Dass die Rechtsbehelfsbelehrung durch diesen Hinweis fehlerhaft wird, glaube ich nicht: Der Hinweis ist meines Erachtens kein Teil der Rechtsbehelfsbelehrung mehr. Es geht ja nicht mehr darum, wann und wie man welchen Rechtsbehelf bei welcher Stelle einlegt, sondern darum, welche Rechtsfolgen ein eingelegter Rechtsbehelf auslöst.
Ich denke, dass die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung unabhängig vom Inhalt der eigentlichen angefochtenen Verfügung beurteilt werden sollte. Die Prüfung, ob ein Rechtsbehelf form- und fristgerecht eingelegt wurde, sollte (und wird nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis) unabhängig davon geprüft werden, welchen Inhalt der Bescheid hat und ob dieser rechtswidrig ist oder nicht.
Ob ein Festsetzungsbescheid ein Feststellungsbescheid im Sinne von § 80(1) Satz 2 oder aber eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 (2) Nr. 1 VwGO ist, muss ggf. durch Auslegung ermittelt werden. Unabhängig davon besteht die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes/Staatsvertrag, so dass zwar ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid diese Pflicht konkretisieren kann, aber ein Widerspruch gegen einen solchen Bescheid eine Zahlungspflicht nicht hinausschieben oder aufheben kann.
Insofern ist ein Hinweis
Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
meines Erachtens nicht fehlerhaft, weil ja der kraft Staatsvertrag
geschuldete Betrag auch bei einem Widerspruch zu zahlen ist. Fehlerhaft könnte dieser Hinweis sein, wenn man formuliert hätte:
Dies bedeutet, dass der durch diesen Bescheid festgesetzte Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
Das aber auch nur dann, wenn der Widerspruch tatsächlich aufschiebende Wirkung hätte.
Dass ein solcher fehlerhafter Hinweis aber zu einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung führt, hat nach meinem Kenntnisstand noch nie ein Verwaltungsgericht entschieden.
"Freundliche" Behörden machen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben den Betroffenen manchmal darauf aufmerksam, dass zwar ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, dass man aber die Möglichkeit hat, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und dann ggf. beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragen kann.
Das Unterlassen dieses bürgerfreundlichen Hinweises führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.