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Autor Thema: Beitragsservice Jahresbericht 2017 Hinweis auf Verwaltungsakte durch BS  (Gelesen 5247 mal)

d
  • Beiträge: 130
Hallo,
ich bin kürzlich wieder auf einen Artikel aufmerksam geworden, in dem es um den Geschäftsbericht des BS aus glaube dem Jahre 2014 ging. Dort stand drin, dass der BS ebenfalls Bescheide versendet.

Aus Neugier habe ich mir den aktuellsten Geschäftsbericht angeschaut. Und auch dort finden sich Hinweise:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf

Siehe PDF Seite 20
Zitat
Im ersten Schritt erinnert der
Beitragsservice an die ausstehende
Zahlung. Bleibt diese Zahlung innerhalb
einer bestimmten Frist aus, wird ein Fest
setzungsbescheid verschickt.
Darin ist die
offene Forderung nebst Säumniszuschlag
aufgeführt.
Hierbei handelt es sich um einen
vollstreckbaren Titel
, in dem der Fest
setzungsbetrag nebst Säumniszuschlag
sowie die insgesamt offenen Forderungen
aufgeführt sind.

Es wäre Sachfremd dies im Geschäftsbericht des Beitragsservice aufzuführen, wenn dieser diese Verwaltungsakte nicht durch führt.

Ich habe außerdem selbst Hinweise, dass der BS nicht nur Bescheide verschickt sondern auch Vollstreckungsersuche/Aufträge versendet und mit den Vollstreckungsorganen (Stadtkasse/GV) kommuniziert.

Ergänzend verweise ich auf folgende Wiki-Artikel nebst Gesetzen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Hoheitliche_Aufgabe#Institutionell

Zitat
Auch privatrechtliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 Abs. 4 GG wahrnehmen. Erforderlich ist, dass durch Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden („Beleihung“). Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Auch ein Beliehener handelt im Sinne dieser Vorschrift als „jemand“ „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“, nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse.

https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung
Zitat
Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. So muss der Gesetzgeber die Befugnisse und Pflichten des Beliehenen ebenso benennen wie eventuelle Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Dritten gegenüber dem Beliehenen.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Rundfunkstaatsvertrag eindeutig nicht.


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K
  • Beiträge: 2.239
Ein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) muss - um verschickt werden zu können - erlassen werden.
> Landesrundfunkanstalt

Zitat
wird ein Festsetzungsbescheid verschickt.
> Beitragsservice


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d
  • Beiträge: 130
Ein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) muss - um verschickt werden zu können - erlassen werden.

Dessen bin ich mir selbstverständlich bewusst! Aber du glaubst doch nicht im ernst der NDR Schickt die erlassenen Bescheide erst nach Köln und von dir mit Absender zu mir?

Noch Interessanter wird es wohl bei Vollstreckungssachen die aus Köln kommen.


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b
  • Beiträge: 764
Noch ein Hinweis: jeder Handlung einer Behörde, die einen betreffen, kann man widersprechen.

Im Fall des RBStV sind Widersprüche nicht vorgesehen. Somit ist das Abwehrrecht einfach nicht da. Wie kam man überhaupt auf die Idee, dass das Ganze Verwaltungsrecht ist?
Einige werden bestimmt protestieren, dass man angeblich alles gerichtlich klären lässt. Man kann aber auch bei Privatsachen gerichtlich klären.

Haftungsfrage ist bis heute nicht geklärt: wer haftet am Ende der Kette bei Festsetzungsbescheiden? Das Bundesland?


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K
  • Beiträge: 2.239
hier Auszüge aus dem RBStV:
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Quelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) z. B. http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV/true

Wie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt wird ist wiederum im jeweiligen VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (pro Bundesland) geregelt; siehe: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

Hiermit sind gleich 2 Dinge beantwortet:

@d-angel2001: "Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt." Also - rechtlich gesehen - nicht durch den BS.

