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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: gez-negativ am 02. März 2019, 15:50

Titel: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 02. März 2019, 15:50
Mal so als Diskussionsgrundlage in den Raum gestellt.

Persönlich habe ich dazu eine Meinung, dass sich o.g. nicht miteinander verträgt.

Angenommen: Der RBStV ist aufgekündigt von allen Ländern. Jedes Land veranstaltet für sich allein. Auch Bayern.

Die Bayern sind durch den sog. Länderfinanzausgleich am allermeisten in den Allerwertesten gekniffen.

Wenn ich Länderfinanzausgleich suche, dann finde ich, dass es mit Bundesrecht zu tun hat und dass z.B. der Bundesrat um Zustimmung gebeten wurde.
Länderfinanzausgleich wird, soweit ich das gesehen habe, immer in Zusammenhang mit Steuern verwendet.
Ich würde meinen, dass für den Länderfinanzausgleich der Bund zuständig ist.

Wenn Bayern allein veranstaltet, dann braucht Bayern nichts mehr an andere, z.B. Saarland, Bremen u.a. abzuliefern.
Bayern könnte den Beitrag gewaltig senken.

Beispiel Bayern:
Der sog. Beitrag (Die Wohnungssteuer.) wird mit drastischem Zwang von jeder Wohnung in Bayern verlangt.
Das BVerfG hatte ausgeführt, dass diejenigen zu beteiligen sind, die potentiell einen Nutzen haben. Das wären die Nutzer.
Von den Nichtnutzern wird aber auch die Wohnungssteuer abverlangt.

Ich bleibe mal bei den Nutzern in Bayern.
Rundfunk soll Ländersache sein und der Nutzer soll für die Grundversorgung seiner LRA aufkommen.

Jetzt wird aber dem Nutzer in Bayern zugemutet, dass er zusätzlich auch noch einen nicht geringen Teil an andere, Saarland, Bremen abgeben soll.

Wieso hat der Bewohner Bayerns für den Rundfunk im Saarland und Bremen mit aufzukommen?
Es geht nicht um Steuern.
Es geht um eine nichtsteuerliche Abgabe bezüglich des Rundfunks in Bayern.

Ich vertrete die Meinung, dass hierzu der Bewohner Bayerns befragt werden müsste, ob er überhaupt dazu bereit ist, sein sauer verdientes Geld einfach mal den anderen Ländern als Geschenk zukommen zu lassen.

Den RBStV haben 16 Länder unterzeichnet.
15 andere Länder reden in die Landesangelegenheiten von Bayern mit rein. Andere machen dem Land Bayern Vorschriften.

Ich sehe das wie folgt:
Wenn es schon einen Ausgleich im Landesrecht geben soll, dann ist es eine Angelegenheit zwischen den beiden betroffenen Ländern und müsste in den
TRANSFORMIERTEN GESETZEN
dieser Länder fixiert werden.

Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 02. März 2019, 20:37
Die Bayern sind durch den sog. Länderfinanzausgleich am allermeisten in den Allerwertesten gekniffen.
Ja, insbesondere zugunsten des Landes Berlin.

Zitat
Ich würde meinen, dass für den Länderfinanzausgleich der Bund zuständig ist.
Ja, zur Realisierung vergleichbarer Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet.

Zitat
Rundfunk soll Ländersache sein und der Nutzer soll für die Grundversorgung seiner LRA aufkommen.
Die Länder bestimmen nur den Rahmen für ihr Rundfunkunternehmen, mehr nicht.

Wie bereits mehrfach im Forum ausgeführt, ist die Durchführung sämtlicher Vorgänge des Wirtschaftslebens eh Bundesrecht. Bitte immer BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG mitdenken.

Alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform und Eigentümerschaft handeln nach Bundesrecht(!), auch die in Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landes Bayern.

Punkt, Cut.

Zitat
Wieso hat der Bewohner Bayerns für den Rundfunk im Saarland und Bremen mit aufzukommen?
Diese Frage kann äquivalent man jedem Bürger eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland stellen.

Zitat
Ich vertrete die Meinung, dass hierzu der Bewohner Bayerns befragt werden müsste, ob er überhaupt dazu bereit ist, sein sauer verdientes Geld einfach mal den anderen Ländern als Geschenk zukommen zu lassen.
Dem könnte insofern zugestimmt werden, als daß die von allen Ländern festgelegtte Verteilungsquote des Rundfunkbeitrage zu hinterfragen wäre.

Zitat
15 andere Länder reden in die Landesangelegenheiten von Bayern mit rein. Andere machen dem Land Bayern Vorschriften.
Dieser Sicht wird nicht zugestimmt; das Land Bayern ist wie jedes andere Land nicht gehindert, seine Sicht in die Verträge einzubringen und dort schriftlich festhalten zu lassen und zu gegebenem Zeitpunkt auch Konsequenzen zu ziehen.

Das Land Bayern ist wie jedes andere Land zudem ebenfalls nicht gehindert, zu bestimmen, daß die Rundfunkbeiträge der Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks des Bundeslandes Bayern im eigenen Bundesland (zentral) zu verwalten sind.

Der BS ist ja nichts, was die Länder vereinbart haben, sondern ein Konstrukt des Rundfunks; kein Land ist an dieses Konstrukt gebunden.

Hinweis:

An der ausdrücklichen finanziellen Unterstützung aller Länder an der Bundeshauptstadt würde sich übrigens auch ohne Länderfinanzausgleich nichts ändern; so oder so würden sie dafür herangezogen werden.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 03. März 2019, 18:23
Ja, insbesondere zugunsten des Landes Berlin.
Das trifft zu für den Länderfinanzausgleich, der durch den Bund verabschiedet wurde. = Bundesrecht = ok .
Inwiefern das für Rundfunk zutrifft, weiß ich nicht.


Zitat
Die Länder bestimmen nur den Rahmen für ihr Rundfunkunternehmen, mehr nicht.

Wie bereits mehrfach im Forum ausgeführt, ist die Durchführung sämtlicher Vorgänge des Wirtschaftslebens eh Bundesrecht. Bitte immer BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG mitdenken.

Alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform und Eigentümerschaft handeln nach Bundesrecht(!), auch die in Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landes Bayern.
Ich sehe das ein wenig anders.
Zu ca. 95 % finanzieren sich die Anstalten aus den Beiträgen und nur ca. 5 % aus Werbeeinnahmen.
Daher sind diese 95 % für mich Landesrecht und die 5 % Bundesrecht. Der Grundrahmen bleibt für mich Landesrecht, auch, wenn auf der Seite steht: Unternehmen.
Es ist aber bereits alles so vermurkst und wird absolut rechtswidrig nach Bundesrecht gehandhabt. Wenn es aber Bundesrecht wäre, dann müsste der Bund darüber das Sagen haben.


Zitat
Diese Frage kann äquivalent man jedem Bürger eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland stellen.
Nicht ganz, da nicht alle so bluten müssen, wie die Bayern. Und einige wenige profitieren davon.

Im Landesrecht hat jeder im Grunde für sein Land aufzukommen. D.h., dass dieser Länderfinanzausgleich bei der Rundfunkfinanzierung völlig rechtswidrig nach Bundesrecht geregelt wird.


Zitat
Dem könnte insofern zugestimmt werden, als daß die von allen Ländern festgelegte Verteilungsquote des Rundfunkbeitrage zu hinterfragen wäre.
Richtig. Wo ist denn das genau aufgeschlüsselt?
Eine:  "die von allen Ländern festgelegte Verteilungsquote", bezeichne ich als ein Reinreden in die Angelegenheiten anderer Länder.
Beispiel:
Bayern käme mit 10.- € hin.
Saarland dagegen mit 25.- €.
Dann müsste, da Landesrecht, eine Vereinbarung zwischen diesen beiden Ländern getroffen werden, wieviel aber an STEUERMITTELN Bayern dem Saarland zur Verfügung stellt.
Ich habe etwas dagegen, dass dem Bayerischen Bewohner Geld aus der Tasche gezogen wird für die Finanzierung von Luxusgehältern und Luxuszusatzrenten in Saarland und in Bremen.
Der Bewohner Bayerns darf dafür nicht zur Kasse gebeten werden.


Zitat
Dieser Sicht wird nicht zugestimmt; das Land Bayern ist wie jedes andere Land nicht gehindert, seine Sicht in die Verträge einzubringen und dort schriftlich festhalten zu lassen und zu gegebenem Zeitpunkt auch Konsequenzen zu ziehen.
Richtig. Ich betrachte es jedoch als Theorie. Dieser RBStV wurde von anderen Leuten erfunden und den MPs untergejubelt. Anschließend den Parlamenten untergejubelt.
Man braucht Wochen, um die Fülle zu lesen, geschweige zu verarbeiten und zu begreifen.


Zitat
Der BS ist ja nichts, was die Länder vereinbart haben, sondern ein Konstrukt des Rundfunks; kein Land ist an dieses Konstrukt gebunden.
Die Rechte obliegen allein den Ländern. Es können, wenn man das auch nicht sieht, nur die Länder am BS beteiligt sein. Die Länder sind beteiligt, nicht die Anstalten.
Dasselbe gilt für die ARD. Fälschlicherweise steht auf der ARD-Seite, dass die Anstalten beteiligt sind. Das ist gelogen.
Den RBStV haben ja auch die Länder miteinander vereinbart und nicht der Rundfunk.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 03. März 2019, 19:42
Alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform und Eigentümerschaft handeln nach Bundesrecht(!), auch die in Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landes Bayern.

Punkt, Cut.

Das stimmt nicht! Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
Quelle: BVerfG 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Zitat
Ich vertrete die Meinung, dass hierzu der Bewohner Bayerns befragt werden müsste, ob er überhaupt dazu bereit ist, sein sauer verdientes Geld einfach mal den anderen Ländern als Geschenk zukommen zu lassen.

Dann würden sich einige hier vermutlich über das Ergebnis wundern. Ohne die Aufwände anderer Bundesländer wäre das Programm in Bayern vor allem im TV nämlich ziemlich öde. Und die Bürger wissen das. Vermutlich gäbe es kaum selbst erstellte Spielfilme noch internationale Filme im Fernsehen, Sportrechte wären für ein Bundesland allein praktisch unerschwinglich.  Nachrichten aus aller Welt wären vermutlich vorgelesene Meldungen von dpa o. ä., zusammen mit ein paar Eindrücken aus München und Statements der Staatsregierung, da Bayern kaum Korrespondenten und Studios in USA, den EU-Staaten, Tokio, Peking, Moskau, Südafrika usw. usf. finanzieren könnte.
Der Nutzen der ARD aus Sicht der Landessender ist eben auch, dass sie gemeinsam ein Vollprogramm stemmen können, allein aber nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man in Bayern 24 Stunden Dahoam is dahoam und die schönsten Bahnstrecken Bayerns sehen will. Das gilt sinngemäß für jedes Bundesland. Bremen, Saarland und Hamburg könnten wohl kaum mehr als 2-3 Stunden füllen, und das auch nur, sofern sie ihr Programm täglich mehrfach wiederholen. Angesichts des erwartbar öden Programms in jedem Bundesland hätte sich in den letzten 50-60 Jahren wohl kaum jemand ein TV-Gerät beschafft. Die technische Faszination allein hätte sicher nicht dazu geführt, dass heute in über 95% der Wohnungen ein TV-Gerät steht.

Kurz: man sollte nicht seine persönliche Ablehnung der Finanzierung des ÖRR mit den Überlegungen der Mehrheit der Bürger verwechseln, die einen Großteil ihrer Freizeit mit der Glotze verbringen. Und wenn mich nicht alles täuscht, so stellen die Älteren, für die das vermutlich im besonderen gilt, die Mehrheit der Stimmberechtigten.

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 03. März 2019, 20:18

Der Nutzen der ARD aus Sicht der Landessender ist eben auch, dass sie gemeinsam ein Vollprogramm stemmen können, allein aber nicht. ....

Kurz: man sollte nicht seine persönliche Ablehnung der Finanzierung des ÖRR mit den Überlegungen der Mehrheit der Bürger verwechseln, die einen Großteil ihrer Freizeit mit der Glotze verbringen. Und wenn mich nicht alles täuscht, so stellen die Älteren, für die das vermutlich im besonderen gilt, die Mehrheit der Stimmberechtigten.
Das Wichtigste habe ich vergessen.
Braucht der Nichtnutzer dieses Vollprogramm?
Braucht der Nutzer all diese so gepriesenen Vollprogramme?


Ich habe nichts gegen eine Zusammenarbeit, wo jedoch klar daraus hervorgeht, wieviel jedes einzelne Land dazu beiträgt.

Siehe: Landesrecht.
Alles in einen Topf heißt: Das Landesrecht wurde rechtswidrig in Bundesrecht verwandelt.

Ich habe etwas dagegen, dass der Bewohner Bayerns (Nutzer), der nur ca. 10.- € für ein wirklich gutes Programm zu zahlen hätte, ausgesaugt wird, damit die Schwerverdiener im Saarland und in Bremen noch mehr bekommen.
Der Bewohner Bayerns ist für den Luxus in diesen Ländern nicht zuständig.

Ich lehne doch die Finanzierung des Kirchenfunks nicht ab. Es dürfen die zahlen, die es nutzen.
Lt. Urteil BVerfG: die potentiell einen Nutzen haben. Den habe ich nicht.


Wozu führt denn dieser Ausgleich?
Zum Sparen? Nein , zum Verprassen.
Wenn Saarland und Bremen allein aufkommen müssten, dann würden die auch sparen.
Aber so wird bei der KEF das Doppelte angemeldet, was benötigt wird. Die KEF streicht davon 30 %. Dann haben Saarland und Bremen immer noch 20 % gut gemacht.
Ist doch klasse, der Bewohner Bayerns hats ja zu blechen.
Eine Schande durch und durch. Eine Mafia durch und durch.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: boykott2015 am 03. März 2019, 20:56
Finanzausgleich ist nicht die Finanzierung von ARD.
Finanzierung von ARD, BS und Co. - Finanzierung von Gemeinschaftseinrichtungen und -aufgaben.

Finanzausgleich:
WDR GESCHÄFTSBERICHT 2016
S. 146
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/serviceangebot/services/infomaterial/geschaeftsbericht-122.pdf
Zitat
Aufgrund der staatsvertraglichen Regelung sind die ARD-Anstalten zum Finanzausgleich verpflichtet, der RB (46,24 Prozent) und SR (53,76 Prozent) zugutekommt.

WDR GESCHÄFTSBERICHT 2017
S. 148
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/serviceangebot/geschaeftsbericht-130.pdf
Zitat
Der Finanzausgleich ist ein Instrument zum Ausgleich des finanziellen Gefälles zwischen Sende- und Beitragseinzugsgebieten unterschiedlicher Größe.

