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Autor Thema: Wie lange kann ALG II-Empfänger den Rundfunkbeitrag boykottieren?  (Gelesen 7971 mal)

A
  • Beiträge: 5
Guten Tag/Morgen/Abend an alle fiktiven Personen.  :)



Eine fiktive Person A versucht den bisherigen Werdegang mit dem BS mal so schlüssig wie möglich zu schildern:

April      2015 - Neue Wohnung wurde von fiktiver Person A bezogen
            2015 -  Kurz darauf folgten Informationsblätter von fiktiver Firma/Behörde
April      2016 - Festsetzungsbescheid auf den Widerspruch eingelegt wurde
Oktober 2017 - Widerspruchsbescheid auf den ich nichts weiter getan habe
Januar  2018 -  Erneuter Festsetzungsbescheid auf den Widerspruch eingelegt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass fiktive Person ALG II bezieht
Mai       2018 -  Widerspruchsbescheid
Oktober 2018 - Schreiben von fiktiver Stadt, wegen der Forderung von fiktiver Firma/Behörde, was nur nach einer Information aussah und wohl Druck aufbauen sollte.
November 2018 - Erneuter Festsetzungsbescheid auf den kein Widerspruch eingelegt wurde
Februar 2019     - Aktueller Festsetzungsbescheid, mit dem Heinweis, dass die "Zwangsvollstreckung eingeleitet" wurde.

Das Schreiben wird von einer fiktiven Person hier anonymisiert hochgeladen.

Fiktive Person A ist mit dem Gedanken am spielen, nachträglich die Befreiung wegen ALG II zu beantragen, um eventuell wenigstens Ruhe vorm GV zu haben..

Außerdem halt nochmals Widerspruch einlegen und noch ein wenig Sand ins Getriebe streuen. Ziel von fiktiver Person A ist es so viel Unruhe wie möglich in den Laden zu bringen, nur muss ein GV echt nicht sein, da auch kaum Kenntnis besteht, wie man da am besten vorgeht, welche Rechte bestehen, wenn er erscheint, was er pfänden darf und was man besser vorher beiseite schafft. Das sind die Fragen, die im Kopf rumschwirren.

Fiktive Person A bedankt sich bei allen fiktiven Lesern und Antwortern  ;)


Danke fürs lesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2019, 18:00 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass sich gerade die Stadtkassen und ihre Behördenleiter darüber extrem freuen den Rundfunkbeitrag eintreiben zu müssen, besonders bei Personen, die den Rundfunkbeitrag boykottieren und die Vollstreckungsboni zur Nullnummer dahinschmelzen lassen.  ;)

Weitere Hinweise hierzu:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2019, 18:32 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
kurze Antwort. ein fiktiver User A könnte von seiner LRA befreit worden sein. Die zuständige LRA könnte dem fiktiven User A im November ein Schreiben zugesandt haben, mit dem fiktiver User A eine Rundfunkteilnehmer verpasst bekam. Gleichzeitig könnte der fiktive User A aufgefordert worden sein, monatliche Rundfunkgebühren zu bezahlen.

Fiktiver User A könnte dann sämtliche Formulare durchgestrichen haben und seinen Leistungsbescheid in den Umschlag gesteckt haben und alles zusammen nachweisbar als Einwurfeinschreiben, an die zuständige LRA zurückgesendet haben.
Fiktiver User A hätte Januar 2019 ein fiktives Schreiben empfangen können, mit der Frage ob die Rückantwort vom fiktiven User A als "Befreiungsantrag" zu verstehen sei und mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass fiktiver User A sowohl rückwirkend  bis 2016 und zukünftig bis März 2020 befreit sein könnte

et voila  :D


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A
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Eine fiktive Person A bedankt sich für die raschen Antworten.



Versteht es die fiktive Person A es richtig, wenn sie vor der LRA so tut, als hätte sie im November bereits einen Antrag auf Befreiung versandt und darauf aufmerksam macht, dass sie noch keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten hat und den aktuellen Festsetzungsbescheid vom Januar 2019 nicht ganz verstehe, weil ja bereits ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde?

kurze Antwort. ein fiktiver User A könnte von seiner LRA befreit worden sein. Die zuständige LRA könnte dem fiktiven User A im November ein Schreiben zugesandt haben, mit dem fiktiver User A eine Rundfunkteilnehmer verpasst bekam. Gleichzeitig könnte der fiktive User A aufgefordert worden sein, monatliche Rundfunkgebühren zu bezahlen.
Den Auszug versteht eine fiktive Person A nämlich leider nicht ganz ^^.

