu noch eine zweite Institution in Gestalt des Beitragsservice, so dass P verwirrt sein könnte, wer da jetzt eigentlich Erlassbehörde ist. Insoweit könnte R Probleme beim Erkennen der entscheidenden Behörde haben und hinsichtlich der Ablehnung an § 44 II Nr. 1 VwVfG (und § 37 III 1 VwVfG) denken, ohne sich groß Gedanken zu machen, ob die Norm nicht lediglich Fälle tatsächlicher Unerkennbarkeit erfasst.

Allgemein könnte R sich denken, dass im Ergebnis das alles vielleicht nicht so viel bringt, aber er doch vom Hörensagen von irgendwelchen Aktionen wie "GEZ sabotieren" gehört hat und auch was von probieren geht über studieren.

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html


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b
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Zitat
[...] materielle Recht nach Erlass des VA geändert [?] [...] (BVerwGE 60, 324) [...]
Quelle: Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, Kommentierung zu § 51 VwVfG, Rn. 30
Es müssten demzufolge die Prüfungsschemen vor und nach der Änderung durch den/die betreffenden RÄStV daraufhin verglichen werden, welcher Teil des materiellen Rechtes Änderungen unterworfen sein könnte. Die BVerwG Entscheidung sollte ebenfalls gesichtet werden.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich zu:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG BE (Berlin):

1. Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

In ständiger Rechtsprechung hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen anzuwenden ist.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - 11 N 86.15
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=28.03.2017&Aktenzeichen=11%20N%2086.15

Zitat
3
1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Regeln des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bei dem Erlass der Bescheide über den Rundfunkbeitrag anwendbar seien. Denn gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin komme das Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin ausdrücklich nicht zur Anwendung. Da der Beklagte als dessen Nachfolger handele, gelte diese Regel für ihn weiter. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Analogie könne hier nicht greifen, weil es an einer unplanmäßigen Gesetzeslücke fehle und der Tatbestand des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln als Ausnahmeregelung nicht analogiefähig sei.

4
Dieser Einwand greift nicht durch.

5
1.1.1. Das folgt schon daraus, dass der Kläger nicht begründet, inwieweit sich die von ihm reklamierte Nichtanwendbarkeit der Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in entscheidungserheblicher Weise auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragsfestsetzung auswirken sollten.

6
1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt:

7
„Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.“

8
Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.

9
1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.

Wir sind hier nicht bei "Wünsch-Dir-Was"! Der rbb kann sich nicht aussuchen, ob er sich an ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg hält oder nicht. Er ist an die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg gebunden.

2. Verwaltungsakt

Deutscher Bundestag Drucksache 18/843418 vom 11.05.2016
Beschlussempfehlung und Berichtdes Finanzausschusses (7. Ausschuss)  zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7457


– Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens -
Link:
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf

Seite 122:

Zitat
Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
Allgemeines
Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen AO, VwVfG und SGB X werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das VwVfG eingeführt. Die neuen Regelungen  im  VwVfG  stimmen  weitestgehend  mit  denen  in  der  AO  überein.  Abweichungen  sind  den  unter-schiedlichen Anwendungsbereichen und der Anpassung an den jeweils bestehenden Gesetzestext geschuldet.

Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3  – neu –)

Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen  dadurch  sicher,  dass  nicht  jedweder  individuelle  Vortrag  zu  einer  Aussteuerung  und  Einzelfallprüfung  führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und –   je nach Relevanz für das Verfahren –   eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen.

Ein vollautomatischer Verwaltungsakt hat eine "elektronische Vorgeschichte".
Wenn der rbb nun also meint, er könne seit dem 01.01.2013 massenhaft vollautomatische Direktanmeldungen vornehmen, dann hat er wohl den Untersuchungsgrundsatz nach § 24 VwVfG nicht verstanden.

§ 24 Untersuchungsgrundsatz
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
Zitat
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Stellt sich nun im Nachgang, z.B. im Rahmen eines "Evaluierungsberichtes" der Bundesländer zu § 14 Abs. 9 a RBS TV heraus, dass die Direktanmeldung eine FEHLERQUOTE VON CA. 55 % aufweist, hat der rbb was falsch gemacht.
Ohne jeden Zweifel ist sein vollautomatischer Programmablauf Müll und es besteht ein Vollzugsdefizit, da die Datengrundlage und der Programmablauf eine verlässliche Erfassung aller "Wohnungsinhaber" gar nicht sicher und vollständig ermöglicht.
Fahren wir fort mit dem "laienhaften" Studium der BT-Drs.:

Zitat
Zu Nummer 3 (§ 35a – neu –)

...
Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakteri-sierende  Entscheidung  oder  Feststellung  regelmäßig  die  Willensbetätigung  eines  Menschen  voraussetzt.
...