Zusatzinformation 7: Finanzausgleich
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Pressemitteilungen/PrM_2014-02-26_Zusatzinformation_7.pdf
Zitat
Radio Bremen (RB) und der Saarländische Rundfunk (SR) erhalten zur Deckung ihres Finanzbedarfs Ausgleichsleistungen von anderen ARD-Landesrundfunkanstalten. Wegen der geringen Größe des Sendegebiets und der geringen Zahl von Beitragszahlern reicht das dort erzielte Beitragsaufkommen zur Erfüllung der Aufgaben von RB und SR nicht aus. Ihre dauerhafte strukturelle Unterfinanzierung muss im staatsvertraglich vorgeschriebenen Finanzausgleich von anderen ARD-Landesrundfunkanstalten intern ausgeglichen werden. Dies führt zu keiner Erhöhung des Finanzbedarfs der ARD und wirkt sich nicht auf die Höhe des Rundfunkbeitrags aus, denn der Bedarf auch von RB und SR ist in der Bedarfsermittlung für alle ARD-Landesrundfunkanstalten bereits mit enthalten.

Wie man sieht, bei Finanzausgleich werden 2 lokale Sender RB und SR finanziell unterstützt, damit sie lokal bei sich überhaupt in der Lage sind, zu senden.
Auch hier sieht man, wie toll ein Beitragssystem ist, da 2 Sender dauerhaft strukturell unterfinanziert sind.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 03. März 2019, 22:02
Das stimmt nicht! Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
Versuche es mal mit Art. 73, Abs. 1, Satz 5 GG:
Zitat

Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html)

Und die Einheit des Handelsgebietes heißt nun einmal auch, daß Handelsrecht, Wettbewerbsrecht und Co. alleiniges Bundesrecht sind und es der Bund zu gewährleisten hat, daß alle Unternehmen gleich behandelt werden.

Damit haben auch die Rundfunkunternehmen, (siehe BGH KZR 31/14 in Rn. 2 und Rn. 29), keine andere Möglichkeit, als nach Bundesrecht zu handeln.

Wo ist denn das genau aufgeschlüsselt?

Zitat
§ 9
 Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.

(2) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 180,84 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.

und
Zitat
Anteil der Landesmedienanstalten
§ 10
Höhe des Anteils

(1) Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511 290 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag in ihren Ländern zu.

(2) Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu. Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres.

§ 11
 Zuweisung des Anteils Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderung von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlußzahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv)

Wie der einzelne Anteil einer jeden LRA innerhalb der ARD aufgeschlüsselt wird, machen die wohl unter sich aus?

Zitat
und den MPs untergejubelt. Anschließend den Parlamenten untergejubelt.
Stop; es steht den MP wie Länderparlamenten nicht nur frei, sich einzulesen, sie haben sogar die Pflicht dazu, wenn sie ihr Land optimal vertreten wollen.

Bitte berücksichtige dazu auch die Rundfunk-Entscheidung des BVerfG:

Zitat

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 1997
 - 1 BvR 2172/96 - Rn. (1-86),

http://www.bverfg.de/e/rs19970226_1bvr217296.html (http://www.bverfg.de/e/rs19970226_1bvr217296.html)
Rn. 84
Zitat[...] unterliegen im Hinblick auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit. Begeht ein Organwalter unter Verletzung von Pflichten der juristischen Person eine solche Tat, so ist allein er Täter. Gegen die juristische Person kann lediglich gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden, die aber weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Mißbilligung enthält, sondern einen Ausgleich für die aus der Tat gezogenen Vorteile schaffen soll.

aus dem Thema:

BVerfGE 61, 149 - Amtshaftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29974.msg187787.html#msg187787 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29974.msg187787.html#msg187787)

Zitat
Die Rechte obliegen allein den Ländern. Es können, wenn man das auch nicht sieht, nur die Länder am BS beteiligt sein. Die Länder sind beteiligt, nicht die Anstalten.
Dasselbe gilt für die ARD. Fälschlicherweise steht auf der ARD-Seite, dass die Anstalten beteiligt sind. Das ist gelogen.
Den RBStV haben ja auch die Länder miteinander vereinbart und nicht der Rundfunk.
Du vergißt die den LRA übertragene Selbstverwaltungsbefugnis; nur auf Basis dieser Selbstverwaltungsbefugfnis wurden ARD und BS geschaffen.

Es hat keine Staatsverträge der Länder zur Gründung von ARD wie BS, die es aber haben müsste, wären die Länder direkt an ARD wie BS beteiligt.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 03. März 2019, 22:38
Das stimmt nicht! Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
Versuche es mal mit Art. 73, Abs. 1, Satz 5 GG:

Ich muss das nicht versuchen. Vielmehr kann ich dir deinen eigenen Rat zurück geben: lies einfach das Urteil des BVerfG, welches ich per Link verknüpft habe. Aus dem stammt nämlich die obige Interpretation des GG. Ich bin sicher, dass die Meinung des BVerfG zum GG in der Praxis deutlich mehr Wirkungskraft entfaltet als jede andere Position. Man mag das dann und wann bedauern, mir passen auch diverse Entscheidung nicht in den Kram, aber es ist eben gelebte Realität. Das BVerfG schreibt in dem Urteil u. a.:

Zitat
1. Die Auslegung, die die Bundesregierung Art. 73 Nr. 7 GG gibt, ist unrichtig. Das "Post- und Fernmeldewesen" umfaßt nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluß der sogenannten Studiotechnik, nicht aber den Rundfunk als Ganzes. Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund insbesondere nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die innere Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln oder Vorschriften in bezug auf die Sendungen zu erlassen. Die von Art. 5 GG geforderte gesetzliche Normierung der in ihm zur Sicherung der Rundfunkfreiheit enthaltenen Leitgrundsätze, und zwar sowohl in materiellrechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht (siehe unten E III) fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, in die des Bundes allenfalls, soweit er ausnahmsweise die Befugnis zur Veranstaltung von Rundfunksendungen besonderer Art haben sollte (siehe unten III 2 und E I 5).

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 03. März 2019, 23:57
Wie der einzelne Anteil einer jeden LRA innerhalb der ARD aufgeschlüsselt wird, machen die wohl unter sich aus?
Genau darum geht es mir.
Da wir immer noch im Landesrecht sind und nicht im Bundesrecht.
Alles in einen Topf werfen und dann bedient sich jeder, wie es derzeit ist, heißt für mich Bundestopf. Der Bund hat beim Funk aber kein Mitspracherecht.
Im Landesrecht gibt es den Begriff: Landes-Finanzausgleich nicht. Bayern kann mit sich selbst keinen Länderausgleich machen.


Zitat
Stop; es steht den MP wie Länderparlamenten nicht nur frei, sich einzulesen, sie haben sogar die Pflicht dazu, wenn sie ihr Land optimal vertreten wollen.
Ja, richtig. Ist aber Theorie.
Diese Fülle schafft niemand in der vorgegebenen Zeit.
Wie lange hast du gebraucht, um einigermaßen die Begriffe zu verstehen? Ich habe Jahre gebraucht.


Zitat
Du vergißt die den LRA übertragene Selbstverwaltungsbefugnis; nur auf Basis dieser Selbstverwaltungsbefugfnis wurden ARD und BS geschaffen.

Es hat keine Staatsverträge der Länder zur Gründung von ARD wie BS, die es aber haben müsste, wären die Länder direkt an ARD wie BS beteiligt.
Die LRA darf sich selbst verwalten, jedoch außerhalb des Landes-Hoheitsgebietes keine weiteren Einrichtungen betreiben.
Nur die Länder allein haben die Rechte inne, Rundfunk zu veranstalten und errichten eine LRA.

Diesen Umkehrschluss teile ich eben nicht. Man kann nicht dann, wenn beim Rundfunk erhebliche rechtliche Mängel zutage treten, schlussfolgern, "Wenn dieser Mangel besteht, dann nehmen wir mal an, dass es seine Richtigkeit hat" .
Ja, es hätte entsprechende Verträge geben müssen. Das ist ein Mangel.

Dieses gesamte Rundfunkwesen, insbesondere der RBStV strotzen nur so von Mängeln. Weshalb gibt es diese vielen Verfahren und die Verfassungsbeschwerden. Doch nicht, weil da eine ganze Reihe von Leuten Langeweile haben?
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 04. März 2019, 07:43
Rundfunk ist nunmal Länderrecht und hat Länderrecht zu bleiben.
 
Angenommen: Der RBStV ist aufgekündigt, die Länder veranstalten selbständig.
Wenn der RBStV aufgekündigt ist, gibt es dann einen Länderfinanzausgleich? Nein.

Welches rechtliche Verhältnis bestand zwischen dem Bewohner Bayerns und dem Rundfunk?
Bis 2012 hatte der Nutzer ein Gerät angemeldet und es bestand ein (Ich nenne es:) Nutzungsverhältnis zwischen dem Nutzer und der LRA, dem BR.
Der Nutzer war demzufolge nur verpflichtet, für die Nutzung des BR zu zahlen.
Alles darüber hinaus ist rechtswidrig von ihm abverlangt worden.
Meine Meinung ist, dieses darüber hinaus darf der Nutzer in Bayern zurückverlangen.

Bestand ein Rechtsverhältnis zum Rundfunk im Sarland und Bremen? Nein.
Auf welcher Basis wollen also Saarland und Bremen Geld vom Bayerischen Nutzer?


Ich bin der vollen Überzeugung, dass dieser Länderfinanzausgleich vollkommen landesrechtswidrig und landesverfassungswidrig ist.
Ein Länderfinanzausgleich hat in Rundfunkangelegenheiten, da Landesrecht, nichts verloren.

Es sind keine Steuern, sondern nichttsteuerliche Abgaben.
Selbst über Steuern dürfte das Land nichts ausgleichen, da dafür der Bund zuständig ist.
Es werden m.M.n., absolut rechtswidrig, zweckgebundene Mittel, lt. user pinguin sog. Staatliche Beihilfen,
von Bayern in andere Länder verfrachtet.
M.M.n. hat der MP von Bayern seine Kompetenz überschritten.

Je tiefer man in dieses Geflecht eindringt, umso größer wird das Ausmaß des Sumpfes.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 04. März 2019, 09:54
Ich bin der vollen Überzeugung, dass dieser Länderfinanzausgleich vollkommen landesrechtswidrig und landesverfassungswidrig ist.
Ein Länderfinanzausgleich hat in Rundfunkangelegenheiten, da Landesrecht, nichts verloren.

Deine Überzeugung in allen Ehren, aber es ändert nichts an der Tatsache, dass dieser Ausgleich von den Ländern geregelt wurde. Übrigens lange bevor der sogn. Rundfunkbeitrag eingeführt wurde. Oder glaubst du, dass Radio Bremen oder der Saarländische Rundfunk überlebt hätten, wenn sie nicht schon vor 2013 mehr Geld erhalten hätten als sie nach der Anzahl ihrer Gebühren-/Beitragszahler einnehmen konnten und können? Wenn du das für verfassungswidrig hältst, dann solltest du prüfen, ob du dagegen klagen kannst. Viel Spaß!

Es ist übrigens völlig falsch das Prinzip mit dem "Länderfinanzausgleich" der Steuern gleich zu setzen, wie du das tust. Er findet nämlich, wie boykott2015 bereits dargestellt hat, gar nicht zwischen den Bundesländern statt, sondern zwischen den Rundfunkanstalten der ARD. Dass diese Rundfunkanstalten nicht mit den Bundesländern identisch sind, sollte eigentlich klar sein. Offenbar genügen aber bei einigen Forenteilnehmern wenige Worte um die Magensäure zum kochen zu bringen.

Natürlich wäre es sinnvoll Kleinstsender wie Radio Bremen und SR einzustampfen anstatt sie mit Ausgleichszahlungen am Leben zu halten. Die Fusion von Sendern über Bundesländer hinweg wäre für dich ja aber auch inakzeptabel, wie man deinen Beiträgen hier unschwer entnehmen kann. Würde man aber das ZDF, Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk einstampfen, die restlichen Sender zu vier Anstalten für Nord, Süd, West, Ost zusammenlegen, ließe sich die Hälfte der Milliarden-Ausgaben wohl recht locker einsparen. Mit dem Verzicht auf teure Sportrechte, Trallala-Musiksendungen und eigener Orchester, flachen Dauerserien wie Lindenstrasse, massive Beschränkung der Zahl der Webseiten, der Beschneidung der Zusatzrenten und der Gehälter und der Finanzierung der Medienanstalten über Steuern usw. könnte der Gesamtetat vermutlich weiter reduziert werden. Dass man mit viel Geld nicht unbedingt ein tolles Programm macht, kann man ja täglich problemlos feststellen. Ein knapper gehaltener Rundfunk hätte m. E. die Chance durch Kreativität zu glänzen, statt durch Gigantomanie. Würde man dann noch auf den Popanz der "staatlichen Unabhängigkeit durch eigenes Inkasso" verzichten, wäre noch der BS entbehrlich und zugleich dem Datenschutz gedient (durch Wegfall der Datenübermittlung).

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 04. März 2019, 12:53
Alles in einen Topf werfen und dann bedient sich jeder, wie es derzeit ist, heißt für mich Bundestopf.
Nö, in diesem Falle nicht.

Die Länder dürfen Verträge miteinander schließen, und wenn das alle 16 Länder tun, wird daraus trotzdem kein Bundesrecht. Bundesrecht wird nur durch den Bundesgesetzgeber geschaffen.

Zitat
Der Bund hat beim Funk aber kein Mitspracherecht.
Das ist so nicht richtig; die Technik wie bspw. Bauartvorschriften wie auch die technische Durchführung sind Bundesrecht. (Geht auch aus einer der BVerfG-Rundfunkentscheidungen hervor). So hat der Bund bspw. klar definiert, wie Fernsehgeräte mindestens ausgestattet sein müssen. -> TKG

Zitat
Im Landesrecht gibt es den Begriff: Landes-Finanzausgleich nicht. Bayern kann mit sich selbst keinen Länderausgleich machen.
Das stimmt u. U. auch nicht ganz; bei uns im Land hat es jedenfalls auf Landkreisebene das, was es im Bund mit dem Länderfinanzausgleich hat. Hier müssen also starke Landkreise ein klein wenig davon abgeben.

Zitat
Wie lange hast du gebraucht, um einigermaßen die Begriffe zu verstehen?
Beginn war am Tag X, dem Tag der ersten Belästigung durch die Stadtkasse jenes Ortes, in dem ich wohne, also etwa ab Mitte 2016. Seither wühle ich mich auf der Suche nach das niedere Recht bindenden Lösungen des höheren Rechts.

Zitat
, jedoch außerhalb des Landes-Hoheitsgebietes keine weiteren Einrichtungen betreiben.
Nö; schau:

Zitat
§ 11
Auftrag

[...]
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
[...]

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv)

Hier wäre dann die Frage, ob die ARD tatsächlich auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegründet worden ist oder nicht, bzw., auf welcher Basis überhaupt die ARD aufbaut?

Das hier ist kritisch:

Zitat
§ 16b
Beteiligung an Unternehmen

[...]
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden.
[...]
Derartige Personen dürfen nicht länderübergreifend tätig werden, weil sie dann automatisch als "bundesunmittelbare Personen" behandelt werden, zumindest gemäß dem in Verwaltungsangelegenheiten vorrangigen Bundesdatenschutzgesetz:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
    sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
[...]
-> BDSG

Wobei allerdings:

Zitat
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
-> BDSG

Warum der BS kein Verwaltungsorgan sein darf:

Zitat
Art 130 GG

(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Der BS ist nämlich nicht von den Ländern geschaffen, beruht insofern nicht auf Landesrecht, denn er ist eine Konstruktion der LRA.