@boykott2015: "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt." Verwaltungsvollstreckungsverfahren => Verwaltungsrecht

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.285
Wie kam man überhaupt auf die Idee, dass das Ganze Verwaltungsrecht ist?
U.U., weil es immer schon so war, es bei der Gebühr keinen interessiert hat und sich erst im Laufe der Jahre durch die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts, dem der Bund zu entsprechen hat, entsprechende Fragen auftun?

Zitat
Haftungsfrage ist bis heute nicht geklärt: wer haftet am Ende der Kette bei Festsetzungsbescheiden? Das Bundesland?
Dafür hat es ein Hauptthema:

[Übersicht] Amtshaftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30255.0.html

@Kurt
Zitat
Verwaltungsvollstreckungsverfahren => Verwaltungsrecht
Das zu diskutieren ist und bleibt müßig, weil die meisten Rundfunkanstalten das Verwaltungsrecht in Form des Verwaltungsverfahrensrechts nicht anwenden dürfen.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d
  • Beiträge: 130
In Niedersachsen wird definitiv das Nds  Verwaltungs bzw Vollstreckungsgesetz angewendet. Hier bei mir ist u.a. auch das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig...


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g
  • Beiträge: 368
Beispiel:
Bayerischer Rundfunk als vom Bayerischen Staat geschaffene Landesrundfunkanstalt.
Der Freistaat Bayern hat das Recht zum Veranstalten und die Anstalt veranstaltet.

Landdesrecht heißt hoheitliches Handeln im Land Bayern, auf den Freistaat Bayern begrenzt. Jedwedes darüber hinaus hat nichts mehr mit Landesrecht zu tun. Jedes einzelne Bundesland handelt im Land hoheitlich.
Köln liegt nicht in Bayern. Eine Beauftragung, egal welcher Art, gibt es nicht! Briefe, die aus Köln kommen, gehen wieder zurück, da keinerlei rechtliches Verhältnis besteht und auch nicht bestehen kann.
Köln darf sich nicht in rechtliche Angelegenheiten einmischen, dazu gehört auch, dass von dort keine Briefe verschickt werden dürfen, die rechtlich relevant sein sollen.

Wenn Briefe aus Köln kommen, die etwas enthalten, was rechtlich bindend sein soll, dann heißt das, das sich ein Unternehmen des Landes NRW in Angelegenheiten des Freistaates Bayern einmischt.
Rechtlich relevante Schreiben müssen daher immer von einer Stelle aus dem Land Bayern kommen. Das ist nunmal das Hoheitsgebiet.

Siehe auch user pinguin unter
Internet ist nicht öffentlich-rechtlich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30886.msg192632.html#msg192632
Du weißt schon, daß der Staat nur dort hoheitlich handelt, wo nur er handeln darf?

Wo darf der Bayerische Staat hoheitlich handeln? In Bayern und das nur in Bayern mit Bayerischem Landesrecht. Dort in Bayern darf eben ein Unternehmen aus NRW nicht mit Verwaltungsrecht auftreten. Das Verwaltungsrecht ist auf das Land Bayern begrenzt.

Ein Unternehmen aus NRW darf privatrechtlich auftreten. Dazu möchte man aber erst einmal schlichtweg nur ein wenig : rechtsfähig sein. Nicht mal das ist die GEZ.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2019, 22:42 von Bürger«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(..)
Zitat
Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. So muss der Gesetzgeber die Befugnisse und Pflichten des Beliehenen ebenso benennen wie eventuelle Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Dritten gegenüber dem Beliehenen.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Rundfunkstaatsvertrag eindeutig nicht.

Das interessiert die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht!  :o

Eine fiktive Person sieht die „Verwaltungsvereinfachung des Erlasses eines „Festsetzungsbescheids“ genau so:

Der BS „erlässt“ einen Festsetzungsbescheid“.
Der BS ist nach richterlichem Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine ausgelagerte Stelle der LRAn.

Der bezogene Zwangsrundfunkbeitragsschuldner kann dann Widerspruch einlegen.
Der weitere Vorgang wird hier nicht näher beschrieben.

