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Autor Thema: NDR Niedersachsen Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 32264 mal)

d
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Moin,
Es ist mal wieder soweit...  die Schergen wollen Ihre Zwangsvergütung bei Person A abpressen. Diesmal fällt bei dem Drohbrief "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" aber was besonderes auf.

Person A wird genötigt den Betrag von 766 Euro zahlen. Was mich ein wenig verwundert ist die merkwürdige Form der Aufschlüsselung. Es werden 3 Bescheide aufgeführt - insgesamt über den Zeitraum 02/2016 bis 01/2017 (Sume 241,00 Euro) sowie ein Posten mit Mahngebühren über 7 Euro für den Erhalt des aktuellen Schriftstück. Am Ende wird lapidar (ohne Bescheid oder Zeitraum!) dann ein weiterer Zahlungswunsch über 525,00 Euro aufgeführt mit dem Vermerk "ab 02/2017". Alles unter einer Beitragsnummer (früher war ein gewerblich dort bekanntes Kfz ebenfalls abkassiert worden - wo angeblich trotz Befreiung damals noch etwas offen ist - wird hier aber nicht konkret aufgeführt).

Wie kann das bei 17 Euro und ein paar gequetschte logisch hinkommen? Das würde bei 11+7 Monaten (ausgehend vom Beitragsstand bis jetzt) einen "Beitrag" von fast 50 Euro entsprechen. Selbst bei Mahngebühren über 3x Bescheide + den aktuellen versteht Person A nicht wie man auf so einen Betrag kommen kann für einen Zwangsbeitrag der eigentlich im Haushalt nur 1x abgepresst werden dürfte. Falls die das im Vollstreckungsersuchen genau so dämlich aufführen eventuell sogar doch eine Chance sich das rechtlich zu Nutze zu machen?

Mahnschreiben erhält Person A im übrigen so gut wie keine mehr - außer 1-2 Androhungen zur Vollstreckung, bevor das Kasperle Theater wieder los geht (meist 1x im Jahr).

Ich freue mich auf sinnvolle Tipps, Kommentare und einen angeregten Austausch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 19:32 von Markus KA«
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d
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Person A hat sich heute das Schreiben noch einmal nüchtern angeschaut. Kann es sein dass es sich hier um einen Person A noch nicht bekannte Form eines Drohbrief handelt? Bisher ist Person A nach der philosophie vorgegangen, dass alle Schreiben ohne Briefkopf der Anstalt reine "Werbung" sind und keinerlei Beachtung benötigen.

Im konkreten Schriftstück ist der Briefkopf des BS aber zum vorgaukeln der hoheitlichen Rechte eingefügt (wie im übrigen auch bei allen "echten" Verwaltungsakten die vom BS aus Köln versendet werden!).

Nichts desto trotz macht die Aufsummierung ohne Nennung eines Bescheid eher den Eindruck eines Einschüchterungsversuch ohne dass hier konkrete Fakten vorgetragen werden (Bescheid? konkreter Leistungszeitraum).

Hinsichtlich der ersten Betrachtung der Forderung über 525 Euro ist Person A ein kleiner Denkfehler unterlaufen. Im Eifer des Gefechts hatte Person A wohl für einen Moment gedacht dort hätte ab "02/2019" gestanden. Heute bei erneuter Betrachtung viel dieser Fehler dann aber auf. Es handelt sich somit auch nicht um einen 7 Monatszeitraum wie ursprünglich gedacht, sondern 31 (2017 bis 2018 + 7 Monate bis heute). Dies entspricht dann auch logisch betrachtet einem logisch nachvollziehbaren Zwangs-Beitrag den der Verfasser im Schreiben zugrunde zu legen versucht.

Nichts desto trotz würde Person A interessieren, ob diese Art von Drohbrief schon andere erhalten haben oder es sich um eine neue Art der Einschüchterung/Täuschung handelt? Denn fakt ist das nur per Festsetzungsbescheid angedrohte Zwangsgelder auch vollstreckt werden können und dürfen und nicht wie im Schreiben arglistig ausgelegt gar eine Summe über 766 Euro (von denen für immerhin 525 Euro gar keine Bescheide vorgetragen wurden).


