Es wird zur Überlegung anheimgestellt, ob der Hinweis von User Bürger
3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
Quelle:
§ 162 Abs. 2 S. 3 VwGO
so für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aber zugleich öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen darstellen, überhaupt gelten kann?
Sicher erinnern wir uns hier alle gern an die Aussage des BVerfG, daß alle Unternehmen der Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts in gleicher Anwendung und gleicher Auslegung unterliegen. (Siehe BVerfG - 2 BvE 2/11 - Rn. 274).
Auch der NDR ist eine der 9 dt. LRA, über die der Bundesgerichtshof mit BGH KZR 31/14 in den Rn. 2, 29 und 47 entschieden hat, daß sie Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind; insofern kann und darf obiger Absatz mit BVerfG - 2 BvE 2/11 - Rn. 274 vorgebracht werden, wenn dieser mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 nicht vergessen wird.
Es darf hier auch daran erinnert werden, daß jede Einnahme, die einem Unternehmen einer Branche auf Grund staatlichen Zutuns zufließt, eine an die EU-Kommission meldepflichtige staatliche Beihilfe darstellen könnte, weil sie geeignet wäre, den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der gleichen Branche zu verfälschen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;