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Autor Thema: NDR Niedersachsen Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 24712 mal)

d
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Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben

Das ist die Standard Ausrede der Rundfunkanstalten und zumindest was Verwaltungsakte (Bescheide, Mahnungen/Mahngebühren usw.) angeht - alles was hoheitliche Rechte angeht eben, eine ziemlich arglistige Täuschung.

Der BS darf allenfalls Drohbriefe, Mahnungen (ohne Mahngebühren) versenden. Alles was keine Verwaltungsakte betrifft.

Hast du mal geschaut was in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV genau steht? Dort ist von "Aufgaben" die Rede. Eine explizite Beleihung hoheitlicher Rechte wird dort hingegen nicht aufgeführt. Siehe hierzu einen gesonderten Beitrag von mir in dem ich das Thema versuche aufzugreifen und die gesetzlichen Grundlagen der Beleihung hoheitlicher Rechte aufgreife (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30895.msg192623.html#msg192623).

Edit "Markus KA":
Bitte die Themen „Absender-Briefkopf" oder "hoheitliches Recht", da bereits im Forum hinreichend diskutiert, in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„NDR Niedersachsen Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung“.
Bitte auch das Abschweifen in andere Themen vermeiden und die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM direkt an die Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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Ergänzender Hinweis, die Mahnung ist eine Voraussetzung für eine Vollstreckung:

§ 3 Abs. 1 Num. 3 NVwVG:
Zitat
"(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn...3. der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist,"
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3ye/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VwVGND2011V2P1

In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass ein betroffene Person, im weiteren Schritt evtl. der Widerspruchs- oder Beschwerdeführer, eine Mahnung oder sogar ein Leistungsbescheid nie erhalten haben könnte.

Hierzu könnte im weiteren Schritt auch hilfreich sein:

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667


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d
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In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass ein betroffene Person, im weiteren Schritt evtl. der Widerspruchs- oder Beschwerdeführer, eine Mahnung oder sogar ein Leistungsbescheid nie erhalten haben könnte.

Absolut richtig und wichtig. Habe dies auch schon einige male angegeben. In der Praxis wird aber (zumindest bei mir) regelmäßig behauptet dies seien nur Schutzbehauptungen und damit wird das Thema erledigt im Verfahren. Einen richtigen Nachweis musste die Anstalt hier jedenfalls nie erbringen. Meist wurden irgendwelche dubiosen "Kunden-Protokolle" ausgegrangen wo drin steht wann was abgesendet wurde. Natürlich alles ohne Sendenachweis. Das hat dem Gericht gereicht um das Thema zu erledigen.

Einen versuch ist es trotzdem immer Wert. Mahnungen erhalte ich im übrigen so gut wie nie mehr - außer denen die eine Vollstreckung androhen. Ich möchte gar nicht wissen wie viele fiktive Mahnungen ich erhalten haben soll (die nie versendet wurden) und mit Mahnkosten vom NDR belegt wurden.


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Die Mahnung ist ein offizielles Dokument, daher sieht es auch eher so aus. Zugestellt wurde die vermutlich "nicht beweisbar", aber die Zustellung wird wie immer vom Gericht "angenommen" werden. Das ist hier wichtig, weil ohne zugestellte Mahnung nicht vollstreckt werden darf. Ich denke schon, dass man auf das Schreiben reagieren sollte (natürlich nicht zahlen). Das wie ist nur der Knackpunkt. Wenn man den Empfang nicht bestreiten möchte, könnte man ggf. die Aussetzung der Vollziehung nach VwGO §80 beantragen.
Zitat
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Welches "öffentliches Interesse" die "unbillige Härte" einer Zwangsvollstreckung "überwiegen" soll, soll die LRA bitte darlegen, falls es diesem Wunsch nicht entspricht. Bei Erfolg wären mindestens Mahn- und Vollstreckungskosten abwendbar. Mindestens hätte man ein zusätzliches Pfund bei Gericht diese Kosten nicht tragen zu müssen, wenn die LRA dem Antrag eigentlich hätte stattgeben müssen.
Es sind auch andere "Reaktionen" denkbar (s. d-angel2001 und Markus Ka) aber ignorieren ist vermutlich nicht die vorteilhafteste, da es wie gesagt tatsächlich ein offizielles und relevantes Dokument ist.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In der Praxis wird aber (zumindest bei mir) regelmäßig behauptet dies seien nur Schutzbehauptungen und damit wird das Thema erledigt im Verfahren.

Hierzu der Hinweis:


Zitat
[...]
Fehlende Festsetzungsbescheide und Mahnungen

Der Antragsteller hat keine Festsetzungsbescheide und Mahnungen erhalten. Der Antragsteller weist auf berechtigte Zweifel am Zugang der Festsetzungsbescheide und Mahnungen hin. [...]
Re: Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg191149.html#msg191149


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Fehlende Festsetzungsbescheide und Mahnungen

Der Antragsteller hat keine Festsetzungsbescheide und Mahnungen erhalten. Der Antragsteller weist auf berechtigte Zweifel am Zugang der Festsetzungsbescheide und Mahnungen hin. [...]

