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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 48565 mal)

g
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Kurze fiktive Zusammenfassung und Update:

11.10.22 - Kanzlei YZ stellt Kostenfestsetzungsantrag mit falschem Aktzenzeichen
25.10.22 - Person R widerspricht und erbittet Zusendung der Vollmacht
11.11.22 - Kanzlei YZ stellt korrigierten Kostenfeststzungsantrag mit richtigem Aktenzeichen
15.11.22 - VG Berlin teilt mit das die Vollmacht beim OVG Berlin liegt und erst zugestellt werden kann, wenn die Akten wieder zurück sind.
Sendepause
01.08.24 - VG Berlin sendet eine Vollmacht unterschrieben am 19.07.24 unterschrieben von Justitiarin Kerstin Skiba ohne Hinweis auf rückwirkende Bevollmächtigung
13.08.24 - Person R nimmt Stellung zur Vollmacht und weist auf die Mängel hin.
22.08.24 - VG Berlin sendet Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem der Antrag des Anwaltzkanzlei vollständig entsprochen wird. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt eine andere Vollmacht vom Oktober 2020 bei unterschrieben von unbekannt. Person R fällt aber nicht auf, dass es sich um eine andere Vollmacht handelt
03.09.24 - Person R reicht Erinnerung gegen Kostefestsetzungsbeschluss ein mit Bezug auf mangelnde Vollmacht und Verstoß gegen Treu und Glauben
06.09.24 - Brief vom Gericht in welchem erklärt wird, dass die Vollmacht so in Ordnung ist und keine Hinweise für ein treuwidriges Verhalten erkennbar sind. Es wird darum gebeten, die Erinnerung zurückzunehmen.
15.09.24 - Person R ergänzt die Erinnerung um die Hinweise, dass
                 - auch die erste Vollmacht fehlerhaft ist, da nicht erkennbar ist, wer unterschrieben hat
                 - sehr wohl treuwdriges Verhalten erkennbar ist mit ausführlicher Begründung
                 - sich der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Antrag vom 11.10.22 bezieht (der mit dem falschen Aktenzeichen) und daher ungültig ist.
23.09.24 - VG Berlin sendet einen Brief in welchem erklärt wird, dass sich der Beschluss durchaus auf den korrekten Antrag bezieht, da dieser ja später korrigiert wurde und der Erinnerung weiterhin nicht abgeholfen wird.

Da das Erinnerungsverfahren kostenfrei sein dürfte, wird Person R hier jetzt erstmal nichts weiter tun und abwarten. Es ist nicht zu erwarten, dass das hier von Erfolg gekrönt ist, aber die Erinnerung zurücknehmen kommt auch nicht in Frage.

Parallel dazu gibt es einen neuen Festsetzungsbescheid, dem Person R in Kürze widersprechen wird. Runde 3 ist eingeläutet ...


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Über allerlei bei den Anwaltsvollmachten wird zur Zeit heftig
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neu gestritten in anderer Sache - sehr viel mehr Einwendungen als das aus dem Thread hier Ersichtliche.


Ganz wichtige neue Erkenntnis aus diesem Thread:
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Die RBB-Vollmachten von 2020, auf die man sich jahrelang berief, waren ziemlich sicher geradezu absurd nichtig, verglichen mit dem halbwegs korrekten Anlauf ab Mitte 2024 - ähnlich dann März 2025.

Aber da die vom Anwalt behauptete "General"-Vollmacht gar keine war / ist, sind auch diese Vollmachten nichtig. So im Land Absurdistan, auch als Bundesland Berlin bekannt.

Beim BR, München, erfolgten derart primitive Fehler nicht. Die dortige Nuss erfordert also deutlich härtere Nussknacker. Wir knacken das! Vermutlich. 


Insgesamt - aber das ist OFF TOPIC:
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Gegen Festsetzungsbescheide könnten viel härtere Geschütze gefahren werden als in diesem Thread beiläufig angedeutet. Diese unkaputtbaren Vorgehensweisen gibt es seit Ende 2024. Näheres nur per PM, weil nicht Aktion von gez-boykott.de 


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Aber da die vom Anwalt behauptete "General"-Vollmacht gar keine war / ist, sind auch diese Vollmachten nichtig.
Wenn bereits der erste Schritt "nichtig" ist, also hätte so nie erfolgen dürfen, sind alle sich daran anschließenden weiteren Schritte ebenfalls "nichtig"?


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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 @pinguin - Auch Nicht-Pinguine kommen manchmal auf brauchbare Ideen.
Das wird also eingewandt. Es hilft aber nicht ab.

Der Anwalt hat ja nie etwas vorgetragen. Also kann das Gericht sagen: Die Nichtigkeit seiner Mitwirkung war ohne Bedeutung für unseren abweisenten Bescheid, weil der Anwalt sowieso nicht mitwirkte.

