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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 38659 mal)

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  • This is the way!
Guten TagX!

@pinguin da hast du wohl recht.

Ich gebe auch zu bedenken, dass gem. RdNr. 57

LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21

Die Beklagte hat - auch in ihrer besonderen Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt - dieses Gebot der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).

das Amt des GIM (Geist in der Maschine) auszuschreiben war! GIM nimmt hier keine untergeordnete Hilfstätigkeit war! Er ackert Tag und Nacht, wickelt Millionenfach Bescheide und VolXstreckungsersuchen ab!

Bestenauslese! Bestenauslese! Bestenauslese!

Wir haben ein Recht darauf von der BESTEN Maschine abGEZockt zu werden!

 :)



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Guten Morgen,

Ich gebe auch zu bedenken, dass gem. RdNr. 57

LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21


[...], denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).
->

Entscheidung nach einer Vorlage durch das OVG Schleswig-Holstein
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

Zitat
34 Die Klage betrifft die Bereiche der Forschung, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens, des Strassen-, Schienen-, See- und Luftverkehrs, des Post-, Fernmelde- sowie des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie die Versorgungsdienste für Wasser, Gas- und Elektrizität und schließlich den musikalischen und lyrischen Bereich. Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind [...]

Unionsrechtlich gehören auch Rundfunk und Fernsehen nicht zur "öffentlichen Verwaltung", daher sind sie weder "Amt", noch "Behörde"; "öffentliche Auftraggeber" sind sie aber dennoch. ->

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
EuGH C-337/06 - Dt. ÖRR sind öffentliche Auftraggeber
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35532.0


Edit "Bürger" @alle: Vorsorgliche Bitte, dies hier nicht weiter zu vertiefen. Danke.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Das OVG Berlin hat heute nach ca. 1,5 Jahren Person R's fiktiven Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Begründung liest sich recht bizzar, wurden doch 40 Ablehnungsschreiben verschiedener Anwälte mitgesendet - allerdings zwecks besserer Übersicht in Tabellenform. Das Gericht hätte jedoch gerne die 40 Emails in ausgedruckter Form erhalten.
Weiterer Ablehnungsgrund war, dass 2 der Anwälte durchaus bereit waren, das Mandat für 270€ Stundensatz zu übernehmen. Das dies Person R bei einem Streitwert von ca. 500€ zu hoch erschien, sei jedoch nicht ersichtlich.

Man lerne: Immer alles ausdrucken und mitschicken, egal wie belanglos. Und wenn Anwälte zu Mondpreisen arbeiten wollen, empfielt es sich, diese Info für sich zu behalten.


Abschrift des Beschlusses
Zitat von: 240605 OVG_Berlin_Beschluss_Ablehnung_Beiordnung_anonym_ocr
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der
Berufung einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat keinen Erfolg.

Gemäß $ 173 VwGO i.V.m. $ 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit -
wie hier gemäß 8 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist,
einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen
Rechtsanwalt für die Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn der Antragsteller
einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Jedenfalls erstere Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat nicht glaubhaft
gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat. Die
Vorschrift des $ 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung
gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll
verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen
wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ungeschriebene
Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der bei der Suche
nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt. Was zumutbar
ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Seine diesbezüglichen
Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen. Der Rechtsschutzsuchende
muss dafür innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen
und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um
sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten
vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - juris, Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 22. Juli 2022 - OVG 11 N 92/20 - BA S. 3).

Dem hat der Kläger nicht Genüge getan. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 bzw.
dessen Anlage trägt er vor, er habe bisher insgesamt 40 Anwälte bzw. Kanzleien
per E-Mail angeschrieben. Dabei gibt er an, wie der Text seiner E-Mail wörtlich
gelautet habe und listet die einzelnen Anwälte bzw. Kanzleien und den Inhalt ihrer
jeweiligen Rückmeldung auf. Dies erschöpft sich indes in einer bloßen Darlegung,
die ten nicht glaubhaft gemacht ist, z.B. durch Vorlage eines Ausdrucks der behaupte-
Anschreiben und der Rückantworten der aufgelisteten Kanzleien. Aus dem
Schriftsatz des Klägers vom „5. März 2022“, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2023,
ergibt sich nichts anderes. Ungeachtet dessen, dass dieser Schriftsatz
schon die mit dem 14. November 2022 (Montag) abgelaufene Frist des $ 124a Abs.
4 VwGO nicht wahrt - das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 12.
Oktober 2022 zugestellt worden -, enthält auch dieser Schriftsatz nur die Behauptung
des Klägers, er habe erfolglos weitere Anwälte konsultiert. Auch insofern hat
der Kläger keinen Ausdruck des behaupteten E-Mail-Verkehrs vorgelegt oder seine
Angaben auf andere Weise glaubhaft gemacht.

