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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Florist123 am 03. November 2018, 17:25

Titel: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 03. November 2018, 17:25
Hallo zusammen,

Person X hat nun den 3ten Brief vom Beitragsservice mit unfreiwilliger Zwangsanmeldung und saftiger Nachzahlung erhalten, aber lest selbst im Anhang.

Wie soll sich Person X nun verhalten?

Viele Grüße


Edit "Markus KA":
Thread musste bis auf weiteres geschlossen werden.
Leider werden Themen angesprochen, die bereits vielfach im Forum diskutiert wurden.
Wir bitten um Verständnis, dass Mehrfachposting im Forum vermieden werden soll und gerade Neumitglieder sich mit den Grundlagen im Schnelleinstieg (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html) vertraut machen oder die Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) verwenden sollten.

Siehe zudem die bereits bestehenden Diskussionen zum Thema u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.msg188019.html#msg188019
Meldedatenabgleich 2018 > Anmeldebestät./ Zahlungsaufford. > Reagieren? Wie?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30606.0.html
Darauf etwaig mögliche fiktive Reaktion/en siehe u.a. unter
"Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung" - mögl. Reaktion/en an BS/LRA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30607.0.html

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Holgi76 am 04. November 2018, 15:54
Person X kann bezahlen oder einfach die Füße stillhalten. Soweit ich sehe, ist keine Rechtsmittelbelehrung dabei.

Hat Person X vor dem 01.01.2016 Beiträge bezahlt, oder warum will der BS nur die Beiträge ab 01.01.2016 haben?

Oder zahlte Person X schon seit 2013 keine Beiträge?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 04. November 2018, 17:09
Person X hat noch nie in seinem Leben Beitrage bezahlt - also schon weit vor 2013 nicht. Dass die Beiträge Rückwirkend erst ab 01.01.2016 gezahlt werden sollen hängt nach aktuellen Informationen mit der Verjährungsfrist zusammen.

Person X würde auch gerne weiterhin keine Beiträge zahlen. Was wäre hierfür zu tun?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: gez-negativ am 04. November 2018, 17:22
Wie soll sich Person X nun verhalten?
Dazu sage ich, immer so verhalten, wie es die Person X für richtig hält.

Man könnte an die LRA eine Zurückweisung in Gänze, einen Widerspruch oder ähnliches an den rechtlichen Vertreter der LRA verfassen und darin das bemängeln, womit man nicht einverstanden ist.

Schreiben vom BS --- Wer ist das?
Wieso schreibt dich der BS an? Ist das dein Handelspartner?
Ich habe das zwar auch schon der LRA mitgeteilt, dass mir der BS den Buckel runterrutschen kann, aber die vom BS scheinen das nicht zu verstehen.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 04. November 2018, 17:30
Wie soll sich Person X nun verhalten?
Dazu sage ich, immer so verhalten, wie es die Person X für richtig hält.

Weil sich Person X nicht sicher ist, deshalb die Frage hier im Forum an die Profis.

Man könnte an die LRA eine Zurückweisung in Gänze, einen Widerspruch oder ähnliches an den rechtlichen Vertreter der LRA verfassen und darin das bemängeln, womit man nicht einverstanden ist.

Schreiben vom BS --- Wer ist das?
Wieso schreibt dich der BS an? Ist das dein Handelspartner?
Ich habe das zwar auch schon der LRA mitgeteilt, dass mir der BS den Buckel runterrutschen kann, aber die vom BS scheinen dass nicht zu verstehen.

Wenn Person X das so macht, wie vorgeschlagen, kommt sie dann den Fängen des Beitragsservice inkl. Nachzahlung und zukünftigen Zahlungen aus?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Celsus am 04. November 2018, 21:33
ähhm...ich habe genau das gleiche Problem, rückwirkende Zwangsanmeldung, noch nie vorher GEZ gezahlt und genau das gleiche Schreiben bekommen. Habe bis zum 15.11 Zeit. Ich schaue überhaupt kein ÖRF oder höre Radio, nicht Mal im Auto. Absolut kein Bedarf und jetzt das.

Habe mich hier bereits umgeschaut, aber es sind echt einfach zuviele Beiträge hier? Klagen vor dem Verwaltungsgericht wäre die nächste Möglichkeit? Oder muss ich mich doch fügen...
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Holgi76 am 04. November 2018, 21:55
Auch "nur" Rückwirkend zum 01.01.2016 ? Komisch das der BS freiwillig auf Geld verzichtet.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Celsus am 04. November 2018, 21:56
Ja, genau so wie es im Schreiben steht (mit der gleichen Begründung)

"Grund hierfür ist, dass bereits 2013 ein Meldedatenabgleich durchgeführt wurde und in dessen Folge die Rundfunkbeitragspflicht für die Jahre 2013 bis 2015 grundsätzlich geklärt wurde."
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: faust am 04. November 2018, 23:12
... Herrschaften,

dieser Schrieb ist das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist  8).

Auch ich könnte mir einen Stempel basteln und euch eine ZAHLUNGSAUFFORDERUNG  (#) :police: >:D schicken ... das erste relevante (... dann aber auch wirklich ernstzunehmende) Papier heisst  FESTSETZUNGSBESCHEID !!! Alles, was vorher kommt, ist unter juristischen Gesichtspunkten nicht relevant ...