Dann hilft beispielsweise, die Klage 2 Tage vor dem Termin zurückzuziehen,
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mancher hat das möglicherweise begründet wie folgt
Bürgerpflicht der Verhinderung des zumindestens obektiven Tatbestands von "Rechtsbeugung" mangels richerlicher Einforderung der Bearbeitungspflicht,
strafrechtliche Kategorie immerhin "Verbrechen", so etwas wollen wir ja alle nicht,
und dann sofort neue Klage.

Richter dann möglicherwese: "so etwas ist uns noch nie vorgekommen"
Der Bürger könnte dann trösten wie üblich: "Alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor."


Und hier noch eine hoch interessante Sache: Mit einer Klage entsteht eine irgendwie vertragsähnliche Beziehung zum Sender:
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VG Ansbach, Beschluss v. 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-6480?hl=true
Zitat von: VG Ansbach, Beschluss v. 23.03.2020 – AN 16 M 19.01697
RN 25
" „Zweckentsprechend“ bedeutet, dass die Aufwendungen mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss des Verfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rn. 4). Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie aus der ex ante-Sicht eines verständigen Beteiligten mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich waren (BVerwG U.v. 6.12.1963 - VII C 14/63 - NJW 1964, 686); ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Beteiligten aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Prozessrechtsverhältnisses einer Kostenminimierungspflicht unterliegen, d.h. sie sind verpflichtet, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten. (BVerwG B.v. 30.9.2014 - 9 KSt 6/14 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 5)

Also sinnlose Anwaltskosten als missbräuchlicher Verstoß gegen die "guten Sitten" bei diesem "quasi-Vetrag"?


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Es hilft aber nicht ab.
Außer bei der untersten gerichtlichen Ebene besteht doch aber Anwaltszwang? Nur auf dieser untersten Ebene a la Amtsgericht, Verwaltungsgericht darf man sich selber vertreten? Bereits betreffs eines OVG besteht Anwaltspflicht?



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OVG kommt bei Rundfunkabgabe fast nie vor.
Es geht bei allem hier Berichteten also um VG - kein Anwaltszwang.

Wenn es vorkommt: ARD-Anstalten sind nicht dienstherrenfähig, also keine Beamten dort, also beim OVG nicht "postulations-berechtigt".
Dann aber gilt das Amtshilfe-Recht und die Jura-Experten "Rundfunkabgabe" der Medienreferate - Beamte und zugleich Volljuristen - die ideale Vertretung.

Ob dafür Geld verlangt werden kann bei Gericht vom unterliegenden Kläger? Ein derartiger Fall kam bisher nicht vor, wäre aber allgemein interessant, zu wissen, wie damit üblicherweise umgegangen wird.


Edit "Bürger": Hier bitte keine weitere Ausweitung dieser vom eigentlichen Fall abschweifenden bzw. darüber hinausgehenden eigenständigen Diskussion der Anwalts-Vollmachten etc. - siehe dazu u.a. unter
Anwaltsbeauftragung: Welche Sender machen sie bei neuer Klage? (einst 3?)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38358.0
Unterschriftenanfechtung gegen Anwaltsbeauftragung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38387.0
sowie dortige jeweils weitere Querverweise.


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Update: Person R hat nun einen Widerspruchsbescheid erhalten und wird in Kürze fiktive Klage #3 einreichen.

Interessant: Erstmalig ist der Widerspruchsbescheid nicht von 2 Personen händisch unterschrieben, sondern es gibt lediglich eine einzelne pixelig ausgedruckte Unterschrift.***


***Edit "Bürger": Die "einzelne, pixelig ausgedruckte Unterschrift" auf "Widerspruchsbescheiden" der "Rundfunkanstalten" (bzw. des "Beitragsservice") ist seit mind. einem Jahr üblich. Welche etwaigen Rechtsfolgen dies haben könnte, wäre bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren - nach eingehender Prüfung per Forum-Suche, ob speziell zu diesem Thema der "einzelnen, pixelig ausgedruckten Unterschrift" nicht bereits ein oder mehrere Threads im Forum bestehen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Update: Person R hat soweben eine fiktive Vollstreckungsankündigung bekommen. Die erste seit 10+ Jahren und wird daher heute noch fiktive klage einreichen.


