Guten TagX!
@pinguin da hast du wohl recht.
Ich gebe auch zu bedenken, dass gem. RdNr. 57
LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21Die Beklagte hat - auch in ihrer besonderen Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt - dieses Gebot der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).das Amt des GIM (Geist in der Maschine) auszuschreiben war! GIM nimmt hier keine untergeordnete Hilfstätigkeit war! Er ackert Tag und Nacht, wickelt Millionenfach Bescheide und VolXstreckungsersuchen ab!
Bestenauslese! Bestenauslese! Bestenauslese!
Wir haben ein Recht darauf von der BESTEN Maschine abGEZockt zu werden!