Normalerweise ist der Absender wohl eher dazu geeignet für einen Nachweis herangezogen zu werden. Wie soll man einen negativen Nachweis über eine nicht erhaltene Zusendung erbringen, in deren Besitz man nie war und nie werden konnte? Wenn keine Sendungsnummer o.ä. existiert (die wenn überhaupt auch nur der Absender hätte) ist dies faktisch so gut wie unmöglich aus meiner Sicht.

Selbst wenn man vorbringen möge man wäre zwischenzeitlich umgezogen, so könnte dies im Grunde doch als nachlässigkeit/verschulden des Kläger ausgelegt werden und zum Vorteil des beklagten der ja nie im Wissen sein konnte die Zustellung "anders" vorzunehmen.

Aus meiner Sicht ist das auch genau die Taktik - möglichst immer alle Nachweispflichten auf die Kläger abzuwälzen selbst dann wenn mit Logik und Menschenverstand selbiges quasi verunmöglicht wird.


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Selbst wenn man vorbringen möge man wäre zwischenzeitlich umgezogen, so könnte dies im Grunde doch als nachlässigkeit/verschulden des Kläger ausgelegt werden und zum Vorteil des beklagten der ja nie im Wissen sein konnte die Zustellung "anders" vorzunehmen.

Zitat
"Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen."
§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__4.html


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Zitat
"Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen."
§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__4.html

Da bin ich ganz bei dir. Bringt nur nix wenn Justiz/Richter das ignorieren. So manches was im Gesetz steht wird dort den Hunden zum fressen vorgeworfen und man steht blöd da. Habe sogar schon erlebt das ein fristgerechter Eingang per FAX ignoriert wurde und ein (späterer) Eingang per Post als verfristet abgelehnt/Verfahren eingestellt wurde. Rückfragen zum Verbleib des FAX blieben unkommentiert jeweils mit Verweis, Verfristung und das man die Nase voll hat von meinen Fragen (jeweils mit Kostennote 60 Euro vom Richter).


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Mir ist aufgefallen, dass der im zweiten Bescheid festgesetzte Beitrag für die Monate August bis Oktober bereits Mitte September fällig war, d.h. bevor der erste Bescheid am 1.10. erlassen wurde. Unter diesen Umständen halten einige Verwaltungsgerichte die Festsetzung eines Säumniszuschlags im zweiten Bescheid für rechtswidrig.
Mir war bis dato nur das letzte Urteil hierzu auf der Webseite (nicht Forum) vom GEZ-Boykott unter News bekannt. Hast du hierzu evtl. weitere Info/Links/Aktenzeichen auf die man sich beziehen kann (gerne auch per PM)? Das letzte Schreiben von Person A das er hierzu an die Anstalt + BS gerichtet hat wegen konkreter Forderungen wurde nur mit Standard-Text und dem Vorwurf von Schutzbehauptungen unbearbeitet beantwortet.
VG Göttingen 2. Kammer, Beschluss vom 11.04.2018, 2 B 96/18 (mit Hinweis auf eine entsprechende Entscheidung des VG Berlin)
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE180001495&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
In dem Beschluss ist übrigens ein Bestreiten des Zugangs im Einzelfall erfolgreich gewesen.

Die Situation ist im vorliegenden Fall aber leicht  anders: zwischen der Fälligkeit am 15.09. und dem Bescheiderlass am 01.10.  lagen weniger als 4 Wochen. Die erst im zweiten Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge waren damit bei Erlass des ersten Bescheides rückständig im Sinne des RBStV, aber das Ausbleiben der am 15.09 zu leistenden Zahlung hätte für sich genommen noch keinen Säumniszuschlag gerechtfertigt.
Da der Säumniszuschlag  im Bescheid vom 01.10. aber für ältere Schulden ohnehin verwirkt war und Zahlungen immer auf die ältesten Schulden anzurechnen sind, macht es in meinen Augen keinen Sinn, den Zeitraum von August bis Oktober nicht mit in den Festsetzungsbescheid aufzunehmen.


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@GesamtSchuldner, Ah danke für den Hinweis/Urteils-Link. Schön wenn auch mal irgendwas klappt - auch wenn es noch so kleine Erfolge sind. Scheint aber wirklich ein besonderer Einzelfall gewesen zu sein.


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Um das Thema "Nichterhalt von Bescheiden und Mahnungen" abzuschließen, könnte noch darauf hingewiesen werden, dass es selbstverständlich ein Vorteil sein kann, immer einen berechtigten oder plausiblen Zweifel vorzutragen (idealerweise auch Beweise), warum man ein Schreiben nicht erhalten haben könnte. Hierzu bitte die letzten Beiträge und Links (Urteile und Hinweise) genau studieren.  ;)


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n
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!!! Mich hat gerade jemand darauf aufmerksam gemacht, dass für den NDR das LVwVfG doch gilt  (aber für viele andere LRA nicht)   !!!

