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Autor Thema: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?  (Gelesen 18990 mal)

F
  • Beiträge: 14
Könnte man nicht zwischenzeitlich ausgezogen sein und den Brief zur Post bringen?

Person X hat den ersten Brief des BS seiner EX-Freundin wie oben beschrieben in den Briefkasten geworfen und seitdem keine weiteren Briefe für sie erhalten. Das war Ende August.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Rücksendung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2018, 17:13 von Markus KA«

  • Beiträge: 710
Grundsätzlich beginnt nun der Apparat zu laufen.

Es werden weitere Infobriefe folgen,wenn nicht gezahlt wird, automatisch.

Als dann ggf. Mahnung oder Festsetzungsbescheid folgen.

Ab dem Bescheid besteht die Möglichkeit der Rechtsmittel (Widerspruch, unweigerlich zur Klage führend, oder zahlen oder Vollstreckung)
Zeitliche Verzögerungen gering, bei der Klage um die 2-3 Jahre. Je ausführlicher um so besser.

Möglichkeiten:

- Du ziehst nochmal um in eine WG, da hast du einige Möglichkeiten. Zumindest für die Zukunft.
- Du versuchst dein Glück mit der Klage und hast paar Jahre Ruhe. Wirst aber wohl keinen Erfolg verzeichnen.
- du hast einen Nachweis dass du Hartz 4 bezogen hattest oder gerade tust.
- du verlässt das Land, bevor das unbequem wird. Bedenke dass in anderen Ländern auch solche Zahlungen fällig wären.
- du meldest es als Zweitwohnung an, während der Hauptsitz beiträge zahlt (Eltern?). Zweitwohnungen sind beitragsfrei.
- du fragst im Haus ob ein Beitrag gezahlt wird und kriechst unter. (Das Meldeamt hat keine Infos über Wohnungsinhalt und weitere Person, somit könnte der Nachbar
als dein WG Mitglied fungieren. Theoretisch) Ggf. musst/ kannst du nachweisen wo du vorher gewohnt hast, wenn dort gezahlt wurde, um den Beitrag/ Rückstände zu kürzen.
Das kann auch eine WG sein. Man könnte den BS anrufen, meinen man habe dort irgendwo gehaust, die Beitragsnummer lautete so und so. Vielleicht bei den Eltern.
Wie genau die logische Abfolge ist, liegt bei dir.

Die Frage lautet auch, will man boykottieren oder nicht.
Unweigerlich dessen muss man sich mit der Apparatur auseinandersetzen um wenigstens einen bisschen Sand
ins Getriebe zu streuen.

Der rechtliche Weg ist bisweilen nicht der erfolgreichste, hangelt man sich eher von kleinen Erfolgen zu anderen.
Der Aufwand ist erheblich, nicht der günstigste aber man lässt deinen Gerechtigkeitssinn freien lauf.

Theoretische Person ist seit 2013 beitragsfrei, Klageweg gewählt, steht nun vor Zwangsvollstreckung
in Höhe von etwa 7 galaktische Dukaten (498.19 Euro (Silberwert)).

Ergo wäre deine Streitwert im Falle der Festsetzung, in rund 2-3 Jahren, beim Klageweg, 600 und paar Zerquetsche.

Alle Angaben ohne Gewähr und auf eigene Gefahr.*
Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2018, 12:34 von Shran«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

a
  • Beiträge: 1
Also bedeutet das folglich, wenn Anmeldebestätigung mit Zahlungsaufforderung bei Person X eingetroffen ist und Person X
keine Nerven für eine Klage hat, kann Person X zwar Zeit schinden und abwarten bis der Festsetzungsbescheid kommt bzw.
dann die Mahnung (vermutlich dann noch mit Mahngebühr) und dann zahlen.
Sprich wenn keine Klage angestrebt wird zögert Person X die Zahlung nach hinten.
Mehr Möglichkeiten gibt es außer den o.g. nicht ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 00:39 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.557
Deshalb hat Person X jetzt gezahlt und damit Ruhe.

Wenn Du mir freundlicherweise zukünftig auch 17,50 im Monat auf mein Konto zahlst, dann versprechen ich Dir, daß ich Dich dafür auch ganz sicher in Ruhe lasse, nicht mal eine Dankeskarte zu Weihnachten oder Ostern schreiben werde...


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  • Beiträge: 14
Gerne, aber verklag’ Person X erstmal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 00:48 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3
Hallo Leute,

ich bin neu in dem Forum und folge seit Ewigkeiten der Problematik.
Jetzt zum Problem.

Person A zieht mit Person B 08.2013 in eine gemeinsame Wohnung.
Briefe der GEZ flattern ein, werden erfolgreich mit Widerspruch usw. abgewehrt.
Nach 3-4 mal Schriftverkehr ist Ruhe.
Jetzt kommt Juli 2018 (nach knapp 5Jahren) erneut ein Schreiben.