Sobald der „nicht rechtsfähige BS“ angezweifelt wird durch rechtsanwaltliche Hilfe, springt sofort die Rechtsabteilung der LRAn ein und erlässt dann „förmlich zugestellt“ mit gelbem Brief einen "neuen Verwaltungsakt" in Form eines Festsetzungsbescheids, jetzt von der LRA.

Es wird einfach aus Gründen der „Verwaltungsvereinfachung“ der BS vorgeschoben.
Die LRAn versuchen immer zuerst diesen Weg. Dieser Weg ist gesetzeswidrig, wird aber so von den LRAn praktiziert.  ;)

Der BS (vormals GEZ) hat für die „Massenhafte Ausstellung von „Festsetzungsbescheiden“ die dafür notwendige „Maschinen“ und „Infrastruktur“.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2019, 22:43 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.285
Das interessiert die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht!  :o
Das steht aber auf einem ganz anderen Blatt und evtl. Folge vom Amtsüberschreitungen? Denn ob der Gewaltenteilung ist es dem Gericht, der Judikative, verwehrt, die Legislative zu ersetzen.

Siehe auch:

BVerfG - 1 BvR 455/14 - - Willkürverbot des Richters - Mißachtung einer Norm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30481.0.html

Der BS ist nach richterlichem Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine ausgelagerte Stelle der LRAn.
Dem wird ja auch zugestimmt, aber dieser BS darf eben in Bezug auf den "Schuldner" nur nach jenem Landesrecht handeln, in dessen Hoheitsgebiet der "Schuldner" seinen Wohnsitz hat, (wenn in den jeweiligen Staatsverträgen zur Gründung der LRA nichts anderes bestimmt worden ist), oder eben nur nach dem Recht, auf welches die LRA, dessen Teil er ist, selbst verpflichtet wurde.

Uns allen ist klar, daß es der BS kaum stemmen kann, sich in 16 punktuell unterschiedlichem Landesrecht auszukennen.

Das Recht des Landes NRW, wo der BS seinen Sitz hat, gilt nur im Land NRW, sonst nirgends.

Braucht aber hier auch alles nicht ausführlich diskutiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2019, 22:44 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Und wieder ein Thread, in dem angeblich nicht korrektes Handeln des Beitragsservie moniert wird, inklusive völliger Ahnungslosigkeit zum Konstrukt, was schließlich in Platitüden über die Zugehörigkeit einer Stadt in NRW zu einem Bundesland gipfeln, in dem angeblich nichts gemacht werden kann, immer schön die rechtliche Realität ignorierend, was die Möglichkeiten einer voll handlungsfähigen LRA betrifft. Klar, dass dabei gesetzliche Belege über angebliche Beschränkung von Handlungen einer landesrechtlichen Organisation im geografischen Gebiet des Landes fehlen.

@gez-negativ:  Wie kommt das Land Bayern eigentlich dazu Dependancen nicht nur in Berlin, Brüssel und andeswo zu unterhalten, wo man doch nur in B.?  Warum hat der BR Korrespondenten in Südeuropa? Und wieso berichten die im WDR-Hörfunk und in der Tagesschau? Bayrisches Geld für NRW und ganz Norddeutschland! Uih, uih! Und wer sind eigentlich die Korrespondenten, die den Bayern von der großen weiten Welt des Peter Stuyvesant berichten? Sind die aus Bayern?

