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Autor Thema: Rf.Anstalt will Kostenpauschale nach abgelehntem Antrag auf Berufung (OVG)  (Gelesen 6134 mal)

D
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Folgender Sachverhalt:
Nach abgewiesener Klage am Verwaltungsgericht stellt ein Kläger K beim zuständigen Oberverwaltungsgericht (OVG) einen "Antrag auf Zulassung der Berufung". Angelehnt an das Vorgehen im Thread:

Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0

Der Antrag wird letztlich vom OVG per Beschluss verworfen.

Die zuständige Landesrundfunkanstalt (LRA) war an diesem Vorgang nicht beteiligt. Kein Schriftwechsel von und mit der LRA. Dafür gab es auch keinen Grund, da es erstmal nur um den formellen Antrag gegenüber dem OVG ging. Es ist wohl möglich, jedoch nicht bekannt, dass das OVG die LRA über den gestellten Antrag informiert hat.

Einige Zeit nach dem ablehnenden Beschluss des OVG fordert die zuständige LRA gemäß §§ 103 ff ZPO eine Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.V.m. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO über 20 € festzusetzen.
Dies wurde über das Verwaltungsgericht der 1. Instanz an den Kläger K übermittelt und dem Kläger K Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen gegeben.

Fragen:
Kann die zuständige LRA in so einem Fall überhaupt diese Kostenpauschale vom Kläger K einfordern?
Welche Argumente dagegen könnte ein Kläger K dem VG vortragen?
Sind ähnliche Fälle bekannt?


Es ist bekannt, dass eine solche Pauschale von der LRA gefordert werden kann, z.B. nach einem abgeschlossenen Verfahren vor dem VG. Dies wurde im beschriebenen Fall auch bereits für das Verfahren vor dem VG vom Kläger K eingefordert.



Zur Information (jedoch andere Fallkonstellation):

NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0

Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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[...] fordert die zuständige LRA [...] Dies wurde über das Verwaltungsgericht der 1. Instanz an den Kläger K übermittelt [...]

'Nabend!

Ist denn aus diesem Schreiben ersichtlich, dass es sich tatsächlich um eine Kostenpauschale zum "Verfahren" des Antrags auf Zulassung der Berufung handelt? Oder könnte es sein, dass es sich um eine Kostenpauschale fürs ursprüngliche Verfahren am VG handelt?

Bzw. wurde von dem Fernsehsender bereits eine Kostenpauschale für Verwaltungshandeln fürs ursprüngliche Verfahren am VG beantragt? Wenn ja, bei welchem der beiden Gerichte VG/OVG? Und wurde diesem Antrag bereits mit Festsetzung entsprochen?


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Ist denn aus diesem Schreiben ersichtlich, dass es sich tatsächlich um eine Kostenpauschale zum "Verfahren" des Antrags auf Zulassung der Berufung handelt?

Ja, das ist es. Nicht zuletzt da das Aktenzeichen des OVG angegeben wurde.


Oder könnte es sein, dass es sich um eine Kostenpauschale fürs ursprüngliche Verfahren am VG handelt?

Bzw. wurde von dem Fernsehsender bereits eine Kostenpauschale für Verwaltungshandeln fürs ursprüngliche Verfahren am VG beantragt? Wenn ja, bei welchem der beiden Gerichte VG/OVG? Und wurde diesem Antrag bereits mit Festsetzung entsprochen?

Siehe obige Fallbeschreibung:
...
Es ist bekannt das eine solche Pauschale von der LRA gefordert werden kann, z.B. nach einem abgeschlossenen Verfahren vor dem VG. Dies wurde im beschriebenen Fall auch bereits für das Verfahren vor dem VG vom Kläger K eingefordert.
...

Für die 1. Instanz beim VG wurde es auch dort beantragt und auch vom VG festgesetzt.

Bitte nicht weiter spekulieren, sondern die oben gestellte Fallkonstellation des Klägers K und die zugehörigen Fragen diskutieren.


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Die Kostenpauschale kann für "jede Angelegenheit" verlangt werden.
Zitat von:  Vergütungsverzeichnis Nr 7002 (2)
Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.