Auch übrigens:
Nur eine Behörde darf nach Bundesrecht überhaupt Verwaltungsakte erlassen: ->

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde  [...]
-> VwVfG

Weiterhin:

Zitat
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. [...]
-> VwVfG; heißt nur eine Behörde kann überhaupt Verwaltungsverfahren durchführen.

Im jeweiligen Landesrecht finden sich sicherlich ähnliche bzw. gleiche Bestimmungen?

Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen ist keine Behörde, weil keine öffentliche Stelle, im Sinne der Bundesgesetze und auch nicht im Sinne der Datenschutzbestimmungen von Bund wie Land Brandenburg und führt deswegen weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsakte durch.


Zitat
lt. user pinguin sog. Staatliche Beihilfen,
Nö, das geht nicht auf mich zurück, sondern auf den EuGH; zur damaligen Rundfunkgebühr in Rechtssache C-337/06, zum Rundfunkbeitrag in Rechtssache C-492/17.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: marga am 04. März 2019, 13:45
(...) Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen ist keine Behörde, weil keine öffentliche Stelle, im Sinne der Bundesgesetze und auch nicht im Sinne der Datenschutzbestimmungen von Bund wie Land Brandenburg und führt deswegen weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsakte durch. (...)

Diese Aussage stört die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit in keinster Weise.
Das kannst Du so oft schreiben und wiedergeben wie Du möchtest.

Zitat aus Urteil und nur das zählt für den/die betroffenen Kläger/Klägerin.
Zitat
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 €, fest.
und weiter:
Zitat
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Er trägt ergänzend vor, dass er nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV rechtlich hinter den Festsetzungsbescheiden stehe und der Beitragsservice in zulässiger Weise für ihn handele.
und weiter:
Zitat
Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären.
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und P?ichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.
Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
(...)
Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 weisen im Briefkopf neben dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservicedeutlich auf den beklagten Rundfunk als Urheber des Bescheids hin und sind überdies mit „Saarländischer Rundfunk“ gezeichnet.
und weiter:
Zitat
Er war und ist Bewohner der Wohnung .
Insoweit gehen Einwendungen gegen die Anmeldebestätigung *** des Beitragsservice vom 23.07.2014 sowie die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV geregelte Meldevermutung ins Leere.
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb))
PS:
Es wird einer fiktiven Person übertrüssig, immer die Zitate von verlorenen Urteilsverkündungen zu dokumentieren.
 ::)
Noch PS: zur Berichtigung des Urteils!
*** Die Aussage des VG´s ist absolut falsch, da die Klägerin keine "Anmeldebestätigung mit Datum vom 23.07.2014" bekommen hat.
 >:(
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: Kurt am 04. März 2019, 15:23
[..]
Auch übrigens:
Nur eine Behörde darf nach Bundesrecht überhaupt Verwaltungsakte erlassen: ->

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde  [...]
-> VwVfG

Weiterhin:

Zitat
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. [...]
-> VwVfG; heißt nur eine Behörde kann überhaupt Verwaltungsverfahren durchführen.

Im jeweiligen Landesrecht finden sich sicherlich ähnliche bzw. gleiche Bestimmungen?

Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen ist keine Behörde, weil keine öffentliche Stelle, im Sinne der Bundesgesetze und auch nicht im Sinne der Datenschutzbestimmungen von Bund wie Land Brandenburg und führt deswegen weder Verwaltungsverfahren noch Verwaltungsakte durch.
[..]

VwVfG geht noch etwas weiter:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [..]
[..]
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html

Eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist z. B. das Einziehen von (Rundfunk-)Beiträgen.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 04. März 2019, 16:29
Eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist z. B. das Einziehen von (Rundfunk-)Beiträgen.
Gehört zwar nicht zum Länderfinanzausgleich.

Verwaltung ist immer Staatsverwaltung.
Schickschuld ist an die LRA steht in den Verträgen. Ein Einziehen erfolgt erst mit der Ermächtigung des Nutzers!!!
Der MDR und andere Anstalten sind EXPLIZIT vom VwVfG ausgenommen. Bitte nachlesen.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 04. März 2019, 17:02
VwVfG geht noch etwas weiter:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [..]
[..]
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html)

Eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist z. B. das Einziehen von (Rundfunk-)Beiträgen.
Dein Argument zieht nicht, da Du dieses "bundesunmittelbar" übersiehst; dieses bezieht sich nicht nur auf die Körperschaften, sondern auch auf das, was dahinter durch Komma getrennte Aufzählung mit aufgenommen worden ist.

Es wurde im Forum zudem bereits geklärt, daß das VwVfG des Bundes keine Anwendung findet, wenn die Länder Landesrecht ausführen. ->§1, Abs. 3.

Das VwVfG des Bundes gilt nicht einmal dann, wenn die Länder Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, was sie kraft

Zitat
Art 83 GG
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
regelmäßig tun.

Übrigens, zur Wiederholung:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[... ]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
-> BDSG

Und dann sind wir auch schon bei:

Zitat
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
-> BDSG

Die LRA sind kraft bundesfachhöchstgerichtlicher Entscheidung gemäß BGH KZR 31/14, (Rn. 2 & Rn. 29), Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

So, und die Frage explizit an Dich:
Werden in einem Verwaltungsverfahren zwischen Behörde und Bürger, (bspw.), personenbezogene Daten verarbeitet?

Auch schweifen wir vom Thema ab.

@gez-negativ

Zitat
Verwaltung ist immer Staatsverwaltung.
Schickschuld ist an die LRA steht in den Verträgen. Ein Einziehen erfolgt erst mit der Ermächtigung des Nutzers!!!
Der MDR und andere Anstalten sind EXPLIZIT vom VwVfG ausgenommen. Bitte nachlesen.
Eben; denn sie sind keine Behörden und haben keine entsprechenden Befugnisse, auch nicht jene des Amtshilfeersuchens.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 04. März 2019, 17:22
Die Länder dürfen Verträge miteinander schließen, und wenn das alle 16 Länder tun, wird daraus trotzdem kein Bundesrecht. Bundesrecht wird nur durch den Bundesgesetzgeber geschaffen.
Ist ja richtig.
Wenn 16 Länder mit 16 mal Landesrecht einen Vertrag aufsetzen, der rechtswirksam werden soll, dann wäre das 'theoretisch' 16 mal Landesrecht parallel nebeneinander. Das gibt es nicht.
Deshalb müssen diese Verträge in jeweils einzelnes Landesrecht transformiert werden und eben für den Nutzer (Z.B. Bayern) klar erkennbar sein, was für ihn konkret zutrifft.
Der RBStV wurde 16 mal in der Urfassung hinterlegt. Wo ist die Transformation?


Zitat
Das ist so nicht richtig; die Technik wie bspw. Bauartvorschriften wie auch die technische Durchführung sind Bundesrecht.
Ist ja auch richtig, hat aber mit dem Veranstalten und dem Ausgleich nichts zu tun.


Zitat
Das stimmt u. U. auch nicht ganz; bei uns im Land hat es jedenfalls auf Landkreisebene das, was es im Bund mit dem Länderfinanzausgleich hat. Hier müssen also starke Landkreise ein klein wenig davon abgeben.
Ist ja auch richtig.
Das ist aber wiederum eine Ebene tiefer. Die Landkreise gleichen aus im Landesrecht. Die Städte verm. auch im Landesrecht, weil es ein gesondertes Kreisrecht, Gesetzgebung, m.E. nicht gibt.


Zitat
Beginn war am Tag X, dem Tag der ersten Belästigung durch die Stadtkasse jenes Ortes, in dem ich wohne, also etwa ab Mitte 2016. Seither ...
Die MPs haben noch andere Aufgaben als, dass sie sich intensiv mit der Materie beschäftigen.


Zitat
(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
[...]
Gegen eine Zusammenarbeit ist nichts einzuwenden.
Was ist, wenn die Verträge aufgekündigt sind? Die Verträge sind nicht zwingend notwendig. Das ist ein kann und nicht muss. Durch diese Verträge ist der ganze Murks entstanden.


Zitat
Hier wäre dann die Frage, ob die ARD tatsächlich auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegründet worden ist oder nicht, bzw., auf welcher Basis überhaupt die ARD aufbaut?
Ja, das wäre interessant. Das will ich nicht vertiefen. 'Nicht rechtsfähig' ist Tatsache.


Zitat
Nö, das geht nicht auf mich zurück, sondern auf den EuGH; zur damaligen Rundfunkgebühr in Rechtssache C-337/06, zum Rundfunkbeitrag in Rechtssache C-492/17.
Angenommen: Kein RBStV. Bayern veranstalten für sich.
Hierzu hätte ich gern von dir deine Meinung gehört, wie du das siehst, dass diese sog. Staatliche Beihilfe, die der Nutzer in Bayern an den BR zu zahlen hat, um Einiges aufgestockt wird, um dies an das Saarland und Bremen weiterzureichen.
Ich vertrete die Meinung, dass der Bayerische Nutzer landesrechtlich nur für die Anstalt in Bayern aufzukommen hat und das ist der BR. Nach meiner Schätzung wären das ca. 13.- €.

Meine laienhafte Meinung zu Staatliche Beihilfe.
Der Staat, Freistaat Bayern, hat die Rundfunkrechte inne. Er vergibt die hoheitlichen Veranstaltungsrechte an den BR. (Hoheitlich heißt: nur für Bayern. Bayern kann nicht für andere Länder vergeben, weil die das selbst machen.)
Jetzt vermute ich, dass es deswegen staatliche Beihilfe heißt, weil der Staat die Rechte inne hat, die Aufsicht hat  und die Anstalt lediglich veranstaltet.
Die Verträge werden ja auch durch die MPs/ OBs unterzeichnet und nicht durch Intendanten.

Was bedeutet diese staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit einem Finanzausgleich? Wie wird anderweitig staatliche Beihilfe gehandhabt, reguliert. Ist ein Ausgleich bei staatliche Beihilfe legitim?
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 04. März 2019, 17:32
Dein Argument zieht nicht, da Du dieses "bundesunmittelbar" übersiehst; dieses bezieht sich nicht nur auf die Körperschaften, sondern auch auf das, was dahinter durch Komma getrennte Aufzählung mit aufgenommen worden ist.
Der Hinweis ist gut. Man übersieht das ganz leicht.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: boykott2015 am 04. März 2019, 17:41
Finanzausgleich:
1. Ein großer Teil der ARD-Landesrundfunkanstalten hat neben dem Auftrag, Rundfunk zu veranstalten, auch den zusätzlichen Auftrag, Radio Bremen (RB) und den Saarländischen Rundfunk (SR) zu finanzieren.
2. Wie wird diese zusätzliche Aufgabe kompensiert?
3. Wie ist ein Rechtsverhältnis in diesem Fall z.B. zwischen WDR und RB? Zahler <--> Empfänger? Rechte, Pflichten aus diesem Rechtsverhältnis?
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 04. März 2019, 17:55
1. Ein großer Teil der ARD-Landesrundfunkanstalten hat neben dem Auftrag, Rundfunk zu veranstalten, auch den zusätzlichen Auftrag, Radio Bremen (RB) und den Saarländischen Rundfunk (SR) zu finanzieren.
Das ist für mich eine Erfindung der Rundfunkmafia. Das wäre machbar, wenn es um Steuern geht und durch den Bund abgesegnet.

Angenommen: RBStV ist aufgekündigt.
Dann gibt es diesen Finanzausgleich nicht mehr.

Das Problem besteht doch darin, dass den Bewohnern eines Landes (Besonders Bayern) in die Tasche gegriffen wird und er um diese zusätzlichen Zahlungen betrogen wird, ohne es zu wissen.
Man erzählt ihm: du hast 17,50 € für deine LRA und für die Grundversorgung zu zahlen, was aber total gelogen ist.

Es ist privates Geld, es ist fremdes Geld, welches verschenkt wird.


Zitat
3. Wie ist ein Rechtsverhältnis in diesem Fall z.B. zwischen WDR und RB?
Es gibt kein derartiges Rechtsverhältnis. Es gibt immer nur ein Landesrechtsverhältnis zwischen Nutzer und Landes-RF-Anstalt.

Ein Rechtsverhältnis: Im RBStV steht. Schickschuld ist an die LRA.
Dort müsste drin stehen: Der Bewohner Bayerns (Nutzer) hat an den BR zu zahlen. Dort steht nicht, dass ein Teil an den SR und RB geht. Die Nutzer werden wissentlich belogen.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 04. März 2019, 18:29
Wenn 16 Länder mit 16 mal Landesrecht einen Vertrag aufsetzen, der rechtswirksam werden soll, dann wäre das 'theoretisch' 16 mal Landesrecht parallel nebeneinander. Das gibt es nicht.
Deshalb müssen diese Verträge in jeweils einzelnes Landesrecht transformiert werden und eben für den Nutzer (Z.B. Bayern) klar erkennbar sein, was für ihn konkret zutrifft.
Der RBStV wurde 16 mal in der Urfassung hinterlegt. Wo ist die Transformation?

Das ist für mich eine Erfindung der Rundfunkmafia. Das wäre machbar, wenn es um Steuern geht und durch den Bund abgesegnet.

Unfug! Einmal gibt es gar nicht so viele Sonderregeln in den Ländern, die einen Einfluss auf den ÖR-Rundfunk haben könnten, zudem können Bundesländer selbstverständlich gemeinsame Regeln verabschieden. Das unterscheidet sich praktisch in nichts von den vertraglichen Möglichkeiten von Privatpersonen. Wenn unter vertragschließenden Parteien eine ist, die unbedingt Regeln durchsetzen will, mit denen die anderen nicht einverstanden sind, so wird sie zweckmäßig den Vertrag nicht schließen. Bzw. ist eine Partei der künftigen Vertragspartner an die Einhaltung von Regeln gebunden, die für die anderen Partner so nicht gelten, dann wird sie sich in den Vertragsverhandlungen dazu erklären und Wert darauf legen, dass diese Situation im Vertragstext angemessen berücksichtigt wird. Staatsverträge, auch solche zwischen Bundesländern, werden durch Juristen ausgehandelt, die sich mit der Materie und den durch die Landesgesetzgebung des Landes gesetzten Randbedingungen, welches sie vertreten, auskennen.

Dies hier ist das x-te völlig sinnlose Zwiegespräch um das nahezu gleiche Thema mit fast wortgleichen unsinnigen Behauptungen in einer Dauerschleife, das sich nicht einen Schritt von der Stelle bewegt. Vom nicht vorhandenen Nutzen für den Kampf gegen die derzeitige Rundfunkfinanzierung dieser Esoterikdebatte ganz zu schweigen. Also 'mal Butter bei die Fische! Bringt doch einfach einmal eure Vorstellungen vor ein Gericht, weist den Ländern den herbeiphantasierten Rechtsbruch nach, berichtet von eurem Siegeszug durch die Instanzen und lasst euch dann feiern für die sicherlich großartigen und umwerfenden Folgen für die völlig neue Organisation der Republik. Ihre werdet in die Geschichte eingehen!

