Es wird zur Überlegung anheimgestellt, ob der Hinweis von User Bürger
3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
Quelle:
§ 162 Abs. 2 S. 3 VwGO
so für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aber zugleich öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen darstellen, überhaupt gelten kann?
Sicher erinnern wir uns hier alle gern an die Aussage des BVerfG, daß alle Unternehmen der Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts in gleicher Anwendung und gleicher Auslegung unterliegen. (Siehe BVerfG - 2 BvE 2/11 - Rn. 274).
Auch der NDR ist eine der 9 dt. LRA, über die der Bundesgerichtshof mit BGH KZR 31/14 in den Rn. 2, 29 und 47 entschieden hat, daß sie Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind; insofern kann und darf obiger Absatz mit BVerfG - 2 BvE 2/11 - Rn. 274 vorgebracht werden, wenn dieser mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 nicht vergessen wird.
Es darf hier auch daran erinnert werden, daß jede Einnahme, die einem Unternehmen einer Branche auf Grund staatlichen Zutuns zufließt, eine an die EU-Kommission meldepflichtige staatliche Beihilfe darstellen könnte, weil sie geeignet wäre, den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der gleichen Branche zu verfälschen.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
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