Ungeachtet dessen hat der Kläger im Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 bzw. des-
sen Anlage selbst vorgebracht, dass verschiedene Rechtsanwälte bei Abschluss
einer Honorarvereinbarung (Stundensatz von 270 bzw. 280 Euro) bereit gewesen
sind, ihn zu vertreten.
Hat der Beteiligte aber, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsanwalt gefunden,
der im Grundsatz zu seiner Vertretung bereit ist, scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus.
Zu anderen Zwecken als zur Behebung der Not, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden,
darf eine Notanwaltsbestellung nicht erfolgen. Macht der Rechtsanwalt die Vertretungsübernahme
vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütungsvereinbarung
abhängig, rechtfertigt dies keine Notanwaltsbestellung, weil eine solche Vereinbarung
gesetzlich zulässig ist und die 88 78b, 78c ZPO nicht bezwecken, eine Vertretung
gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten. Außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens
kann sich der die Beiordnung begehrende Rechtsmittelführer nicht auf ein Scheitern der
Mandatsübernahme berufen, das allein auf finanziellen Gründen, etwa einer fehlenden
Bereitschaft zur Zahlung der vom Anwalt verlangten Vergütung beruht
(vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2024-6 A 59/24 - juris, Rn. 10 ff. m.w.N.;
VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2018 — 4 S 2805/17 - juris, Rn. 4 ff.).
Dass dem Kläger die Erfüllung der von den vertretungsbereiten Rechtsanwälten erhobenen
Honorarforderung nicht zumutbar war, etwa weil sie als unangemessenen hoch im Sinne von
$ 3a Abs. 3 Satz 1 RVG angesehen werden müsste, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Dass er bedürftig im geltend.

Sinne des Prozesskostenhilferechts ist, macht der Kläger selbst nicht
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Das Verfahren über die Beiordnung
ist als unselbständiges Zwischenverfahren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes
gerichtsgebührenfrei (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar


Edit "Bürger": Beschluss-PDF im Anhang ergänzt + Abschrift hier eingefügt. Danke.

Siehe bitte nunmehr Diskussion im neuen Thread
[BE] Planspiel Klage Berlin; VG; OVG Notanwalt; BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37990.0


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Jaja, der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg und die reine Willkür!

OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2024 - 6 A 59/24
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=30.01.2024&Aktenzeichen=6%20A%2059%2F24
Zitat
12
Hat der Beteiligte aber, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsanwalt gefunden, der im Grundsatz zu seiner Vertretung (im Rahmen des Berufsrechts) bereit ist, scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus. Zu anderen Zwecken als zur Behebung der Not, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, darf eine Notanwaltsbestellung nicht erfolgen. Macht der Rechtsanwalt die Vertretungsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütungsvereinbarung abhängig, rechtfertigt dies keine Notanwaltsbestellung, weil eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist und die §§ 78b, 78c ZPO nicht bezwecken, eine Vertretung gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten. Außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens kann sich der die Beiordnung begehrende Rechtsmittelführer nicht auf ein Scheitern der Mandatsübernahme berufen, das allein auf finanziellen Gründen, etwa einer fehlenden Bereitschaft zur Zahlung der vom Anwalt verlangten Vergütung, beruht.

13
Vgl. BFH, Beschluss vom 19.1.2004 - X S 19/03 -, BFH/NV 2004, 533 = juris Rn. 6 f. BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.6.2003 - 9 A 2240/03 -, NJW 2003, 2624 = juris Rn. 5 ff., und vom 28.6.2021 - 1 A 1417/21 -, NWVBl 2021, 540 = juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2018 - 4 S 2805/17 -, NJW 2018, 1036 = juris Rn. 4; sowie Toussaint: in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 78b Rn. 7; a. A. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 78b, Rn. 4a.

14
Hierauf ist der Kläger auch mit Verfügung vom 18.1.2024 im Hinblick auf die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt übersandten Anschreiben an Rechtsanwälte und deren Antwortschreiben hingewiesen worden.


Ick gehe mal davon aus, dass der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg keinen solchen Hinweis erteilt hat, rein fiktiv natürlich, waa?