Einziges Problem: Der "Beitragsservice" betrachtet Schreiben, die nicht als "unzustellbar" gekennzeichnet zurückkommen, als angekommen und den Empfänger damit als existent. Macht was draus - Suchfunktion verwenden, auch wenns unübersichtlich ist und schwerfällt (#).
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 04. November 2018, 23:27
Kommt der Festsetzungsbescheid per Einschrieben?

D.h. ab jetzt alles ungeöffnet mit dem Vermerk "Unbekannt verzogen" wieder zurück in den Briefkasten?

Auch wenn vielleicht an anderer Stelle schon diskutiert, aber doppelt gemoppelt hält besser, daher bitte auch hier.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: monsieurincroyable am 09. November 2018, 09:16
mir gehts genau so. Nur habe ich mich bei denen angemeldet um ab Oktober 18 zu zahlen.
Habe nun die rückwirkende Forderung bis 2016 erhalten. Habe auch keinen TV Empfänger.

Was kann man machen um die rückw. Zahlung zu umgehen?
Habe gehört, man kann Barzahlung der Beiträge verlangen?


Edit "Markus KA":
Beachte hierzu auch:

Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.msg82533.html#msg82533

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html


Die Suchfunktion nutzen und ein Besuch an einem Runden Tisch kann auch von Vorteil sein.

Zudem der ergänzende Hinweis, das Forum beschäftigt sich mit dem Thema des Boykotts bzw. des Nicht-Bezahlens eines Rundfunkzwangsbeitrages.

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Holgi76 am 09. November 2018, 09:35
Du hättest angeben müssen das bereits jemand gezahlt hatte, aber ausgezogen ist. Können die nicht nachprüfen, gerade wenn es mehrere Wohnungen sind im Haus.
Drauf achten das die Wohnungsnr. nicht auf dem Infobrief der GEZ steht und nicht auf der Anmeldungsbestätigung vom Einwohnermeldeamt.
Da die Daten bei Um- oder Abmeldung eigentlich direkt gelöscht werden bei der GEZ, könnten die nur beim Einwohnermeldamt nachfragen ob jemand aus dem Haus auszogen ist.
In meinem Haus gibts über 30 Parteien. Viel Spass beim überprüfen ;)
Ich habe allerdings November 2017 angegeben, da ich sicher stellen will das die GEZ wirklich keine Daten mehr hat.
Wenn die irgendwelche Beitragsnummer bzw. Namen haben wollen, stelle ich mit einfach quer mit dem neuen Datenschutzgesetz ;)
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Nirgendwofernsehen am 10. November 2018, 11:43
Eine Sache, die zwar nicht direkt mit der Frage von Florist123 zu tun hat, die sich aber aus obigem Schrieb der Zwangsgeld-Eintreiber ergibt:
Zitat
Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob Rundfunkgeräte vorhanden sind und wie viele Personen in dieser Wohnung leben. Diese Regelung gilt auch für Zweit- und Ferienwohnungen.
Da der Schrieb der Zwangsgeld-Eintreiber vom 30. Oktober 2018 ist drängt sich die Frage auf, ob („wird deshalb vermutet“ dass) die Zwangsgeld-Eintreiber das Urteil des BVG ignorieren und ganz bewusst falsch informieren. Da Zweitwohnungen nicht mehr (zumindest nicht mehr generell) beitragspflichtig sind, müsste der von mir fett markierte Teil anders formuliert werden.

@Florist123
Rückwirkend mit jemand anderem aus dem Haus eine unGEZwungene Wohngemeinschaft bilden, wenn auch nur symbolisch, um sich dessen Beitragsnummer zu teilen?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 20. November 2018, 12:57
@Nirgendwofernsehen so gut kennt Person X die anderen Leute im Haus leider nicht. Außerdem möchte Person X niemandem zum Mitwisser machen, der Ihm hinterher in den Rücken fallen könnte.
 
Da hier im Forum in anderen Beiträgen fleißig über die Vorgehensweise bei fiktiven Festsetzungsbescheiden philosophiert wird, sich in diesem konkreten Fall die ganzen Spezialisten jedoch bedeckt halten, hat Person X einmal Online-Recherche betrieben… Allem Anschein nach kommt der Festsetzungsbescheid nicht per Einschreiben, sondern als ganz normaler Brief. Da Person X den kompletten Dezember bis einschließlich Mitte Januar außer Lande ist wird der festsetzungsbescheid vermutlich genau in diesem Zeitraum zugestellt. Da man ja auf den Festsetzungsbescheid reagieren muss und keine Fristen des Schreibens bekannt sind, könnte es hier schon zu Verletzungen und Verzug mit ungewollten Folgen kommen. Die weitere Internet Recherche hat ergeben, dass sämtliche Einsprüche gegen den Festsetzungsbescheid egal in welcher Form nur zu einer Aufschiebung, nicht aber zu einer Aufhebung und schlussendlich einem Gerichtsverfahren führen. Mit anderen Worten wird Person X am Ende des Tages nicht an der Zahlung vorbeikommen. Die Einzige Möglichkeit wäre den kommenden Brief ungeöffnet mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ zurückzusenden. Ob sich der Beitragsservice bzw. LRA damit einfach so zufrieden geben, oder jmd. Persönlich vorbeischicken ist fraglich.
 
