Die Mahnung ist ein offizielles Dokument, daher sieht es auch eher so aus. Zugestellt wurde die vermutlich "nicht beweisbar", aber die Zustellung wird wie immer vom Gericht "angenommen" werden. Das ist hier wichtig, weil ohne zugestellte Mahnung nicht vollstreckt werden darf. Ich denke schon, dass man auf das Schreiben reagieren sollte (natürlich nicht zahlen). Das
wie ist nur der Knackpunkt. Wenn man den Empfang nicht bestreiten möchte, könnte man ggf. die Aussetzung der Vollziehung nach VwGO §80 beantragen.
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Welches "öffentliches Interesse" die "unbillige Härte" einer Zwangsvollstreckung "überwiegen" soll, soll die LRA bitte darlegen, falls es diesem Wunsch nicht entspricht. Bei Erfolg wären mindestens Mahn- und Vollstreckungskosten abwendbar. Mindestens hätte man ein zusätzliches Pfund bei Gericht diese Kosten nicht tragen zu müssen, wenn die LRA dem Antrag eigentlich hätte stattgeben müssen.
Es sind auch andere "Reaktionen" denkbar (s. d-angel2001 und Markus Ka) aber ignorieren ist vermutlich nicht die vorteilhafteste, da es wie gesagt tatsächlich ein offizielles und relevantes Dokument ist.