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: Kurt am 04. März 2019, 18:35
VwVfG geht noch etwas weiter:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [..]
[..]
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html)

Eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist z. B. das Einziehen von (Rundfunk-)Beiträgen.
Dein Argument zieht nicht, da Du dieses "bundesunmittelbar" übersiehst; dieses bezieht sich nicht nur auf die Körperschaften, sondern auch auf das, was dahinter durch Komma getrennte Aufzählung mit aufgenommen worden ist.

Es wurde im Forum zudem bereits geklärt, daß das VwVfG des Bundes keine Anwendung findet, wenn die Länder Landesrecht ausführen. ->§1, Abs. 3.

Entschuldigung -  bitte das VwVfG gegen LVwVfG ersetzen.  8)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW: https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/1.html

Landesverwaltungsverfahrensgesetz RLP:
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1 , 2 und 61 Abs. 2 Satz 1 , der §§ 78 , 80 , 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100 , 101 und 103 , soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
§ 2 Behördenbegriff
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) RLP: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/iq0/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=50A3407DD0F872DB5DBF2F18497BF65B.jp16?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=9&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVfGRPV4P1

PS:
Zitat
§ 37 Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Rechtsaufsicht über den SWR. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel wahr.
Quelle: SWR: "Staatsvertrag über den Südwestrundfunk": https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf

Die anderen 14 LVwVfG stehen zur Durchforstung frei ;-)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 04. März 2019, 19:42
Unfug!
Wenn du da über interne Informationen verfügst, wie es mit dem Länderfinanzausgleich im Landesrecht, also der RBStV ist aufgekündigt, zu sein hat, dann bitte hier kundtun, damit wir daraus lernen können.

Nochmal: Länderfinanzausgleich im Landesrecht von Bayern, wenn Bayern für sich allein Rundfunk veranstaltet.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 04. März 2019, 19:45

Bitte anderweitig im dafür vorgesehenen thread vertiefen. Eigentlich ist das Thema bereits umfassend erfasst worden.
Danke.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 04. März 2019, 21:22
Wenn 16 Länder mit 16 mal Landesrecht einen Vertrag aufsetzen, der rechtswirksam werden soll, dann wäre das 'theoretisch' 16 mal Landesrecht parallel nebeneinander.
Könnte so gesehen werden?

Mal von diesen Verträgen abgesehen, hat es das übrigens 16 zumindest in Nuancen verschiedene Varianten von Landesrecht; es hat 16 verschiedene Landesverfassungen, 16 verschiedene Landesdatenschutzgesetze, etc. Es besteht also 16x zum Teil unterschiedliches Landesrecht nebeneinander, welches lediglich darin übereinstimmt, daß es den Vorgaben des Bundesrechtes zu entsprechen hat, um vor dem BVerfG Bestand zu haben.

Zitat
Deshalb müssen diese Verträge in jeweils einzelnes Landesrecht transformiert werden und eben für den Nutzer (Z.B. Bayern) klar erkennbar sein, was für ihn konkret zutrifft.
Der RBStV wurde 16 mal in der Urfassung hinterlegt. Wo ist die Transformation?
Die Transformation, wie Du es nennst, wär'e eine auf's jeweilige Landesrecht bezogenen Durchführungsbestimmung? Die hat es nicht.

Hier bleibt es dann bei meiner Frage, warum es denn diese benötigt und es den dt. Amtsstuben nicht gelingt, eigenverantwortlich ein Regelwerk in Übereinstimmung zum übrigen, bereits gesetzten Recht anzuwenden, durchzuführen, etc.?

Wenn immer alles auf die Gesetzgeber abgewälzt wird, die ja unzweifelhaft auch nicht perfekt und fehlerfrei sind, (dieses bezieht die europäische Ebene ein), kommen wir irgendwann im Rechtsbankrott 'raus.

Was meinst Du, warum es die sog. Gewaltenteilung zwischen Legislative, Judikative und Exekutive hat? Auch, weil es damit immer 2 Prüfebenen hat, die das Tun der 3. Ebene vor der Anwendung von Amts wegen auf Stimmigkeit durchzuchecken haben und bei Nichtstimmigkeit entsprechendes Feedback geben müssen.

Wenn alle ihren Job hier tun täten, entstünde daraus ein praxisgerechter Kreislauf zu stetig besserem Recht, der letztlich wiederum national wie international allen in der komplexer werdenden Gemengelage dienlich wäre.

Zitat
Was ist, wenn die Verträge aufgekündigt sind? Die Verträge sind nicht zwingend notwendig. Das ist ein kann und nicht muss. Durch diese Verträge ist der ganze Murks entstanden.
Soweit es verstanden wurde, dürfen die Länder auf Landesebene länderübergreifend außerhalb des sie eh verbindenden Bundesrechtes nur via Verträgen zusammenarbeiten, bzw. vom Bund abweichende Regelungen schaffen, wenn der Bund dieses vorsieht; darüberhinaus nur in dem vom Bund gesetzten Rahmen. (Auch hier siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG).

Hierzu bedürfte es des näheren Einlesens in alle Bundesgesetze, die gemäß GG der konkurrierenden Gesetzgebung zuzordnen sind und des Einlesens ins GG überhaupt.

Kritisch im GG ist der Bestandsschutz für nie außer Kraft gesetzte Länderreglungen aus einem ehemaligen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, weil dieses der Einheit im Bundesgebiet entgegensteht, wenn dieser Bereich in die alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes übergegangen ist.

Zitat
'Nicht rechtsfähig' ist Tatsache.
Ist in Bezug auf die ARD prioritär durch den Kartellsenat des BGH herausgearbeitet, weil nur eine nicht-rechtsfähige Struktur der Länder länderübergreifend tätig sein darf, (so wurde es verstanden), und nur dabei nicht zur bundesunmittelbaren Struktur wird? Wäre die ARD rechtsfähig, wäre sie, weil länderübergreifend,  genauso bundesunmittelbar, wie wenn sie privat-rechtlich organisiert wäre?

Und hinsichtlich des BS wissen wir alle, daß dieser in den Länderverträgen namentlich nicht genannt wird, von den Ländern also nicht selbst gegründet worden ist, ergo eine von den LRA im Rahmen der ihnen übertragenen Selbsverwaltungsbefugnis geschaffene Struktur ist, ähnlich zur ARD, die auch aus genau diesen ARD-Gründen nur nicht-rechtsfähig sein kann, sonst wäre sie bundesunmittelbar.

Zitat
Hierzu hätte ich gern von dir deine Meinung gehört, wie du das siehst, dass diese sog. Staatliche Beihilfe, die der Nutzer in Bayern an den BR zu zahlen hat, um Einiges aufgestockt wird, um dies an das Saarland und Bremen weiterzureichen.
Auf Landesebene dürfte das vereinbar sein, solange bundesrechtlich nichts Gegenteiliges definiert ist.

Der konkrete Punkt ist aber, daß die Länder dieses eben in Bezug auf die detailierte Verwendung des Rundfunkbeitrages nicht vereinbart haben; es findet sich auf Landesebene offenbar kein Text, hier als Wiederholung, der genau aufschlüsselt, wieviel Euro oder % des auf die ARD entfallenden Rundfunkbeitrag-Anteils den in der ARD zusammengeschlossenen einzelnen LRA zusteht.

Land A darf Land B, bspw., finanziell aus seinem eigenen Steueraufkommen unterstützen; es handelt sich dabei im europäischen Rahmen, wie im Beitrag ausgeführt, nicht um staatliche Beihilfe, auch deshalb, weil auf europäischer Ebene das Mitgliedsland als Gesamtstaat zählt.

Es interessiert auf europäischer Ebene niemanden, wenn Steuermittel aus der einen Landesregion in die andere umgeleitet werden, sofern sie eben nicht in Unternehmen fließen, sie also beim Staat bleiben und die europäischen Stabilitätskriterien in Folge nicht herausgefordert werden.

Anders wäre es, wenn Land A ein Unternehmen des Landes B unterstützen wollen würde. Hier bedürfte es nicht nur evtl. einer vertraglichen Vereinbarungen zwischen Land A und Land B, (bei öffentlich-rechtlichen Strukturen), sondern ausdrücklich auch der Einhaltung der europäischen Beihilfevorgaben.

Wie benannt, werden privat-rechtliche Strukturen der Länder bei länderübergreifender Tätigkeit als bundesunmittelbare Strukturen angesehen.

Zitat
Ich vertrete die Meinung, dass der Bayerische Nutzer landesrechtlich nur für die Anstalt in Bayern aufzukommen hat und das ist der BR. Nach meiner Schätzung wären das ca. 13.- €.
Nun, es könnte der Fall sein, daß die Kosten für den Bereich des RBB ebenfalls niedriger wären, prioritär deshalb, weil im Osten Löhne und Gehälter (leider) noch niedriger sind, als im Westen.

Zitat
Jetzt vermute ich, dass es deswegen staatliche Beihilfe heißt, weil der Staat die Rechte inne hat, die Aufsicht hat  und die Anstalt lediglich veranstaltet.
Nö; es heißt aus europäischer Sicht deswegen "staatliche Beihilfe", weil der Staat der einzelnen Person diese Zahlung vorgibt, ohne daß es eines Zutuns seitens dieser Person bedarf, es also keines Vertrages zwischen Rundfunk und dieser Person hat, weil dieser Vertrag seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen worden ist.

Würde der Gesetzgeber also einen Vertrag zwischen Rundfunk und rundfunknutzender Person vorgeben, wäre der Rundfunkbeitrag keine staatliche Beihilfe; die Krankenkassenbeiträge sind ja auch keine, weil es zwischen Kasse und der diesen Beitrag zahlenden Person einen individuellen Vertrag hat.

Was bei der Kasse hier aber noch geht, weil ja eine Versicherungspflicht besteht, die aus höheren Gründen zulässig ist, und es lediglich die Wahl zwischen mehreren Versicherungsgesellschaften hat, funzt im Bereich der Medien wegen den Bestimmungen der (bundesrechtlichen) EMRK nicht, darf sich doch der Staat in die Meinungs- und Informationsfreiheit, (Art. 10 Abs. 1 EMRK), der nichtstaatlichen Organisationen und natürlichen Personen, (Art. 34 EMRK), nicht einmischen, bzw. diese Personen müssen eine derartige Einmischung nicht dulden.

Insofern also Obacht:
Das landesrechtliche Tun hebelt die ur-europäische, damit bundesrechtliche EMRK nicht aus.

Zitat
Die Verträge werden ja auch durch die MPs/ OBs unterzeichnet und nicht durch Intendanten.
Das gilt nur für die Verträge, die die Länder miteinander abschließen; für Verträge zwischen den LRA sind die MP zwar nicht zuständig, letztlich, also in allerletzter Konsequenz, aber als Landeschef dennoch verantwortlich.

Zitat
Was bedeutet diese staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit einem Finanzausgleich?
Staatliche Beihilfe erhalten aus europäischer Sicht nur Unternehmen und vergleichbare Strukturen; die Finanzierung einer Behörde erfolgt nicht aus einer staatlichen Beihilfe, sondern eh allgemein aus dem allgemeinen Steueraufkommen. Der Finanzausgleich zwischen Behörden, also den echten Behörden, hat also nichts mit staatlicher Beihilfe zu tun.

Zitat
Wie wird anderweitig staatliche Beihilfe gehandhabt, reguliert. Ist ein Ausgleich bei staatliche Beihilfe legitim?
Der EuGH hat sich hierzu bereits mehrfach geäußert; dessen Entscheidungen, insbesondere auch die sog. Altmark-Entscheidung, wo definiert wird, was als staatliche Beihilfe überhaupt zu betrachten ist, wären hier zu konsultieren.

Es kann aber die Aussage getroffen werden, daß sog. Quersubventionierung nicht statthaft ist; nicht aufgewendete staatliche Mittel dürfen nicht in Bereiche verschoben werden, die nicht jenem Auftrag zugeordnet werden können, für den diese Mittel gewährt worden sind.

Ganz plump: werden Dir Mittel für ein Firmenfahrzeug gegeben, darfst Du Dir dafür keine Büroausstattung kaufen.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 04. März 2019, 22:27
Zitat
Wie wird anderweitig staatliche Beihilfe gehandhabt, reguliert. Ist ein Ausgleich bei staatliche Beihilfe legitim?
Der EuGH hat sich hierzu bereits mehrfach geäußert; dessen Entscheidungen, insbesondere auch die sog. Altmark-Entscheidung, wo definiert wird, was als staatliche Beihilfe überhaupt zu betrachten ist, wären hier zu konsultieren.

Es kann aber die Aussage getroffen werden, daß sog. Quersubventionierung nicht statthaft ist; nicht aufgewendete staatliche Mittel dürfen nicht in Bereiche verschoben werden, die nicht jenem Auftrag zugeordnet werden können, für den diese Mittel gewährt worden sind.

Ganz plump: werden Dir Mittel für ein Firmenfahrzeug gegeben, darfst Du Dir dafür keine Büroausstattung kaufen.
Danke vielmals, pinguin.

Ich muss das erst verdauen. Ich stelle evtl. später nochmal Fragen dazu.

Mir geht es darum, dass diese, für meine Begriffe: Quersubventionierung, nicht sein darf.
Bitte, wenn möglich links dazu, die mir behilflich sein könnten. Ich werde über die Suchmaschine versuchen, mich da ranzutasten.

Ich nenne mal meine Intention:
Der Bewohner Bayerns hätte für den Funk in Bayern normalerweise ohne RBStV nur ca. 13.- € aufzubringen.
Jetzt wird ihm aber eine zusätzliche Summe von ca. 4,50 € abgepresst. Diese braucht der BR nicht und verschenkt sie an den SR und RB.
Vgl.: mit dem Beispiel: Firmenfahrzeug. Der BR ist Firmenfahrzeug. SR und RB sind Büro.

Ich beziehe mich auf deine Aussage: "Quersubventionierung nicht statthaft ist; nicht aufgewendete staatliche Mittel dürfen nicht in Bereiche verschoben werden, die nicht jenem Auftrag zugeordnet werden können, für den diese Mittel gewährt worden sind."

Es geht ja nicht um Steuern, die die Länder anderen Ländern zukommen lassen, sondern um das private Geld des Bewohners von Bayern, dass m.M.n. ausschließlich für den Funk in Bayern vorgesehen ist, welches m.M.n. absolut rechtswidrig in andere Länder verteilt wird.
Mit welchem Recht muss der Bewohner Bayerns für den Luxus im Saarland und Bremen aufkommen, wenn der Rundfunk in Bayern aber ausschließliches Bayerisches Landesrecht ist?