Person X drängt sich hier im Forum leider der Verdacht auf, dass sämtlichen fiktiv diskutierten Themen mit etwaigen Tipps, Tricks und Vorgehensweisen von Personen vorgeschlagen werden, die ganz brav Ihre GEZ Gebühren zahlen. Andernfalls hätte hier jeder zweite ein Verfahren am Laufen und könnte konkret aus eigener Erfahrung argumentieren und es gebe weit mehr eingescannte Dokumente…
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: ope23 am 20. November 2018, 23:49
Person X drängt sich hier im Forum leider der Verdacht auf, dass sämtlichen fiktiv diskutierten Themen mit etwaigen Tipps, Tricks und Vorgehensweisen von Personen vorgeschlagen werden, die ganz brav Ihre GEZ Gebühren zahlen. Andernfalls hätte hier jeder zweite ein Verfahren am Laufen und könnte konkret aus eigener Erfahrung argumentieren und es gebe weit mehr eingescannte Dokumente…

Mit Deinem Verdacht liegst Du komplett daneben, aber das wirst Du mutmaßlich gar nicht wissen wollen.

Ich finde es  schon etwas merkwürdig, jetzt mittels Unterstellung und Provokation weitere Hilfestellung erpressen zu wollen.

Abschließend sei auf den "Schnelleinstieg" verwiesen:
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Markus KA am 21. November 2018, 11:30
Allem Anschein nach kommt der Festsetzungsbescheid nicht per Einschreiben, sondern als ganz normaler Brief. Da Person X den kompletten Dezember bis einschließlich Mitte Januar außer Lande ist wird der festsetzungsbescheid vermutlich genau in diesem Zeitraum zugestellt. Da man ja auf den Festsetzungsbescheid reagieren muss und keine Fristen des Schreibens bekannt sind, könnte es hier schon zu Verletzungen und Verzug mit ungewollten Folgen kommen. Die weitere Internet Recherche hat ergeben, dass sämtliche Einsprüche gegen den Festsetzungsbescheid egal in welcher Form nur zu einer Aufschiebung, nicht aber zu einer Aufhebung und schlussendlich einem Gerichtsverfahren führen. Mit anderen Worten wird Person X am Ende des Tages nicht an der Zahlung vorbeikommen. [...]

Die Frist für einen Widerspruch beginnt mit der Bekanntgabe*** des Festsetzungsbescheides. Ist Person X idealerweise nachweislich im Ausland, beginnt die Frist erst wenn Person X wieder zuhause ist und den Bescheid in den Händen hält. Letztendlich entscheidet das Gericht in der Klage, ob ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) fristgerecht stattgefunden hat oder nicht.

Das "Ende des Tages" kann aber viele Monate oder Jahre dauern, bis Person X mit dem Problem der Zahlung konfrontiert wird. Selbst am "Ende des Tages" muss Person X keine Zahlung leisten, sie kann die Forderung solange mit rechtlichen Mitteln blockieren bis sich die LRA im Rahmen einer Pfändung endlich nach enormen Kosten- und Arbeitsaufand den festgesetzten Betrag selbst holen muß...aus diesem Grunde heisst das Forum gez-boykott und nicht gez-zahler  ;)

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste korrigiert werden.
Laut Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheides:

Zitat
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden."
Hierzu auch:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306)
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg121273.html#msg121273 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg121273.html#msg121273)

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass berechtigte Zweifel an der Bekanntgabe eines Bescheides und Nachweise (z.B. Reisebuchung) vorgelegen haben könnten, so dass ein Bescheid wegen Auslandsaufenthalt nicht bekannt gegeben werden konnte.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 21. November 2018, 23:28
Danke Markus KA, dass bringt Licht in's Dunkel.

Summieren sich die Kosten dann eig. über die Jahre auf? Und ist der Festsetzungsbescheid anhand des Umschlags erkennbar, oder steht auf dem Briefkuvert auch "Beitragsservice"?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 22. November 2018, 00:35
Zitat
Ist Person X idealerweise nachweislich im Ausland, beginnt die Frist erst wenn Person X wieder zuhause ist und den Bescheid in den Händen hält.
Das stimmt nicht, solange man die inländische Wohnung beibehält, sich insbesondere nicht abmeldet. Ein Bescheid gilt bereits dann als bekanntgegeben, wenn er in den Briefkasten eingeworfen wird. Ab dann läuft die Rechtsmittelfrist. Als Zeitpunkt des Einwurfes wird der dritte Tag nach Aufgabe zur Post vermutet. Mit dem Einwurf geht der Bescheid so in den Machtbereich des Empfängers, dass dieser ihn zur Kenntnis nehmen kann. Wenn er das erst mit Verzögerung tut, ist das sein Problem, insbesondere wenn man mit einem Bescheid rechnen musste.
Bei Bescheiden, mit denen man nicht rechnen musste, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn man wegen längerer Abwesenheit die Rechtsmittelfrist versäumt hat.