Für einen Verwaltungsakt, der eine Einzelfallentscheidung darstellt, bedarf es der Willensbetätigung eines Menschen.
Ich kann also nicht massenhaft vollstreckbare Titel durch eine Maschine erstellen lassen, bei denen die Adressaten zuvor noch "vollautomatisch zu einem vollautomatischem Verwaltungsverfahren direktangemeldet" wurden.
Vor Einführung des § 35 a VwVfG waren vollautomatische Einzelentscheidungen keine Verwaltungsakte. Das ist es, was der Bundesgesetzgeber klarstellen will.

3. Tatsächliche Rechtslage

Sofern der rbb jetzt annimmt, die Rechtslage hätte sich nicht geändert, so irrt er und zwar gleich mehrfach:

So ist z.B. der UnfuXbeitraX nicht mehr für jede Wohnung zu entrichten sondern nur noch (nach der Entscheidung des BVerfG´tes vom 18. Juli 2018) für jede Hauptwohnung.***
Jetzt kann der rbb mal darüber nachdenken, welche Meldedaten er in Zukunft erhält und welche Meldedaten er in der Vergangenheit speichern und verarbeiten durfte.

Dann gilt seit dem 25. Mai 2018 die DSGVO uneingeschränkt und damit der Art. 22 DSGVO.
Auch in diesem Zusammenhang ist die Einführung des § 35 a VwVfG zum 01.01.2017 zu betrachten.

Wenn der rbb annimmt, der Berliner Landesgesetzgeber hätte nun in § 10 Abs. 5 RBS TV bestimmt, dass vollautomatische Verwaltungsakte ab dem 01.01.2013 gestattet sind, dann hat der rbb und insbesondere seine behördliche Datenschutzbeauftragte das Datenschutzrecht nicht verstanden und auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des RBS-TV nicht gelesen.
Seinerzeit galt § 15 a Berliner Datenschutzgesetz der bestimmte:
Zitat
§ 15a Verbot automatisierter Einzelentscheidungen

Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nachsich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließ-lich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Datengestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmaledienen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassenwerden, wenn es die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.

Quelle:
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010083905Berlin.pdf

Wie nun der rbb darauf kommt, dass
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung ) des Beitragsschuldners befindet.

Quelle RBS-TV BE
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/8a/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass (eigentlich verbotener) vollautomatischer Einzelentscheidungen ist, erschließt sich keinem Menschen in diesem Land und ist wohl Ausdruck "staatsferner sachfremder Erwägungen" zur "vollautomatischen Ertragssteigerung".

Der Landesgesetzgeber führte seinerzeit in seiner Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 RBS TV (Drs. 16/3942) auf Seite 66 aus:

Zitat
Absatz  5  bestimmt,  dass  rückständige  Rundfunkbeiträge  durch  die  zuständige  Landesrundfunkanstalt  festgesetzt  werden  können.  Diese  Vorschrift  regelt  die  verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der  zufolge  Festsetzungsbescheide  statt  dessen  auch  von  der  Landesrundfunkanstalt  im  eigenen  Namen  erlassen  werden  können,  in  deren  Anstaltsbereich  sich  zur  Zeit  des  Erlasses  des  Bescheides  die  Wohnung,  die  Betriebsstätte  oder  der  Sitz  (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die  der  Verwaltungsvereinfachung  dient:  Diese  Regelung  ermöglicht  es  unter  anderem,  dass  in  dem  Fall,  dass  ein  Rundfunkteilnehmer  umgezogen  ist,  dann  auch  die  örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen. 