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o
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  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Person B hat gestern ein ähnliches Schreiben erhalten. Auch hier werden zwei offene Summen genannt. Vollstreckt werden kann aber nur der angemahnte Betrag. Mit dem Hinweis der insgesamt noch offenen Forderungen will man dem angeblichen Schuldner wohl in der Tat ein wenig Angst machen. Einige werden sicher komplett alles bezahlen.

Bei Person B ist noch ganz interessant das ein Festsetztungsbescheid mit angemahnt wird, bei welchem die Frist für eine Klageerhebung beim VG noch nicht abgelaufen ist.

Man scheint beim den LRA dringend Geld zu benötigen. Mal sehen wie so eine Vollstreckung genau aussieht...


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

d
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Danke für deine Antwort @observer.  Selbst Person A ist trotz Boykott vom ersten Tag an und entsprechender Sachkenntnis beinahe auf diese arglistige Täuschung hereingefallen. Wie sagt man so schön? Angst ist nicht dein Freund - es kann nie schaden so etwas noch ein zweites oder drittes mal mit Abstand zu betrachten ;-)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Am Ende wird lapidar (ohne Bescheid oder Zeitraum!) dann ein weiterer Zahlungswunsch über 525,00 Euro aufgeführt mit dem Vermerk "ab 02/2017". Alles unter einer Beitragsnummer (früher war ein gewerblich dort bekanntes Kfz ebenfalls abkassiert worden - wo angeblich trotz Befreiung damals noch etwas offen ist - wird hier aber nicht konkret aufgeführt).

Wie kann das bei 17 Euro und ein paar gequetschte logisch hinkommen? Das würde bei 11+7 Monaten (ausgehend vom Beitragsstand bis jetzt) einen "Beitrag" von fast 50 Euro entsprechen.

Wie kommst du darauf, dass für den Betrag von 525,00 kein Zeitraum angegeben ist? Du schreibt doch selbst "ab 02/2017" und diese Angabe hast du dem Schreiben entnommen. Wir schreiben inzwischen ja das Jahr 2019. Oder hast du angenommen, die würden nach der ersten Zahlung der "Beiträge" bis Januar 2017 noch vor deinem Ableben/Auswandern etc. auf weitere Forderungen verzichten? Und wenn du das berücksichtigst, dann verpufft auch die Annahme, man würde fast 50 € je Monat kassieren wollen.

Für 2017 will man natürlich neben dem Betrag für Januar noch für 11 weitere Monate je 17,50 €, macht schon 192,50 €. Dazu dann 210,00 € für 2018 und für 7 Monate des Jahres 2019 immer fein 17,50 € je Monat. Macht zusammen exakt 525,00 €. So einfach ist das.

M. Boettcher


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G
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Hat Person A eigentlich gegen die Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt?

Mir ist aufgefallen, dass der im zweiten Bescheid festgesetzte Beitrag für die Monate August bis Oktober bereits Mitte September fällig war, d.h. bevor der erste Bescheid am 1.10. erlassen wurde. Unter diesen Umständen halten einige Verwaltungsgerichte die Festsetzung eines Säumniszuschlags im zweiten Bescheid für rechtswidrig.


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Wie kommst du darauf, dass für den Betrag von 525,00 kein Zeitraum angegeben ist? Du schreibt doch selbst "ab 02/2017" und diese Angabe hast du dem Schreiben entnommen. Wir schreiben inzwischen ja das Jahr 2019. Oder hast du angenommen, die würden nach der ersten Zahlung der "Beiträge" bis Januar 2017 noch vor deinem Ableben/Auswandern etc. auf weitere Forderungen verzichten? Und wenn du das berücksichtigst, dann verpufft auch die Annahme, man würde fast 50 € je Monat kassieren wollen.