Wenn man geltend machen will, dass die 3 -Tage-Vermutung nicht anwendbar ist (dann hätte die Behörde das Einwurfdatum zu beweisen, was bei normalen Briefen mehr oder weniger unmöglich ist), muss man das substantiiert tun. Etwa: man hätte bis zum 4. Tag nach Aufgabe zur Post regelmäßig in den Briefkasten geschaut, aber keinen Bescheid vorgefunden). Dann sei man in Urlaub gefahren etc. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub habe man den Bescheid gefunden. Es komme ab und zu vor, dass der Postbote Briefe in einen falschen Briefkasten wirft und dass der Brief dann erst mit Verzögerung vom falschen Empfänger in den eigenen Briefkasten weitergeleitet wird. Man wisse aber leider nicht, wer diese Weiterleitung wann durchgeführt hat. Auch sei es möglich, dass die Postzustellung erst mit Verspätung durchgeführt wurde. 

Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Markus KA am 22. November 2018, 12:45
Das stimmt nicht, solange man die inländische Wohnung beibehält, sich insbesondere nicht abmeldet. Ein Bescheid gilt bereits dann als bekanntgegeben, wenn er in den Briefkasten eingeworfen wird.
Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 LVwZG:
Zitat
"Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form."
Quelle:https://dejure.org/gesetze/LVwZG/2.html (https://dejure.org/gesetze/LVwZG/2.html)

Da nachweislich und aus Kostengründen Festsetzungsbescheide meistens nicht gemäß LVwZG zugestellt werden, genügt bereits ein Zweifel an der Bekanntgabe.

Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg § 4 Abs. 2 Satz 3 LVwZG:
Zitat
"Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen."

Quelle https://dejure.org/gesetze/LVwZG/4.html (https://dejure.org/gesetze/LVwZG/4.html)
Alle Angaben betreffen das Bundesland Baden-Württemberg.

Bitte die Themen Zustellung, Bekanntgabe und Fristen nicht weiter vertiefen, da bereit im Forum vielfach diskutiert.
Hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 22. November 2018, 14:07
Eine förmliche Zustellung ist für den Feststellungsbescheid auch gar nicht vorgeschrieben, sondern erst für den Widerspruchsbescheid. Insofern ist auf den Feststellungsbescheid das LVwZG auch gar nicht anzuwenden. Die Frage ist, wie man als Betroffener an der Bekanntgabevermutung bei gewöhnlichen Briefen (3 Tage nach Aufgabe zur Post nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz) Zweifel auslösen kann.  Da bleibe ich bei meiner Meinung, dass man das mit der Angabe, man sei zum fraglichen Zeitpunkt im Ausland gewesen und habe den Brief erst ca. 5 Wochen später im Briefkasten gefunden, gerade nicht kann.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: knecht ruprecht am 27. November 2018, 15:09
Wie lange kann man das hinauszögern?

Person B hat einen Brief schon ausversehen von GEZ geöffnet, mit der Info, dass B erfasst wurde im Zuge des 2.Meldedatenabgleichs und man androht B zwangsanzumelden nach 2 Wochen.

Also funktioniert den Brief in einen Postkasten zu werfen um zu suggerieren, dass Person B nicht dort wohnt, nicht mehr.
Funktioniert das überhaupt? Laut einigen in einem Youtube Video würde das funktionieren.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: knecht ruprecht am 27. November 2018, 15:57
Ehm, ich hätte eine wichtige Frage:

Wie viele Daten bekommen die von den Ämtern?

Sieht dieser legalisierte Mafia-Unternehmen, wann welche Person an Adresse X eingezogen ist?
Heißt, es nützt nichts anzugeben, man sei theoretisch erst kürzlich (vor Datenabgleich) an Adresse X eingezogen?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 27. November 2018, 16:38
Nach § 14 Absatz 9 Nr. 8 des
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf) wurde beim Meldedatenabgleich auch das Einzugsdatum an den Beitragsservice übermittelt.
Für den zweiten Abgleich (Absatz 9a) gilt nichts anderes.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: knecht ruprecht am 27. November 2018, 16:50
Wie ist die Sachlage, wenn Person B schon deutlich vor 2013 an dem Ort wohnt, zwischendurch aber der Nachname geändert wurde, sodass Person B beim 1.Meldedatenabgleich durchgefallen ist und außer mit einem falsch adressierten GEZ Infoschreiben, was ignoriert wurde, nichts weiter kam bis jetzt beim 2.Abgleich, bei dem nun Person B jetzt einen richtig adressierten Infobrief bekommen hat?

Ignorieren, ja. Aber dann erfolgt die Zwangsanmeldung. Mit was muss Person B rechnen, werden die dann rückwirkend bis 2013 zwangsanmelden, oder 2016?

Kann sich Person B sich auf die Einrede der Verjährung berufen?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 27. November 2018, 17:07
Keine Ahnung, ob die rückwirkend bis 2016 oder bis 2013 gehen. In meinem ersten Brief des BS war nur von 2016 die Rede.

Im Antwortformular gab es aber auch eine Antwortmöglichkeit, dass der bisherige Mitbewohner und Beitragszahler inzwischen ausgezogen ist.
Wenn das Auszugsdatum vor Mai 2018 liegt, dürfte sich der BS nicht wundern, dass der bisherige Mitbewohner beim Meldedatenabgleich nicht erfasst wurde, denn der Stichtag lag im Mai.

Ich hab aber keine Ahnung, ob der BS sich mit so einer Anwort zufrieden gibt. Wenn ja, dann würden rückwirkend nur ab Auszug des Mitbewohners Beiträge eingefordert.

Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: knecht ruprecht am 27. November 2018, 17:19
Die werden aber sicherlich fordern, dann den bisherigen Mitbewohner bei Namen zu nennen und alle weiteren Informationen?
Und wenn man dies verweigert, könnten die ja auch beim Vermieter nachfragen, der Vermieter ist leider dann verpflichtet zu antworten.

Edit:
Wie soll Person B nun verfahren? Brief in einen Briefkasten irgendwo einwerfen, sodass der Brief zurückgeht oder einfach ignorieren? B hat die Befürchtung, dass durch den zurückgesendeten Brief, die Mafia erst recht aktiv wird und Nachforschungen anstellen, die Person B noch mehr Schaden zufügen am Ende.

Person B ist leider mental und physisch nicht stark genug sich mit dem Apparat auseinanderzusetzen langfristig und wünscht allen Anderen viel Glück und Energie.
Person B wird natürlich alles für B Mögliche machen um es der Mafia schwer zu machen und den Schaden möglichst gering zu halten für B.
Leider wächst kein Geld auf Bäumen, nicht für normale nicht prilvilegierte Einzelpersonen.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 27. November 2018, 18:08
Hat Person B schon den 3. Brief mit der Zwangsanmeldung erhalten? Wenn erst zwei Briefe des BS angekommen sind und geöffnet wurden, würde Person X den 3. mit dem Vermerk auf dem Umschlag "unbekannt Verzogen" wieder in den Briefkasten werfen.

Da Person X aktuell nicht weiss, ob der 4. Brief schon der Feststellungsbescheid ist (da kein Einschreiben), wäre es wahrscheinlich zu riskant diesen wieder postwendend auch mit dem Vermerk "unbekannt Verzogen" in den Briefkasten zu werfen? Oder weiss jemand wie sich das in diesem Fall verhält, da der Feststellungsbescheid ja ein Rechtsbehelfsbelehrung enthält?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: knecht ruprecht am 27. November 2018, 18:21
Nein, Person B erhielt den 1.Brief, keine LR genannt, nur der Mafiabrief aus Köln für die freiwillige Selbstauslieferung.

Möglicherweise zählt dies auch als 2.Brief, da in 2013 Person B, schon mal einen Brief erhalten sollte, aber welcher falsch adressiert war, da Name nicht übereinstimmte aufgrund Namensänderung.

Mittlerweile dürfte aber die Mafia die ganzen Informationen haben und sowieso von allen möglichen Institutionen  einfordern, sodass B annimmt, dass die Mafia das herausfinden wird, falss die nachforschen.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 27. November 2018, 18:37
Dann den nächsten Brief wie beschrieben zurück in den Briefkasten werfen.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: speedy777 am 28. November 2018, 14:04
Hallo,

wie hier, auch von mir, schon zigfach erläutert:

Es bringt NICHTS!!! die Briefe in einen Briefkasten zu werfen! egal was Ihr da so draufschreibt...

Infopost wird bei der Post nicht zurückgesendet! Außer man geht persönlich in eine Postfiliale, "beschwert" sich über die viele fehlgeleitete Post des "alten Bewohners" und bittet, die Briefe mit einem offiziellen Rücksendeaufkleber zu versehen und zurückzuschicken!

Nur das hilft.

Und wer einige Briefe geöffnet hat, der hat bei dieser Methode leider schon verloren. Entweder ALLE Briefe gehen zurück auf diese Art oder es funktioniert halt nicht gerichtsfest....
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 28. November 2018, 16:03
Könnte man nicht zwischenzeitlich ausgezogen sein und den Brief zur Post bringen?

Person X hat den ersten Brief des BS seiner EX-Freundin wie oben beschrieben in den Briefkasten geworfen und seitdem keine weiteren Briefe für sie erhalten. Das war Ende August.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Rücksendung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Shran am 29. November 2018, 12:24
Grundsätzlich beginnt nun der Apparat zu laufen.

Es werden weitere Infobriefe folgen,wenn nicht gezahlt wird, automatisch.

Als dann ggf. Mahnung oder Festsetzungsbescheid folgen.

Ab dem Bescheid besteht die Möglichkeit der Rechtsmittel (Widerspruch, unweigerlich zur Klage führend, oder zahlen oder Vollstreckung)
Zeitliche Verzögerungen gering, bei der Klage um die 2-3 Jahre. Je ausführlicher um so besser.

Möglichkeiten:

- Du ziehst nochmal um in eine WG, da hast du einige Möglichkeiten. Zumindest für die Zukunft.
- Du versuchst dein Glück mit der Klage und hast paar Jahre Ruhe. Wirst aber wohl keinen Erfolg verzeichnen.
- du hast einen Nachweis dass du Hartz 4 bezogen hattest oder gerade tust.
- du verlässt das Land, bevor das unbequem wird. Bedenke dass in anderen Ländern auch solche Zahlungen fällig wären.
- du meldest es als Zweitwohnung an, während der Hauptsitz beiträge zahlt (Eltern?). Zweitwohnungen sind beitragsfrei.
- du fragst im Haus ob ein Beitrag gezahlt wird und kriechst unter. (Das Meldeamt hat keine Infos über Wohnungsinhalt und weitere Person, somit könnte der Nachbar
als dein WG Mitglied fungieren. Theoretisch) Ggf. musst/ kannst du nachweisen wo du vorher gewohnt hast, wenn dort gezahlt wurde, um den Beitrag/ Rückstände zu kürzen.
Das kann auch eine WG sein. Man könnte den BS anrufen, meinen man habe dort irgendwo gehaust, die Beitragsnummer lautete so und so. Vielleicht bei den Eltern.
Wie genau die logische Abfolge ist, liegt bei dir.

