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  • VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01: 15. November 2019

Autor Thema: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19  (Gelesen 35676 mal)

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Spekulation: Die Paginierung könnte nicht fortlaufend, sondern lückenhaft sein, d.h. dem Rundfunksender "unangenehme" Seiten werden nicht mit übersandt.

Nur so daher geträumt. Keine Rechtsberatung.  ::)


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Na, dann gibts aber Ärger!  ;)

Für meine letzte Verhandlung November 2018 hat der NDR mir doch glatt zwei Haufen unpaginierte Papierstapel geschickt, vielleicht um diesem Problem aus dem Weg zu gehen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2019, 14:56 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

H
  • Beiträge: 583
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 26. August 2019 nehme ich auf das heute mit Herrn xxx (Justiziar NDR) geführte Telefonat Bezug und rege die Übersendung eines paginierten Ausdrucks der Sachakte an den Kläger an.

Wieso telefoniert das Gericht an einer Portei vorbei mit der anderen Partei?

Ich würde höflichst um eine Kopie des Gesprächsprotokolls bitten, und habe im Hinterkopf, einen Befangenheitsantrag zu stellen...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2019, 19:14 von Bürger«

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Ich hab auch erst komisch geguckt, als ich das mit dem Telefonat gelesen habe und dasselbe gedacht. Aber: Was soll ich ein weiteres Fass aufmachen, wenn ich denke, dass da was hinter meinem Rücken ausgeklüngelt wurde? Ich werde es auch mit Forderung nach einem Gesprächsprotokoll sicherlich nicht erfahren. Daher denke ich erstmal, es war nur der "kurze Dienstweg" um zu verifizieren, dass das, was ich in meinen Schriftsätzen dargelegt hatte, auch richtig ist um schnell eine bestimmte Entscheidung fällen zu können. Wenn da was Gefährliches im Hintergrund laufen sollte, hätte der Richter doch einfach den Satz mit dem Telefonat weglassen können.
Vielleicht wars auch eine Geheimbotschaft an mich, dass ich auch telefonischen Kontakt mit dem Richter aufnehmen könnte  ;)
Oder er wollte mir zeigen, dass er so dicke mit der Partei ist, dass er sogar mit ihr telefoniert UND mir dass auch einfach [stinkefinger von ihm] so mitteilen kann.

Der Angerufene war übrigens der, der den NDR in der Verhandlung "ich ./. NDR" im November 2018 vertreten hatte und der auch aktuell die Schriftsätze des NDR ans Gericht verfasst. Bei dem Geschwurbel, den er in der rechtlich wohl eher eindeutigen Sachlage bisher von sich gegeben hat, können da schon mal ein paar Fragen auftreten, wie man damit als Richter umgehen soll.

Ich warte erstmal auf die Akte (für die leider diesmal auch wohl Bäume sterben müssen), weil der NDR als absolutes NOGO ansieht, dass auch nur ein wilder Beitragsverweigerer die Gemächer des NDR betritt, um am COMPUTER Akteneinsicht nehmen zu können. Es wird dort "total modern" alles digitalisiert, was nicht bei 3 auf den Bäumen ist, aber für Akteneinsicht muss es dann wieder materialisiert werden. Sehr effektiv und verwaltungsvereinfachend. [Ironie off] Hauptsache es gibt keine Originalschriftsätze mehr, die irgendwann mal gegen die, sagen wir mal - fragwürdigen - Machenschaften der LRAen sprechen könnten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute kam die Stellungnahme des NDR zu meinem Antrag auf Beiladung Beteiligter (Kopie vom VG Hamburg):

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg
Herrn
xxx
xxx xx
xxxxx Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   x.xx    42843-xxxx   23.09.2019

In der Verwaltungsrechtssache

xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,
gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie den anliegenden Schriftsatz des NDR vom 18 09.2019 mit der Bitte um Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen
 
Justizfachangestellter

Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat 20140 Hamburg
   
Verwaltungsgericht Hamburg
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg   

Ihr Zeichen   Unser Zeichen   Durchwahl   Fax   E-Mail ...@ndr.de   Datum
                          XX                -xxxx         -2799   x.xxx                  18.09.2019

Aktenzeichen: 19 K 1668/19

In der Verwaltungsrechtssache

xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

wird auf die richterliche Verfügung vom 05.09.2019 wie folgt Stellung genommen und beantragt,den Antrag auf Beiladung abzulehnen.