Hierzu hat Person A sich schon im zweiten Beitrag von heute geäußert und diesen Irrtum festgestellt und korrigiert. Siehe "Hinsichtlich der ersten Betrachtung der Forderung über 525 Euro ist Person A ein kleiner Denkfehler unterlaufen. [...]". Ebenfalls wurde dort die Annahme der falschen Berechnung erwähnt. Da mein initialer Beitrag nicht mehr änderbar war habe ich dies im ersten Beitrag von heute umgehend richtig gestellt.

Zu dem Thema Zeitraum - das ist zwar nüchtern betrachtet richtig. In Forderungsaufstellungen muss der Zeitraum aber konkretisiert sein. Denn mit der Bezeichnung "ab 02/2017" wird kein konkret definierter Zeitraum angegeben, da dieser sich ja mit jedem weiteren Tag ändert ;-)


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Hat Person A eigentlich gegen die Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt?

Ich glaube zu diesen hat Person A das nicht getan. Nach mehreren verschiedenen Ansätzen und einer Klage direkt gegen einen Bescheid hat Person A sich irgendwann dazu entschlossen zu versuchen die Vollstreckung selbst direkt anzufechten und damit mehrere Bescheide (indirekt - das ist mir klar) anzufechten. Klar ist Person A natürlich auch das die Festsetzungsbescheide nüchtern betrachtet als wirksam und unanfechtbar betrachtet werden könnten. Da Person A aber in der Tatsache dass der BS Bescheide/Verwaltungsakte im Namen des NDR erlässt (was er nicht darf, da Verwaltungsakte nur durch die Anstalt selbst ausgeübt werden dürfen), einen Verstoß gegen das Verwaltungsrecht sieht und dies bei minimierten Kosten (pro Klage) gegen ein Vollstreckungsverfahren (statt ehrere Einzelbescheide) effektiver erscheint.

Es sei auch erwähnt, dass es eine interessante Taktik sein könnte dies gezielt auszunutzen. Man kann eine Klagebegründung später einreichen - mit Verweis auf diverse Lebensumstände (Arbeit, Gesundheit usw.) mit einem 2-Zeiler an das zuständige Gericht. Person A hat dies schon mehrfach genutzt und dies dann "ausgesessen" bis das Gericht verbindlich eine Begründung engefordert hat (wo idr. mehrere Monate vergehen). Selbstverständlich sollte man nicht vergessen darauf hinzuweisen, dass man stillschweigend von einer Ruhestellung der Vollstreckungsbegehren der Anstalt ausgeht und hierzu um Stellungnahme der selbigen bittet - da man andernfalls eine "Aussetzung der Vollstreckung" (gesondertes AZ + Kosten!) beantragen müsste.

Mir ist aufgefallen, dass der im zweiten Bescheid festgesetzte Beitrag für die Monate August bis Oktober bereits Mitte September fällig war, d.h. bevor der erste Bescheid am 1.10. erlassen wurde. Unter diesen Umständen halten einige Verwaltungsgerichte die Festsetzung eines Säumniszuschlags im zweiten Bescheid für rechtswidrig.

Danke für den Hinweis!

Mir war bis dato nur das letzte Urteil hierzu auf der Webseite (nicht Forum) vom GEZ-Boykott unter News bekannt. Hast du hierzu evtl. weitere Info/Links/Aktenzeichen auf die man sich beziehen kann (gerne auch per PM)? Das letzte Schreiben von Person A das er hierzu an die Anstalt + BS gerichtet hat wegen konkreter Forderungen wurde nur mit Standard-Text und dem Vorwurf von Schutzbehauptungen unbearbeitet beantwortet.


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In Forderungsaufstellungen muss der Zeitraum aber konkretisiert sein. Denn mit der Bezeichnung "ab 02/2017" wird kein konkret definierter Zeitraum angegeben, da dieser sich ja mit jedem weiteren Tag ändert ;-)

Bei dir vergehen in 24 Stunden drei Monate bzw. du erhälst täglich eine neue "Rundfunksbeitragswasserstandsmeldung"? Der durchschnittliche Rezipient des Schreibens dürfte - ob nun nüchtern oder nicht - durchaus erkennen, dass sich der Zeitraum "ab 02/2017" bis zum Tag der Brieferstellung erstreckt. Der trägt immerhin ein Datum. Die nächsten 52,50 € werden erst drei Monate später fällig.