Die Frage lautet auch, will man boykottieren oder nicht.
Unweigerlich dessen muss man sich mit der Apparatur auseinandersetzen um wenigstens einen bisschen Sand
ins Getriebe zu streuen.

Der rechtliche Weg ist bisweilen nicht der erfolgreichste, hangelt man sich eher von kleinen Erfolgen zu anderen.
Der Aufwand ist erheblich, nicht der günstigste aber man lässt deinen Gerechtigkeitssinn freien lauf.

Theoretische Person ist seit 2013 beitragsfrei, Klageweg gewählt, steht nun vor Zwangsvollstreckung
in Höhe von etwa 7 galaktische Dukaten (498.19 Euro (Silberwert)).

Ergo wäre deine Streitwert im Falle der Festsetzung, in rund 2-3 Jahren, beim Klageweg, 600 und paar Zerquetsche.

Alle Angaben ohne Gewähr und auf eigene Gefahr.*
Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: andyhes79 am 11. Dezember 2018, 10:41
Also bedeutet das folglich, wenn Anmeldebestätigung mit Zahlungsaufforderung bei Person X eingetroffen ist und Person X
keine Nerven für eine Klage hat, kann Person X zwar Zeit schinden und abwarten bis der Festsetzungsbescheid kommt bzw.
dann die Mahnung (vermutlich dann noch mit Mahngebühr) und dann zahlen.
Sprich wenn keine Klage angestrebt wird zögert Person X die Zahlung nach hinten.
Mehr Möglichkeiten gibt es außer den o.g. nicht ?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 13. Dezember 2018, 18:33
Deshalb hat Person X jetzt gezahlt und damit Ruhe.

Wenn Du mir freundlicherweise zukünftig auch 17,50 im Monat auf mein Konto zahlst, dann versprechen ich Dir, daß ich Dich dafür auch ganz sicher in Ruhe lasse, nicht mal eine Dankeskarte zu Weihnachten oder Ostern schreiben werde...
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Florist123 am 13. Dezember 2018, 19:23
Gerne, aber verklag’ Person X erstmal.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: PinkeLpause am 19. Dezember 2018, 10:41
Hallo Leute,

ich bin neu in dem Forum und folge seit Ewigkeiten der Problematik.
Jetzt zum Problem.

Person A zieht mit Person B 08.2013 in eine gemeinsame Wohnung.
Briefe der GEZ flattern ein, werden erfolgreich mit Widerspruch usw. abgewehrt.
Nach 3-4 mal Schriftverkehr ist Ruhe.
Jetzt kommt Juli 2018 (nach knapp 5Jahren) erneut ein Schreiben.

Person A wird aufgefordert (nach Datenabgleich) sich anzumelden, weil auf den Namen keine Wohnung angemeldet ist.

Person A hat Person B im Juni 2017 geheiratet (Person B, hat bis heute keine Post erhalten).

Person A versucht mitzuteilen das die gemeinsame Wohnung im Juni 2017 erst bezogen wurde (neuer Ausweis zeigt ja Datum der Hochzeit an).

Jetzt möchte der Beitragsservice (Schreiben vom 04.10/05.10) eine rückwirkende Zahlung vom 01.01.2016 bis heute. (630,00€)

Die Zeit 08.2014 - 31.12.2015 sind nicht berücksichtigt.

1. Zahlungsaufforderung vom 20.11.2018 kam bereits.

Person A möchte aber den Beitrag nicht zahlen! Und erst Recht nicht den Zeitraum 01.01.2016 - heute.
Welche Möglichkeiten hat Person A um die Zahlung zu umgehen?
Welche Schritte sind erforderlich? Oder muss Person A die Rückzahlung tätigen? Wenn ja, möchte Person A die Summe nicht komplett bezahlen.
Ist eine Ratenzahlung unter Vorbehalt möglich.

Ich danke im Voraus.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 19. Dezember 2018, 14:00
Hat Person A denn bei der Hochzeit den Namen von Person B angenommen?

Beim Meldedatenabgleich wurde übrigens auch das Einzugsdatum in die Wohnung übermittelt. Insofern geht der Beitragsservice jetzt wohl davon aus, dass Person A am 1.1.2016 schon in der Wohnung gewohnt hat. Welche Unterlagen wurden denn an den Beitragsservice übersandt, um einen Einzug im Juni 2017 zu belegen?

Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: PinkeLpause am 19. Dezember 2018, 15:47
Person A hat seit der Hochzeit einen Doppelnamen.

Person A hieß Herr X und Person B hieß Frau Y.

Person A heißt nach der Hochzeit Herr Y-X und Person heißt weiter Frau Y.

Es wurde die Ausweiskopie von Person A hinzugefügt.
Aufgrund der Namensänderung wurde auf dem Ausweis ja das Datum der Hochzeit genutzt.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 20. Dezember 2018, 02:20
Das Ausstellungsdatum eines neuen Personalausweises besagt aber doch nichts darüber aus, wann man in die Wohnung eingezogen ist. Auch ohne Namensänderung muss man sich ja nach 10 Jahren einen neuen Personalausweis ausstellen lassen.