Wenn Saarland und Bremen Finanzbedarf haben, dann muss das m.M.n. über Steuermittel geregelt werden, so, wie es beim allgemeinen Länderfinanzausgleich der Fall ist. Dort musste nämlich der Bundesrat zustimmen.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 05. März 2019, 08:04
Ich stimme drboe zu, dass man hier mit Finanzausgleich nicht weiterkommt. Wenn Bayern einen Vertrag schließt Geld nach Timbuktu zu schicken, dann kann man die Politiker dort abwählen, die das getan haben. Die Subventionierung hat das Bayrische Parlament passiert und damit basta. Das hat auch nichts mit "gleichwertigen Lebensbedingungen" zu tun, sondern ist einfach ein (schlecht) verhandelter Vertrag für alle außer Bremen und Saarland.

Es gibt nur den Weg des Beitragzwecks, den man hier gehen kann:
Der quersubventionierte Anteil wird vom ÖRR auch ausdrücklich als solcher verbucht. Es sind 31-37 Cent, genau weiß ich es nicht mehr. Diesen Cents steht keine Leistung gegenüber, weil der Anteil der Nutzer und auch nur potentiellen Nutzer in Bayern für Radio Bremen gegen Null geht. Deshalb kann man aus meiner Sicht versuchen die Nichtleistung/Zweckentfremdung zu beanstanden. Das gestaltet sich allerdings schwierig, weil Bayern ja unterschrieben hat dieses Geld einzuziehen. Trotzdem verspricht dieser Weg ein weit höhere Erfolgschance, als zu versuchen den Ländern das Recht abzusprechen unsinnige Verträge zu schließen.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 05. März 2019, 08:06
@gez-negativ

Kurzfassung:
"Staatliche Beihilfe" ist, was der Staat einem Unternehmen an finanziellen Mitteln zuleitet.

"Staatliche Beihilfe" ist es auch, wenn der Staat dem Bürger, (bspw), eine finanzielle Leistung zugunsten eines Unternehmens vorgibt, ohne daß es eines diese finanzielle Leistung individuell begründenden Vertragsverhältnisses zwischen zahlendem Bürger und begünstigten Unternehmen bedarf.

"Staatliche Beihilfe" ist es aber ebenso, wenn der Staat ein von ihm begünstigtes Unternehmen von Kosten des lfd. Betriebes entlastet, die vergleichbare brachengleiche Unternehmen selbst zu tragen haben.

"Subvention" hingegen meint einen effektiven Mittelzufluß.

Wenn der BR also bspw. als Unternehmen nicht benötigte Rundfunkbeitragsmittel an den SR weitergibt, ist das eine Quersubventionierung, weil BR und SR ja jeweils eigenständige Unternehmen sind.

Evtl. helfen auch diese beiden Themen etwas weiter?

Insbesondere das erste Thema wird noch interessant, weil bspw. Werbeeinnahmen, (gewerbliche Einkunft), den Rundfunkbeitrag, (staatliche Beihilfe), senken müssen.

Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html)

Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23970.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23970.0.html)

@NichtzahlerKa

Zitat
Die Subventionierung hat das Bayrische Parlament passiert und damit basta.
So einfach dürfte das nicht sein, denn den Verträgen der Länder ist nicht zu entnehmen, wieviel die jeweilige LRA erhält; es steht nur der Gesamtanteil, den die ARD insgesamt enthält.

Die ARD selbst ist, weil weder partei-, noch prozessfähig auch gemäß BGH KZR 31/14 kein Unternehmen, im Gegensatz zu jeder einzelnen Rundfunkanstalt.

Es steht tatsächlich im Raum, wo die Länder definiert haben, wie hoch der jeweilige Anteil einer jeden LRA am Rundfunkbeitrag ist.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 05. März 2019, 09:40
"Staatliche Beihilfe" ist es auch, wenn der Staat dem Bürger, (bspw), eine finanzielle Leistung zugunsten eines Unternehmens vorgibt, ohne daß es eines diese finanzielle Leistung individuell begründenden Vertragsverhältnisses zwischen zahlendem Bürger und begünstigten Unternehmen bedarf.

Wenn der BR also bspw. als Unternehmen nicht benötigte Rundfunkbeitragsmittel an den SR weitergibt, ist das eine Quersubventionierung, weil BR und SR ja jeweils eigenständige Unternehmen sind.

Es steht tatsächlich im Raum, wo die Länder definiert haben, wie hoch der jeweilige Anteil einer jeden LRA am Rundfunkbeitrag ist.
Der Bayerische Staat müsste demzufolge dem Bayerischen Bewohner vorgeben, dass er ca. 13.- € an den BR zu zahlen hat und nicht mehr.
Es steht doch bereits vorher fest, wieviel der BR benötigt.
Denn der Bayerische Staat darf landesrechtlich nur das vorgeben und kann nicht für Saarland und Bremen mit vorgeben.
Den Rest müssten dann die anderen Länder, Saarland und Bremen vom Bayerischen Bewohner verlangen, was aber landesrechtlich gar nicht möglich ist, da keinerlei rechtliche Verbindung besteht!
Es gibt keine Beziehung zwischen dem Bewohner Bayerns zum Saarland und Bremen.
Diese zusätzliche Summe ist Betrug am Bewohner Bayerns. Man bestielt den Bewohner Bayerns.


Ja, es müsste jedes einzelne Land das vorgeben, was der Bewohner für den Rundfunk im Land zu zahlen hat.
Einen Länderfinanzausgleich, eine sog. Quersubventionierung, ist nicht vorgesehen und damit rechtswidrig.
Im Landesrecht hat es das nicht zu geben.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: noGez99 am 05. März 2019, 10:41
Wir sind uns einig, dass der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe ist:
Zitat
"Staatliche Beihilfe" ist es auch, wenn der Staat dem Bürger, (bspw), eine finanzielle Leistung zugunsten eines Unternehmens vorgibt, ohne daß es eines diese finanzielle Leistung individuell begründenden Vertragsverhältnisses zwischen zahlendem Bürger und begünstigten Unternehmen bedarf.

Nun wird diese staatliche Beihilfe vom Land festgesetzt (Rundfunk -> Länderrecht)

Diese staatliche Beihilfe wird für die landeseigene Landesrundfunkanstalt verwendet, aber auch für die anderen Landesrundfunkanstalten (Finanzausgleich)
Die Aufteilung ist nicht im Gesetz festgelegt, wir wissen nicht wie hoch das Gesamtaufkommen des Rundfunkbeitrages in z.B. Bayern ist, wieviel davon an den BR fliessen und vieviel an andere LRAs.
Die Verteilung des Bundesgesamtaufkommen ist im RBStV festgelegt, und durch die Ratifizierung (Transformation?) Landesrecht.

Der Zustand der bestehenden Gesetze bzw. ausführung ist:
- Das Land setzt einen Beihilfebetrag fest.
- Das wird in einen Bundestopf eingezahlt
- Davon geht Betrag x an die eigene LRA, Betrag y an andere LRAs

Die Kernfrage ist jetzt: darf ein Land einem Unternehmen in einem anderen Land eine Beihilfe zukommen lassen?

Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 05. März 2019, 11:48
Lest doch bitte mal den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag §8-15 da steht alles drin.
Da habt ihr euren Finanzausgleich (~ 30 Cent) etc. pp.
Jedes Parlament darf das Geld seiner Bürger im Grunde verschenken wohin es will und natürlich auch außer Landes schaffen.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 05. März 2019, 14:52
... den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ..

Jedes Parlament darf das Geld seiner Bürger im Grunde verschenken wohin es will und natürlich auch außer Landes schaffen.
Meine Meinung dazu:
Diese Rundfunkverträge weisen allesamt erhebliche Mängel auf. Viele Bewohner aus ganz Deutschland sind mit der derzeitigen Regelung nicht einverstanden.
Die allgemeine Gesetzgebung ist ausschlaggebend und nicht diese halbgewalkten Verträge.

Diese Rundfunkverträge müssten in ordentliche Bayerische Gesetze TRANSFORMIERT werden. Daraus muss konkret hervorgehen, welche Verpflichtungen der Bayerische Bewohner hat. Es gibt nur die allgemeinen Verträge (16 mal der gleiche Text.), aber keine konkret transformierten Gesetze für jedes Land.
Das, was in diesen Verträgen vereinbart wurde, ist zum größten Teil die pure Willkür.

Ich akzeptiere den RBStV absolut nicht.
Der Bewohner wurde entmündigt.
Der RBStV nennt sich Vertrag und bleibt ein Vertrag, sonst hieße dieser Vertrag nicht Vertrag, sondern Gesetz. Der RBStV ist lange noch kein Sächsisches Gesetz. Das fehlt eben.

Rundfunk ist Landesrecht und an das Land gebunden.
Nochmal:  Wir befinden uns nicht im Bundesrecht!
Rundfunk wird wie Bundesrecht gehandhabt - darf aber nicht.

Die Gelder im Landesrecht sind ausschließlich für das Land zu verwenden. Diese Gelder sind keine allgemeinen Gelder und auch keine Steuern, sondern werden dem einzelnen Bewohnern Bayerns für das Veranstalten von Rundfunk in Bayern auferlegt.
Das Land Bayern darf hoheitlich dem Bewohner (Nutzer) von Bayern nur Gelder für den BR abverlangen.
Es sind zweckgebundene Mitte, nicht für Deutschland, sondern für Bayern, da Landesrecht.

Der Bayerische Gesetzgeber hat ausschließliches Bayerisches Hoheitsrecht. D.h., es darf z.B. in Bayern Geld von München nach Hof (Franken) transferiert werden, aber nicht nach dem Saarland oder Bremen.

Für einen Ausgleich über die Grenzen von Bayern hinaus ist der Bund zuständig. Der Bundesrat musste dem allgemeinen Länderfinanzausgleich der Länder zustimmen. Warum wohl?
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: boykott2015 am 05. März 2019, 15:29
Finanzausgleich
Achtung, ARD-Link: http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/abc-der-ard/Finanzausgleich/482016/index.html
Zitat
In der ARD wurde der Finanzausgleich erstmals am 8. 4. 1954 geregelt und seither immer wieder veränderten Umständen angepasst. [...] Am 18. 9. 2013 wurde der Finanzausgleich neu geordnet. Die bislang bis Ende 2014 befristeten Kooperationsleistungen an Radio Bremen und den SR sollen überwiegend in Geldleistungen gewandelt und dauerhaft gewährt werden, insgesamt 16,4 Millionen Euro jährlich. Zusätzlich bekommen die beiden Sender freiwillige Finanzausgleichsleistungen von je 5 Millionen Euro jährlich für 2015 und 2016. Diese Unterstützung erbringen die fünf großen ARD-Sender BR, MDR, NDR, SWR und WDR gemeinsam.

Zusätzliche Investitionsmittel wurden zeitnah mit der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) erörtert, sodass sich am 13. 3. 2014 die Ministerpräsidentenkonferenz darauf darauf verständigte, den Finanzausgleich für die ARD-Rundfunkanstalten neu zu regeln: Danach erhalten Radio Bremen und SR ab Januar 2017 zusammen 1,6 Prozent des Beitragsaufkommens der ARD, statt wie bisher nur ein Prozent. Auch der RBB gehört dann künftig zum Kreis der Geber.

Ausgleichsleistungen an RB und SR
https://fragdenstaat.de/anfrage/ausgleichsleistungen-an-rb-und-sr/
Zitat
In der ARD ist der Finanzausgleich seit 1954 geregelt. Mittlerweile gibt es neun Landesrundfunkanstalten, die zusammen die ARD bilden. Der WDR und der SWR gehören zu den zwei größten, dadurch, dass diese Bundesländer bevölkerungsstärker sind. Sie erhalten
anteilig insgesamt höhere Beitragszahlungen als z.B. der SR oder Radio Bremen. Die finanzielle Unterstützung erbringen jedoch alle fünf großen ARD-Sender gemeinsam. Diese sind außer den bereits genannten noch der BR, MDR und der NDR.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 05. März 2019, 15:48
Meine Meinung dazu:
...
Ich akzeptiere den RBStV absolut nicht.
Der Bewohner wurde entmündigt.
Der RBStV nennt sich Vertrag und bleibt ein Vertrag, sonst hieße dieser Vertrag nicht Vertrag, sondern Gesetz. Der RBStV ist lange noch kein Sächsisches Gesetz. Das fehlt eben.

Du musst den sogn. RBStV nicht akzeptieren! Das Thema "Vertrag" ist nun aber wirklich seit Jahren durch. Zum mitmeisseln: die 16 Bundesländer haben diverse Staatsverträge zum ÖR-Rundfunk beschlossen, darunter den sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. In jedem dieser Verträge haben sie beschlossen, einheitliches Recht in allen Bundesländern im Bereich des Rundfunks zu schaffen. Der Gesetzestext wurde verhandelt und beschlossen - sozusagen "Hand drauf!"; bzw. Unterschrift der Ministerprasidenten/der Ministerprasidentinnen. Im Anschluss wurde der beschlossene Gesetzestext in jedem Bundesland durch den Landtag angenommen. Damit wurde der Text zum Landesgesetz. Und das ist er, auch wenn du dich auf den Kopf stellst. Damit wurde der Inhalt des Vertrages in jedem Bundesland zu geltendem Recht.
Natürlich ist es dein gutes Recht dieses Gesetz abzulehnen, so wie sehr viele hier. Aber du solltest dafür wenigstens ein Mindestmaß an nachvollziehbaren Argumenten bringen und nicht die ständige Wiederholung von Stuss.

Rundfunk ist Landesrecht und an das Land gebunden.
Nochmal:  Wir befinden uns nicht im Bundesrecht!
Rundfunk wird wie Bundesrecht gehandhabt - darf aber nicht.

Auch das ist Unsinn! Rundfunkrecht ist in Deutschland Landesrecht und es sieht wirklich nicht so aus, als würde sich das in naher Zukunft ändern. Und deshalb wird es nicht wie Bundesrecht gehandhabt.

Die Gelder im Landesrecht sind ausschließlich für das Land zu verwenden. Diese Gelder sind keine allgemeinen Gelder und auch keine Steuern, sondern werden dem einzelnen Bewohnern Bayerns für das Veranstalten von Rundfunk in Bayern auferlegt.
Das Land Bayern darf hoheitlich dem Bewohner (Nutzer) von Bayern nur Gelder für den BR abverlangen.
Es sind zweckgebundene Mitte, nicht für Deutschland, sondern für Bayern, da Landesrecht.

Der Bayerische Gesetzgeber hat ausschließliches Bayerisches Hoheitsrecht. D.h., es darf z.B. in Bayern Geld von München nach Hof (Franken) transferiert werden, aber nicht nach dem Saarland oder Bremen.

Wenn du vor dem Schreiben ein wenig nachdenkst, würde dir wohl auffallen, was du da für Unsinn schreibst. Bayern gibt Geld selbstverständlich auch außerhalb Bayerns für Bayern aus. Z. B. für die Landesvertretungen in Berlin und Brüssel, für den Erwerb von technischen Einrichtungen, z. B. Computer, Telefone, Netzwerktechnik und vermutlich Tausende von Artikeln, die in Bayern gar nicht hergestellt werden. Dürfte Bayern nur in Bayern Geld ausgeben, würde man dort sicher deutlich weniger komfortabel leben, als es heute der Fall ist.

Für einen Ausgleich über die Grenzen von Bayern hinaus ist der Bund zuständig. Der Bundesrat musste dem allgemeinen Länderfinanzausgleich der Länder zustimmen. Warum wohl?