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Update:
- Fiktive Klage #3 hat folgendes fiktives Aktenzeichen: VG 27K 220/25
- Person R hat bei Gericht Eilantrag bzgl. Aussetzung der Vollziehung gestellt. GEZ hat daraufhin das Finanzamt gebeten, die Vollstreckung "bis auf weiteres auszusetzen". Das Finanzamt macht da aber nicht mit und sagt, entweder Vollstreckung oder keine Vollstreckung und hat das Ersuchen zurückgegeben. Person R fragt sich nun, ob die GEZ in Kürze eine neue Vollstreckung einleiten wird, da nicht davon auszugehen ist, dass das Gericht dem Antrag stattgeben wird. Aber vielleicht ist auch erstmal 1-2 Jahre Ruhe bis das Verfahren abgeschlossen ist.
- Interessant: Der vom RBB beauftragte Anwalt ist derselbe aus dem letzten Verfahren, obwohl dieser bisher nach wie vor auf sein Geld wartet, da über die eingelegte Erinnerung bisher nicht entschieden wurde.
- Vollmacht: Es wird erneut auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht verwiesen und es lag zusätzlich eine (siehe scan) Prozessvollmacht bei, welche aus Sicht von Person R eine Urkundenfälschung darstellt, da es sich eindeutig um eine eingescannte, unterschriebene Blankovollmacht handelt, welche nachträglich mit Name, Datum und passendem Aktenzeichen versehen wurde.


Edit "Bürger": Vollmacht war nicht vollständig anonymisiert. Auch liefe eine hiesige Abbildung Gefahr, dass ein weiteres eigenständiges Thema in diesem Thread diskutiert würde. Die Diskussion mehrerer eigenständiger Themen innerhalb eines Threads ist jedoch aus Gründen der Übersicht, Thementreue, ziellführenden Diskussion und auch Auffindbarkeit im Forum nicht vorgesehen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2025, 22:35 von Bürger«

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Person R hat bei Gericht Eilantrag bzgl. Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Der Aussetzung der Vollziehung wird stattgegeben, aus eigener Erfahrung. Selbst wenn der Antrag nicht gestellt wurde, hat das Gericht es von sich aus jedesmal nachgeholt. Eine laufende Klage schützte mich immer vor der Vollstreckung. Zurückgegebene Ersuchen wurden vom BS nicht nochmals beauftragt, erst nach verlorenen Klagen hat BS nochmals versucht, eine Zwangsvollstreckung einzuleiten. Da aber danach regelmäßig neue Festsetzungsbescheide kamen, die erneut mit Widerspruch und Klage beantwortet wurden, bin ich aus dem Vorverfahren nie rausgekommen. Ohne abgeschlossenes Vorverfahren ist die Forderung anfechtbar und somit unvollstreckbar.

§ 68 VwGO - Vorverfahren
https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html
Zitat von: § 68 VwGO - Vorverfahren
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1.    der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.    der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.


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Dies deckt sich z.T. mit den Erfahrungen von Person R. Allerdings hat das Gericht in ersten Verfahren (schon lange her) den Antrag abgelehnt, die GEZ hat aber damals dennoch nicht vollstreckt. Allerdings wirkt die Situation diesmal anders, da der gegnerische Anwalt zum einen beantragt hat, den Eilantrag zurückzuweisen und zum anderen vermutlich persönliche Rachegelüste hegt, weil er ja bisher keine Vergütung bekommen hat  >:D
Laut Auskunft vom Finanzamt wurde das Vollstreckungsersuchen aufgrund des Eilantrags, nicht aber aufgrund der Klage an sich ausgesetzt, bis das Gericht über den Antrag entschieden hat.
Person R hält es für möglich, dass hier von der Standard-Vorgehensweise abgewichen wird. Immerhin sollen ja schon über 2600€ eingetrieben werden. Das lohnt sich schon ...


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B
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Moin,

schon mal die Bescheide auf Verjährung geprüft? Kenne da einen Fall, wo gerade für die Coronazeit über 400 EUR gestrichen werden mussten weil keine Bescheide erstellt wurden  ;D.

Hier ist der BS dann sofort eingeknickt.


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Eine laufende Klage schützte mich immer vor der Vollstreckung.
So etwas höre ich auch immer fiktiv munkeln.

Fiktiv soll es intern vorgekommen sein, dass ein automatisiert versandter Vollstreckungsauftrag des BS an einen GV durch ein Schreiben der LRA an denselben GV wieder zurückgenommen wurde, wobei die LRA kommentierte, dass eine Klage laufe. Dennoch sind Kosten entstanden. Der dem GV von der LRA bereits ausgezahlte, nicht rückerstattbare Kostensatz von knapp zwanzig Euro wurde umstandslos in das "Beitragskonto" des fingierten mündigen Bürgers hineingeschrieben. Dieser fiktive interne Vorgang sei nur durch örtliche Akteneinsicht zu erfahren gewesen.