Insofern sehe ich jetzt nicht, warum diese Ausweiskopie ein Argument sein könnte, den Beitragservice von einem späteren Einzugsdatum in die Wohnung zu überzeugen.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: PinkeLpause am 20. Dezember 2018, 08:03
Der Versuch war gewesen, die Hochzeit als Grund anzugeben, die Wohnung gemeinsam von Person A und Person B ab besagten Tag zu bewohnen.
Sodass Person A und Person B diesen Tag als Stichtag zählen.

Da hat sich Person A wohl leider ein wenig getäuscht.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: PersonX am 20. Dezember 2018, 12:30
Der Versuch war gewesen, die Hochzeit als Grund anzugeben, die Wohnung gemeinsam von Person A und Person B ab besagten Tag zu bewohnen.
Sodass Person A und Person B diesen Tag als Stichtag zählen.

Da hat sich Person A wohl leider ein wenig getäuscht.

Das ist an sich möglich, wenn die Wohnung W_Neu eine verschiedene von Wohnung W_Alt an derselben Adresse ist. Dann wäre es der Stichtag für diese Wohnung W_Neu. Jedoch hilft auch das A hier nicht weiter, weil viel mehr Daten übermittelt werden als nur die aktuelle Adresse. Es werden zusätzlich viele weitere ältere Adressen und ebenfalls alte Namen übertragen. Falls vorhanden wird auch eine Angabe zur Lage einer Wohnung übertragen. Z.B. 001, 1 OR rechts ..., HH, Nr 5 usw.

Bebeitragt wird zudem "eine" Wohnung unter einer Anschrift, oft fehlt die Aussage welche Wohnung überhaupt bebeitragt wird. Einen Überblick über die Wohnungen gäbe es tatsächlich nur, wenn vor Ort geschaut würde oder sich die tatsächlichen Wohnungen anderweitig identifizieren -z.B. Angabe der Lage- lassen. In allen anderen Fällen erfolgt die Bebeitragung "einer" beliebigen Wohnung unter einer Anschrift. Es liegt an A klar zu stellen, welche Wohnung W_neu/W_alt wie bebeitragt werden soll. Möglicherweise ist ein Bescheid über "eine" Wohnung jedoch zu unbestimmt, wenn es tatsächlich mehr als eine Wohnung gibt oder aus dieser Unbestimmtheit für A nicht klar ist, für welche Wohnung unter der Adresse A jetzt zahlen soll.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Markus KA am 20. Dezember 2018, 17:29
Man könnte an die LRA eine Zurückweisung in Gänze, einen Widerspruch oder ähnliches an den rechtlichen Vertreter der LRA verfassen und darin das bemängeln, womit man nicht einverstanden ist.

Dieser Ansatz könnte in einem fiktiven Fall interessant sein, wenn man berücksichtigt, dass die Anmeldung im Auftrag und unter der Verantwortung der LRA durchgeführt wird:

§ 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV:
Zitat
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des  Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 RBStV:
Zitat
Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind,[...]

§ 11 Abs. 2 Satz 1 RBStV:
Zitat
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.[...]

Man könnte der Auffassung sein, dass die "Zwangsanmeldung" verwaltungsrechtlich ein Verwaltungsakt der LRA darstellt, gesetzlich geregelt durch den RBStV.
Zitat
Vielmehr wird es auf den Inhalt des Verwaltungsaktes ankommen. Soll damit ein Eingriff gemacht werden in Freiheit und Eigentum, Befehl, Lastauflegung, Begründung einer Zahlungspflicht, dingliche Entziehung oder Beschränkung, dann bedarf es hierzu selbstverständlich einer gesetzlichen Grundlage.
Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 97
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=117 (http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=117)

In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass schon zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit rechtlicher Mittel genutzt worden ist, in dem diesem Verwaltungsakt mit einem begründeten Widerspruch an die LRA geantwortet worden ist.

Es sollte zu erwarten sein, dass auf einen Widerspruch ein Widerspruchsbescheid zu folgen hat. In einem fiktiven Fall könnte bereits nach 3 Monaten eine Klage eingereicht worden sein, nachdem keine Reaktion in Form eines Widerspruchsbescheides von der LRA gekommen ist.

Hierzu auch:

Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg102499.html#msg102499 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg102499.html#msg102499)
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: klaus55 am 31. Januar 2019, 17:21
Guten Tag,

habe mir schon sehr viel durchgelesen, allerdings komme ich nach vor zu keinen Ergebniss und weiß nicht was für Person X am besten wäre

Fall:
Person X hat noch nie Beiträge gezahlt und nun beim 3. Brief eine Zahlungsaufforderung Rückwirkend zum 1.2016 erhalten ( ca. 680€). Wohnt allerdings schon seit ca. 2014 dort
Welche Lösungen gebe es für Person X um die Nachzahlung zu umgehen?

