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Autor Thema: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?  (Gelesen 10043 mal)

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Lest doch bitte mal den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag §8-15 da steht alles drin.
Da habt ihr euren Finanzausgleich (~ 30 Cent) etc. pp.
Jedes Parlament darf das Geld seiner Bürger im Grunde verschenken wohin es will und natürlich auch außer Landes schaffen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

g
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... den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ..

Jedes Parlament darf das Geld seiner Bürger im Grunde verschenken wohin es will und natürlich auch außer Landes schaffen.
Meine Meinung dazu:
Diese Rundfunkverträge weisen allesamt erhebliche Mängel auf. Viele Bewohner aus ganz Deutschland sind mit der derzeitigen Regelung nicht einverstanden.
Die allgemeine Gesetzgebung ist ausschlaggebend und nicht diese halbgewalkten Verträge.

Diese Rundfunkverträge müssten in ordentliche Bayerische Gesetze TRANSFORMIERT werden. Daraus muss konkret hervorgehen, welche Verpflichtungen der Bayerische Bewohner hat. Es gibt nur die allgemeinen Verträge (16 mal der gleiche Text.), aber keine konkret transformierten Gesetze für jedes Land.
Das, was in diesen Verträgen vereinbart wurde, ist zum größten Teil die pure Willkür.

Ich akzeptiere den RBStV absolut nicht.
Der Bewohner wurde entmündigt.
Der RBStV nennt sich Vertrag und bleibt ein Vertrag, sonst hieße dieser Vertrag nicht Vertrag, sondern Gesetz. Der RBStV ist lange noch kein Sächsisches Gesetz. Das fehlt eben.

Rundfunk ist Landesrecht und an das Land gebunden.
Nochmal:  Wir befinden uns nicht im Bundesrecht!
Rundfunk wird wie Bundesrecht gehandhabt - darf aber nicht.

Die Gelder im Landesrecht sind ausschließlich für das Land zu verwenden. Diese Gelder sind keine allgemeinen Gelder und auch keine Steuern, sondern werden dem einzelnen Bewohnern Bayerns für das Veranstalten von Rundfunk in Bayern auferlegt.
Das Land Bayern darf hoheitlich dem Bewohner (Nutzer) von Bayern nur Gelder für den BR abverlangen.
Es sind zweckgebundene Mitte, nicht für Deutschland, sondern für Bayern, da Landesrecht.

Der Bayerische Gesetzgeber hat ausschließliches Bayerisches Hoheitsrecht. D.h., es darf z.B. in Bayern Geld von München nach Hof (Franken) transferiert werden, aber nicht nach dem Saarland oder Bremen.

Für einen Ausgleich über die Grenzen von Bayern hinaus ist der Bund zuständig. Der Bundesrat musste dem allgemeinen Länderfinanzausgleich der Länder zustimmen. Warum wohl?


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b
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Finanzausgleich
Achtung, ARD-Link: http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/abc-der-ard/Finanzausgleich/482016/index.html
Zitat
In der ARD wurde der Finanzausgleich erstmals am 8. 4. 1954 geregelt und seither immer wieder veränderten Umständen angepasst. [...] Am 18. 9. 2013 wurde der Finanzausgleich neu geordnet. Die bislang bis Ende 2014 befristeten Kooperationsleistungen an Radio Bremen und den SR sollen überwiegend in Geldleistungen gewandelt und dauerhaft gewährt werden, insgesamt 16,4 Millionen Euro jährlich. Zusätzlich bekommen die beiden Sender freiwillige Finanzausgleichsleistungen von je 5 Millionen Euro jährlich für 2015 und 2016. Diese Unterstützung erbringen die fünf großen ARD-Sender BR, MDR, NDR, SWR und WDR gemeinsam.

Zusätzliche Investitionsmittel wurden zeitnah mit der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) erörtert, sodass sich am 13. 3. 2014 die Ministerpräsidentenkonferenz darauf darauf verständigte, den Finanzausgleich für die ARD-Rundfunkanstalten neu zu regeln: Danach erhalten Radio Bremen und SR ab Januar 2017 zusammen 1,6 Prozent des Beitragsaufkommens der ARD, statt wie bisher nur ein Prozent. Auch der RBB gehört dann künftig zum Kreis der Geber.