Zurückgegebene Ersuchen wurden vom BS nicht nochmals beauftragt, erst nach verlorenen Klagen hat BS nochmals versucht, eine Zwangsvollstreckung einzuleiten. Da aber danach regelmäßig neue Festsetzungsbescheide kamen, die erneut mit Widerspruch und Klage beantwortet wurden, bin ich aus dem Vorverfahren nie rausgekommen. Ohne abgeschlossenes Vorverfahren ist die Forderung anfechtbar und somit unvollstreckbar.
Das Vorverfahren ist schon mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. Das Klageverfahren kommt danach.

Schutz vor Vollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag sollen nach fiktiven Erfahrungen bieten: 1. ein laufendes Vorverfahren; 2. eine laufende Klage. Diese Erfahrungswerte sind nicht ausdehnbar auf anderen Sachverhalte (etwa bei Steuern oder öffentlichen Gebühren): es kann normalerweise sowohl in Vorverfahren als auch in laufende Klagen hinein vollstreckt werden, sofern nicht die Karte der aufschiebenden Wirkung gezogen wurde.

Vollstreckungsersuchen usw. beginnt recht bald (nur wenige Wochen) nach verlorener Klage und verstrichener Berufungsfrist.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, jeglichen Festsetzungsbescheid rasch einer genauen Prüfung mittels Vorverfahren unterziehen zu lassen.


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q
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BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13
Einstweilige Anordnung
https://openjur.de/u/743670.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13
[...]
Verwaltungsbehörden und Gerichte bleiben auch dann, wenn sich der Gesetzgeber - wie in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches (vgl. BVerfGE 65, 1 <70 f.>) zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzuges entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen (vgl. BVerfGE 69, 220 <229>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Verwaltungsbehörden haben bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 <401>; 69, 220 <227> vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 46, 166 <178>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Von Verfassungs wegen liegt es unter Berücksichtigung der Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes jedenfalls nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - zumindest soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist - von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Dies gilt zumal, wenn - wie hier - die vollstreckende Verwaltungsbehörde durch bereits durchgeführte Maßnahmen eine genügende Sicherheit für ihre Forderung erreicht hat.

Weigert sich eine Verwaltungsbehörde in diesen Fällen trotz formloser gerichtlicher Aufforderung ohne ersichtlichen Grund, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, obliegt es dem Gericht, dies der Behörde durch einen sogenannten Hängebeschluss förmlich aufzugeben. Kommt das Fachgericht dem nicht nach, verletzt es seinerseits die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Aus Auszügen anderer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zusammengestellt:

Aus den Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Verfassungsorgantreue ergibt sich, dass die Exekutive die bei Gericht anhängigen Verfahren nicht durch den faktischen Vollzug des angegriffenen Hoheitsakts überspielen und damit die Geltung des Rechts in Frage stellen darf (vgl. BVerfGE 35, 257 <261 f.>; Schenke, Die Verfassungsorgantreue <1977>, S. 130 ff.; Friesenhahn, ZRP 1973, S. 188 <189> mit Nachweis der übereinstimmenden Auffassung von A. Arndt).

Dies dient allgemein nicht allein nur der Befriedigung subjektiver Interessen, sondern auch der Sicherung der Entscheidungsmacht der Judikative gegenüber der Exekutive (Quaritsch in: VerwArch. 51 <1960>, 210 <216 f.>; vgl. auch BVerfGE 7, 367 <373>; 42, 103 <111>; 42, 103 <119> zu § 32 BVerfGG). Demgemäß erschöpft sich der Gedanke des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in der Zubilligung antragsgebundener Rechtsschutzmöglichkeiten, sondern zeitigt darüber hinausgehende, rechtlich bewehrte Wirkungen: Die Behörde hat daher nach dem Eingang einer Klage bei Gericht, die die Klärung des Rechtsverhältnisses und der Zulässigkeit der von der Behörde betriebenen Vollstreckung zum Gegenstand hat, die Vollstreckung auszusetzen und die Entscheidung über die Klage abzuwarten.

Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, NJW 2015, S. 610; stRspr). Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Sind dem Gericht im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz führen (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2009 - 1 BvR 1305/09 -, Rn. 15).

Zudem sind in jedem Falle einer Vollstreckung in Vermögen die Grundrechte zu wahren (vgl. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und BVerfGE 52, 214, 219; BVerfG,Urteil v. 04.06.1992, IX ZR 149/91) und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden (BVerfG, Beschluss v. 08.05.2017, 2 BvQ 23/17). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Art. 19 Abs. 4 GG beinhaltet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Das Verfahrensgrundrecht begründet einen substantiellen Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 49, 329 <340 f.>).


Edit "Bürger" @alle: Hier im Thread "Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen" bitte keine Vertiefung von darüber hinausgehenden eigenständigen und thread-füllenden Einzelaspekten wie Vollstreckung trotz Klage. Dies bitte allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff und nur, soweit es nicht im Forum bereits mehrfach behandelte Fragen betrifft. Hierzu bitte zunächst ausgiebig die Forum-Suche nutzen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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