M. Boettcher


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Jepp. Bis zum 15. September ändert sich nichts mehr daran, dass die Rückstände ab 02/2017 nunmehr genau 525 € betragen.


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K
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[..] Da Person A aber in der Tatsache dass der BS Bescheide/Verwaltungsakte im Namen des NDR erlässt (was er nicht darf, da Verwaltungsakte nur durch die Anstalt selbst ausgeübt werden dürfen), einen Verstoß gegen das Verwaltungsrecht sieht und dies bei minimierten Kosten (pro Klage) gegen ein Vollstreckungsverfahren (statt ehrere Einzelbescheide) effektiver erscheint.
[..]

"Erlassen" werden die von der jeweiligen LRA; gedruckt, kuvertiert und versendet vom Beitragsservice bzw. PAV Card GmbH

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d
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"Erlassen" werden die von der jeweiligen LRA; gedruckt, kuvertiert und versendet vom Beitragsservice bzw. PAV Card GmbH

Person A über diesen Punkt kann man sich wohl streiten. Die Frage ist die Definition von erlassen. Gehört zum "erlassen" auch das übrige Procedere?

In einem konkreten Fall ist Person A ein Vollstreckungsersuchen in meine Finger gelangt, welches als Vollstreckungsgläubiger die folgende Stelle benennt:
"Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öff. Rechts, (Hauptsitz Hamburg), Postfach 50565 Köln“.

Es liegt wohl auf der Hand das der NDR keine Zweigstelle in Köln betreibt. Wäre dies der Fall könnte man sich auch das getrickse mit dem Postfach sparen.

Noch konkreter wird der NDR dem ich mit einem Person A vorliegenden Schriftstück in dem man behauptet:
"Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide sind entweder (durch) die jeweilige Landesrundfunkanstalt (=Gläubiger der Forderungen) oder den für die Landesrundfunkanstalten tätigen Beitragsservice zu entrichten. [...]
Widersprüche können aus diesem Grund ebenfalls entweder von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt oder von dem für Landesrundfunkanstalten tätigen Beitragsservice erstellt werden."

Wenn der Beitragsservice jedoch "Bescheide" (Verwaltungsakte) erstellt, dann erlässt dieser diese faktisch auch! Und das ist keinesfalls mit gültigem Recht zu vereinbaren.

Das Schreiben kann bei interesse gerne auch hier von Person A zur Verfügung gestellt werden.


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  • Beiträge: 2.246
[..]
Wenn der Beitragsservice jedoch "Bescheide" (Verwaltungsakte) erstellt, dann erlässt dieser diese faktisch auch! Und das ist keinesfalls mit gültigem Recht zu vereinbaren.
[..]

Das ist allen Beteiligten bekannt. Allein - die VG's sehen es anders: "Kopfzeile/Überschrift": LRA; "Grußformel": LRA
Das genügt denen um zu behaupten der FB sei von einer LRA erlassen. Faktisch erstellt werden die vom BS.  :'(

Gruß
Kurt

Auszug eines Urteils "im Namen des Volkes" des VG Neustadt an der Weinstr. vom 04. Juli 2016; Aktenzeichen 5 K 938/15.NW
Zitat
Am 15. Oktober 2015 hat der Kläger Klage erhoben.
Er macht zunächst formelle Fehler geltend.