Ausgleichsleistungen an RB und SR
https://fragdenstaat.de/anfrage/ausgleichsleistungen-an-rb-und-sr/
Zitat
In der ARD ist der Finanzausgleich seit 1954 geregelt. Mittlerweile gibt es neun Landesrundfunkanstalten, die zusammen die ARD bilden. Der WDR und der SWR gehören zu den zwei größten, dadurch, dass diese Bundesländer bevölkerungsstärker sind. Sie erhalten
anteilig insgesamt höhere Beitragszahlungen als z.B. der SR oder Radio Bremen. Die finanzielle Unterstützung erbringen jedoch alle fünf großen ARD-Sender gemeinsam. Diese sind außer den bereits genannten noch der BR, MDR und der NDR.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Meine Meinung dazu:
...
Ich akzeptiere den RBStV absolut nicht.
Der Bewohner wurde entmündigt.
Der RBStV nennt sich Vertrag und bleibt ein Vertrag, sonst hieße dieser Vertrag nicht Vertrag, sondern Gesetz. Der RBStV ist lange noch kein Sächsisches Gesetz. Das fehlt eben.

Du musst den sogn. RBStV nicht akzeptieren! Das Thema "Vertrag" ist nun aber wirklich seit Jahren durch. Zum mitmeisseln: die 16 Bundesländer haben diverse Staatsverträge zum ÖR-Rundfunk beschlossen, darunter den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. In jedem dieser Verträge haben sie beschlossen, einheitliches Recht in allen Bundesländern im Bereich des Rundfunks zu schaffen. Der Gesetzestext wurde verhandelt und beschlossen - sozusagen "Hand drauf!"; bzw. Unterschrift der Ministerprasidenten/der Ministerprasidentinnen. Im Anschluss wurde der beschlossene Gesetzestext in jedem Bundesland durch den Landtag angenommen. Damit wurde der Text zum Landesgesetz. Und das ist er, auch wenn du dich auf den Kopf stellst. Damit wurde der Inhalt des Vertrages in jedem Bundesland zu geltendem Recht.
Natürlich ist es dein gutes Recht dieses Gesetz abzulehnen, so wie sehr viele hier. Aber du solltest dafür wenigstens ein Mindestmaß an nachvollziehbaren Argumenten bringen und nicht die ständige Wiederholung von Stuss.

Rundfunk ist Landesrecht und an das Land gebunden.
Nochmal:  Wir befinden uns nicht im Bundesrecht!
Rundfunk wird wie Bundesrecht gehandhabt - darf aber nicht.

Auch das ist Unsinn! Rundfunkrecht ist in Deutschland Landesrecht und es sieht wirklich nicht so aus, als würde sich das in naher Zukunft ändern. Und deshalb wird es nicht wie Bundesrecht gehandhabt.

Die Gelder im Landesrecht sind ausschließlich für das Land zu verwenden. Diese Gelder sind keine allgemeinen Gelder und auch keine Steuern, sondern werden dem einzelnen Bewohnern Bayerns für das Veranstalten von Rundfunk in Bayern auferlegt.
Das Land Bayern darf hoheitlich dem Bewohner (Nutzer) von Bayern nur Gelder für den BR abverlangen.
Es sind zweckgebundene Mitte, nicht für Deutschland, sondern für Bayern, da Landesrecht.

Der Bayerische Gesetzgeber hat ausschließliches Bayerisches Hoheitsrecht. D.h., es darf z.B. in Bayern Geld von München nach Hof (Franken) transferiert werden, aber nicht nach dem Saarland oder Bremen.

Wenn du vor dem Schreiben ein wenig nachdenkst, würde dir wohl auffallen, was du da für Unsinn schreibst. Bayern gibt Geld selbstverständlich auch außerhalb Bayerns für Bayern aus. Z. B. für die Landesvertretungen in Berlin und Brüssel, für den Erwerb von technischen Einrichtungen, z. B. Computer, Telefone, Netzwerktechnik und vermutlich Tausende von Artikeln, die in Bayern gar nicht hergestellt werden. Dürfte Bayern nur in Bayern Geld ausgeben, würde man dort sicher deutlich weniger komfortabel leben, als es heute der Fall ist.

Für einen Ausgleich über die Grenzen von Bayern hinaus ist der Bund zuständig. Der Bundesrat musste dem allgemeinen Länderfinanzausgleich der Länder zustimmen. Warum wohl?