Dabei ist es völlig müßig sich am sogn. Beitragsservice abzuarbeiten. Selbst wenn es so wäre wie vermutet und mit schöner Regelmäßigkeit in Dauerschleife verbreitet, so liessen sich selbst echte Fehler problemlos korrigieren, ohne dass der sogn. Rundfunkbeitrag damit aus der Welt wäre. Der "Rundfunkbeitrag" wurde nicht von der völlig nebensächlichen "gemeinsamen Stelle" der ÖR-Rundfunkanstalten in die Welt gesetzt, sondern von den Landespolitikern praktisch sämtlicher politischer Parteien in eben diesen Ländern. Bei denen muss man ansetzen. Und zwar nicht, in dem man hier von einer abgenudelten Platte zur nächsten springt und mit seiner Ahnungslosigkeit kokettiert, sondern in dem man bei Landtags- und Kommunalwahlen den Arsch hoch kriegt und wählt. Den Kandidaten seines Wahlkreises sollte man zuvor bei jeder passenden Gelegenheit, wenn sie weiter zur Zwangsfinanzierung stehen, die Entscheidung gegen sie vor Augen führen. Politiker wachen nämlich erst dann auf, wenn die Konsequenzen ihres Handelns, ihrer Politik für sie selbst schmerzhaft sind. D. h. wenn sie ihr Mandat und damit ihren Einfluß verlieren, sich ggf. dort wiederfinden, wo Millionen Leitragende ihere Pollitik schon sind. "Lernen durch Schmerzen" heisst das Rezept. Dass Gelaber über das, was eine LRA in Bayer angeblich alles nicht darf, ist nicht nur barer Unsinn, sondern auch sonst völlig nutzloses Geschwafel.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich habe außerdem selbst Hinweise, dass der BS nicht nur Bescheide verschickt sondern auch Vollstreckungsersuche/Aufträge versendet und mit den Vollstreckungsorganen (Stadtkasse/GV) kommuniziert.

Es ist allgemein bekannt und im Forum bereits vielfach diskutiert, dass der BS als "Handlanger" für die LRAs agiert, weder Verwaltungsakte noch Vollstreckungsersuchen erlassen darf.

Der Bundesgerichtshof teilt in seiner Entscheidung vom 11.6.2015 (I ZB 64/14)  Rn 19 mit:
Zitat
„Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich  als  eine  örtlich  ausgelagerte  gemeinsame  Inkassostelle  (vgl.  Lent  in BeckOK.Informations-  und  MedienR,  § 10  RBStV  Rn. 9;  Tucholke  in  Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).“

Allerdings waren und sind auch heute noch automatisierte Dokumente bzw. Vordrucke des BS im Umlauf, die eine Verantwortung oder Befugnis (Verwaltungsakt) des BS "vorgaukeln" (absichtlich oder unabsichtlich).
Man kann davon ausgehen, dass es ein enormer Abeits- und Kostenaufwand ist diese automatisierten Vordrucke der entsprechenden Landesgesetze anzupassen. Am Beispiel von Mahnungen hat man es nach Jahren nun geschafft den Schlusssatz in "Mit freundlichen Grüßen Ihre LRA" zu ändern.

Trotzdem sind noch immer Vollstreckungsersuchen des BS an die Stadtkassen, Gemeindekassen oder Kreiskassen im Umlauf, die um Vollstreckungshilfe ersuchen. Allerdings kann nur eine Vollstreckungsbehörde (LRA) eine andere Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) um Vollstreckungshilfe ersuchen, z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW:

Zitat
„Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.“

In einem fiktiven Fall könnte vorgekomen sein, dass diese gesetzliche Regelung dem ein oder anderen Vollstreckungsbeamten bekannt gewesen sein könnte und diesen dazu veranlasst haben könnte, das automatische Vollstreckungsersuchen des BS manuell nachzubearbeitet bzw. zu manipulieren (schwärzen der Absenderadresse). Da leider noch viele Bürgerinnen und Bürger verständlicherweise eingeschüchtert und unwissend sind, z.B. keine Akteneinsicht bei der Stadtkasse oder Gerichtsvollzieher durchführen, fällt dieser Gesetzesverstoß nicht unbedingt auf.
Hierzu aus aktuellem Anlaß:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463

Es gibt keine Verwaltungsakte des BS, allerdings übernimmt der BS im Auftrag der LRAs Verwaltungsakte zu verfassen und zu versenden, die aber die erlassende Behörde erkennen lassen müssen, was öfters nicht der Fall sein könnte.

Noch ein Hinweis: jeder Handlung einer Behörde, die einen betreffen, kann man widersprechen.
Im Fall des RBStV sind Widersprüche nicht vorgesehen.