So rügt er, dass [..] Der Beitragsbescheid auch sei nichtig, weil die erlassende Behörde nicht eindeutig erkennbar sei aus Sicht eines durchschnittlich rechtkundigen Betroffenen.
Darüber hinaus sei der Bescheid auch nicht erkennbar für den SWR ergangen.
Weiter bezweifelt der Kläger, dass es eine wirksame Vereinbarung der Rundfunkanstalten zum Betrieb des Beitragsservices gebe. Zudem sei die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes problematisch. Außerdem handele es sich bei den Festsetzungsbescheiden nicht um Verwaltungsakte, denn sie dienten nur zur Schaffung der Vollstreckungsvorausselzungen. lnsoweit seien sie auch inhaltlich unbestimmt, da der Gläubiger nicht hinreichend erkennbar und auch der Adressat nicht bestimmbar sei. Bei mehreren Beitragsschuldnern müsse eine Verbescheidung einheitlich ergehen. lrreführend sei die Rechtsbehelfsbelehrung, da sowohl die Landesrundfunkanstall als auch der Beitragsservice genannt sei.
Der Beklagte könne nicht Abgabengläubiger sein, sei der Betragsservice nicht als Teil des Beklagten bzw. als seine lnkassostelle handele, sondern als Beliehener und müsse daher Beitragsforderungen im eigenen Namen geltend machen. Der Beklagte sei der falsche Klagegegner, zumindest sei das Rechtsverhältnis zwischen SWR und Beitragsservice unklar.

und hier das VG:
Die gegen die angefochtenen Bescheide vorgebrachten formellen Bedenken greifen nicht durch.
1. Zunächst besteht kein Zweifel, dass die beklagte Rundfunkanstalt im Beitragsbescheid vom 2. Juli 2015 als erlassende Stelle hinreichend ausgewiesen ist.
[..]
2. Der Beitragsservice hat hier auch hinreichend erkennbar für den Beklagten gehandelt.
Der Südwestrundfunk wird im Ausgangsbescheid (Bl. 37 der Verwaltungsakte) in der Kopfzeile neben dem Beitragsservice mit Adressangabe benannt, und der Text endet mit: ..Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk".
[..]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2019, 13:38 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Wenn der Beitragsservice jedoch "Bescheide" (Verwaltungsakte) erstellt, dann erlässt dieser diese faktisch auch! Und das ist keinesfalls mit gültigem Recht zu vereinbaren.
(...)

Dieser Meinung widerspricht aber riguros die Deutsche  Verwaltungsgerichtsbarkeit:

OT:

Zitat
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48  € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 6, fest.

Quelle:   Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

Und weiter ...

Zitat
Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.09.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten den rückständigen Rundfunkbeitrag für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 30.08.2015 in Höhe von 105,48 € nebst eines Säumniszuschlags von 8,00 €, insgesamt 113,48 €, fest.
Quelle:   Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

Abschluss:

Zitat
Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären.
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.

Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
Quelle:   Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

Anmerkung:

Somit ist die Aussage von user d-angel2001 nicht haltbar.
Auch wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier „Willkür“ spricht, ändert sich  nichts an der bis dato Rechtsprechung.

/OT:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2019, 13:37 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

d
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Da muss ich dir leider recht geben. Wenn du dir gewaltenteilung.de im Netz anschaust wirst du auch verstehen wieso die deutsche Justiz meint sich nicht einfach an gültige Gesetze halten zu müssen - obwohl alle Staatsmacht den Gesetzen unterworfen ist hält sich keiner daran.

Aus meiner Sicht wird mit etlichen Urteilen die substanziell so gefällt wurden und gegen das Recht sogar eine parallel Gesetzgebung "der herrschenden" geschaffen. Denn wenn divese Urteile existieren die gültiges Recht ausheben und jeder Richter sich selbst eines "bastelt" oder sich auf bestehende bezieht wird die Gesetzgebung faktisch ausgehebelt. Im Grunde ist es also vollkommen irrelevant was in Gesetzen steht wenn Richter/Justiz einem die Rechte ohnehin aberkennen.

Ich denke das ist auch das einzige was die Reform der Rundfunkanstalten wirklich "gebracht" hat - zu erkennen das die Probleme in unserem Land nicht der Rundfunkbeitrag selbst sind, sondern es noch viel gravierendere Probleme in unserem Land/Staat zu bereinigen gibt.


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