Fiktiver User A könnte dann sämtliche Formulare durchgestrichen haben und seinen Leistungsbescheid in den Umschlag gesteckt haben und alles zusammen nachweisbar als Einwurfeinschreiben, an die zuständige LRA zurückgesendet haben.
Soll eine fiktive Person den Festsetzungsbescheid durchstreichen und in Kopie zurück schicken? Reicht auch ein Versand via Fax, da eine fiktive Person A so bequem und mit einer Sendebestätigung einen Nachweis des Eingangs hätte  :)?

Die Zwangsvollstreckung ist ja angeblich für den 03.02.2019 angesetzt. Wenn das stimmen sollte, könnte eine fiktive Person A die Sendebestätigung an einen fiktiven GV schicken, falls doch ein Gelber Brief kommen sollte?

Bzw. wie schnell wird die fiktive LRA auf den Antrag reagieren und muss handeln? Es geht einer fiktiven Person A erst mal darum Ruhe vor dem fiktiven GV zu haben (falls einer angesetzt wurde) danach kann auch gerne weiter gemacht werden mit der Nerverei des BS :D.

Auf jeden Fall dankt euch eine fiktive Person A und wünscht noch einen schönen Abend an alle fiktiven Personen.


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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Versteht es die fiktive Person A es richtig, wenn sie vor der LRA so tut, als hätte sie im November bereits einen Antrag auf Befreiung versandt und darauf aufmerksam macht, dass sie noch keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten hat und den aktuellen Festsetzungsbescheid vom Januar 2019 nicht ganz verstehe, weil ja bereits ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde?

nein. Fiktiver User  wäre zu befreien gewesen, wenn er sich selber rechtzeitig darum gekümmert hätte. Fiktiver User A hätte dazu geraten, wohl-wissend das es funktioniert.
Festsetzungsbescheide kann man rückwirkend kaum mehr angreifen. So die Meinung vom fiktiven User A

Den Auszug versteht eine fiktive Person A nämlich leider nicht ganz ^^.


So hat das funktioniert, bei einem fiktiven User A

Soll eine fiktive Person den Festsetzungsbescheid durchstreichen und in Kopie zurück schicken? Reicht auch ein Versand via Fax, da eine fiktive Person A so bequem und mit einer Sendebestätigung einen Nachweis des Eingangs hätte  :)?

Fiktive Person hat schon Fehler gemacht, die nicht mehr/schwer korrigierbar sind.
Von FAX mit Sendebericht würde fiktiver User A Abstand nehmen. Den Nachweis(Einwurfeinschreiben) des Versands des Schriftstücks genügt.

Die Zwangsvollstreckung ist ja angeblich für den 03.02.2019 angesetzt. Wenn das stimmen sollte, könnte eine fiktive Person A die Sendebestätigung an einen fiktiven GV schicken, falls doch ein Gelber Brief kommen sollte?

Fiktiver User A geht mal vom 03.02.2019 aus. Was fiktiver User A raten würde: Den Bescheid über den Leistungsbezug in Kopie als Einwurfschreiben an die für den fiktiven User zuständige LRA senden. Dann kann man nur hoffen, dass die Befreiung rechtzeitig eintrudelt.

Bzw. wie schnell wird die fiktive LRA auf den Antrag reagieren und muss handeln? Es geht einer fiktiven Person A erst mal darum Ruhe vor dem fiktiven GV zu haben (falls einer angesetzt wurde) danach kann auch gerne weiter gemacht werden mit der Nerverei des BS :D.

Fiktiver User A wartete 2 Monate auf den Befreiungsbescheid. Von der Kommunikation mit dem BS rät fiktiver User A ab.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2019, 23:42 von Mr. Orange«

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Die fiktive Vollstreckung ist nicht für den 2.3.2019 angesetzt, sondern wird seit 2.3.2018 betrieben. Offenbar hat A davon noch nichts mitbekommen. (#)

Kann ja an der Überarbeitung der Vollstreckungsbeamten liegen. Oder:

Bekanntermaßen existiert ein BVerfG-Urteil, das die teilweise Verfassungswidrigkeit der Zwangsabgabe festgestellt hat. In welchem Teil befindet sich der Bescheid? Wie soll das ein Vollstreckungsbeamter wissen?

BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Zitat
Auf dieser Grundlage erklärt der Senat die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar (a). Die Unvereinbarkeitserklärung ist auf die Umsetzungsgesetze und -beschlüsse sämtlicher Länder zu erstrecken (b).

