Im fiktiven Verfahren hat gegnerische Anwaltskanzlei heute einen "korrigierten Kostenfestsetzungsantrag" mit dem richtigen Verfahrenszeichen gestellt. Bezüglich der von Person R erbetenen Zusendung der Vollmacht wurde auf die bereits seit 2020 beim Gericht hinterlegte Generalvollmacht verwiesen.
Heute lag im fiktiven Briefkarsten von Person R die vor anderthalb Jahren angeforderte anwaltliche Vollmacht....nun ja nicht ganz. Es wurde eine Kopie einer Vollmacht gesendet - unterschrieben am 19.07.2024 von der derzeitigen Justitiarin Kerstin Skiba. Die Vollmacht bezieht sich auf das korrekte Aktenzeichen und Frau Skiba dürfte auch die notwenigen Befugnisse haben.
Die Frage ist nur: Ist sowas rückwirkend möglich?
Am 11.12.2019 wurde fiktive Klage eingereicht.
Am 10.01.2020 wurde die Vertretung des RBB seitens Anwalzkanzlei XY angezeigt
Am 01.10.2020 wurde die Vertretung des RBB seitens des Anwalts YZ angezeigt, welcher vormals bei Kanzlei XY tätig war.
Am 29.09.2022 erging das Urteil des VG Berlin
Am 11.11.2022 wurde der kostenfestsetzungsantrag von Anwalt YZ gestellt, worauf Person R die Zusendung des Vollmacht erbat.
Nun trudelt eine Vollmacht ein - unterschrieben über 20 Monate nach dem Kostenfestsetzungsantrag und über 4 Jahre nach Prozessbeginn. Frau Skiba ist erst seit Juni diesen Jahres beim RBB die Justitiarin, war also während des gesamten Prozesses nicht zuständig. In der Vollmacht ist auch nirgends erwähnt, dass diese rückwirkend gültig wäre. Ist der Fall so eindeutig, wie es Person R vorkommt oder hat das Ding womöglich dennoch Gültigkeit?
Die laut dem ursprünglichen Schreiben seit 2020 vorliegende alte Vollmacht wurde nicht mitgesendet.
Sind zudem nicht ohnehin 2 Vollmachten nötig? Einmal eine der ursprünglichen Kanzlei XY und dann die des Anwalts YZ. YZ war zwar von Anfang an der zuständige Anwalt, hat jedoch während des Prozesses die Kanzlei gewechselt.