Quelle Abgeordnetenhaus von Berlin; Drs. 16/3941
https://www.parlament-berlin.de/ados/16/IIIPlen/vorgang/d16-3941.pdf

Unzweifelhaft hat der Landesgesetzgeber mit keinem Wort in der Gesetzbegründung Ausführungen zu verbotenen vollautomatischen Einzelentscheidungen gemacht oder den Weg zum Erlass vollautomatischer "Festsetzungsbescheide" frei gemacht. Eigentlich regelt die Vorschrift nur die verfahrensrechtliche (örtliche) Zuständigkeit.

Mit der Drucksache 18/2098 informiert der Senat von Berlin, dass Abgeordnetenhaus von Berlin (den Landesgesetzgeber) am 20.08.2019 darüber, dass er beabsichtigt § 10 a RBS TV einzuführen. Der Senat von Berlin führt hierzu auf Seite 2 aus:

Zitat
Daneben  wird  mit  der  Aufnahme  der  Regelung  in  §  10a  RBStV  eine  eigenständige Rechtsvorschriftgeschaffen,  die  es  den Landesrundfunkanstalten  generell  gestattet, rundfunkbeitragsrechtliche  Bescheide(Festsetzungs-und  Befreiungsbescheide) in einem  automatisierten  Verfahren  zu  erlassen. Solche  Bescheide  ergehen  üblicher-weise auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte, bei denen weder Ermessens-noch Beurteilungsspielraum besteht.

Quelle: Drs. 18/2098 Abgeordnetenhaus von Berlin
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2098.pdf

Die Vorschrift wird lauten:
Zitat
§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Im Vergleich § 35 a VwVfG:
Zitat
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html

§ 10 a RBS TV ist also die (normenunklare) Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG und nicht wie der rbb "staatsfern" annimmt § 10 Abs. 5 RBS TV.
Selbst wenn der Senat von Berlin vorher durch Rechtsverordnung dem rbb gestattet hätte vollautomatische Verwaltungsakte zu erlassen, so hätte er dies gem. Art. 64 Abs. 3 VvB dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis geben müssen.

Zitat
Artikel 64

(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.

(2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen und Landschaftsplänen können die Bezirke durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann sich auch auf andere baurechtliche Akte, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie auf naturschutzrechtliche Veränderungsverbote erstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.

Quelle:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qvl/page/bsbeprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=21&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VerfBEpArt64&doc.part=S&toc.poskey=%23focuspoint

Hätte der rbb nun in seiner "RBS TV-Satzung" eine solche "Rechtsvorschrift" erlassen, so hätte die Rechtaufsicht diese "Rechtsvorschrift" genehmigen müssen.

Das ist alles nicht passiert.
Damit hat der rbb gegen höherrangiges Recht (Art. 33 VvB sowie Art. 8 EuGrCH) verstoßen.

Auch interssesiert "geheime" Rechtsprechung des VG Freiburg (Rechtsprechung gegenüber Dritten in BW) nicht. Es ist spezifisches Berliner Landes- und Verfassungsrecht sowie höherrangiges EU-Recht (z.B. BlnDSG [alt], die DSGVO ab 25.05.2018 und die VvB) anzuwenden.

Die "rbb-Sandmännchen-Behörde" wirft hier mit UnfuX-Sand um sich und versucht den / die Antragsteller_innen zum "Einschlafen" und Abrücken vom Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu bewegen.
Es liegt eine neue (elektronische) Urkunde in Gestalt der Abgeordnetenhausdrucksache zum 23. Ätz-Vertrag vor, die belegt, dass der Gesetzgeber erst jetzt vollautomatische Verwaltungsakte in RBS-TV-Verfahren zulassen will. Es gibt nämlich noch andere Gründe die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglichen.

Der rbb ist an den (damaligen und zukünftigen) Willen des Landesgesetzgebers gebunden und kann jetzt mal seinen Sand einpacken den er hier verstreut.


Dieser lächerliche "widerspruchsfähige Bescheid", der vermutlich aus dem Studio des Sandmännchens stammt, ist wohl neuartige juristische UnfuX-Satire.

Ick gebe allerdings zu, dass dieser "Bescheid" historisch wertvoll ist. Kommende Generationen des digitalen Zeitalters werden diesen "Bescheid" voller Verwunderung betrachten und sich denken:
Die beim rbb-BeitraXservus waren wohl etwas "Gaga".
Beim rbb hatten die wohl neben der "inneren Pressefreiheit" och die "innere Datenschutzfreiheit" und konnten machen watt sie wollten.