Worauf bezieht sich die Unvereinbarkeit? Auf § 2 Abs. 1 RBStV

Unvereinbare Gesetze sind nicht vollstreckbar:
BVerfG, - 1 BvR 1905/02 - 6.12.2005

Zitat
33 Hinsichtlich aller sonstigen Hoheitsakte (Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen) verbleibt es dagegen bei dem Grundsatz des Satzes 1 von § 79 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 15, 309 <312>; 37, 217 <262>; 81, 363 <384>). Doch gilt für sie, soweit aus ihnen noch nicht vollstreckt worden ist, das Verbot der Vollstreckung nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift. Dabei ist, wenn die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, § 767 ZPO entsprechend anzuwenden.

Zitat
37 bb) Dass diese Ergänzung im Gesamtkonzept des § 79 BVerfGG auf den Ausnahmefall des Absatzes 1 beschränkt bleiben, also nicht auch den Grundsatz des Absatzes 2 Satz 1 erfassen und damit auch nicht für die daran anknüpfenden Vollstreckungsverbote der Sätze 2 und 3 gelten soll, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. ... Davon ist wie selbstverständlich auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen, als es ausgesprochen hat, § 79 Abs. 2 BVerfGG sei analog anzuwenden, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt, sondern sich darauf beschränkt hat, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen (vgl. BVerfGE 37, 217 <262 f.>; 81, 363 <384>).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/rs20051206_1bvr190502.html

Könnte sein, dass die Vollstreckungsbeamten ein Problem haben könnten.  >:D

Ergänzung zur Klarstellung:
Im BVerfG-Urteil heißt es:
Zitat
Die landesgesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen sind insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Zweitwohnungsinhaber mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag belasten. Demnach sind die Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder, soweit sie § 2 Abs. 1 RBStV in Landesrecht überführen, im festgestellten Umfang für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären.

Es ist eben das Problem des BS und seiner Feststellungsbescheide, bzw. der Vollstreckungsbehörden, dass der Bescheid auf eine Wohnung die Formulierung "insoweit ... als" nicht umsetzen kann. Entweder eine Norm ist unvereinbar oder nicht. Rein formal gesehen, kann ein Bescheid ja nicht auf einen Teil der Norm beruhen (der Bescheid müsste die Norm im Text auch nennen, aber das ist eine andere Sache).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2019, 23:58 von cook«

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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Den Vollsteckungsbeamten interessiert aber die Verfassungswidrigkeit der "Zweitwohnungsabgabe" nicht die Bohne. Es ist eine Obliegenheit des Einzelnen sich befreien zu lassen und sich das bescheiden zu lassen. Dafür hat man einen Antrag zu stellen.

Bei einer drohenden Vollstreckung sollte man sich solche "Kaspereien" sparen  (#)


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Ich weiß nicht, ob das nicht zu einfach gedacht ist.

Der Befreiungsantrag könnte ja rechtswidrig abgelehnt worden sein. Es ist auch unklar, ob der Bescheid sich auf eine 1. Wohnung, 2. Wohnung etc. bezieht. Steht alles nicht in der Vollstreckungsanordnung.

Es interessiert den Vollstreckungsbeamten deshalb wirklich nicht. Ihn interessiert nur die Rechtsgrundlage. Die Tatsachen, Anträge, Verwaltungsverfahren gehen in nichts an.

Die Frage wäre: wird die Vollstreckung derzeit überhaupt noch angekündigt (von der Vollstreckungsbehörde -- die Ankündigung/Drohung des BS meine ich nicht, wie oben)? Oder ist das hier ein Einzelfall, dass fast ein Jahr nichts passiert?






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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Zwangsvollstreckung ist ja angeblich für den 03.02.2019 angesetzt. Wenn das stimmen sollte, könnte eine fiktive Person A die Sendebestätigung an einen fiktiven GV schicken, falls doch ein Gelber Brief kommen sollte?
Person A sollte sich zunächst mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz seines Bundeslandes vertraut machen.

Der Vollstreckungsbeamte einer Stadtkasse ist nicht der Gerichtsvollzieher. Dieser wird erst in einem nachfolgenden Schritt von der Stadtkasse "eingeschaltet", wenn die Vollstreckung bisher keinen Zahlungserfolg gebracht hat.

Das fiktive Schreiben der Stadt, möglicherweise eine Vollstreckungsankündigung mit Zahlungsaufforderung (die man hier veröffentlichen sollte), könnte ein Verwaltungsakt sein, dem widersprochen werden kann/sollte. Das fiktive Schreiben der Stadt dient nicht nur dazu Druck aufzubauen, es ist Teil eines Verwaltungsverfahrens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2019, 07:35 von Markus KA«
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Hey fiktive Leute  :D


nein. Fiktiver User  wäre zu befreien gewesen, wenn er sich selber rechtzeitig darum gekümmert hätte. Fiktiver User A hätte dazu geraten, wohl-wissend das es funktioniert.
Festsetzungsbescheide kann man rückwirkend kaum mehr angreifen. So die Meinung vom fiktiven User A
Das hat ein fiktive Person wirklich etwas schleifen lassen.