1. sich jetzt mit dem 2. Brief anzumelden mit der Angabe eines falschen Einzugsdatum
2. freundin wohnt in einer anderen stadt und könnte ggf. Zweitwohnsitz beantragen wobei Sie es vorher beim Amt noch beantragen müsste.
3. den Betrag zahlen
4. andere ideen
Danke im voraus.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Mr. Orange am 31. Januar 2019, 17:35
Welche Lösungen gebe es für Person X um die Nachzahlung zu umgehen?
1. sich jetzt mit dem 2. Brief anzumelden mit der Angabe eines falschen Einzugsdatum
2. freundin wohnt in einer anderen stadt und könnte ggf. Zweitwohnsitz beantragen wobei Sie es vorher beim Amt noch beantragen müsste.
3. den Betrag zahlen
4. andere ideen

1.) Das wäre mglw. Betrug und könnte strafrechtliche Konsequenzen haben, weil die Daten des BS von der Meldebehörde stammen. Im besten Fall ein Verstoss gegen das Meldegesetz
2.) Gezahlt werden muss für eine Wohnung, wenn keine Befreiung vorliegt. Ist unerheblich, wie viele Leute für eine Wohnung zahlen, wenn nur einer zahlt, sind die anderen befreit.
3.) alternativlos, so lange Zahlungspflicht besteht.
4.)

sterben
kündigen
auswandern
 ;)
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 31. Januar 2019, 21:04
Ein falsches Einzugsdatum anzugeben wird nichts bringen, weil die Meldebehörde das Einzugsdatum bereits an den Beitragsservise übermittelt hat.
Und: es wäre ja schon sehr kurios, wenn man sich Monate/Jahre im Voraus in der neuen Wohnung angemeldet hätte.

Das Antwortformular enthält aber doch auch die Möglichkeit, dass ein Mitbewohner ausgezogen ist, der bis dahin angemeldet war und seine Beiträge gezahlt hat. Bei dieser Antwortmöglichkeit muss man dessen Beitragsnummer nicht angeben, nicht mal seinen Namen muss man in das Formular eintragen.

Wenn das also zutreffen sollte, sollte man vor diesem Kreuz nicht zurückschrecken. Wenn das Auszugsdatum des bisherigen Mitbewohners vor dem Stichtag im Mai 2018 lag, wird sich der Beitragsservice auch nicht wundern können, dass er dessen Daten beim Meldedatenabgleich nicht unter derselben Anschrift erhalten hat.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 01. Februar 2019, 08:33
Und keine Panik ob der horrenden Beträge! Erstmal muß der Festsetzungsbescheid kommen. Bis dahin dürfte die eine oder andere Forderung verjährt sein. Beim Widerspruch und erst recht bei einer Klage ist die Einrede der Verjährung das Mittel der Wahl, eventuell macht die Festsetzung einer verjährten Forderung den gesamten Bescheid damit ungültig.

Der Beitragsservice versucht halt, ob er einen Dummen findet, der auch verjährte Forderungen bezahlt...
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: klaus55 am 01. Februar 2019, 11:08
Wenn das also zutreffen sollte, sollte man vor diesem Kreuz nicht zurückschrecken. Wenn das Auszugsdatum des bisherigen Mitbewohners vor dem Stichtag im Mai 2018 lag, wird sich der Beitragsservice auch nicht wundern können, dass er dessen Daten beim Meldedatenabgleich nicht unter derselben Anschrift erhalten hat.

Also könnte Person X den Antwortbogen vom 10/2018 zurückschicken (ohne Namen und Beitragsnr. vom "damaligen Mitbewohner") - keine Rückverfolgung möglich/ Nachfragen? Person X gibt folglich den 4/2018 als Datum ein und bekommt entsprechend ab da an eine erneute Post mit der Nachzahlung ab 4/2018? Funktioniert das obwohl Sie Person X am 1/2019 Zwangsangemeldet haben und bereits eine Nachzahlung fordern?
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: Mr. Orange am 01. Februar 2019, 13:49
Wenn im Januar 2019 Person X zwangsangemeldet wurde, kann der Beitragsservice bis Januar 2016 Nachforderungen stellen.
Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: gez-nicht-zahler am 04. Februar 2019, 18:03
Bis dahin dürfte die eine oder andere Forderung verjährt sein. Beim Widerspruch und erst recht bei einer Klage ist die Einrede der Verjährung das Mittel der Wahl, eventuell macht die Festsetzung einer verjährten Forderung den gesamten Bescheid damit ungültig.

Nach wie viel Jahren verjährt denn so eine Forderung ?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Verjährung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„ 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?“.
Das Thema „Verjährung“wird bereits im Forum mehrfach diskutiert.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: 2. Meldedatenabgleich, 3. Brief Rückwirkende Zwangsanmeldung,was tun?
Beitrag von: klaus55 am 08. Februar 2019, 15:36
Also würdet ihr es zahlen oder weiter warten? Würde es für Person X ggf. Mahnungen geben mit zusatzkosten oder ähnlichem?


Edit "Markus KA":
Thread musste bis auf weiteres geschlossen werden.
Leider werden Themen angesprochen, die bereits vielfach im Forum diskutiert wurden.
Wir bitten um Verständnis, dass Mehrfachposting im Forum vermieden werden soll und gerade Neumitglieder sich mit den Grundlagen im Schnelleinstieg (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html) vertraut machen oder die Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) verwenden sollten.

Siehe zudem die bereits bestehenden Diskussionen zum Thema u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.msg188019.html#msg188019
Meldedatenabgleich 2018 > Anmeldebestät./ Zahlungsaufford. > Reagieren? Wie?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30606.0.html
Darauf etwaig mögliche fiktive Reaktion/en siehe u.a. unter
"Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung" - mögl. Reaktion/en an BS/LRA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30607.0.html

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.