Person A wird aufgefordert (nach Datenabgleich) sich anzumelden, weil auf den Namen keine Wohnung angemeldet ist.

Person A hat Person B im Juni 2017 geheiratet (Person B, hat bis heute keine Post erhalten).

Person A versucht mitzuteilen das die gemeinsame Wohnung im Juni 2017 erst bezogen wurde (neuer Ausweis zeigt ja Datum der Hochzeit an).

Jetzt möchte der Beitragsservice (Schreiben vom 04.10/05.10) eine rückwirkende Zahlung vom 01.01.2016 bis heute. (630,00€)

Die Zeit 08.2014 - 31.12.2015 sind nicht berücksichtigt.

1. Zahlungsaufforderung vom 20.11.2018 kam bereits.

Person A möchte aber den Beitrag nicht zahlen! Und erst Recht nicht den Zeitraum 01.01.2016 - heute.
Welche Möglichkeiten hat Person A um die Zahlung zu umgehen?
Welche Schritte sind erforderlich? Oder muss Person A die Rückzahlung tätigen? Wenn ja, möchte Person A die Summe nicht komplett bezahlen.
Ist eine Ratenzahlung unter Vorbehalt möglich.

Ich danke im Voraus.


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  • Beiträge: 326
Hat Person A denn bei der Hochzeit den Namen von Person B angenommen?

Beim Meldedatenabgleich wurde übrigens auch das Einzugsdatum in die Wohnung übermittelt. Insofern geht der Beitragsservice jetzt wohl davon aus, dass Person A am 1.1.2016 schon in der Wohnung gewohnt hat. Welche Unterlagen wurden denn an den Beitragsservice übersandt, um einen Einzug im Juni 2017 zu belegen?



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  • Beiträge: 3
Person A hat seit der Hochzeit einen Doppelnamen.

Person A hieß Herr X und Person B hieß Frau Y.

Person A heißt nach der Hochzeit Herr Y-X und Person heißt weiter Frau Y.

Es wurde die Ausweiskopie von Person A hinzugefügt.
Aufgrund der Namensänderung wurde auf dem Ausweis ja das Datum der Hochzeit genutzt.


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  • Beiträge: 326
Das Ausstellungsdatum eines neuen Personalausweises besagt aber doch nichts darüber aus, wann man in die Wohnung eingezogen ist. Auch ohne Namensänderung muss man sich ja nach 10 Jahren einen neuen Personalausweis ausstellen lassen.

Insofern sehe ich jetzt nicht, warum diese Ausweiskopie ein Argument sein könnte, den Beitragservice von einem späteren Einzugsdatum in die Wohnung zu überzeugen.


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  • Beiträge: 3
Der Versuch war gewesen, die Hochzeit als Grund anzugeben, die Wohnung gemeinsam von Person A und Person B ab besagten Tag zu bewohnen.
Sodass Person A und Person B diesen Tag als Stichtag zählen.

Da hat sich Person A wohl leider ein wenig getäuscht.


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  • Beiträge: 4.009
Der Versuch war gewesen, die Hochzeit als Grund anzugeben, die Wohnung gemeinsam von Person A und Person B ab besagten Tag zu bewohnen.
Sodass Person A und Person B diesen Tag als Stichtag zählen.

Da hat sich Person A wohl leider ein wenig getäuscht.

Das ist an sich möglich, wenn die Wohnung W_Neu eine verschiedene von Wohnung W_Alt an derselben Adresse ist. Dann wäre es der Stichtag für diese Wohnung W_Neu. Jedoch hilft auch das A hier nicht weiter, weil viel mehr Daten übermittelt werden als nur die aktuelle Adresse. Es werden zusätzlich viele weitere ältere Adressen und ebenfalls alte Namen übertragen. Falls vorhanden wird auch eine Angabe zur Lage einer Wohnung übertragen. Z.B. 001, 1 OR rechts ..., HH, Nr 5 usw.

Bebeitragt wird zudem "eine" Wohnung unter einer Anschrift, oft fehlt die Aussage welche Wohnung überhaupt bebeitragt wird. Einen Überblick über die Wohnungen gäbe es tatsächlich nur, wenn vor Ort geschaut würde oder sich die tatsächlichen Wohnungen anderweitig identifizieren -z.B. Angabe der Lage- lassen. In allen anderen Fällen erfolgt die Bebeitragung "einer" beliebigen Wohnung unter einer Anschrift. Es liegt an A klar zu stellen, welche Wohnung W_neu/W_alt wie bebeitragt werden soll. Möglicherweise ist ein Bescheid über "eine" Wohnung jedoch zu unbestimmt, wenn es tatsächlich mehr als eine Wohnung gibt oder aus dieser Unbestimmtheit für A nicht klar ist, für welche Wohnung unter der Adresse A jetzt zahlen soll.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.228
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte an die LRA eine Zurückweisung in Gänze, einen Widerspruch oder ähnliches an den rechtlichen Vertreter der LRA verfassen und darin das bemängeln, womit man nicht einverstanden ist.