Eine Anhörungsrüge kostet 65 Tacken Gerichtsgebühr.  Zeitgleich müsste die fiktive Verfassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil und den "OVG-Abweisungsbeschluss" erhoben werden.
Ditt iss diese fiktive Nummer (1. Instanz; 27. Kammer VG Berlin) hier, waa?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg219490.html#msg219490

Das Problem ist immer der Zeitfaktor. So eine Verfassungsbeschwerde iss schon recht aufwendig. Fiktive Person R. müsste, rein fiktiv natürlich, den Verfahrensgang darstellen und in der Verfassungsbeschwerde auch zu wesentlichen Aspekten wiedergeben. Das Urteil der 1. Instanz und der OVG Beschluss müssen verfassungsrechtlich zerhackt werden und die Anhörungsrüge muss innerhalb von 14 Tagen beim OVG eingehen, rein fiktiv natürlich.

Wir könnten uns ditt fiktiv natürlich sparen und stattdessen nur eine fiktive Richterbeschwerde meißeln.

Watt ick auf jeden Fall vorschlage, iss die Diskussion im neuen Thread:
[BE] Planspiel Klage Berlin; VG; OVG Notanwalt; BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37990.0

Da könnten wir dieses fiktive Verfahren - ohne Zeitdruck - nochmal durchspielen und auswerten.
Ggf. auch um neue Aspekte ergänzen. Davon hätten wir dann alle watt.
Ditt muss jetzt fiktive Person R. entscheiden.

Gruß
Profät


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Z
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Das ist ja eine wichtige Information.
Dem Gericht hätte man also nachweisen müssen, daß überteuerte Stundensätze der Anwälte dazu dienten, daß sich die Anwälte gerade nicht darum kümmern wollten (das nennt man im Handwerk eine "höfliche Absage", weil man keine Zeit oder keinen Bock hat, den Job zu übernehmen).
Oder man hätte die erforderlichen fiktiven Stunden zusammenrechnen müssen und dem Gericht darlegen müssen, daß man sich das wegen mangelnder Zwangsfinanzierung des Klägers im Gegensatz zum ÖRR (siehe Kanzlei Abel als Vertreter des RBB) nicht leisten kann.
Da ist der Tip des Klägers, überteuerte Kanzleien nicht anzufragen halt zielführender...


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Siehe bitte nunmehr Diskussion im neuen Thread
[BE] Planspiel Klage Berlin; VG; OVG Notanwalt; BVerfG
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Im fiktiven Verfahren hat gegnerische Anwaltskanzlei heute einen "korrigierten Kostenfestsetzungsantrag" mit dem richtigen Verfahrenszeichen gestellt. Bezüglich der von Person R erbetenen Zusendung der Vollmacht wurde auf die bereits seit 2020 beim Gericht hinterlegte Generalvollmacht verwiesen.
Heute lag im fiktiven Briefkarsten von Person R die vor anderthalb Jahren angeforderte anwaltliche Vollmacht....nun ja nicht ganz. Es wurde eine Kopie einer Vollmacht gesendet - unterschrieben am 19.07.2024 von der derzeitigen Justitiarin Kerstin Skiba. Die Vollmacht bezieht sich auf das korrekte Aktenzeichen und Frau Skiba dürfte auch die notwenigen Befugnisse haben.

Die Frage ist nur: Ist sowas rückwirkend möglich?

Am 11.12.2019 wurde fiktive Klage eingereicht.
Am 10.01.2020 wurde die Vertretung des RBB seitens Anwalzkanzlei XY angezeigt
Am 01.10.2020 wurde die Vertretung des RBB seitens des Anwalts YZ angezeigt, welcher vormals bei Kanzlei XY tätig war.
Am 29.09.2022 erging das Urteil des VG Berlin
Am 11.11.2022 wurde der kostenfestsetzungsantrag von Anwalt YZ gestellt, worauf Person R die Zusendung des Vollmacht erbat.

Nun trudelt eine Vollmacht ein - unterschrieben über 20 Monate nach dem Kostenfestsetzungsantrag und über 4 Jahre nach Prozessbeginn. Frau Skiba ist erst seit Juni diesen Jahres beim RBB die Justitiarin, war also während des gesamten Prozesses nicht zuständig. In der Vollmacht ist auch nirgends erwähnt, dass diese rückwirkend gültig wäre. Ist der Fall so eindeutig, wie es Person R vorkommt oder hat das Ding womöglich dennoch Gültigkeit?
Die laut dem ursprünglichen Schreiben seit 2020 vorliegende alte Vollmacht wurde nicht mitgesendet.
Sind zudem nicht ohnehin 2 Vollmachten nötig? Einmal eine der ursprünglichen Kanzlei XY und dann die des Anwalts YZ. YZ war zwar von Anfang an der zuständige Anwalt, hat jedoch während des Prozesses die Kanzlei gewechselt.