§ 10 Abs. 5 RBS-TV die "gesetzliche Grundlage" für Millionen "vollautomatischer UnfuX-Verwaltungsakte".
Nuts?
Ihr seid beim rbb-BeitraXservus schon am Datenschutz-Karneval feiern, waa?
Sag mal habt ihr eigentlich rote Pappnasen und Sandmännchen-Mützen auf, wenn ihr solche "Bescheide" verfasst?
Müsst ihr im "Dienst" "rbb-Sandmännchen-Datenschutz-Bärte" tragen?
Bärte! Bärte! § 10 Abs. 5 Bärte!
Alles nur "Datenschutz-Satire", waa?

 :o


***Edit "Bürger" - Anmerkung, hier nicht zu vertiefen:
Diese Aussage sollte so nicht stehenbleiben, da augenscheinlich nicht ganz richtig bzw. irreführend.
Entschieden wurde gem. Leitsatz Nr. 4 aus
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
dass ein Inhaber mehrerer Wohnungen "zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen" bzw. "für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden" darf.
Umformulierung in Arbeit. Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Bescheide konnten nach § 10 Abs 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
Das Freiburger Urteil konnte Person R online nicht finden. Gibt es das überhaupt?

Hier was zum Urteil des VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17):
Zitat
1.  Soweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags stützt, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.
a.  Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 LVwVfG nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig  sind.
Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde. Dass dieser  Hinweis „nur" hellgrau und am unteren Rand der ersten Seite des Bescheids gedruckt ist, widerspricht keinen gesetzlichen Vorgaben. An der ausreichenden Lesbarkeit des in hellerem Grauton gedruckten Hinweises hat das Gericht keinen Zweifel. Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.

An der Formulierung im Ablehnungsbescheid des RBB "Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt." ist inhaltlich falsch zitiert und interpretiert worden. Wörtlich sagt das VG Freiburg: "Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung." und meint damit, was in der Formulierung im nächsten Satz deutlich wird, die "Unterzeichnung der Bescheide", weil der Bescheid "tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde".

Wie man sehen kann, sieht das Gericht nur Bescheide, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurden - sprich: automatisch beim Druckdienstleister gedruckt und nicht unterschrieben - und verkennt die Existenz eines vollautomatischen Verwaltungsakts, der die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollständig umgeht. Das VG Freiburg nimmt an, dass nur der Schaffung des Ausdrucks maschinell erfolgte, der Verwaltungsakt aber tatsächlich existiert und wohl auch nicht durch eine Maschine erlassen wurde. Das Wort "Bescheiderstellung" bezeichnet wohl nur den Papierausdruck des Verwaltungsakts und nicht den Erlass dessen. Das VG Freiburg wurde also durch den Beklagten systematisch getäuscht oder sieht gezielt an der Wahrheit vorbei.

Der RBB legt sich hier das Urteil des VG Freiburg zu seinen Gunsten aus und verfälscht dabei die tatsächliche Intention des Gerichts.

Edit "Markus KA":
Ergänzender Hinweis:
Urteil VG Freiburg vom 24.09.2019 Az.: 8 K 5267/17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33150.msg202822.html#msg202822


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o
  • Beiträge: 1.564
Die Formulierung
[...] verkennt die Existenz eines vollautomatischen Verwaltungsakts, der die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollständig umgeht.
ist m. E. sehr wichtig und sollte bei eigenen Anträgen auf Wiederaufgreifen so vorgebracht werden.
Fiktive Richter verwechseln sehr gerne "maschinell" und "automatisiert".

In der Fachsprache des Ingenieurs sind diese Begriffe bei weitem nicht deckungsgleich.
Maschinell wird überall und seit Jahrzehnten gearbeitet, nämlich seit der Zeit der Rechenzentren irgendwann in den 1950ern. Da ging es um massenhafte Abfertigung von einfachen Vorgängen (Lohnzettel- und Rechnungserstellung).
Die Automatisierung, die in den Bereich der Kybernetik gehört, ist dagegen noch "jung": mit Vorsicht  könnte man ihre Breitenwirkung in die späten 1960er ansiedeln... wo ein Knopfdruck bereits einen komplexen Verarbeitungsvorgang startet.

Da ist es gut möglich, dass fiktive Richter seit ihrem Studium diese Zeitläufte nicht mehr so direkt mitbekommen haben.