Der Länderfinanzausgleich hat mit der Finanzierung des ÖR-Rundfunks rein gar nichts zu tun.  Wenn das Land Bayern oder ein beliebiges anderes Bundesland, in seinem grundgesetzlich garantierten Kompetenzbereich, eine gemeinsame Regelung zusammen mit einem oder mehreren anderen Bundesländern trifft, dann geht das a) den Bund einen feuchten Schmutz an und b) braucht es dazu den Bundesrat nicht, weil die Mitglieder des Bundesrates, nämlich die Bundesländer, eh gerade zusammen hocken.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
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@boykott2015

Ja, und?
Das hat die Rundfunkmafia mal so auf die Schnelle festgelegt, weil es der Rundfunkmafia in den Kram passt.

Wenn man die Frösche befragt, was passiert dann. Du hast die Frösche befragt.
Das ist allgemeines Geschwafel, aber leider nicht rechtskonform. Es wird zwar so gehandhabt, ist aber rechtswidrig.

Ja, ich weiß das, erkenne es aber nicht an. Ich bin dagegen, weil es gegen rechtliche Grundsätze verstößt.
Rechtsbeugung und Willkür.


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Lest doch bitte mal den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag §8-15 da steht alles drin.
Nö, steht nicht.

Ich jedenfalls finde keine Aussage darüber, welchen prozentualen Anteil der RBB am Rundfunkbeitragsaufkommen hat.

Und genau diese Aussage ist aber wichtig, weil die den RBB gründenden Länder Brandenburg und Berlin verpflichtet sind, die gewerblichen Einkünfte des RBB von jenem Teil der staatlichen Beihilfe namens Rundfunkbeitrag abzuziehen, die dem RBB konkret zufließen. Siehe Thema zur verlinkten EuGH-Entscheidung.

Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html

Das Problem ist nämlich, wird der gewerbliche Betrag nicht abgezogen, wird dieser zur unzulässigen, nicht genehmigten Beihilfe, was zur Rückforderung durch den EuGH führen könnte, täte sich ein privater Wettbewerber oder die Kommission oder ein anderes EU-Land wegen Unternehmensungleichbehandlung oder Begünstigung eines nationalen ÖRR hier beschweren.

Mit dieser Tragweite hat sich offenbar noch kein Verantwortlicher der Länder beschäftigt?

Und das hier:

@boykott2015
Zitat
Auch der RBB gehört dann künftig zum Kreis der Geber.
Ist eigentlich Grund, den RBB aus allem herauszulösen; wie kann es sein, daß der RBB zum Geber wird, mit dem Rest aber nicht hinkommt?

@drboe
Mantraartig sei wiederholt, daß die technische Durchführung wegen Einheit des Handelsgebietes stets Bundesrecht ist und auch bleiben wird.

Mantraartig sei auch wiederholt, daß die Länder, sofern ihnen die Gesetzgebungsbefugnis zusteht, auch allgemein nur den inhaltlichen Teil regeln dürfen; die fassbare Technik wie auch die technische Durchführung unterfallen stets letztlich wegen Bindung an Art. 31 GG immer dem Bundesrecht.

Den Ländern ist es entzogen, ihre LRA bspw. als Behörde mit den entsprechenden Befugnissen zu definieren, wenn der Bund ganz allgemein festlegt, nach welchen Kriterien eine Struktur als Unternehmen zu behandeln ist oder als Behörde.

Das europäische Recht zur Einheit des europäischen Binnenmarktes gibt hier dem Bund dann wiederum vor, daß es auf Eigentümerschaft und Rechtsform dieser Struktur überhaupt nicht ankommt und alle Strukturen gleich zu behandeln sind, die im Ergebnis nach den gleichen Kriterien innerhalb eines Bereiches/einer Branche handeln und somit immer in Wettbewerb zueinander stehen.

National, auch wenn es so noch nicht gesehen wird, gilt dieses auch für alle in der ARD zusammengeschlossen LRA, denn die ARD ist nicht rechtsfähig, damit kein Unternehmen, (siehe BGH KZR 31/14), also auch kein Mutterkonzern, dem andere Unternehmen als Tochtergesellschaften angehören.