Hat die Person D rechtswirksam Bescheide und Widerspruchsbescheide bekommen?

Bescheide: Die LRA darf nicht das LVwVfG anwenden, da ausgenommen:
Zugangsvermutung gemäß §§ 41 , 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW). Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar.
Ergo keine Zustellung

Widerspruchsbescheide:
zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182
Ergo keine Zustellung

Ergo es liegen die Voraussetzungen für die ZV nicht vor.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2019, 19:07 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

d
  • Beiträge: 130
Hat die Person D rechtswirksam Bescheide und Widerspruchsbescheide bekommen?

Über den "rechtswirksamen" Zugang lässt sich wohl streiten. Person A ist der Meinung das sämtliche Bescheide/Verwaltungsakte allein deshalb schon keine Rechtskraft entfalten konnten und durften, da sämtliche Schriftstücke vom Beitragsservice versendet werden (was unbestreitbar ist).

Person A liegt ein Schriftstück des NDR vor in dem kein Hehl daraus gemacht wird, dass man der Meinung sei der Rundfunkstaatsvertrag gewähre (ohne juristische Grundlage per Gesetz) durch "delegation gewisser Aufgaben zur Beitreibung" automatisch auch hoheitliche Rechte unter den Prämissen der Beleihung an Dritte. In dem Schreiben bezieht sich dies explizit auf Widerspruchsbescheide die entweder von der Landesrundfunkanstalt oder dem Beitragsservice erlassen werden dürfen!

Dies erfolgt jedoch nicht ansatzweise und nicht explizit per Gesetz. Zu den juristischen Voraussetzung zur Beleihung hoheitlicher Rechte ist zwingend eine gesetzliche Bestimmung und sogar genaue Definition der jeweiligen Aufgaben und Rechte erforderlich. Hierzu siehe bitte den Beitrag:
Beitragsservice Jahresbericht 2017 Hinweis auf Verwaltungsakte durch BS
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30895.msg192623.html#msg192623.

Diese Voraussetzungen werden bislang in sämtlichen (auch Person A persönlich durchgeführten Verfahren) trotz mehrfacher Aufforderung zur Darlegung/Klärung der Grundlagen ignoriert und nicht konkret thematisiert. Vielmehr schien die Beklagte RF-Anstalt vielfach darauf hinzuwirken, dass die Verfahren auf die allgemeine Gültigkeit des Rundfunkbeitrag und einer Zahlungspflicht abzustellen sei und das obwohl diese Themen unmissverständlich in der Klage von Person A ausgeklammert waren. Leider bislang ohne Erfolg bei den Versuchen von Person A.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Anlage wurden vollständig anonymisiert  - Namen, Unterschriften, Dienstsiegel, Rufnummer etc. entfernt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2019, 13:39 von Markus KA«
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U
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    • GEZ Nein danke!
Hallo d-angel2001,

Zitat
https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/2783620/2011-02-10-bkm-rundfunk/

Die Bürgerschaft hat dem Vertrag nur zugestimmt. Die Bürgerschaft war mit der Konzipierung nicht befasst.

Da alle Gewalt vom Volke ausgeht, liegt hier ein Grundgesetzverstoß vor. Deshalb bindet dieser Vertrag nicht den Bürger, sondern ausschließlich die Länder.

Zitat
Grundgesetz Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Ein Rundfunkbeitragsgesetz gibt es meines Wissens in Hamburg nicht. Damit kann eine Zahlpflicht abgestritten werden.

Ein ehemaliger User hat in einem thread hier das schon mal für Bayern durchgezogen.


Bitte dort nachlesen:

 Anfrage z. Vorabinform. d. Bay. Landtages z. 15. RÄndStV durch Staatsregier.
« am: 26. November 2017, 09:52 »


Zitat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.msg160387.html#msg160387

Die Exekutive hat das Grundgesetz nicht beachtet.


Betr.:    Beteiligungsrechte der Bürgerschaft bei Staatsverträgen stärken Die Gesetzgebungskompetenz der Parlamente wird in einer Vielzahl von Politikbereichen darauf beschränkt, seitens der Exekutive ausgehandelten Staatsverträgen zuzustimmen oder diese abzulehnen. Aktuelle Beispiele sind die Bereiche der Medienpolitik und des Glücksspielrechts.

Zitat
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/34818/beteiligungsrechte-der-b%C3%BCrgerschaft-bei-staatsvertr%C3%A4gen-st%C3%A4rken.pdf

Viel Glück


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

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!!! Mich hat gerade jemand darauf aufmerksam gemacht, dass für den NDR das LVwVfG doch gilt  (aber für viele andere LRA nicht)   !!!
Das darf hinterfragt werden.

Im NVwVfG, also dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen, finden sich weder die Begriffe "NDR", noch "Rundfunk".

Es findet sich aber folgender Wortlaut:

Zitat
§ 2
[...]
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
    Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,

Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(NVwVfG)
Vom 3. Dezember 1976

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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