Der Länderfinanzausgleich hat mit der Finanzierung des ÖR-Rundfunks rein gar nichts zu tun.  Wenn das Land Bayern oder ein beliebiges anderes Bundesland, in seinem grundgesetzlich garantierten Kompetenzbereich, eine gemeinsame Regelung zusammen mit einem oder mehreren anderen Bundesländern trifft, dann geht das a) den Bund einen feuchten Schmutz an und b) braucht es dazu den Bundesrat nicht, weil die Mitglieder des Bundesrates, nämlich die Bundesländer, eh gerade zusammen hocken.

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 05. März 2019, 15:49
@boykott2015

Ja, und?
Das hat die Rundfunkmafia mal so auf die Schnelle festgelegt, weil es der Rundfunkmafia in den Kram passt.

Wenn man die Frösche befragt, was passiert dann. Du hast die Frösche befragt.
Das ist allgemeines Geschwafel, aber leider nicht rechtskonform. Es wird zwar so gehandhabt, ist aber rechtswidrig.

Ja, ich weiß das, erkenne es aber nicht an. Ich bin dagegen, weil es gegen rechtliche Grundsätze verstößt.
Rechtsbeugung und Willkür.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 05. März 2019, 16:32
Lest doch bitte mal den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag §8-15 da steht alles drin.
Nö, steht nicht.

Ich jedenfalls finde keine Aussage darüber, welchen prozentualen Anteil der RBB am Rundfunkbeitragsaufkommen hat.

Und genau diese Aussage ist aber wichtig, weil die den RBB gründenden Länder Brandenburg und Berlin verpflichtet sind, die gewerblichen Einkünfte des RBB von jenem Teil der staatlichen Beihilfe namens Rundfunkbeitrag abzuziehen, die dem RBB konkret zufließen. Siehe Thema zur verlinkten EuGH-Entscheidung.

Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html)

Das Problem ist nämlich, wird der gewerbliche Betrag nicht abgezogen, wird dieser zur unzulässigen, nicht genehmigten Beihilfe, was zur Rückforderung durch den EuGH führen könnte, täte sich ein privater Wettbewerber oder die Kommission oder ein anderes EU-Land wegen Unternehmensungleichbehandlung oder Begünstigung eines nationalen ÖRR hier beschweren.

Mit dieser Tragweite hat sich offenbar noch kein Verantwortlicher der Länder beschäftigt?

Und das hier:

@boykott2015
Zitat
Auch der RBB gehört dann künftig zum Kreis der Geber.
Ist eigentlich Grund, den RBB aus allem herauszulösen; wie kann es sein, daß der RBB zum Geber wird, mit dem Rest aber nicht hinkommt?

@drboe
Mantraartig sei wiederholt, daß die technische Durchführung wegen Einheit des Handelsgebietes stets Bundesrecht ist und auch bleiben wird.

Mantraartig sei auch wiederholt, daß die Länder, sofern ihnen die Gesetzgebungsbefugnis zusteht, auch allgemein nur den inhaltlichen Teil regeln dürfen; die fassbare Technik wie auch die technische Durchführung unterfallen stets letztlich wegen Bindung an Art. 31 GG immer dem Bundesrecht.

Den Ländern ist es entzogen, ihre LRA bspw. als Behörde mit den entsprechenden Befugnissen zu definieren, wenn der Bund ganz allgemein festlegt, nach welchen Kriterien eine Struktur als Unternehmen zu behandeln ist oder als Behörde.

Das europäische Recht zur Einheit des europäischen Binnenmarktes gibt hier dem Bund dann wiederum vor, daß es auf Eigentümerschaft und Rechtsform dieser Struktur überhaupt nicht ankommt und alle Strukturen gleich zu behandeln sind, die im Ergebnis nach den gleichen Kriterien innerhalb eines Bereiches/einer Branche handeln und somit immer in Wettbewerb zueinander stehen.

National, auch wenn es so noch nicht gesehen wird, gilt dieses auch für alle in der ARD zusammengeschlossen LRA, denn die ARD ist nicht rechtsfähig, damit kein Unternehmen, (siehe BGH KZR 31/14), also auch kein Mutterkonzern, dem andere Unternehmen als Tochtergesellschaften angehören.

Eine jede in der ARD zusammengeschloseene LRA bleibt weiterhin ein eigenständiges und selbstverantwortlich handelndes Unternehmen, das freilich auch zur anderen LRA betreffs der internationalen wie bundesweit nationalen Werbekunden im Wettbewerb steht; solange jedenfalls, wie die LRA für andere werben dürfen.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: Kurt am 05. März 2019, 17:34
[..]
Mantraartig sei auch wiederholt, daß die Länder, sofern ihnen die Gesetzgebungsbefugnis zusteht, auch allgemein nur den inhaltlichen Teil regeln dürfen; die fassbare Technik wie auch die technische Durchführung unterfallen stets letztlich wegen Bindung an Art. 31 GG immer dem Bundesrecht.

Den Ländern ist es entzogen, ihre LRA bspw. als Behörde mit den entsprechenden Befugnissen zu definieren, wenn der Bund ganz allgemein festlegt, nach welchen Kriterien eine Struktur als Unternehmen zu behandeln ist oder als Behörde.
[..]

Mantraartig sei auch wiederholt, daß die Landesrundfunkanstalten beim Einziehen von Rundfunkbeiträgen als "Behörde" auftreten:
Einziehen von Rundfunkbeiträgen = öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit = Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen
hier aufgezeigt (auf LÄNDEREBENEN geregelt): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30329.msg190138.html#msg190138

Gruß
Kurt
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 05. März 2019, 18:22
Mantraartig sei wiederholt, daß die technische Durchführung wegen Einheit des Handelsgebietes stets Bundesrecht ist und auch bleiben wird.

Du legst den Finger in die Wunde deiner eigenen Probleme. Du wiederholst mantraartig und weitgehend ohne Beleg Behauptungen, bei denen du vermutlich tatsächlich überzeugt bist, dass sie zutreffen, weigerst dich aber diese einmal überprüfen zu lassen. Zumindest lese ich nirgendwo, dass Du irgendwann bei einem Gericht mit deinen Behauptungen Erfolg hattest. Was man als Laie aus Gesetzen liest und was bei Juristen, und insbesondere vor den Gerichten, Bestand hat, unterscheidet sich regelmäßig und teils leider erheblich. Nur am Rande erwähne ich, dass die Veranstaltung von Rundfunk kein Handel ist. Das BVerfG hat zudem bereits klar festgelegt, für welchen Teil des Rundfunks der Bund zuständig ist.

Um dich nicht völlig zu enttäuschen, hier noch mein Mantra: User pinguin wird aufgefordert seinen vielen Worten endlich Taten folgen zu lassen, in dem er eine Klage einreicht, die sämtliche von ihm behaupten Tatsachen bezüglich der Ordnung des Rundfunks, der Zuständigkeiten von Bund und Ländern, dem EU-Recht und der ggf. behaupteten Rechtsverstösse enthält.

Sobald der Erfolg dieser Klage belegt ist, - Gerichtsebene Bundesgericht, - schreibe ich persönlich eine überschwängliche Laudatio.

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 05. März 2019, 18:26
National, auch wenn es so noch nicht gesehen wird, gilt dieses auch für alle in der ARD zusammengeschlossen LRA, denn die ARD ist nicht rechtsfähig, damit kein Unternehmen, (siehe BGH KZR 31/14), also auch kein Mutterkonzern, dem andere Unternehmen als Tochtergesellschaften angehören.
Das ist ein Problem dieses Sumpfes, der trockengelegt werden muss.
Die ARD ist nicht rechtsfähig, hat aber ein Tochterunternehmen namens DEGETO, welches eine GmbH ist und rechtsfähig. Eine Sache, die es gar nicht zu geben hat.

Das gleiche ist eben dieser Länderfinanzausgleich innerhalb des Landesrechts, was es auch nicht zu geben hat.

Meine Sichtweise zur ARD. Wir kennen Landesrundfunkanstalten, die mit dem jeweiligen Landesrecht arbeiten. (Oder auch nicht?)
Eine LRA gehört rechtlich zum Land. Der BR zu Bayern. Die Gelder, die das Land Bayern von den Bewohnern haben will, stehen dem BR zu. Nicht Saarland oder Bremen.

Die ARD nennt sich Arbeitsgemeinschaft. Zu wem gehört die ARD landesrechtlich? Zu allen. An der ARD sind alle 16 Länder beteiligt, weil die die Rechte inne haben, nicht die sog. 9 Anstalten!  Dadurch kann diese, weil RF Landesrecht ist, nicht mit Landesrecht eines Landes auftreten.


Nachtrag:
Es sei hiermit daran erinnert, dass gerne auch zum Problem:   Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
geschrieben werden darf,
aber nur wenn die user es wollen,
ansonsten weiter OT.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 05. März 2019, 19:17
Nun wird diese staatliche Beihilfe vom Land festgesetzt (Rundfunk -> Länderrecht)

Diese staatliche Beihilfe wird für die landeseigene Landesrundfunkanstalt verwendet, aber auch für die anderen Landesrundfunkanstalten (Finanzausgleich)

Die Aufteilung ist nicht im Gesetz festgelegt, wir wissen nicht wie hoch das Gesamtaufkommen des Rundfunkbeitrages in z.B. Bayern ist, wieviel davon an den BR fliessen und vieviel an andere LRAs.

Die Verteilung des Bundesgesamtaufkommen ist im RBStV festgelegt, und durch die Ratifizierung (Transformation?) Landesrecht.

Der Zustand der bestehenden Gesetze bzw. ausführung ist:
- Das Land setzt einen Beihilfebetrag fest.
- Das wird in einen Bundestopf eingezahlt
- Davon geht Betrag x an die eigene LRA, Betrag y an andere LRAs

Die Kernfrage ist jetzt: darf ein Land einem Unternehmen in einem anderen Land eine Beihilfe zukommen lassen?
Meine Meinung dazu:
Wenn das Land Bayern für Bayern festlegt, dann ist das ok. Das wären etwa 13.- €.

Für die eigene LRA - ja. Für andere - Nein. Im Landesrecht gibt es keinen Ausgleich. Nur im Bundesrecht.
Du schreibst: (Rundfunk -> Länderrecht).

In welchem Gesetz? Es gibt lediglich mängelbehaftete Verträge. Ich habe kein Gesetz gesehen.
Das Aufkommen in Bayern ist für den Landesfunk.

Den RBStV kann man vergessen. Transformation heißt: In ein rechtskräftiges Landesgesetz umsetzen und nicht nur den Vertrag ablegen. (Es wird nicht gemacht, weil dann der ganze Schwindel auffliegen würde. Wie war es denn? Das Parlament durfte LEDIGLICH zustimmen, aber nicht mitwirken.
Wenn das Parlament nicht mitwirken darf, kann auch kein ordentliches Gesetz entstehen.)

Bundestopf geht nicht, da ja bekanntlich: Landesrecht, also Landestopf.
Bundestopf geht bei Bundesrecht, wie es immer der Name schon sagt.
Davon muss 100 % an die LRA, z.B. BR. Nicht Saarland und Bremen.

Zur Kernfrage: Da es beim RF um eine landesrechtliche Beihilfe geht: Ein klares Nein. Nur der Bund darf das entscheiden.
Der allgemeine Länderfinanzausgleich wurde durch den Bund entschieden. Wieso sollte der Rundfunk Sonderrechte haben?
Ein Land, ob MP oder Parlament entscheiden immer nur im Land. Der MP ist auf das Landesrecht , Verfassung vereidigt.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: boykott2015 am 05. März 2019, 21:08
Zitat
Der WDR und der SWR gehören zu den zwei größten, dadurch, dass diese Bundesländer bevölkerungsstärker sind.

Innerhalb eines Bundeslandes werden Rundfunkbeiträge von der gesamten, dort lebenden Bevölkerung, gesammelt. Dann werden Gelder aller Bundesländer in ein Gesamttopf geworfen, und dieses Gesamt-Geld finanziert dann das gesamte ÖR in Deutschland. Nun gibt es 2 Bundesländer, die nicht genug Rundfunkbeiträge in den Gesamttopf abwerfen. Um das fehlende Geld auszugleichen, greift man bei restlichen Bundesländern ein und sammelt dort zusätzlich (somit mehr als jedes Bundesland benötigt). Fazit: wir haben nachweisbar eine Diskriminierung innerhalb des Bundesgebietes. Wohnt man in NRW, Rheinland-Pfalz,  Baden-Württemberg, usw. wird man am Finanzausgleich zwangsbeteiligt und muss "seiner LRA" MEHR ALS NÖTIG überwiesen, die wiederum diesen Überfluss an bedürftige LRA weiterleitet.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 06. März 2019, 08:18
@drboe

Zitat
Wenn das Land Bayern oder ein beliebiges anderes Bundesland, in seinem grundgesetzlich garantierten Kompetenzbereich, eine gemeinsame Regelung zusammen mit einem oder mehreren anderen Bundesländern trifft, dann geht das a) den Bund einen feuchten Schmutz an und b) braucht es dazu den Bundesrat nicht, weil die Mitglieder des Bundesrates, nämlich die Bundesländer, eh gerade zusammen hocken.
Falsch; befasse Dich mal bitte mit dem EUZBLG, also dem

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/BJNR031300993.html (https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/BJNR031300993.html)

Auch bei reiner nationaler Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist der Bund deswegen immer mit im Boot, sofern die Länder Dinge tun, die den europäischen Binnenmarkt betreffen, wie es bei der Veranstaltung von Rundfunk der Fall ist.

Daß die Länder übrigens nur die Inhalte regeln, geht auch aus dem TMG hervor, heißt es dort doch:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
[...]
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
->TMG; soll hier aber nicht vertieft werden.

@gez-negativ
Nochmals zur untersagten Quersubventionierung:

Telemediengesetz -> Bundesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30228.msg189254.html#msg189254 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30228.msg189254.html#msg189254)

Darin zitiert §24 aus dem TKG.

Zitat
[...]Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden.[...]

Zum Titel selber:
Es bestehen Zweifel, ob die Länder aus eigenen Mitteln und unter Umgehung des Bundes ein anderes Land unterstützen dürfen, denn die Kreditaufnahme soll nicht stattfinden.

Art. 109 GG
Zitat
[...]
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.[...]Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

Insofern hat der Länderfinanzausgleich nichts mit Landesrecht zu tun.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 06. März 2019, 09:26
@pinguin: wo im GG ist geregelt, dass "Angelegenheiten der Europäischen Union" in die ausschließliche Kompetenz der Bundesländer fallen? Nirgends! Und insofern entscheiden die Bundesländer hierbei natürlich nicht bzw. nicht allein allein. Versuche also bitte nicht durch völlig unsinnige Anmerkungen den Eindruck zu erwecken, die Bundesländer könnten Rundfunk nicht so organisieren wie sie es für richtig halten. Das Gegenteil ist der Fall. Zudem haben die Anstalten weitgehende Freiheiten, da sie einerseits voll rechtsfähig sind und ihnen das BVerfG im Rahmen seiner Interpretation des Artikels 5 GG immer wieder einen recht umfassenden Sonderstatus zubilligt. Die Kompetenzteilung in Rundfunkfragen wurde, wie schon erwähnt, beim Versuch des Bundes einen "Adenauerfunk" einzurichten bereits umfassend vom BVerfG entschieden.