Eine jede in der ARD zusammengeschloseene LRA bleibt weiterhin ein eigenständiges und selbstverantwortlich handelndes Unternehmen, das freilich auch zur anderen LRA betreffs der internationalen wie bundesweit nationalen Werbekunden im Wettbewerb steht; solange jedenfalls, wie die LRA für andere werben dürfen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
[..]
Mantraartig sei auch wiederholt, daß die Länder, sofern ihnen die Gesetzgebungsbefugnis zusteht, auch allgemein nur den inhaltlichen Teil regeln dürfen; die fassbare Technik wie auch die technische Durchführung unterfallen stets letztlich wegen Bindung an Art. 31 GG immer dem Bundesrecht.

Den Ländern ist es entzogen, ihre LRA bspw. als Behörde mit den entsprechenden Befugnissen zu definieren, wenn der Bund ganz allgemein festlegt, nach welchen Kriterien eine Struktur als Unternehmen zu behandeln ist oder als Behörde.
[..]

Mantraartig sei auch wiederholt, daß die Landesrundfunkanstalten beim Einziehen von Rundfunkbeiträgen als "Behörde" auftreten:
Einziehen von Rundfunkbeiträgen = öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit = Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen
hier aufgezeigt (auf LÄNDEREBENEN geregelt): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30329.msg190138.html#msg190138

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Mantraartig sei wiederholt, daß die technische Durchführung wegen Einheit des Handelsgebietes stets Bundesrecht ist und auch bleiben wird.

Du legst den Finger in die Wunde deiner eigenen Probleme. Du wiederholst mantraartig und weitgehend ohne Beleg Behauptungen, bei denen du vermutlich tatsächlich überzeugt bist, dass sie zutreffen, weigerst dich aber diese einmal überprüfen zu lassen. Zumindest lese ich nirgendwo, dass Du irgendwann bei einem Gericht mit deinen Behauptungen Erfolg hattest. Was man als Laie aus Gesetzen liest und was bei Juristen, und insbesondere vor den Gerichten, Bestand hat, unterscheidet sich regelmäßig und teils leider erheblich. Nur am Rande erwähne ich, dass die Veranstaltung von Rundfunk kein Handel ist. Das BVerfG hat zudem bereits klar festgelegt, für welchen Teil des Rundfunks der Bund zuständig ist.

Um dich nicht völlig zu enttäuschen, hier noch mein Mantra: User pinguin wird aufgefordert seinen vielen Worten endlich Taten folgen zu lassen, in dem er eine Klage einreicht, die sämtliche von ihm behaupten Tatsachen bezüglich der Ordnung des Rundfunks, der Zuständigkeiten von Bund und Ländern, dem EU-Recht und der ggf. behaupteten Rechtsverstösse enthält.

Sobald der Erfolg dieser Klage belegt ist, - Gerichtsebene Bundesgericht, - schreibe ich persönlich eine überschwängliche Laudatio.

M. Boettcher


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g
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National, auch wenn es so noch nicht gesehen wird, gilt dieses auch für alle in der ARD zusammengeschlossen LRA, denn die ARD ist nicht rechtsfähig, damit kein Unternehmen, (siehe BGH KZR 31/14), also auch kein Mutterkonzern, dem andere Unternehmen als Tochtergesellschaften angehören.
Das ist ein Problem dieses Sumpfes, der trockengelegt werden muss.
Die ARD ist nicht rechtsfähig, hat aber ein Tochterunternehmen namens DEGETO, welches eine GmbH ist und rechtsfähig. Eine Sache, die es gar nicht zu geben hat.

Das gleiche ist eben dieser Länderfinanzausgleich innerhalb des Landesrechts, was es auch nicht zu geben hat.

Meine Sichtweise zur ARD. Wir kennen Landesrundfunkanstalten, die mit dem jeweiligen Landesrecht arbeiten. (Oder auch nicht?)
Eine LRA gehört rechtlich zum Land. Der BR zu Bayern. Die Gelder, die das Land Bayern von den Bewohnern haben will, stehen dem BR zu. Nicht Saarland oder Bremen.

Die ARD nennt sich Arbeitsgemeinschaft. Zu wem gehört die ARD landesrechtlich? Zu allen. An der ARD sind alle 16 Länder beteiligt, weil die die Rechte inne haben, nicht die sog. 9 Anstalten!  Dadurch kann diese, weil RF Landesrecht ist, nicht mit Landesrecht eines Landes auftreten.