Der Antrag auf Beiladung nach §65 VwGO ist abzulehnen.
Hiernach kann das Gericht andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
Rechtliche Interessen eines Beizuladenden sind berührt, wenn das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten die Rechtslage des Beizuladenden verbessern oder verschlechtern könnte (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., §65, Rdnr. 10, Juris), Hierfür genügt die Möglichkeit der Einwirkung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., §65, Rdnr. 10, Juris). Die Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage muss sich jedoch unmittelbar aus dem Entscheidungstenor und nicht lediglich aus etwaigen rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen oder aus Entscheidungen über rechtliche Vorfragen ergeben   (v.   Albedyll   in:   Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., §65, Rdnr. 10, Juris).
Die Möglichkeit der Berührung rechtlicher Interessen ans dem Entscheidungstenor dürfte ausgeschlossen sein. Dieser dürfte die Klagabweisung oder die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags beinhalten. In beiden Fällen verbessert oder verschlechtert sich die Rechtslage eines Beizuladenden nicht.

Norddeutscher Rundfunk

Unterschrift Justitiar

Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden.

Transfervermerk (Elektronisches Gerichts und Verwaltungspostfach) erstellt am: 19.09.2019, 12:30:07 Betreff: 19 K 1668/19


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

s
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Zitat
... Dieser dürfte die Klagabweisung oder die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags beinhalten. In beiden Fällen verbessert oder verschlechtert sich die Rechtslage eines Beizuladenden nicht.

Wenn ich das korrekt sehe, dann geht es ja darum, den Beklagten zu verpflichten den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld zu bescheiden.

Wenn die Klage abgewiesen wird, dann verbessert sich die Rechtslage eines Beizuladenden, da er ja dann nach wie vor in keinerlei Verwaltungsakt Erwähnung findet und somit auch ein zivilrechtlicher Anspruch des Klägers ggü. einem Beizuladenden erheblich schwieriger durchzusetzen wäre.

Wird der Beklagte verpflichtet und wird in der Folge korrekt beschieden, dann verschlechtert sich die Rechtslage des Beizuladenden entsprechend umgekehrt.

Oder sehe ich das falsch? Aber nun ja, weil einem juristischen Laien dieser simple Zusammenhang auffällt, heißt das ja noch lange nicht, dass dies auch ein ausgebildeter Jurist erkennen kann...


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Z
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... Dieser dürfte die Klagabweisung oder die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags beinhalten. In beiden Fällen verbessert oder verschlechtert sich die Rechtslage eines Beizuladenden nicht.

Hä? Schaufelt sich da wer sein eigenes Grab?

Egal was das Gericht aus diesen Möglichkeiten entscheidet (A wird zum (vollen) Beitrag verknackt oder A muß gar nichts zahlen) so hat das absolut direkte Auswirkungen auf B, Beigeladener B spart Geld oder etwas Geld oder wird demnächst auch noch zwangsangemeldet und zahlt volles Geld, wenn bei A nicht zu holen ist.
Das ist ja wohl eindeutig eine Veränderung der Rechtslage für B.

Ich kann mir gut vorstellen, daß Richter R in seinem Telefonat genau auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat und deshalb seine Schwierigkeiten hat, weil ihm klar ist, daß wenn beigeladen wird, ein ganzer Rattenschwanz dran hängt, mit dem er Referenzen schafft, die er vielleicht gar nicht beabsichtigt.
Aber irgendwie fiel der Rundfunkanstalt dazu nix plausibles ein...


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G
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Wenn es sich nur um eine reine Untätigkeitsklage handelt (der NDR wird verpflichtet, überhaupt mal einen Bescheid zu erlassen), würde der Rechtsstandpunkt des NDR zutreffen. Denn dann könnte der NDR eigenständig entscheiden, welchen Bescheid er erlässt und wie er die übrigen Gesamtschuldner dabei berücksichtigt.

Beantragt man dagegen, den NDR zu einem Bescheid bestimmten Inhalts zu verpflichten oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, so wären die rechtlichen Interessen der übrigen Gesamtschuldner ja durch die Entscheidung berührt. Diese wären dann beizuladen, um an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken zu können, ggf. eigene Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen zu können.