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 06. März 2019, 19:51
... , die Bundesländer könnten Rundfunk nicht so organisieren wie sie es für richtig halten. ...
Ja, richtig.
ABER immer nur im eigenen Land, da LANDESrecht.
Der Bayerische MP in Bayern und nicht in Schleswig.
Der Bayerische MP darf in Bayern so viel Geld hin- und herschieben, wie ihm gestattet ist, aber nicht nach Schleswig, weil das nicht sein Kompetenzbereich ist.

Wohlbemerkt: Rundfunk. Bei der freien Wirtschaft ist das machbar.

 
Zitat
....Zudem haben die Anstalten weitgehende Freiheiten, da ....
Ja, richtig.
ABER immer nur im eigenen Land, da LANDESrecht.
Der BR in Bayern und nicht in Schleswig.

Das Landesrecht ist immer hoheitlich auf das Land begrenzt.
Das Bundesrecht auf den Bund.
Der allgemeine Länderfinanzausgleich wurde durch den Bundesrat abgesegnet und nicht durch die Landtage.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 06. März 2019, 19:59

Nochmals zur untersagten Quersubventionierung:

Zum Titel selber:
Es bestehen Zweifel, ob die Länder aus eigenen Mitteln und unter Umgehung des Bundes ein anderes Land unterstützen dürfen, denn die Kreditaufnahme soll nicht stattfinden.

Insofern hat der Länderfinanzausgleich nichts mit Landesrecht zu tun.
Ich komme da nicht ganz mit und kann nur raten.
Was heißt das bitte konkret?

Meine Meinung hatte ich dargelegt. Ein Länderfinanzausgleich lt. Rundfunkverträge ist nicht rechtskonform.
Die Länder sind dazu nicht befugt und der Bund darf nicht mitreden, da Landesrecht.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 06. März 2019, 20:13
@gez-negativ: deine Behauptungen werden nicht richtiger, wenn sie ständig wiederholt werden.

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 06. März 2019, 21:20
@gez-negativ: deine Behauptungen werden nicht richtiger, wenn sie ständig wiederholt werden.
Richtig.
Wie sollen auch meine Behauptungen, die richtig sind, noch richtiger werden ?
D.h., dass du mir beipflichtest. Danke für deine Aufrichtigkeit und Zustimmung.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: befreie_dich am 06. März 2019, 22:05
Erbitte eure Positionen kurz auf den Punkt bringen, ich komme nicht mehr mit.

Zu einem Punkt: Wenn 16 "dasselbe" schreiben oder einer für 16 "dasselbe" schreibt, ist leider rechtlich nicht dasselbe, auch wenn's schriftlich so aussieht. :-\
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 06. März 2019, 22:53
Wenn 16 "dasselbe" schreiben oder einer für 16 "dasselbe" schreibt, ....
Dies bitte näher erläutern in Zusammenhang zum Länderfinanzausgleich.

( OT: Dasselbe Paar Schuhe gibt es nur einmal.
16 mal dasselbe Schreiben? )
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: befreie_dich am 06. März 2019, 23:35
Hierauf bezogen, da bin ich ausgestiegen, auch weil die Querverbindungen zu anderen Themen explodiert sind, bei wenig konkret aufbereiteten Referenzen.

Die Länder dürfen Verträge miteinander schließen, und wenn das alle 16 Länder tun, wird daraus trotzdem kein Bundesrecht. Bundesrecht wird nur durch den Bundesgesetzgeber geschaffen.
Ist ja richtig.
Wenn 16 Länder mit 16 mal Landesrecht einen Vertrag aufsetzen, der rechtswirksam werden soll, dann wäre das 'theoretisch' 16 mal Landesrecht parallel nebeneinander. Das gibt es nicht.
Deshalb müssen diese Verträge in jeweils einzelnes Landesrecht transformiert werden und eben für den Nutzer (Z.B. Bayern) klar erkennbar sein, was für ihn konkret zutrifft.
Der RBStV wurde 16 mal in der Urfassung hinterlegt. Wo ist die Transformation?

Naja, es sind hier keine gleichen Schuhe. Gleiche Texte können verschiedene Verfasser schreiben. Die Länder könnten trotzdem eigene Anpassungen vornehmen, oder?

Dieses Argument fand ich gut, Antwort #40
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30329.msg190214.html#msg190214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30329.msg190214.html#msg190214)

Allerdings ist hier durch die Diskussion ein neues Thema (vielleicht für einen neuen Thread?) entdeckt worden.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 07. März 2019, 00:38
@pinguin: wo im GG ist geregelt, dass "Angelegenheiten der Europäischen Union" in die ausschließliche Kompetenz der Bundesländer fallen?
Offenbar übersiehst Du denn Zusammenhang zwischen Rundfunk und der Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste; auf Grund der Bestimmungen in den EU-Verträgen ist der Bund dafür verantwortlich, daß die Länder, weil Rundfunk ja national Sache der Länder ist, diese europäischen Vorgaben korrekt umsetzen. Und genau deswegen hat es dieses EUZBLG. Und dann hat es je bekanntlich Art. 23 GG zur Loyalitätspflicht gegenüber Europa; ist das verletzt, hat der Bund die Einschreitpflicht gegenüber den Ländern.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 07. März 2019, 00:56
Naja, es sind hier keine gleichen Schuhe. Gleiche Texte können verschiedene Verfasser schreiben. Die Länder könnten trotzdem eigene Anpassungen vornehmen, oder?
Die allgemeine Gesetzgebung der Länder ist unterschiedlich.
Die Rundfunkverträge sind 16 mal völlig identisch, so, wie sie zwischen den 16 Vertretern ausgehandelt worden sind, in den 16 Ländern hinterlegt.
Es ist 16 mal derselbe Textinhalt auf 16 mal unterschiedlichem Papier. Textinhaltstechnisch dasselbe, physikalisch 16 x unterschiedlich.

Die Länder müssen sogar konkret auf das Land, den Bewohner anpassen. Transformieren, Umformen.
Und genau das ist nicht gemacht worden.

Zitat
Dieses Argument fand ich gut, Antwort #40
Er beschreibt, wie es derzeit gehandhabt wird.
Nur, das ist völlig rechtswidrig.
Die Verträge sind im Länderrecht nicht notwendig und dürfen zu festgesetzten Terminen aufgekündigt werden.
Angenommen: Der RBStV ist aufgekündigt.
Bayern veranstaltet für sich. Da gibt es keinen Bundestopf mehr.
Es darf im Landesrecht keinen Bundestopf geben, dafür aber im Bundesrecht.
Ergo: rechtswidrig.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 07. März 2019, 11:18
Offenbar übersiehst Du denn Zusammenhang zwischen Rundfunk und der Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste; auf Grund der Bestimmungen in den EU-Verträgen ist der Bund dafür verantwortlich, daß die Länder, weil Rundfunk ja national Sache der Länder ist, diese europäischen Vorgaben korrekt umsetzen. Und genau deswegen hat es dieses EUZBLG. Und dann hat es je bekanntlich Art. 23 GG zur Loyalitätspflicht gegenüber Europa; ist das verletzt, hat der Bund die Einschreitpflicht gegenüber den Ländern.

Es kommt durchaus vor, dass ich etwas übersehe, auch wenn ich bezweifle, dass das hier der Fall ist. Andererseits scheint mir, dass du für Argumente Dritter weitgehend blind bist und es daher oft vorziehst Seitenstränge aufzumachen und zudem zig Threads letztlich für die immer gleichen Themen zu öffnen bzw. zu nutzen. Ich darf also an das Thema dieses Threads erinnern, dass da lautet "Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?". Dazu  drängen einige Fragen auf, jetzt auch im Lichte des Eintopfs aus EU, Bund und Bundesländern, der hier zum x-ten Mal aufgekocht wird:

1. wo in der "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" ist ein Länderfinanzausgleich für die Bundesländer einen Mitgliedslandes geregelt?

2. Wo in der "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" steht, dass zu einem finanzieller Ausgleich mehrerer ÖR-Rundfunkveranstalter, so dieser nach Landesrecht der Bundesländer des Mitgliedlandes geregelt wird, die Bewohner der jeweiligen Bundesländer befragt werden müssen? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads)

3. Wo in der "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder an anderer Stelle der EU-Gesetzgebung ist geregelt, dass die EU zu Plebisziten in den Mitgliedsländern und insbesondere ihrer Untergliederungen regelungsbefugt ist? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads und Frage 2).

4. Wo in der  "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder andernorts ist geregelt, dass mehrere ÖR-Sender, so sie neben ihrem eigenen Angebot zusammen mit den anderen Sendern ein Gemeinschaftsprogramm tragen, die finanziellen Lasten dieses Programm nicht mit Anteilen tragen können, die nicht dem Bevölkerungsanteil ihres Landes entspricht? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads).

5. Wo in der  "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder andernorts ist geregelt, dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist? Und woraus ergibt sich eigentlich, dass ein finanzieller Ausgleich, weil ein solches Verfahren an anderer Stelle die Bezeichnung "Länderfinanzausgleich" trägt, nur bezüglich Steuern zulässig ist bzw. nicht diese Bezeichnung tragen darf, auch wenn dies einen ganz anderen Bereich und keine Steuern betrifft? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads)

Eigentlich müsste sich primär der Threadstarter erklären, wenngleich natürlich auch die neuerlich ins Spiel gebrachte EU-Ebene einer Klärung harrt.

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 07. März 2019, 16:22
5. Wo in der  "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder andernorts ist geregelt, dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist? Und woraus ergibt sich eigentlich, dass ein finanzieller Ausgleich, weil ein solches Verfahren an anderer Stelle die Bezeichnung "Länderfinanzausgleich" trägt, nur bezüglich Steuern zulässig ist bzw. nicht diese Bezeichnung tragen darf, auch wenn dies einen ganz anderen Bereich und keine Steuern betrifft? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads)

Eigentlich müsste sich primär der Threadstarter erklären, wenngleich natürlich auch die neuerlich ins Spiel gebrachte EU-Ebene einer Klärung harrt.
Nur mal kurz hierzu.

Zitat:
"5. Wo in der  "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder andernorts ist geregelt, dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist? " Zitat Ende

Was soll das bedeuten? Wer soll denn je gesagt haben, dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist?
Diese Frage suggeriert, dass das je gesagt worden wäre.
Ich weiß nicht, ob das je geäußert worden ist?

Es hat kein Ausgleich beim Landesrecht stattzufinden!

Ich erkläre es:
Der Bund ist für den allgemeinen Ausgleich zuständig, da Bundessache. Der Bund darf das mit Bundesrecht.
Dort geht es, soweit ich es kenne, um Steuermittel.
Steuermittel werden bedingungslos erhoben.
Der Rundfunkbeitrag ist "zweckgebunden" für das Veranstalten im Landesrecht, also allein für das Land.

RF ist aber "ausschließliches" Landesrecht. Hier darf der Bund nicht eingreifen.

Ein Land, z.B. Bayern, kann im Landesrecht nicht mit sich selbst einen Ausgleich durchführen.
Mit anderen ist kein "ausschließliches" Landesrecht mehr.

Unternehmen, die nicht mit ausschließlichem Landesrecht arbeiten, dürfen das. Die dürfen ausgleichen, was und wieviel sie wollen.

Das Landesrecht für Bayern gilt nur in Bayern.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: noGez99 am 07. März 2019, 20:21
Zur Verdeutlichung der Problematik kann man ja mal versuchen diese Aussage umzuformulieren:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist "zweckgebunden" für das Veranstalten im Landesrecht, also allein für das Land.

Darf die Landesregierung/LRA in Bayern einen zweckgebundenen (Rundfunk-) Beitrag für Bremen einziehen?

oder bei Mehrländeranstalten, z.B. der MDR sendet in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

Darf die Landesregierung/LRA in Sachsen einen zweckgebundenen (Rundfunk-) Beitrag für den MDR-Thüringen einziehen?

Muss eine Mehrländeranstalten eine Bilanz/Abrechnung je Land machen?
Der Beitrag dient ja der "funktionsgerechten Ausstattung des Rundfunks" aber für das jeweilige Land, da Länderrecht.

Alles sehr seltsam.

Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 07. März 2019, 21:10
Wurschtelt euch nicht so am Landesrecht und dem Ausgleich ab.

Es gibt keinen Gegenwert für den Transfer für den Bürger in Bayern und deshalb kann ein Finanzausgleich nicht durch einen Beitrag erhoben werden.
Die Logik ist doch ganz klar. Ich muss ja auch nicht noch eine Straße in Bremen bezahlen, wenn mein Ausbaubeitrag für eine Straße in Rosenheim ist. That's it.

Das wird das BVerfG freilich nicht daran hindern so etwas zu urteilen wie:
Zitat
Potentiell ist Radio Bremen auch im tiefsten bayrischen Wohnungen hörbar. Auf den tatsächlichen Nutzen oder eine Nutzung kommt es nicht an.
Danach kommt Framing-Geschwurbel wie:
Zitat
Die solidarisch-gesellschaftliche Kraft des dualen Systems muss ganzheitlich gedacht werden und darf nicht von unterschiedlichen Rundfunkkapitalvoraussetzungen abhängen, da eine nicht flächendeckende Grundversorgung dem Grundgedanken eines überall verfügbaren Rundfunks zuwiderläuft. Kleine Bundesländer dürfen beim Rundfunk nicht benachteiligt werden.
Zum Abschluss des Bullshit-Bingos folgt ein hanebüchenes Einzelbeispiel das in die Realität übertragen dann eine Million pro versorgtem Beispiel kostet und mit einer haarsträubenden Schlussfolgerung endet:
Zitat
Ein Bremer Bürger muss auch in Bayern seine Meinungsfreiheit  geschützt wissen. Deshalb ist Bayern verpflichtet Radio Bremen zu unterstützen. Das ist nicht zuletzt auch essentiell für das bayrische Land als Urlaubsregion.

Und dann ist wieder für 10 Jahre Ruhe und die nächste Generation Intendanten in Pension. Auf Logik oder Recht kommt es nicht an.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 08. März 2019, 08:48
Nur mal kurz hierzu.

Zitat:
"5. Wo in der  "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder andernorts ist geregelt, dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist? " Zitat Ende

Was soll das bedeuten? Wer soll denn je gesagt haben, dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist?
Diese Frage suggeriert, dass das je gesagt worden wäre.
Ich weiß nicht, ob das je geäußert worden ist?

Wenn ich Länderfinanzausgleich suche, dann finde ich, dass es mit Bundesrecht zu tun hat und dass z.B. der Bundesrat um Zustimmung gebeten wurde.
Länderfinanzausgleich wird, soweit ich das gesehen habe, immer in Zusammenhang mit Steuern verwendet.
Ich würde meinen, dass für den Länderfinanzausgleich der Bund zuständig ist.

