"Erlassen" werden die von der jeweiligen LRA; gedruckt, kuvertiert und versendet vom Beitragsservice bzw. PAV Card GmbH
Person A über diesen Punkt kann man sich wohl streiten. Die Frage ist die Definition von erlassen. Gehört zum "erlassen" auch das übrige Procedere?
In einem konkreten Fall ist Person A ein Vollstreckungsersuchen in meine Finger gelangt, welches als Vollstreckungsgläubiger die folgende Stelle benennt:
"Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öff. Rechts, (Hauptsitz Hamburg), Postfach 50565 Köln“.
Es liegt wohl auf der Hand das der NDR keine Zweigstelle in Köln betreibt. Wäre dies der Fall könnte man sich auch das getrickse mit dem Postfach sparen.
Noch konkreter wird der NDR dem ich mit einem Person A vorliegenden Schriftstück in dem man behauptet:
"Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide sind entweder (durch) die jeweilige Landesrundfunkanstalt (=Gläubiger der Forderungen) oder den für die Landesrundfunkanstalten tätigen Beitragsservice zu entrichten. [...]
Widersprüche können aus diesem Grund ebenfalls
entweder von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt oder von dem für Landesrundfunkanstalten tätigen Beitragsservice erstellt werden."
Wenn der Beitragsservice jedoch "Bescheide" (Verwaltungsakte) erstellt, dann erlässt dieser diese faktisch auch! Und
das ist keinesfalls mit gültigem Recht zu vereinbaren.
Das Schreiben kann bei interesse gerne auch hier von Person A zur Verfügung gestellt werden.