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Autor Thema: Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehen  (Gelesen 4327 mal)

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Zitat
61.  Die KEF wird zudem zum Garanten dafür, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von dem Betrag der Beihilfe abgezogen werden. Das Gleiche gilt für einen eventuellen Einnahmenüberschuss, wenn er nicht der Deckung der angesetzten Kosten dient(45). Die deutsche Regierung gibt an, dass ein solcher Einnahmenüberschuss zur Aufstockung der finanziellen Rücklagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwendet werde. Letztere könnten über diese Rücklagen erst verfügen, nachdem sie die KEF in ihre Bewertung des Finanzbedarfs einbezogen habe.

Schlußanträge des Generalanwaltes in der Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623

Es sei hier zur Diskussion gestellt, zu ermitteln:

1) die Höhe der gewerblichen Einkünfte für jede LRA separat;

2) ob diese gewerblichen Einkünfte bislang vom Betrag der Beihilfe abgezogen worden sind, oder,

3) rückwirkend zum Abzug gebracht werden müssen, würden diese doch im Falle des Nichtabzuges die Eigenschaft einer unzulässigen Beihilfe annehmen?;

4) wie es sich auf den Betrag der Beihilfe je LRA auswirkt, wenn jede LRA unterschiedlich hohe gewerbliche Einkünfte erzielt, die unter Beachtung der Unzulässigkleit der Quersubventionierung auch nur bei jenem Betrag der Beihilfe abzuziehen ist, (weil Landesrecht), den diese LRA erhalten würde und es nicht dadurch auf Bundesebene zu einer Ungleichbehandlung der Rundfunkbeitragszahler kommt, wenn je LRA ein unterschiedlich hoher Rundfunkbeitrag zu leisten wäre?; weil:

Betrag der Beihilfe = Gesamtkosten für die Erfüllung des Auftrages - Gewerbeeinnahmen - nicht zur Kostenreduktion verwendetem Einnahmeüberschuß, (siehe evtl. Tagungskosten in Berlin);

Die KEF, die durch diese Stellungnahme aufgewertet wird, siehe zitiertem Rn. 61, bekommt jedenfalls ordentlich was zu tun, weil es ihr Job ist, diese Ermittlungen anzustellen.

Anbei zur Erinnerung:

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1519642871299&uri=CELEX:52009XC1027(01)

mit

Zitat
(19)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006.

aus

Zitat
18.
Der Regulierungsrahmen für „audiovisuelle Mediendienste“ wird auf europäischer Ebene durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste koordiniert. Die Transparenzrichtlinie (19) gibt die Anforderungen an die finanzielle Transparenz öffentlicher Unternehmen vor.

RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1537989238438&uri=CELEX:32006L0111


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n
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Weitere Frage:
Wie werden die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit bei Mehrländeranstalten auf die jeweiligen Länder zurückgeführt?
Muss jedes Land eine eigene Buchführung machen?


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Die Problematik könnte tatsächlich noch spannend werden.

Gemäß der für öffentliche Unternehmen bindenden Transparenzrichtlinie bedarf es der getrennten Buchführung für gewerbliche Einnahmen und nicht-gewerbliche.

Es genügt u. U. nicht, wie von der KEF in ihren Jahresberichten verwendet, pauschal von "Eigenmittel" zu schreiben; viel eher sind die Arten von "Eigenmitteln" separat aufzuschlüsseln, damit sie, wenn es sich um gewerbliche Einnahmen handelt oder zweckentfremdete Einnahmeüberschüsse, vom Betrag der Beihilfe abgezogen werden können, da der Betrag der Beihilfe nicht das erforderliche Maß überschreiten darf.

So manch LRA hat mehr als ein Gründungsland; nur die Gründungsländer einer LRA sind zu deren Unterhalt verpflichtet? (Wegen unzulässiger Quersubventionierung etc., weil ja alle LRA rechtlich eigenständige juristische Personen sind und eu-rechtlich als Unternehmen auf eigenen Füßen zu stehen haben).