Es spielt möglicherweise keine Rolle, ob der RBStV Widersprüche vorsieht oder nicht, denn wir sind hier im Verwaltungsrecht.

Es könnte zur Einfachheit behauptet werden, jede Handlung einer Behörde gegen eine Bürgerin oder einen Bürger ist zunächst als Verwaltungsakt zu sehen, dem natürlich widersprochen werden kann.
2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29220.msg185673.html#msg185673

Leider sind auch hier verständlicherweise der Bürgerin oder dem Bürger als Laien diese Regelungen, hier die Möglichkeit des Widerspruchs, oft nicht bekannt. Oft enthalten die Verwaltungsakte auch keine Rechtsbehelfe (absichtlich oder unabsichtlich), die den Bürger auf seine Möglichkeiten hinweisen und dadurch den Behörden enorme Arbeit und Kosten verursachen könnten.

Rechtsbehelfsbelehrungen sind wohl nicht immer erforderlich, siehe hierzu:
Rechtsbehelfsbelehr. Festsetz.-besch. fehlerhaft? Widerspruchsfrist 1 Jahr?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30962.msg192853.html#msg192853

Es bleibt zu hoffen, dass sich mehr Bürgerinnen und Bürger mit dem Thema "Widerspruch" gegen Verwaltungsakte und seinen Möglichkeiten befassen...möglicherweie kann dadurch mehr erreicht werden als Unterschriftensammlungen, Petitionen, hoffen auf Volksentscheide oder Briefe an die Politiker  ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.285
Wie kommt das Land Bayern eigentlich dazu Dependancen nicht nur in Berlin, Brüssel und andeswo zu unterhalten, wo man doch nur in B.?  Warum hat der BR Korrespondenten in Südeuropa? Und wieso berichten die im WDR-Hörfunk und in der Tagesschau? Bayrisches Geld für NRW und ganz Norddeutschland! Uih, uih! Und wer sind eigentlich die Korrespondenten, die den Bayern von der großen weiten Welt des Peter Stuyvesant berichten? Sind die aus Bayern?
Auch wenn mir User gez-negativ nicht näher bekannt ist, darf die Frage erfolgen, ob der Unterschied zwischen hoheitlich und nicht-hoheitlich wirklich bekannt ist?

Bspw.:
Das Land Bayern darf den Reporter des BR indirekt beauftragen, aus aller Welt zu berichten. "Indirekt", weil dieses nur via jenem Staatsvertrag/Vertrag/Gesetz möglich ist, auf dessen Basis der BR entstanden ist, (wegen Staatsferne und so). Das Land Hamburg, bspw., dürfte weder den BR noch den Reporter des BR damit beauftragen.

Die Durchführung des Auftrages ist wiederum alleine entweder Bundesrecht oder gleich internationales Recht, denn die Gesetzgebungsbefugnis in Belangen der Wirtschaft hat der Bund, was ja vom BVerfG bestätigt worden ist.

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

Zitat
Dabei ist es völlig müßig sich am sogn. Beitragsservice abzuarbeiten.
Da kann sogar zugestimmt werden.

Zitat
Dass Gelaber über das, was eine LRA in Bayer angeblich alles nicht darf, ist nicht nur barer Unsinn, sondern auch sonst völlig nutzloses Geschwafel.
Kennst Du Dich so genau im Recht des Landes Bayern aus?

@MarkusKA

Zitat
Es könnte zur Einfachheit behauptet werden, jede Handlung einer Behörde gegen eine Bürgerin oder einen Bürger ist zunächst als Verwaltungsakt zu sehen, dem natürlich widersprochen werden kann.
Wer darf Behörde sein? Auch wenn das im Detail nicht geklärt sein mag, so ist doch geklärt, daß, wer in Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Befugnisse hat, auch dann nicht, wenn er seine Tätigkeiten über öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge finanziert.

Wurde BFH V R 32/97 noch immer nicht hinreichend verinnerlicht? In dieser Entscheidung steht das genau so drin. Daß die ÖRR in Wettbewerb stehen, hat der einzig dafür zuständige BGH mit BGH KZR 31/14 rechtskräftig festgestellt. (Diese Diskussion hatten wird doch schon).