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 08. März 2019, 10:23

Zitat:
"5. Wo in der  "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder andernorts ist geregelt, dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist? " Zitat Ende

Was soll das bedeuten? Wer soll denn je gesagt haben, dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist?
Diese Frage suggeriert, dass das je gesagt worden wäre.
Ich weiß nicht, ob das je geäußert worden ist?

Wenn ich Länderfinanzausgleich suche, dann finde ich, dass es mit Bundesrecht zu tun hat und dass z.B. der Bundesrat um Zustimmung gebeten wurde.
Länderfinanzausgleich wird, soweit ich das gesehen habe, immer in Zusammenhang mit Steuern verwendet.
Ich würde meinen, dass für den Länderfinanzausgleich der Bund zuständig ist.
Man unterscheide bitte zwischen dem regulären Länderfinanzausgleich, für den der Bund zuständig ist
und
einem Ausgleich = Murks, den die Länder für der ÖR beschlossen haben, der gar nicht sein darf.
Einen Länderfinanzausgleich beim RF hat es nicht zu geben. Es ist rechtswidrig.
Es sind zwei Paar Schuhe.

Oben schreibst du:
"dass der Bund für den finanziellen Ausgleich zwischen den ÖR-Sendern der Bundesländer zuständig ist?"
Ich habe das nicht gesagt.
Das ist aber ein gewaltiger Unterschied.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: befreie_dich am 08. März 2019, 11:24
 Sehe ich es richtig, dass wenn es diesen "ÖRR-Finanzausgleich" im EU-Land Deutschland gibt und in einem anderen EU-Land nicht - Beispiel(e)? - geben würde, das Rechtsfragen aufwirft!? Welche könnten das sein?

Siehe auch:
Zitat von: finanzmarktwelt.de, 19.3.2018
[..] So lange der Staat per Gesetz die Bürger zwingt den Öffentlichen Rundfunk zwangsweise zu finanzieren, und solange der Staat die Höhe der Gebühren festlegt, ist es doch egal, ob die Bundesländer zuständig sind, oder die Bundesregierung in Berlin.
Quelle: https://finanzmarktwelt.de/rundfunkbeitrag-in-daenemark-abgeschafft-eine-mogelpackung-ausschliesslich-zu-lasten-der-kleinen-leute-84001/ (https://finanzmarktwelt.de/rundfunkbeitrag-in-daenemark-abgeschafft-eine-mogelpackung-ausschliesslich-zu-lasten-der-kleinen-leute-84001/)
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. März 2019, 11:42
Guten TagX,

hier mal rein fiktiv zu den vorgenommenen Grundgesetzänderungen Art. 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f und 143g.

Basisinformationen über den Vorgang; Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt?rp=http://dipbt.bundestag.de/dip21.web//searchProcedures/simple_search.do?nummer=18/11135%26method=Suchen%26wahlperiode=%26herausgeber=BT

Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 08. März 2019, 21:23
2. Wo in der "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" steht, dass zu einem finanzieller Ausgleich mehrerer ÖR-Rundfunkveranstalter, so dieser nach Landesrecht der Bundesländer des Mitgliedlandes geregelt wird, die Bewohner der jeweiligen Bundesländer befragt werden müssen? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads)
Aus meinem Eingangseitrag:
"Ich vertrete die Meinung, dass hierzu der Bewohner Bayerns befragt werden müsste, ob er überhaupt dazu bereit ist, sein sauer verdientes Geld einfach mal den anderen Ländern als Geschenk zukommen zu lassen."

Ich vertrete die Meinung, dass zwischen müsste und muss ein Unterschied besteht.
Müsste ist meine Meinung, muss ist die Behauptung, dass es zu sein hat.

Merkst du etwas? Ich habe es so, wie du es darstellst, nicht gesagt.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 08. März 2019, 21:31
3. Wo in der "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder an anderer Stelle der EU-Gesetzgebung ist geregelt, dass die EU zu Plebisziten in den Mitgliedsländern und insbesondere ihrer Untergliederungen regelungsbefugt ist? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads und Frage 2).
Da bin ich überfragt. Volksabstimmung? K.A. . Frage 2? K.A. .
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: gez-negativ am 08. März 2019, 21:46
4. Wo in der  "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder andernorts ist geregelt, dass mehrere ÖR-Sender, so sie neben ihrem eigenen Angebot zusammen mit den anderen Sendern ein Gemeinschaftsprogramm tragen, die finanziellen Lasten dieses Programm nicht mit Anteilen tragen können, die nicht dem Bevölkerungsanteil ihres Landes entspricht? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads).
Um welches Gemeinschaftsprogramm soll es gehen?
Im Eingangsbeitrag sehe ich nicht, dass ich Gemeinschaftsprogramm geschrieben habe?
Das Landesrecht sieht keinerlei Gemeinschaftsprogramm vor.
Bayern darf nach Aufkündigung des RBStV allein veranstalten. Wo sind da die Anteile geregelt? Wo sind derzeit die genauen Anteile aufgezeigt?

Nochmal:
Der Beitrag ist absolut zweckgebunden im Landesrecht z.B. Bayern für das Veranstalten von RF allein in Bayern.
Warum allein in Bayern, da Landesrecht.
Was heißt denn Landesrecht? Und warum heißt es Landesrecht?

Und wieso heißt Bundesrecht, Bundesrecht?

Für welches Hoheitsgebiet gilt ein Recht?

Der Bewohner Bayerns hat lediglich für die Nutzung in Bayern aufzukommen. An wen ist zu zahlen? An die LRA. Wer ist die LRA? Und wieso nicht gleich an den BS?
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: drboe am 09. März 2019, 11:56
Um welches Gemeinschaftsprogramm soll es gehen?
Im Eingangsbeitrag sehe ich nicht, dass ich Gemeinschaftsprogramm geschrieben habe?
Das Landesrecht sieht keinerlei Gemeinschaftsprogramm vor.

Diskussionen mit dir sind etwa so anstrengend wie mit einem Kleinkind. Was meinst du, warum die Länder Verträge über Rundfunk geschlossen haben? Wenn jedes Land nur für sich Rundfunk betreiben wollte, bestünde dafür schließlich keine Notwendigkeit. Das Zauberwort heisst: Fernsehen. Die Kosten für TV-Vollprogramme übersteigen die finanziellen Möglichkeiten der Länder, auch die der größeren. Damit wurde es nötig über die Landesgrenzen hinweg zusammen zu arbeiten. Die Plattform dieser Zusammenarbeit ist eine Arbeitsgemeinschaft mit dem Kürzel ARD. Das hast du sicher schon einmal gehört oder gelesen. Ist dir schon einmal aufgefallen, dass Tagesschau, Tagesthemen aus Hamburg kommen? - Tatsächlich überträgt der NDR die Sendungen nach Frankfurt und von da werden sie an die anderen Sender verteilt. Das führt nebenbei zum lustigen Effekt, dass in NDR3 die Sätze minimal vor denen im ersten Programm kommen. - Die Sender arbeiten also nicht nur zusammen, sie betreiben auch Arbeitsteilung. Und sie nutzen Ressourcen der jeweils anderen Sender. Z. B. kommt der Korrespondent in Italien vom BR, während der für Skandinavien vom NDR entsandt wird.

Was du immer und immer wieder forderst, würde dazu führen, dass in jedem Bundesland nur ein Rumpfprogramm zur Verfügung stünde, gar kein TV, oder deutlich mehr für den Landessender bezahlt werden müsste. Ich vermute, dass sich selbst die Bürger in Bayern darüber beschweren würden, müssten sie ein weltweites Korrespondentennetz bezahlen oder wenn nur Agenturmeldungen und Nachrichten aus München - "Erkältung des Ministerpräsidenten" - vorgelesen werden und den Rest des Tages "Dahoam ist dahoam" und "Die schönsten "Bahnstrecken Bayerns" in Dauerschleife gezeigt wird.

Mit dem Aufbau der dritten TV-Programme hat man versucht stärker regional zu senden. Das hatte aber erhebliche Kostensteigerungen zur Folge, weshalb die 3. Programme inzwischen außer belanglosen "Heimatsendungen" vor allem Wiederholungen aus dem ersten Programm und Talkshows zeigen.

M. Boettcher
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 09. März 2019, 13:39
@drboe

Die Kernproblematik kommt nicht durch?

Der Rundfunkbeitrag ist gemäß europäischem Rahmen eine staatliche Beihilfe; insoweit als Beihilfe vom EuGH bestätigt.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Unternehmen, sowohl im Rahmen des ur-europäischen Rechts, (siehe EGMR, Case of Östereichischer Rundfunk vs. Austria), als auch gemäß Bundesrecht, (siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29),

Einem Unternehmen ist es nicht gestattet, Mittel aus einer staatlichen Beihilfe an ein anderes Unternehmen weiterzuleiten, denn die Quersubventionierung ist auch im Bereich Rundfunk, Medien und Co. untersagt. (siehe hierzu nochmals:

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1537662546262&uri=CELEX:52009XC1027(01 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1537662546262&uri=CELEX:52009XC1027(01))

und einfach auch einmal darin einlesen.)

Wir haben also den Fakt, daß es dem BR als einem Unternehmen nicht gestattet ist, den SR zu finanzieren, wie es dem RBB nicht erlaubt wäre, nicht benötigte Mittel zum MDR zu schieben.

Jede der 9 ÖRR-Anstalten steht für ein eigenständiges Unternehmen und darf nur staatliche Mittel aus dem Bereich ihrer Gründungsmitglieder erhalten, denn dieses wurde, wenn auch evtl. nicht mit direkter Wortwahl, in diesem Gründungsvertrag festgeschrieben.

Die ARD ist nicht rechtsfähig, der BS auch nicht; beide taugen nicht als eine verbindende, übergeordnete Struktur.

Der Rundfunkbeitrag, den der BS aus dem Land Bayern sammelt, muß vollständig für den BR aufgewendet werden; da darf nichts woanders hinfließen. Äquivalent dazu verhält es sich zu den anderen ÖRR-Anstalten.

Und dann haben wir ja noch die gewerblichen Einkünfte eines jeden öffentlichen Rundfunkunternehmens, die vom Betrag der Beihilfe abgezogen werden müssen; dieses geht sowohl aus dieser Mitteilung hervor, wie auch aus dem separaten Thema, das es dazu im Forum hat.

Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html)
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: boykott2015 am 09. März 2019, 20:40
Falls man in diese Frage eintauchen möchte, kann man eine Arbeit von 1995 zu diesem Thema lesen.

Manfred Kops - Perspektiven einer rundfunkspezifischen Theorie des Finanzausgleichs.
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/041_95.pdf

Neuordnung des ARD-Finanzausgleichs aus eigener Kraft
Achtung (ARD-Link): http://www.ard.de/home/die-ard/presse-kontakt/pressearchiv/Neuordnung_des_ARD_Finanzausgleichs_aus_eigener_Kraft/3491844/index.html

Zitat
Die ARD hat sich auf ihrer Sitzung in Berlin geeinigt, den Finanzausgleich des Senderverbundes ab 1.1.2017 neu zu regeln.

Die Neuverhandlungen zum ARD-Finanzausgleich waren nötig geworden, weil mit dem 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrages die so genannte Finanzausgleichsmasse von bisher 1,0 auf 1,6 Prozent erhöht worden ist.

Im Zuge dieser Erhöhung zahlen erstmals sieben Landesrundfunkanstalten in den Finanzausgleich ein. Dies ist durch den Wechsel zu einem neuen Beitragsmodell möglich geworden.

Neben der Aufbringung der Finanzausgleichsmasse wurde auch der Fernsehvertragsschlüssel  für den Zeitraum 2017 bis 2020 neu festgesetzt. Dieser orientiert sich grundsätzlich am sogenannten Beitragsschlüssel und somit der Finanzkraft der jeweiligen Anstalt. Der Fernsehvertragsschlüssel regelt die Zulieferungsverpflichtungen zum Ersten Deutschen Fernsehen.

ARD-Fernsehvertragsschlüssel:

BR 16,25 %; HR 7,45 %; MDR 10,60 %; NDR 17,50 %; RB 0,75 %; RBB 7,10 %; SR 1,25 %; SWR 18,10 %; WDR 21 %

So war es früher.

01.01.1979 ARD-Finanzausgleich tritt in Kraft
Achtung ARD-Link: http://web.ard.de/ard-chronik/index/2149?year=1979&month=1
Zitat
Die neue Finanzausgleichsvereinbarung, auf die sich die ARD nach schwierigen Verhandlungen einigt, gilt bis Ende 1980 und sieht die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vor, die Kriterien für eine Neuregelung des Finanzausgleichs ab 1981 finden soll. Die angespannte Finanzlage der Rundfunkanstalten und die von den Ministerpräsidenten der Bundesländer in Aussicht gestellte, den Bedarf des Rundfunks kaum deckende Gebührenerhöhung ab 1979, erlaubten keine längerfristige Regelung. Die Arbeitsgruppe konstituiert sich am 18.5.1979 unter Vorsitz von BR-Intendant Reinhold Vöth. Die bisher über den Finanzausgleich verrechneten Gemeinschaftsaufgaben werden 1979/80 separat auf die beteiligten Rundfunkanstalten umgelegt, so daß die in der Verwaltungsvereinbarung Finanzausgleich festgelegte Ausgleichsmasse von 122 Mio. DM jährlich nur noch für die Mitfinanzierung des DLF und die Zuweisungen an SFB, SR und RB verwandt wird. Der NDR wird mittels gesondert vereinbarter flankierender Maßnahmen - u.a. einer Verringerung seines Anteils am I. Fernsehprogramm - finanziell entlastet.
Titel: Re: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?
Beitrag von: pinguin am 09. März 2019, 23:17
@boykott2015

Danke für die Info.

Genau diese Infos brauchte es

Zitat
ARD-Fernsehvertragsschlüssel:

BR 16,25 %; HR 7,45 %; MDR 10,60 %; NDR 17,50 %; RB 0,75 %; RBB 7,10 %; SR 1,25 %; SWR 18,10 %; WDR 21 %

Würde jetzt die Summe des Rundfunkbeitrages der Rundfunkbeitragszahlenden der Länder Brandenburg und Berlin größer sein, als es diese 7,10% sind, die der RBB letztlich bekommt, wäre der Differenzbetrag eine unzulässige Quersubventionierung zugunsten eines anderen der 9 in der ARD zusammengeschlossenen ÖRR-Unternehmen. Und genauso verhält es sich in Relation zu allen anderen ÖRR-Unternehmen.

Bitte immer verinnerlichen, daß es sich ob der EuGH-Entscheidungen C-337/06 und C-492/17 um jeweils eine staatliche Beihilfe des Landes handelt, (weil ja Rundfunk national Landesrecht ist) und nicht um Bundesmittel; das Land hat diese Beihilfe in konkreter Höhe zu gewähren, sämtliche gewerblichen Einkünfte des zu unterstützenden ÖRR-Unternehmens dabei abzuziehen und die korrekte Mittelverwendung zu kontrollieren.

So ist es auf europäischer Ebene für alle ÖRR aller Mitgliedsstaaten der EU geregelt.