Nachtrag:
Es sei hiermit daran erinnert, dass gerne auch zum Problem:   Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
geschrieben werden darf,
aber nur wenn die user es wollen,
ansonsten weiter OT.


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Nun wird diese staatliche Beihilfe vom Land festgesetzt (Rundfunk -> Länderrecht)

Diese staatliche Beihilfe wird für die landeseigene Landesrundfunkanstalt verwendet, aber auch für die anderen Landesrundfunkanstalten (Finanzausgleich)

Die Aufteilung ist nicht im Gesetz festgelegt, wir wissen nicht wie hoch das Gesamtaufkommen des Rundfunkbeitrages in z.B. Bayern ist, wieviel davon an den BR fliessen und vieviel an andere LRAs.

Die Verteilung des Bundesgesamtaufkommen ist im RBStV festgelegt, und durch die Ratifizierung (Transformation?) Landesrecht.

Der Zustand der bestehenden Gesetze bzw. ausführung ist:
- Das Land setzt einen Beihilfebetrag fest.
- Das wird in einen Bundestopf eingezahlt
- Davon geht Betrag x an die eigene LRA, Betrag y an andere LRAs

Die Kernfrage ist jetzt: darf ein Land einem Unternehmen in einem anderen Land eine Beihilfe zukommen lassen?
Meine Meinung dazu:
Wenn das Land Bayern für Bayern festlegt, dann ist das ok. Das wären etwa 13.- €.

Für die eigene LRA - ja. Für andere - Nein. Im Landesrecht gibt es keinen Ausgleich. Nur im Bundesrecht.
Du schreibst: (Rundfunk -> Länderrecht).

In welchem Gesetz? Es gibt lediglich mängelbehaftete Verträge. Ich habe kein Gesetz gesehen.
Das Aufkommen in Bayern ist für den Landesfunk.

Den RBStV kann man vergessen. Transformation heißt: In ein rechtskräftiges Landesgesetz umsetzen und nicht nur den Vertrag ablegen. (Es wird nicht gemacht, weil dann der ganze Schwindel auffliegen würde. Wie war es denn? Das Parlament durfte LEDIGLICH zustimmen, aber nicht mitwirken.
Wenn das Parlament nicht mitwirken darf, kann auch kein ordentliches Gesetz entstehen.)

Bundestopf geht nicht, da ja bekanntlich: Landesrecht, also Landestopf.
Bundestopf geht bei Bundesrecht, wie es immer der Name schon sagt.
Davon muss 100 % an die LRA, z.B. BR. Nicht Saarland und Bremen.

Zur Kernfrage: Da es beim RF um eine landesrechtliche Beihilfe geht: Ein klares Nein. Nur der Bund darf das entscheiden.
Der allgemeine Länderfinanzausgleich wurde durch den Bund entschieden. Wieso sollte der Rundfunk Sonderrechte haben?
Ein Land, ob MP oder Parlament entscheiden immer nur im Land. Der MP ist auf das Landesrecht , Verfassung vereidigt.


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b
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Zitat
Der WDR und der SWR gehören zu den zwei größten, dadurch, dass diese Bundesländer bevölkerungsstärker sind.

Innerhalb eines Bundeslandes werden Rundfunkbeiträge von der gesamten, dort lebenden Bevölkerung, gesammelt. Dann werden Gelder aller Bundesländer in ein Gesamttopf geworfen, und dieses Gesamt-Geld finanziert dann das gesamte ÖR in Deutschland. Nun gibt es 2 Bundesländer, die nicht genug Rundfunkbeiträge in den Gesamttopf abwerfen. Um das fehlende Geld auszugleichen, greift man bei restlichen Bundesländern ein und sammelt dort zusätzlich (somit mehr als jedes Bundesland benötigt). Fazit: wir haben nachweisbar eine Diskriminierung innerhalb des Bundesgebietes. Wohnt man in NRW, Rheinland-Pfalz,  Baden-Württemberg, usw. wird man am Finanzausgleich zwangsbeteiligt und muss "seiner LRA" MEHR ALS NÖTIG überwiesen, die wiederum diesen Überfluss an bedürftige LRA weiterleitet.