********

Es gibt im Urteil des VG Freiburg allerdings eine Passage, die stutzig machen lässt:
Hier was zum Urteil des VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17):
Zitat
a.  (...) Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.
Das heißt am Ende: Man kann gar nicht gegen den automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellten Festsetzungsbescheid klagen?  :o

Ist eine fiktive Folgerung also, dass man ohne zu widersprechen bis zur Vollstreckung wartet und dann sagt, dass der automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellte und nunmehr als Vollstreckungstitel(?) dienende Festsetzungsbescheid rechtswidrig ist und somit eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung fehlt?


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U
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  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Zu den Begrifflichkeiten:
§ 35a VwVfG (und § 31a SGB X) spricht von  "vollständig automatisiertem Erlass" bzw. "vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakten", § 155 IV AO von "ausschließlich automationsgestützt" und Art 22 I DSGVO von "ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung". Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer (19. Aufl. 2018), Rn. 10 zu § 35a VwVfG:
Zitat
Erfasst werden nur VAe, bei denen der gesamte Entscheidungs- und Erlassvorgang vollständig durch automatische Einrichtungen und ohne manuelle Eingriffe gesteuert wird.

Die Begrifflichkeiten "automatischer/automatisierter Erlass/Verwaltuntsakt" finden sich in Kommentierungen zu § 37 VwVfG ("mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen").

Ein Vorverfahren, wenn es nicht vollständig automatisiert abläuft, steuert den Vorgang tatsächlich aus und kann entsprechende Fehler beheben (sog. "Qualitätssicherungsfunktion", Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, (VwVfG 9. Aufl. 2018), Rn. 63 zu § 35a VwVfG). Klagegegenstand wäre dann auch der Verwaltungsakt in der Gestalt des (nicht vollständig automatisierten) Widerspruchbescheides (§ 79 I Nr. 1 VwGO).


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Z
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Nun ja, auch in Berlin war die 27. Kammer der Meinung, daß etwaige Unzulänglichkeiten im Ursprungsbescheid durch den rechtsgültig erfolgten Widerspruchsbescheid geheilt wären, so daß eine weitere Prüfung des Ursprungsbescheides obsolet wäre.
Dies würde die Argumentation meines Vorschreibers untermauern-aber das Risiko ist mir ehrlich gesagt zu groß...


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Das heißt am Ende: Man kann gar nicht gegen den automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellten Festsetzungsbescheid klagen.  :o

Ist eine fiktive Folgerung also, dass man ohne zu widersprechen bis zur Vollstreckung wartet und dann sagt, dass der automatisiert und ohne menschliche Einwirkung hergestellte und nunmehr als Vollstreckungstitel(?) dienende Festsetzungsbescheid rechtswidrig ist und somit eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung fehlt?
Diese Schlussfolgerung ist nicht zu empfehlen, weil man dann ohne Gegenwehr (in Form eines Widerspruchs, der die Rechtswidrigkeit des Bescheids darstellt) abwartet, bis der Bescheid Rechtskraft erlangt. Leider hat der rechtskräftig gewordene Verwaltungsakt die volle Wirksamkeit, selbst wenn er rechtswidrig erlassen wurde. Nur die offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Nichtigkeit auch ohne Rechtsmittel. Insofern würdest Du sehenden Auges in die Vollstreckung laufen. Es gibt leider Bundesländer, in denen bei der Vollstreckung nicht lange gefackelt wird.


Nun ja, auch in Berlin war die 27. Kammer der Meinung, daß etwaige Unzulänglichkeiten im Ursprungsbescheid durch den rechtsgültig erfolgten Widerspruchsbescheid geheilt wären, so daß eine weitere Prüfung des Ursprungsbescheides obsolet wäre.
Dies würde die Argumentation meines Vorschreibers untermauern-aber das Risiko ist mir ehrlich gesagt zu groß...
Die 27. Kammer meinte damit aber auch nur, dass die fehlende Unterschrift damit geheilt wäre. Von vollautomatisch erlassenen Verwaltungsakten war nicht die Rede. Gerne setzen die Richter die Worte gleich: Erstellung = Ausdrucken und interpretieren den Einwand des Klägers als Rüge der fehlenden Unterschrift auf dem Bescheid. (Die Namenswidergabe sollte aber schon noch drin sein.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2020, 20:19 von Bürger«

r
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Auf das rein riktive Schreiben an den RBB mit der Forderung um Wiederaufgreifen des Verfahrens könnte ebenfalls folgendes Schriftstück "Ablehnungsbescheid" bei PersonX mittels einfachem Brief angekommen sein.

