Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Jaja, der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg und die reine Willkür!
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2024 - 6 A 59/24https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=30.01.2024&Aktenzeichen=6%20A%2059%2F2412
Hat der Beteiligte aber, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsanwalt gefunden, der im Grundsatz zu seiner Vertretung (im Rahmen des Berufsrechts) bereit ist, scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus. Zu anderen Zwecken als zur Behebung der Not, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, darf eine Notanwaltsbestellung nicht erfolgen. Macht der Rechtsanwalt die Vertretungsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütungsvereinbarung abhängig, rechtfertigt dies keine Notanwaltsbestellung, weil eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist und die §§ 78b, 78c ZPO nicht bezwecken, eine Vertretung gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten. Außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens kann sich der die Beiordnung begehrende Rechtsmittelführer nicht auf ein Scheitern der Mandatsübernahme berufen, das allein auf finanziellen Gründen, etwa einer fehlenden Bereitschaft zur Zahlung der vom Anwalt verlangten Vergütung, beruht.
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Vgl. BFH, Beschluss vom 19.1.2004 - X S 19/03 -, BFH/NV 2004, 533 = juris Rn. 6 f. BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.6.2003 - 9 A 2240/03 -, NJW 2003, 2624 = juris Rn. 5 ff., und vom 28.6.2021 - 1 A 1417/21 -, NWVBl 2021, 540 = juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2018 - 4 S 2805/17 -, NJW 2018, 1036 = juris Rn. 4; sowie Toussaint: in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 78b Rn. 7; a. A. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 78b, Rn. 4a.
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Hierauf ist der Kläger auch mit Verfügung vom 18.1.2024 im Hinblick auf die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt übersandten Anschreiben an Rechtsanwälte und deren Antwortschreiben hingewiesen worden.
Ick gehe mal davon aus, dass der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg keinen solchen Hinweis erteilt hat, rein fiktiv natürlich, waa?
Eine Anhörungsrüge kostet 65 Tacken Gerichtsgebühr. Zeitgleich müsste die fiktive Verfassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil und den "OVG-Abweisungsbeschluss" erhoben werden.
Ditt iss diese fiktive Nummer (1. Instanz; 27. Kammer VG Berlin) hier, waa?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg219490.html#msg219490Das Problem ist immer der Zeitfaktor. So eine Verfassungsbeschwerde iss schon recht aufwendig. Fiktive Person R. müsste, rein fiktiv natürlich, den Verfahrensgang darstellen und in der Verfassungsbeschwerde auch zu wesentlichen Aspekten wiedergeben. Das Urteil der 1. Instanz und der OVG Beschluss müssen verfassungsrechtlich zerhackt werden und die Anhörungsrüge muss innerhalb von 14 Tagen beim OVG eingehen, rein fiktiv natürlich.
Wir könnten uns ditt fiktiv natürlich sparen und stattdessen nur eine fiktive Richterbeschwerde meißeln.
Watt ick auf jeden Fall vorschlage, iss die Diskussion im neuen Thread:
[BE] Planspiel Klage Berlin; VG; OVG Notanwalt; BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37990.0Da könnten wir dieses fiktive Verfahren - ohne Zeitdruck - nochmal durchspielen und auswerten.
Ggf. auch um neue Aspekte ergänzen. Davon hätten wir dann alle watt.
Ditt muss jetzt fiktive Person R. entscheiden.
Gruß
Profät