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@ d-angel2001,
Damit liegst du völlig richtig. Der BS täuscht Rechtsfähigkeit vor und mischt sich in rechtliche Angelegenheiten der Länder ein, die ausschließlich dem Land vorbehalten sind.
D.h., in Bayern ist das der BR.

Beispiele, die das untermauern, was du schreibst.
1. Fall: Ein Unternehmer reicht gegen die GEZ Klage ein. Die GEZ schreibt ans AG, dass die GEZ nicht prozessfähig ist. Unterschrieben mit Romeiser. (Der Name taucht bereits im Forum auf.)
Der Unternehmer schreibt Widersprüche. Es kommt ein angeblicher Widerspruchsbescheid, natürlich von der GEZ. Unterschrieben mit: Romeiser.
D.h., wenn es darum geht, die GEZ zu packen, dann sind die nicht prozessfähig/ nicht rechtsfähig und beim Widerspruchsbescheid täuschen die aber Rechtsfähigkeit vor.
Der Unternehmer selbst sagt, er versteht die Welt nicht mehr. Dieses Durcheinander kann keiner verstehen.

2. Fall: Die GEZ lässt Konten pfänden. Unterschrieben von der GEZ mit Bodewig, also von der GEZ und nicht LRA.

3. Fall: Ein Bewohner erhält einen Eintrag in ein Verzeichnis. Er geht in Widerspruch. Vom AG kommt ein Beschluss. Darin: Die Gläubigerseite wurde gehört. Im Anhang ein Schreiben mit Briefkopf GEZ. Kein Wort von der LRA. Kein Name, keine Unterschrift. Nur: Mit freundlichen Grüßen. Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Ja, wo bleibt die Anstalt des Landes? Uns alles schön mit bekannten Textbausteinen.

Wenn der BS Teil der LRA sein sollte, dann braucht der BS keinen eigenen Geschäftsbericht, dann hat das die LRA kundzutun.


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Richtig. Dort, wo Köln auf dem Umschlag steht, kommt es auch aus Köln DIREKT. Von der LRA kommt nichts.


Unten im Jahresbericht sehe ich : Impressum.
Herausgeber
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragssrervice
Kundenmanagement und Berichtswesen
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Wo ist der Name des Verantwortlichen? Fehlt wieder mal.


Der BS erhebt Forderungen, erlässt Bescheide, lässt Konten pfänden, sperrt Leute ein, ohne dafür die Kompetenz zu haben.
Nun die Frage: Gibt es anderweitige nicht rechtsfähige Korrespondenten, die dem gleichzusetzen sind? Oder sind die rechtsfähig und belästigen niemanden und hängen sich nicht in Angelegenheiten rein, die die nichts angehen?

Um es nochmal ein wenig deutlicher zu machen. Es geht allein um das rechtliche Verhältnis zum Bewohner/ Nichtnutzer. Die GEZ erpresst Geld von Nichtnutzern. Wer macht das noch?
Abzocker und Betrüger.
Ein Korrespondent steht in keinem rechtlichen Verhältnis zum Bewohner.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2019, 10:47 von gez-negativ«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Das interessiert die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht!  :o
Das steht aber auf einem ganz anderen Blatt und evtl. Folge vom Amtsüberschreitungen? Denn ob der Gewaltenteilung ist es dem Gericht, der Judikative, verwehrt, die Legislative zu ersetzen.
(...)

So, so, werter user @pinguin, das steht also auf einem ganz anderen Blatt mit evtl. Amtsüberschreitungen?
Na dann verklage doch die "Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit" auf "Amtsüberschreitungen" und viel Erfolg dabei!

Wer hier jemanden etwas nicht erlaubt, steht auf einem ganz anderen Blatt!  ::)

Eine fiktive Person erbittet den Nachweis, dass die "Argumentation" des werten users @pinguin "Rechtsktraft" erreichen kann"?  ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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