Insofern wäre es prüfungswürdig, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ob der darin einer LRA zugewiesenen Quoten einer Kontrolle zu unterziehen; kritisch wäre nämlich, wenn der einen LRA mehr öffentliche Mittel zufließen, als der anderen, als es als Ergebnis des Rechenganges aus "Betrag der Beihilfe = Gesamtkosten für die Erfüllung des Auftrages - Gewerbeeinnahmen - nicht zur Kostenreduktion verwendetem Einnahmeüberschuß" der Fall wäre.

Würde also bspw. die LRA RBB ihre ganzen Kosten auf Basis von Werbeeinnahmen ausgleichen, dürfte sie nicht staatlich unterstützt werden.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Gemäß der für öffentliche Unternehmen bindenden Transparenzrichtlinie bedarf es der getrennten Buchführung für gewerbliche Einnahmen und nicht-gewerbliche. (...)

Könnte es sein, dass der BS gegründet wurde um „Gewinn zu erzielen“, wegen Zusatzeinnahmen (Gewinn) von 1,5 Milliarden Euro, in der Periode 2013-2016?

Somit wurde er gegründet unter „kommerziellen Gesichtspunkten“ und fällt damit eindeutig unter § 16a ff. RStV.

Auch hier weiterlesen:
Wenn etwas nicht erfolgte, dann dieses:

"Etwas zurückgeben"
Quelle: ZDF-Intendant für weitere Beitragssenkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13466.msg90628.html#msg90628

Zitat
(...) Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. (...)
>:D
Das ist beim BS so aber eindeutig nicht gegeben, wegen "Unselbständigkeit" und "Betrauung", weil BS "Teil der LRA" ist nach Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Quelle: § 16a RÄStV vom 25. Mai 2018
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Könnte es sein, dass der BS gegründet wurde um „Gewinn zu erzielen“, wegen Zusatzeinnahmen (Gewinn) von 1,5 Milliarden Euro, in der Periode 2013-2016?

Der BS ist nur für den Beitragseinzug, die Verwaltung der Beitragskonten und das Mahnwesen zuständig. Er nimmt aber nicht die Zusatzeinnahmen der Sender ein, die z. B. aus dem Verkauf von Werbezeiten oder z. B. DVDs zu Sendungen stammen, zumal der BS nicht etwa die "Zentralkasse" für alle Sender ist. Der "Gewinn" der ÖR-Anstalten durch den BS liegt vor allem darin, dass man die Infrastruktur für den sogn. Rundfunkbeitrag nur einmal aufbauen und betreiben muss. Dieses Konstrukt, d. h. die "gemeinsame Stelle" gab es schon vor 2013 für die Rundfunkgebühren, so dass ein Zusammenhang mit der Einführung des "Beitrags" m. E. nicht erkennbar ist.

Der wesentliche Teil Einnahmesteigerung der ÖR-Sender rührt vor allem aus der höheren Zahl der Zahler infolge der Zwangszahlung aller, der Verdreifachung der Zahlungen für reine Hörfunknutzer, der Beteiligung an der Finanzierung durch Seh-/Hörbehinderte und der Zahlungspflicht von Unternehmen her. Da die Überzahlungen seit 2013 nicht den Zahlern erstattet wurden und sich die Ministerpräsidenten weigerten den Beitrags ausreichend bzw. überhaupt zu senken, hat sich allein in den Jahren 2013-2016 ein Überschuss von fast 2 Milliarden Euro gebildet. Durch die Weigerung der Ministerpräsidenten eine weitere Senkung des "Beitrags" zu beschließen, wird der ÖR-Rundfunk weiter überfinanziert, was ziemlich sicher verfassungswidrig ist.

Die Einnahmen aus den Geschäften der Tochterunternehmen und Beteiligungen werden wohl schwanken, wie das in der Wirtschaft nicht unüblich ist. Ob Gewinne dieser Unternehmen grundsätzlich abgeführt werden, wäre zu klären, da man Begünstigungen durch "Vetternwirtschaft" ja nicht ausschließen kann. Die Gesellschaften der Sender und eignen sich sicher ebenso zur persönlichen "Privatisierung" von Rundfunkabgaben wie die Beauftragung von Firmen, die durch Freunde und Verwandte von Politikern und Rundfunkmachern geleitet werden.