Es kommt also darauf an, welche Anträge der Kläger stellt/gestellt hat.


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... Dieser dürfte die Klagabweisung oder die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags beinhalten. In beiden Fällen verbessert oder verschlechtert sich die Rechtslage eines Beizuladenden nicht.
...ähm - hatte nicht sogar der NDR selbst erst vor wenigen Wochen (Monaten?) in irgend einer anderen Stellungnahme/ Ablehnung eines Antrags auf Aufteilung der Gesamtschuld o.ä. geschrieben, dass dies alles nicht nötig sei und schließlich im Zweifel im Wege eines Gerichtsverfahrens eine Beiladung der Beteiligten möglich sei? (oder so ähnlich)

Weiß nicht mehr wo - wer hilft? Seppl?


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Es kommt also darauf an, welche Anträge der Kläger stellt/gestellt hat.

Soweit ich das überblicke, reden wir von einer Untätigkeitsklage in Bezug auf die Nichtbearbeitung des Antrags zur Beschränkung der Schuld auf den eigenen Anteil.

Also letztlich soll der NDR "gezwungen" werden, einen ganz bestimmten Antrag zu bearbeiten und zu bescheiden.
Es trifft also zu, dass sehr wohl der Beigeladene vom Ergebnis betroffen sein wird.


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Ich stelle daher Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Sollte das Gericht dafür noch keine Spruchreife erkennen, stelle ich Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des Antrags.

Ich sehe das so: Zur Spruchreife des Verpflichtungsantrags auf Aufteilung ist es notwendig zu wissen, ob die Gesamtschuld ganz oder sogar mehrfach schon von anderen gesamtschuldnerisch Beteiligten über andere Beitragsnummern beglichen wurde. Da ist - der NDR konnte oder wollte meine Anfragen darauf nicht beantworten - eine Notwendigkeit der Beiladung bzw. Anhörung gegeben, da eine Aufteilung nach vollständiger Tilgung der rückständigen Schuld (entsprechend AO § 269 (2)) nicht mehr möglich ist.

Für den Hilfsantrag - die Bescheidung des Antrags - genügt es vorerst, dass der Beklagte eine gesamtschuldnerische Beteiligung weiterer Personen einfach nur nicht bestreitet.


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Heute paginierte Akte des NDR erhalten. Beidseitig bedruckt!


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
[...] ist es notwendig zu wissen, ob die Gesamtschuld ganz oder sogar mehrfach schon von anderen gesamtschuldnerisch Beteiligten über andere Beitragsnummern beglichen wurde. Da ist - der NDR konnte oder wollte meine Anfragen darauf nicht beantworten
Somit ist dem NDR und analog allen anderen Anstalten durchaus zu unterstellen, wissentlich ungerechtfertigt Mehreinnahmen bei WGs zu generieren und dies im Chaos der unmöglich korrekten Berechnung bei WGs durch die ständigen Fluktuationen der Mitglieder so im Nebel des offensichtlich gewollten Durcheinanders verschleiern zu können. Die Anstalten könnten schon Klarheit schaffen, nur wäre das in den meisten Fällen wohl zu ihrem Nachteil, deshalb wollen sie nicht in ihre Karten schauen lassen und scheuen massiv die Statuierung eines Exempels in Sachen Aufteilung der Gesamtschuldnerschaft vor Gericht.

@Seppl, mach weiter so bis zum bitteren Ende.


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You can win if you want

s
  • Beiträge: 172
Zur "paginierten" Akte:

Täuscht das Foto oder ist das letztlich nur eine gebundene unpaginierte Akte, der nachträglich Seitenzahlen entsprechend der Bindung hinzugefügt wurden?

Ein Schelm wer Böses dabei denkt...


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Ob das nun "entsprechend der Bindung" hinzugefügt wurde, ist wohl nicht nachweisbar. Allerdings hatte ich zu meiner Klage im November 2018 einen Haufen einseitig bedrucktes (= doppeltes Gewicht) Papier als "Akte" bekommen, in dem das selbe Blatt noch jungfräulich unnummeriert war...

siehe Anlage


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