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l
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Ich konnte (alles rein fiktiv natürlich) erfahren, dass man eine Rüge zur Vorlage einer korrekten Vollmacht vor dem Urteil vorlegen muss. Bei der nachträglichen Vorlage spricht man angeblich von Heilung.


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g
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Ich konnte (alles rein fiktiv natürlich) erfahren, dass man eine Rüge zur Vorlage einer korrekten Vollmacht vor dem Urteil vorlegen muss. Bei der nachträglichen Vorlage spricht man angeblich von Heilung.
An dem Urteil lässt sich nichts mehr rütteln, auch wenn dafür nie eine Vollmacht vergelegen haben sollte. Aber am Kostenfestsetzungsantrag vielleicht schon.
Folgende Stellungnahme gedenkt Person R morgen abzuschicken:

Zitat
Stellungnahme zur Vollmacht des Beklagten vom 19.07.2024


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beziehe mich auf das Schreiben des VG Berlin vom 01.08.2024, in welchem mir eine (Prozess-)Vollmachtskopie zugesendet wurde, welche die Kanzlei XY bevollmächtigt, den rbb in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.
Die Vollmacht wurde von Frau Dr. Kerstin Skiba, Justitiarin des rbb am 19.07.2024 unterzeichnet.

In meinem Schreiben vom 25.10.2022 hatte ich um Zusendung einer Vollmacht gebeten. Im Antwortschreiben vom 11.11.2022 der Kanzlei XY auf eine Bevollmächtigung verwiesen, welche bereits im Jahr 2020 unterzeichnet wurde und welche bei Gericht hinterlegt sei. 

Diese Vollmacht liegt mir nicht vor.

Ich fasse noch einmal kurz den bisherigen Verlauf zusammen:

11.12.2019 – Einreichung meiner Klage
10.01.2020 – Die Kanzlei „YZ“ zeigt die Vertretung des rbb an.
01.10.2020 – Die Kanzlei „XY“ zeigt die Vertretung des rbb an.
29.09.2022 – Urteil des VG Berlin
11.11.2022 – Die Kanzlei XY stellt einen Kostenfestsetzungsantrag und      verweist auf eine seit 2020 vorliegende Generalvollmacht.
01.08.2024 – Ich erhalte eine Vollmachtkopie – unterschrieben am 19.07.2024


Aus dieser Konstellation ergeben sich folgende Probleme:

1.   Die mir vorliegende Vollmacht bevollmächtigt die Kanzlei XY ab dem 19.07.2024 zur rechtlichen Vertretung des rbb. Dass diese Vollmacht auch rückwirkend gilt (über 20 Monate nach Kostenfestsetzungsantrag und über 4 (!) Jahre nach Prozessbeginn), ist nirgendwo vermerkt. Des weiteren war vom 10.01.2020 bis zum 30.09.2020 nicht die Kanzlei XY mit der Vertretung beauftragt, sondern die Kanzlei „YZ“ für welche keine Bevollmächtigung vorliegt. Zwar ist der zuständige Anwalt in beiden Fällen Herr Y gewesen, allerdings bezieht sich die Vollmacht eindeutig nicht auf seine Person, sondern auf die Anwaltskanzlei.
2.   Die Vollmacht wurde von Dr. Kerstin Skiba unterzeichnet. Frau Dr. Skiba ist laut rbb Pressemitteilung seit dem 31.05.2023 Justitiarin beim rbb. Mein Prozess (VG 27 K 387.19) lief vom 11.12.2019 bis zum 29.09.2022. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde am 11.11.2022 gestellt. In dieser Zeit war Frau Dr. Skiba nicht als Justitiarin beim rbb beschäftigt, also auch nicht zuständig. Ich halte es für zweifelhaft, dass eine rückwirkende Bevollmächtigung für ein bereits abgeschlossenes Verfahren möglich ist, insbesondere wenn die bevollmächtigende Person zur dieser Zeit keinerlei Zuständigkeit genoss und in der Vollmacht selbst jeder Hinweis auf eine rückwirkende Gültigkeit fehlt.
3.   Im Urteil des VG Berlin steht, dass der rbb durch die Intendantin vertreten wird. Also selbst wenn Frau Dr. Skiba zur entsprechenden Zeit beim rbb als Justitiarin beschäftigt gewesen wäre, wäre die Vollmacht ungültig, da der Nachweis der Unterbevollmächtigung fehlt.
4.   Im Zeitraum des Prozesses war bis zum 15.08.2022 Frau Patricia Schlesinger die Intendantin des rbb und Susann Lange die juristische Direktorin.
Nach Frau Schlesingers Kündigung übernahm der Stellvertreter Hagen Brandstäter die Leitung des rbb.
Am 07.09.2022 wurde Frau Dr. Katrin Vernau zur Interims-Intendantin gewählt.
Von keiner dieser Personen liegt eine unterschriebene Vollmacht vor. Gäbe es diese, wären Sie aber ebenfalls in Zweifel zu ziehen, denn:

–   Patricia Schlesinger wurde wegen zahlreicher Skandale fristlos entlassen. Es ist derzeit noch nicht entschieden, ob Ihr Arbeitsvertrag womöglich von vornherein ungültig und nichtig war.
–   Die juristische Vertreterin Susan Lange wurde im Oktober 2022 vom Dienst entbunden und Ihr Dienstvertrag vom Berliner Arbeitsgericht für sittenwidrig und nichtig erklärt (Aktenzeichen: 22 Ca 13070/22)
–   Das gleiche gilt für den stellvertretenden Direktor Hagen Brandstätter, dessen Dienstvertrag ebenfalls für sittenwidrig und nichtig erklärt wurde. (Aktenzeichen: 21 Ca 1751/23
–   Das von Katrin Vernau übernommene Amt der „Interims Intendantin“ existiert im RBStV nicht. Die Stelle hätte für 5 jahre öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Da dies nicht geschah, war Frau Vernau auch nie vertretungsberechtigte Intendantin des rbb.


Aus diesen Gründen ist die Vollmacht für den Kostenfestsetzungsantrag ungültig und dieser weiterhin abzulehnen.
Ich bitte dennoch um die Zusendung der angeblich seit 2020 vorliegenden Generalvollmacht.

Mit freundlichen Grüßen,
R

R freut sich über alle Verbesserungsvorschläge


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Soweit ich das weiß (alles natürlich rein fiktives Halbwissen), ist das mit Rüge und Heilung beim Kostenfestsetzungsbeschluss genauso. Leider.


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Man wird sehen. Versuch macht kluch. Wenn das Gericht schon eine Stellungnahme ermöglicht, wird es das ja nicht tun, wenn es keinerlei Möglichkeiten gäbe.
Person R wird obigen fiktiven Brief nun absenden, allerdings erstmal ohne den Absatz mit den sittenwidrigen Verträgen.


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Heute lag im fiktiven Briefkasten ein fiktiver gelber Brief vom Verwaltungsgericht, in welchem die beantragten Kosten des Anwalts vollumfänglich festgesetzt wurden.
Obiges Schreiben von Person R wird zwar erwähnt, jedoch kein Bezug darauf genommen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte eine Vollmacht eingereicht hat, welcher zu entnehmen ist, dass dieser ordnungsgemäß am 1. Oktober 2020 bevollmächtigt worden ist (was aus Sicht von R nicht stimmt, da die Vollmacht erst im Juli 2024 ausgestellt worden ist)
Es besteht die Möglichkeit Erinnerung gegen die Entscheidung zu beantragen.

Frage: Ist diese Erinnerung mit Kosten verbunden?
Laut Gerichtskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GKG/66.html) zwar nicht, aber R möchte hier trotzdem sichergehen und nicht noch weiteres Geld unnötig in den Müll schmeißen.


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Ich möchte kein Spielverderber sein, aber das bringt Dir ausser möglichen Kosten nichts, denn die 'wundersame' Heilung ist erfolgt.

Warte bis zum 01.09.24. Vielleicht gibt's ja ein reinigendes Gewitter und neben dem fehlenden, individuellen Vorteil weitere Anknüpfungspuckte.


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Warte bis zum 01.09.24. Vielleicht gibt's ja ein reinigendes Gewitter und neben dem fehlenden, individuellen Vorteil weitere Anknüpfungspuckte.
Person R ist durchaus bewusst, dass die Chancen äußerst gering sind. Was wären die möglichen Kosten? Sollten sie bei 0 liegen (außer für Porto etc) gibt es keinen Grund, es nicht zu probieren.
Was ist denn am 1.9.?


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Warte bis zum 01.09.24. Vielleicht gibt's ja ein reinigendes Gewitter und neben dem fehlenden, individuellen Vorteil weitere Anknüpfungspuckte.
Person R ist durchaus bewusst, dass die Chancen äußerst gering sind. Was wären die möglichen Kosten? Sollten sie bei 0 liegen (außer für Porto etc) gibt es keinen Grund, es nicht zu probieren.
Was ist denn am 1.9.?
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/teild-verguetung-und-kosten-gerichtskostenansatz-erinnerungbeschwerde-rdn-183_idesk_PI17574_HI15439287.html


Die Wahl im Osten 😉


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