M. Boettcher


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Der BS ist nur für den Beitragseinzug, die Verwaltung der Beitragskonten und das Mahnwesen zuständig. Er nimmt aber nicht die Zusatzeinnahmen der Sender ein, die z. B. aus dem Verkauf von Werbezeiten oder z. B. DVDs zu Sendungen stammen, zumal der BS nicht etwa die "Zentralkasse" für alle Sender ist.

Werter user @drboe,

guggst du aber in die "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug", da steht folgendes:

Zitat
Präambel
(...) Die Rundfunkanstalten lassen sich dabei von dem Grundgedanken leiten, dass der Beitragseinzug so zentral wie möglich und so dezentral wie nötig erfolgen und die Bearbeitung in der zentralen und den dezentralen Einheiten bundeseinheitlich sein soll. Ferner wird durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung angestrebt. (...)
Quelle: Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_Text+Fehler.pdf

Deine Interpetation diesbezüglich hat einige "Hinkelsteine" (siehe rot markierten Stelle).

Wenn die LRAn eine Ertragssteigerung anstreben für die Periode 2013-2016, dann ist dies mit einem Gewinn äquivalent zu setzen. Und dies bedeutet, das die ehemalige "GEZ" dafür nicht verwendet werden kann. Also wird BS gegründet, mit "Verspätung", da aufgefallen, das dies so ist, mit Gründungsdatum für das Saarland am 25.11.2013 durch Unterschrift vom Intendanten des Saarlandischen Rundfunks Prof. Thomas Kleist, erst 11 Monate nach "in Kraft treten des RBStV". Also gab es zwischen 01.01.2013 und dem 25.11.2013 gar kein "Tochterunternehmen mit Namen Beitragsservice".

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@marga: eine Ertragssteigerung durch die Steigerung der Akzeptanz des Beitragseinzugs, die noch dazu lediglich angestrebt wird - Wurde das Ziel der Akzeptanzsteigerung überhaupt erreicht? Daran kann man wohl sehr berechtigt zweifeln. - ist doch kein Beleg dafür, dass der BS genau dafür gegründet wurde. Insbesondere dann nicht, wenn es mit der GEZ den zentralen Einzug schon seit 1976 gibt und der Bude lediglich ein neues Etikett verpasst wurde - adieu GEZ für einige - willkommen Beitrag für alle - weil sie genau da weiter macht, wo am 31.12.2012 der Vorgänger GEZ aufgehört hat. Nur eben jetzt für deutlich mehr Zahler und alle Unternehmen.

M. Boettcher


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2 Zitate aus einer alten Entscheidung des EuGH, die im Kern auch bereits jene Aussagen enthalten, wie sie neuerlich vom EuGH getätigt worden sind:

Leitsatz 1
Zitat
Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer anlässlich jedes Ver- und Entladens von Waren erhobenen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, sowie deren Erhebung bei den Nutzern sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn sie nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden sind und/oder wenn die Berechnung des zur Erfüllung dieses Auftrags angeblich notwendigen Ausgleichs nicht anhand von zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegten Parametern erfolgt ist, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das betreffende öffentliche Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Damit dies nicht der Fall ist, darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. vgl. Randnrn. 31-32, 35, 39-40, 47, Tenor 1
Ist also jahrzehntelange Forderung, die Unternehmen gleich zu behandeln und keines besser oder schlechter zu stellen, als ein anderes; der Staat darf seine Unternehmen nicht bevorzugen.

Leitsatz 2
Zitat
Aus der Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) zuerkannten unmittelbaren Wirkung folgt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angemeldet worden ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen zu ziehen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden. vgl. Randnrn. 42, 47, Tenor 1

Wir haben also schon seit 2003 den Umstand, daß jede Durchführung einer nicht angemeldeten Beihilfe verboten und der Staat verpflichtet ist, sowohl die Erhebung als auch die Zuweisung an die begünstigten Unternehmen zu unterbinden.

Verbundene Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01
Enirisorse SpA gegen Ministero delle Finanze

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1553072741643&uri=CELEX:62001CJ0034


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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