PersonX wird natürlich widersprechen, damit man sich dort nicht langweilt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 20:05 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist.  :o 

Hierzu eine Fundsache:
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Einführung in das Verwaltungsrecht

§3 Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht
II Allgemeine Rechtsgrundsätze S. 23:
Zitat
Beispiele für nur unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze lösbare Fragen (bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen im geschriebenen Recht, insbes. im VwVfG):

Welche Rechte hat der Bürger im Verwaltungsverfahren gegenüber der Verwaltung (soweit nicht in VwVfG geregelt)
Muss belastendes rechtswidriges Verwaltungshandeln rückgängig gemacht werden?
• Sind Nachteile, die der Bürger im öffentlichen Interesse auf sich genommen hat, auszugleichen?
• Wie sind rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auszugleichen?
• Dürfen rechtswidrig gewährte Begünstigungen im Allgemeininteresse entzogen werden?

Diskriminierungsverbote, Gleichheitssatz und Verhältnismäßigkeitsprinzip werden oft weniger als allgemeine Rechtsgrundsätze angesehen, denn als unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitete Grundsätze, die damit Verfassungsrang haben
https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf

Es könnte der allgemeine Rechtsgrundsatz vorliegen, dass im Verwaltungsrecht kein "Freifahrtschein" für eine Verwaltung in seiner Bescheidung vorliegt, auch wenn die Verwaltung vom LVwVfG ausgenommen ist.


Edit "Bürger": Weitere Quellen dieser und ähnlicher Art siehe u.a. auch unter
[Übersicht] Verwaltungsrecht - interessante Dokumente/ Links
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32436.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2020, 16:54 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist.  :o 
[...]
II Allgemeine Rechtsgrundsätze S. 23:
Zitat
Beispiele für nur unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze lösbare Fragen (bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen im geschriebenen Recht, insbes. im VwVfG):
Welche Rechte hat der Bürger im Verwaltungsverfahren gegenüber der Verwaltung (soweit nicht in VwVfG geregelt)
[...]
https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf
Die Auszüge aus aus o.g. Publikation könnten die Frage aufwerfen, ob bei einer - wie für die meisten Landesrundfunkanstalten festgelegten - kategorischen/ uneingeschränkten Ausnahme aus dem die nach außen gerichtete "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden Anwendungsbereich des VwVfG überhaupt "allgemeine Rechtsgrundsätze" bzw. "Grundsätze des Verwaltungsrechts" angewendet werden dürften, denn es ist ja nicht so, dass die uns alle beschäftigenden Fragen im VwVfG nicht oder nicht ausreichend geregelt seien, sondern deren Anwendung wurde für die meisten Landesrundfunkanstalten kategorisch ausgeschlossen.
Da kann man doch nicht quasi hintenherum wieder allgemeine Grundsätze des Verwaltunsrechts oder gar spezielle Regelungen des VwVfG quasi durch die Hintertür und nach Gutdünken (bzw. Willkür) doch wieder anwenden - oder nur Teile davon, andere wiederum nicht.

Siehe dazu insbesondere auch noch mal
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Vielleicht müsste im Zuge einer
- "Zurückweisung dieses Scheinverwaltungsakts"
und lediglich
- "hilfsweisen Widerspruch"
der Antrag gestellt werden, erst einmal "mitzuteilen, nach welchem Gesetz das Widerspruchsverfahren denn laufen soll - und wo das geregelt ist" :o ::) >:D
...und bis zu dieser zwingenden Auskunft sowie zur daran anschließenden, ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehaltenen ausführlichen Begründung das "Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen auszusetzen".

Die Antwort darauf könnte ggf. weitere Fragen aufwerfen ;)

Ufff, was für ein Eiertanz... ::) >:(


Da diese Fragen jedoch über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads hinausgehen
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
sollte dies einem gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vorbehalten bleiben, wofür mir allerdings momentan die Zeit und Muße fehlt.


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