Nach § 17 RVG http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__17.html gelten dabei das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug als verschiedene Angelegenheiten.

Insofern scheint es mir leider so zu sein, dass die Behörde hier die Auslagenpauschale doppelt verlangen kann.


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Die Frage ist aus meiner Sicht, ob die LRA Beteiligte im Verfahren über den "Antrag auf Zulassung der Berufung" war.

Ich würde also erstmal bei bei Gericht nachfragen, ob die LRA Beteiligte in dem zweiten Verfahren war. Ohne Beteiligung sehe ich keine Grundlage für eine Kostenpauschale.


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googler

Für das Ansetzen der Kostenpauschale müssen aber doch auch Kosten (wenigstens ein Brief oder ein Telefonat) entstanden sein. Ich würde Nachweise einfordern.


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Bei entsprechenden Kostenanträgen der Beklagten könnten die Kläger gegenüber den Kostenanträgen der Rundfunkanstalten insofern erfolgreich gewesen sein, wenn bei Gericht Widerspruch gegen den Kostenantrag erhoben wird.
Erfolgversprechend ist insbesondere, wenn gar kein Schriftverkehr stattfand oder z.B. mehrfach die Kostenpauschale geltend gemacht wird, weil mehre Verfahren zusammengefaßt wurden und gemeinsam verhandelt wurden und die Rundfunkanstalt in ihrem Schriftverkehr immer sämtliche Aktenzeichen in ihren Sachvorträgen genannt hat, statt auf jedes Aktenzeichen getrennt zu schreiben.


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Es kann jedenfalls nicht schaden, geltend zu machen, dass der LRA keine Kosten mehr entstanden sind, nachdem ihr das erstinstanzliche Urteil zugestellt wurde.


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Darf ich die Diskussionsrunde aufmerksam machen auf

§ 1 Abs. 1 und 2 RVG
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__1.html
Zitat
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 46 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__46.html
Zitat
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

Hervorhebungen zeigen die Problematik.
Eine Pauschale kann die Rundfunkanstalt hier nicht geltend machen und schon gar nicht nach dem RVG, außer ein externer Anwalt wurde beauftragt.


Edit "Bürger":
§ 46 Absatz 2 BRAO sowie Links der Quellen ergänzt.
Zitate bitte immer einschl. Links der Quellen angeben.
Dies dient der schnelleren Erfass- und Nachprüfbarkeit und damit der effektiven Diskussion.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2019, 22:33 von Bürger«

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Mglw. ist es nicht ganz so "einfach" - und es ist wohl (wie häufig) erforderlich, auch die anderen §§ zu sichten und daher bitte immer auch gleich mit Quelle und Link zu zitieren, denn...
Einige Zeit nach dem ablehnenden Beschluss des OVG fordert die zuständige LRA gemäß §§ 103 ff ZPO eine Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.V.m. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO über 20 € festzusetzen.

§ 162 Abs. 2 S. 3 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__162.html
Zitat
(2) 1Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. 2Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.


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Für das Ansetzen der Kostenpauschale müssen aber doch auch Kosten (wenigstens ein Brief oder ein Telefonat) entstanden sein. Ich würde Nachweise einfordern.

Kann man machen, aber wie User Bürger es sehr präzise vorgetragen hat ...

3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

... liegt die Auslegung im Wohlwollen des VG. Demnach kann ein VG die tatsächlichen also nachweisbaren Aufwendungen einfach ignorieren und an deren Stelle die Ansetzung der Pauschale beschliessen (erinnert an Realitätsmaßstab vs. Wahrscheinlichkeits- oder gar Ersatzmaßstab). Ungeachtet dessen sollte man die Gelegenheit zur Stellungnahme nutzen um den Forderungen zu Widersprechen. Das kostet maximal das Porto.