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@drboe

Zitat
Wenn das Land Bayern oder ein beliebiges anderes Bundesland, in seinem grundgesetzlich garantierten Kompetenzbereich, eine gemeinsame Regelung zusammen mit einem oder mehreren anderen Bundesländern trifft, dann geht das a) den Bund einen feuchten Schmutz an und b) braucht es dazu den Bundesrat nicht, weil die Mitglieder des Bundesrates, nämlich die Bundesländer, eh gerade zusammen hocken.
Falsch; befasse Dich mal bitte mit dem EUZBLG, also dem

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/BJNR031300993.html

Auch bei reiner nationaler Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist der Bund deswegen immer mit im Boot, sofern die Länder Dinge tun, die den europäischen Binnenmarkt betreffen, wie es bei der Veranstaltung von Rundfunk der Fall ist.

Daß die Länder übrigens nur die Inhalte regeln, geht auch aus dem TMG hervor, heißt es dort doch:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
[...]
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
->TMG; soll hier aber nicht vertieft werden.

@gez-negativ
Nochmals zur untersagten Quersubventionierung:

Telemediengesetz -> Bundesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30228.msg189254.html#msg189254

Darin zitiert §24 aus dem TKG.

Zitat
[...]Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden.[...]

Zum Titel selber:
Es bestehen Zweifel, ob die Länder aus eigenen Mitteln und unter Umgehung des Bundes ein anderes Land unterstützen dürfen, denn die Kreditaufnahme soll nicht stattfinden.

Art. 109 GG
Zitat
[...]
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.[...]Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

Insofern hat der Länderfinanzausgleich nichts mit Landesrecht zu tun.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: wo im GG ist geregelt, dass "Angelegenheiten der Europäischen Union" in die ausschließliche Kompetenz der Bundesländer fallen? Nirgends! Und insofern entscheiden die Bundesländer hierbei natürlich nicht bzw. nicht allein allein. Versuche also bitte nicht durch völlig unsinnige Anmerkungen den Eindruck zu erwecken, die Bundesländer könnten Rundfunk nicht so organisieren wie sie es für richtig halten. Das Gegenteil ist der Fall. Zudem haben die Anstalten weitgehende Freiheiten, da sie einerseits voll rechtsfähig sind und ihnen das BVerfG im Rahmen seiner Interpretation des Artikels 5 GG immer wieder einen recht umfassenden Sonderstatus zubilligt. Die Kompetenzteilung in Rundfunkfragen wurde, wie schon erwähnt, beim Versuch des Bundes einen "Adenauerfunk" einzurichten bereits umfassend vom BVerfG entschieden.

M. Boettcher


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... , die Bundesländer könnten Rundfunk nicht so organisieren wie sie es für richtig halten. ...
Ja, richtig.
ABER immer nur im eigenen Land, da LANDESrecht.
Der Bayerische MP in Bayern und nicht in Schleswig.
Der Bayerische MP darf in Bayern so viel Geld hin- und herschieben, wie ihm gestattet ist, aber nicht nach Schleswig, weil das nicht sein Kompetenzbereich ist.

Wohlbemerkt: Rundfunk. Bei der freien Wirtschaft ist das machbar.

 
Zitat
....Zudem haben die Anstalten weitgehende Freiheiten, da ....
Ja, richtig.
ABER immer nur im eigenen Land, da LANDESrecht.
Der BR in Bayern und nicht in Schleswig.

Das Landesrecht ist immer hoheitlich auf das Land begrenzt.
Das Bundesrecht auf den Bund.
Der allgemeine Länderfinanzausgleich wurde durch den Bundesrat abgesegnet und nicht durch die Landtage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2019, 20:02 von gez-negativ«

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Nochmals zur untersagten Quersubventionierung:

Zum Titel selber:
Es bestehen Zweifel, ob die Länder aus eigenen Mitteln und unter Umgehung des Bundes ein anderes Land unterstützen dürfen, denn die Kreditaufnahme soll nicht stattfinden.

Insofern hat der Länderfinanzausgleich nichts mit Landesrecht zu tun.
Ich komme da nicht ganz mit und kann nur raten.
Was heißt das bitte konkret?

Meine Meinung hatte ich dargelegt. Ein Länderfinanzausgleich lt. Rundfunkverträge ist nicht rechtskonform.
Die Länder sind dazu nicht befugt und der Bund darf nicht mitreden, da Landesrecht.


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