Dieser Ansatz könnte in einem fiktiven Fall interessant sein, wenn man berücksichtigt, dass die Anmeldung im Auftrag und unter der Verantwortung der LRA durchgeführt wird:

§ 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV:
Zitat
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des  Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 RBStV:
Zitat
Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind,[...]

§ 11 Abs. 2 Satz 1 RBStV:
Zitat
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.[...]

Man könnte der Auffassung sein, dass die "Zwangsanmeldung" verwaltungsrechtlich ein Verwaltungsakt der LRA darstellt, gesetzlich geregelt durch den RBStV.
Zitat
Vielmehr wird es auf den Inhalt des Verwaltungsaktes ankommen. Soll damit ein Eingriff gemacht werden in Freiheit und Eigentum, Befehl, Lastauflegung, Begründung einer Zahlungspflicht, dingliche Entziehung oder Beschränkung, dann bedarf es hierzu selbstverständlich einer gesetzlichen Grundlage.
Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 97
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=117

In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass schon zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit rechtlicher Mittel genutzt worden ist, in dem diesem Verwaltungsakt mit einem begründeten Widerspruch an die LRA geantwortet worden ist.

Es sollte zu erwarten sein, dass auf einen Widerspruch ein Widerspruchsbescheid zu folgen hat. In einem fiktiven Fall könnte bereits nach 3 Monaten eine Klage eingereicht worden sein, nachdem keine Reaktion in Form eines Widerspruchsbescheides von der LRA gekommen ist.

Hierzu auch:

Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg102499.html#msg102499


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2019, 08:38 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

k
  • Beiträge: 6
Guten Tag,

habe mir schon sehr viel durchgelesen, allerdings komme ich nach vor zu keinen Ergebniss und weiß nicht was für Person X am besten wäre

Fall:
Person X hat noch nie Beiträge gezahlt und nun beim 3. Brief eine Zahlungsaufforderung Rückwirkend zum 1.2016 erhalten ( ca. 680€). Wohnt allerdings schon seit ca. 2014 dort
Welche Lösungen gebe es für Person X um die Nachzahlung zu umgehen?

1. sich jetzt mit dem 2. Brief anzumelden mit der Angabe eines falschen Einzugsdatum
2. freundin wohnt in einer anderen stadt und könnte ggf. Zweitwohnsitz beantragen wobei Sie es vorher beim Amt noch beantragen müsste.
3. den Betrag zahlen
4. andere ideen
Danke im voraus.


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  • IP logged

M
  • Beiträge: 44
  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Welche Lösungen gebe es für Person X um die Nachzahlung zu umgehen?
1. sich jetzt mit dem 2. Brief anzumelden mit der Angabe eines falschen Einzugsdatum
2. freundin wohnt in einer anderen stadt und könnte ggf. Zweitwohnsitz beantragen wobei Sie es vorher beim Amt noch beantragen müsste.
3. den Betrag zahlen
4. andere ideen

1.) Das wäre mglw. Betrug und könnte strafrechtliche Konsequenzen haben, weil die Daten des BS von der Meldebehörde stammen. Im besten Fall ein Verstoss gegen das Meldegesetz
2.) Gezahlt werden muss für eine Wohnung, wenn keine Befreiung vorliegt. Ist unerheblich, wie viele Leute für eine Wohnung zahlen, wenn nur einer zahlt, sind die anderen befreit.
3.) alternativlos, so lange Zahlungspflicht besteht.
4.)

sterben
kündigen
auswandern
 ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2019, 11:10 von Markus KA«

G
  • Beiträge: 326
Ein falsches Einzugsdatum anzugeben wird nichts bringen, weil die Meldebehörde das Einzugsdatum bereits an den Beitragsservise übermittelt hat.
Und: es wäre ja schon sehr kurios, wenn man sich Monate/Jahre im Voraus in der neuen Wohnung angemeldet hätte.

Das Antwortformular enthält aber doch auch die Möglichkeit, dass ein Mitbewohner ausgezogen ist, der bis dahin angemeldet war und seine Beiträge gezahlt hat. Bei dieser Antwortmöglichkeit muss man dessen Beitragsnummer nicht angeben, nicht mal seinen Namen muss man in das Formular eintragen.

Wenn das also zutreffen sollte, sollte man vor diesem Kreuz nicht zurückschrecken. Wenn das Auszugsdatum des bisherigen Mitbewohners vor dem Stichtag im Mai 2018 lag, wird sich der Beitragsservice auch nicht wundern können, dass er dessen Daten beim Meldedatenabgleich nicht unter derselben Anschrift erhalten hat.


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