Lest doch bitte mal den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag §8-15 da steht alles drin.
Nö, steht nicht.
Ich jedenfalls finde keine Aussage darüber, welchen prozentualen Anteil der RBB am Rundfunkbeitragsaufkommen hat.
Und genau diese Aussage ist aber wichtig, weil die den RBB gründenden Länder Brandenburg und Berlin verpflichtet sind, die gewerblichen Einkünfte des RBB von jenem Teil der staatlichen Beihilfe namens Rundfunkbeitrag abzuziehen, die dem RBB konkret zufließen. Siehe Thema zur verlinkten EuGH-Entscheidung.
Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.htmlDas Problem ist nämlich, wird der gewerbliche Betrag nicht abgezogen, wird dieser zur unzulässigen, nicht genehmigten Beihilfe, was zur Rückforderung durch den EuGH führen könnte, täte sich ein privater Wettbewerber oder die Kommission oder ein anderes EU-Land wegen Unternehmensungleichbehandlung oder Begünstigung eines nationalen ÖRR hier beschweren.
Mit
dieser Tragweite hat sich offenbar noch kein Verantwortlicher der Länder beschäftigt?
Und das hier:
@boykott2015
Auch der RBB gehört dann künftig zum Kreis der Geber.
Ist eigentlich Grund, den RBB aus allem herauszulösen; wie kann es sein, daß der RBB zum Geber wird, mit dem Rest aber nicht hinkommt?
@drboe
Mantraartig sei wiederholt, daß die technische Durchführung wegen Einheit des Handelsgebietes stets Bundesrecht ist und auch bleiben wird.
Mantraartig sei auch wiederholt, daß die Länder, sofern ihnen die Gesetzgebungsbefugnis zusteht, auch allgemein nur den inhaltlichen Teil regeln dürfen; die fassbare Technik wie auch die technische Durchführung unterfallen stets letztlich wegen Bindung an Art. 31 GG immer dem Bundesrecht.
Den Ländern ist es entzogen, ihre LRA bspw. als Behörde mit den entsprechenden Befugnissen zu definieren, wenn der Bund ganz allgemein festlegt, nach welchen Kriterien eine Struktur als Unternehmen zu behandeln ist oder als Behörde.
Das europäische Recht zur Einheit des europäischen Binnenmarktes gibt hier dem Bund dann wiederum vor, daß es auf Eigentümerschaft und Rechtsform dieser Struktur überhaupt nicht ankommt und alle Strukturen gleich zu behandeln sind, die im Ergebnis nach den gleichen Kriterien innerhalb eines Bereiches/einer Branche handeln und somit immer in Wettbewerb zueinander stehen.
National, auch wenn es so
noch nicht gesehen wird, gilt dieses auch für alle in der ARD zusammengeschlossen LRA, denn die ARD ist nicht rechtsfähig, damit kein Unternehmen, (siehe BGH KZR 31/14), also auch kein Mutterkonzern, dem andere Unternehmen als Tochtergesellschaften angehören.
Eine jede in der ARD zusammengeschloseene LRA bleibt weiterhin ein eigenständiges und selbstverantwortlich handelndes Unternehmen, das freilich auch zur anderen LRA betreffs der internationalen wie bundesweit nationalen Werbekunden im Wettbewerb steht; solange jedenfalls, wie die LRA für andere werben dürfen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;