In einem fiktiven Fall in erster Intanz könnte es vorgekommen sein, dass ein entsprechender Widerspruch gestellt wurde. Dieser wurde aber vom VG mit einem Verweis darauf, dass aufgrund der dem VG vorliegenden Gerichtsakten dem Beklagten angeblich Aufwände entsanden sein sollen, abgewiesen. Von einer fiktiven Akteneinsicht könnte abgesehen worden sein. Von einer Entrichtung der beschlossenen Kostenpauschale ebenfalls 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2019, 00:04 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 890
@Shuzi
Zitat
Von einer Entrichtung der beschlossenen Kostenpauschale ebenfalls

Das ist der entscheidende Satz an den vorangegangenen Beiträgen. Oder man kann es auch so beschreiben: Was passiert bei Nichtentrichtung der beschlossenen Kostenfestsetzung? Wiederum Nichts.
Darüber können dann wiederum zig Beiträge hier geschrieben werden. :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2019, 09:59 von DumbTV«

Z
  • Beiträge: 1.564
...
Oder man kann es auch so beschreiben:was passiert bei Nichtentrichtung der beschlossenen Kostenfestsetzung. Wiederum Nichts.
Darüber können dann wiederum zig Beiträge hier geschrieben werden. :D

Denn die Kostenerstattung müßte auch erst mühsam händisch in die Vollstreckung gegeben werden. Weil diese Kostenpauschale der örtlichen Rundfunkanstalt zusteht und von dieser auch separat verwaltet wird (man beachte im Gerichtsschriftverkehr die andere Kontonummer der Rundfunkanstalt!), hat die MASCHINE in Köln damit gar nichts zu tun, also nix mit Vollstreckungsautomatik der MASCHINE, sondern es ist ein händisches Bearbeiten der örtlichen Rundfunkanstalt erforderlich. Wegen der Arbeitsüberlastung könnte es sein, daß die Sache untergeht. Allerdings wäre es wegen Gerichtsbeschlusses 30 Jahre vollstreckbar.


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Anmerkung - zur Übersicht weiterer Optionen ;)

Vor Mahnung oder Einleitung einer Vollstreckung könnten fiktive Personen ABC nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss die Rundfunkanstalt gebeten haben, die örtliche Stelle der Bareinzahlung für diese Kostenpauschale zu benennen ;)
Ist ja kein "Rundfunkbeitrag" und somit gilt für diese Kosten (mglw. nicht nur diesseitiger Auffassung nach) auch nicht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) bzw. die jewilige Satzung über das Verfahren zum Einzug des Rundfunkbeitrags - deren Gültigkeit bzgl. unbarer Zahlung ja ohnehin noch fraglich ist - siehe u.a. unter
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31369.0.html

Würde die Rundfunkanstalt trotz einer solchen Aufforderung keine Bareinzahlungsstelle benennen (bislang wurde jedenfalls noch keine benannt), dann befände sich diese ab dem "Barzahlungs-Angebot" demgemäß wohl in Annahmeverzug.

Die Zahlungsweise ist ja hier aber nicht Gegenstand der Diskussion, sondern vorerst die Frage der Forderungs-Berechtigung seitens Rundfunkanstalt. Daher bitte wieder zurück zur Eingangsfrage. Danke.


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Es wird zur Überlegung anheimgestellt, ob der Hinweis von User Bürger

Zitat
3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
Quelle: § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO

so
für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aber zugleich öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen darstellen, überhaupt gelten kann?

Sicher erinnern wir uns hier alle gern an die Aussage des BVerfG, daß alle Unternehmen der Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts in gleicher Anwendung und gleicher Auslegung unterliegen. (Siehe BVerfG - 2 BvE 2/11 - Rn. 274).

Auch der NDR ist eine der 9 dt. LRA, über die der Bundesgerichtshof mit BGH KZR 31/14 in den Rn. 2, 29 und 47 entschieden hat, daß sie Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind; insofern kann und darf obiger Absatz mit BVerfG - 2 BvE 2/11 - Rn. 274 vorgebracht werden, wenn dieser mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 nicht vergessen wird.

Es darf hier auch daran erinnert werden, daß jede Einnahme, die einem Unternehmen einer Branche auf Grund staatlichen Zutuns zufließt, eine an die EU-Kommission meldepflichtige staatliche Beihilfe darstellen könnte, weil sie geeignet wäre, den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der gleichen Branche zu verfälschen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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