Den Auszug versteht eine fiktive Person A nämlich leider nicht ganz ^^.


So hat das funktioniert, bei einem fiktiven User A

Sorry, dass wurde leider nicht richtig von einer fiktiven Person verstanden. Eine fiktive Person Dankt für die aufschlüsselung :)

Fiktive Person hat schon Fehler gemacht, die nicht mehr/schwer korrigierbar sind.
Von FAX mit Sendebericht würde fiktiver User A Abstand nehmen. Den Nachweis(Einwurfeinschreiben) des Versands des Schriftstücks genügt.
Alles klar. Eine fiktive Person hatte mal den Ratschlag bekommen, da selbst fiktive Rechtsanwälte diese Form nutzen würden, da man dann gleich eine Sendebestätigung hätte, die man leider selbst bei einem Einwurfschreiben nicht hat, da zwar belegt wird, dass etwas angekommen ist, aber nicht was angekommen ist.
Falls die Bedenken eventuell daran liegen, dass man selber auch über Fax von einer fiktiven Behörde erreichbar ist, kann eine fiktive Person beruhigen, da ein Online-Faxdienst verwendet wird, wo selber keine eigene Faxnummer vorhanden ist. Oder liegt eventuell ein anderer Grund vor?

Fiktiver User A wartete 2 Monate auf den Befreiungsbescheid. Von der Kommunikation mit dem BS rät fiktiver User A ab.
Also soll eine fiktive Person auch keinen Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid einlegen?



Könnte sein, dass die Vollstreckungsbeamten ein Problem haben könnten.  >:D
Eine fiktive Person hat auch bereits ein paar solcher Videos gesehen, wo sowas erklärt wird. Die Frage bei sowas ist leider immer, ob das bei einem selber klappt, oder ob man ganz böse auf den Mund fällt. Es gibt Leute die kommen mit sowas eventuell durch..
Trotzdem dankt eine fiktive Person für die Anreize.

Person A sollte sich zunächst mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz seines Bundeslandes vertraut machen.

Der Vollstreckungsbeamte einer Stadtkasse ist nicht der Gerichtsvollzieher. Dieser wird erst in einem nachfolgenden Schritt von der Stadtkasse "eingeschaltet", wenn die Vollstreckung bisher keinen Zahlungserfolg gebracht hat.

Das fiktive Schreiben der Stadt, möglicherweise eine Vollstreckungsankündigung mit Zahlungsaufforderung (die man hier veröffentlichen sollte), könnte ein Verwaltungsakt sein, dem widersprochen werden kann/sollte. Das fiktive Schreiben der Stadt dient nicht nur dazu Druck aufzubauen, es ist Teil eines Verwaltungsverfahrens.

Eine fiktive Person hat bereits versucht sich damit auseinander zu setzen, obwohl es wirklich sehr kompliziert für fiktive nicht  Juristen scheint, da durch zu blicken ^^
Die links wurden auf jeden Fall von Person A betrachtet, aber wahrscheinlich nicht so sehr, wie sie es hätte tun müssen, um diesen ganzen Irrsinn zu verstehen.

Das fiktive Schreiben wurde mal hier angehangen.


Eine fiktive Person dankt allen anderen fiktiven Personen für die Zeit und Unterstützung.  (#)


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Wenn A möchte, könnte er wirklich mal bei der Stadtkasse anrufen und nachfragen, ob denn die Vollstreckung noch erwogen wird. Es ist ja immerin über ein Jahr her.

Falls nein: "warum nicht? ist es wegen der Verfassungswidrigkeit des Beitrags?"

Falls Ja: "kann man vermerken, dass das sinnlos ist, weil ALGII?"


Das wäre hier echt von Mehrwert, diese Frage mal zu klären.

Dann hätte A auch Klarheit, was er machen muss.

Wenn A Angst hat, "Böse auf den Mund zu fallen", dann ist es schon etwas spät. Es ist ja schon soweit, dass der Gerichtsvollzieher längst hätte dagewesen sein müssen. War er aber nicht. Seit einem Jahr. Das ist der interessante Teil.

Soweit die Vollstreckungslage geklärt ist, und erstmal Ruhe im Karton, rückwirkend zum x.x.2015 beim WDR Befreiung beantragen (halt nochmal, aber diesmal ALGII-Bescheide alle in Kopie beilegen, bzw. Aktenzeichen des letzten bekannten ALGII-Bescheid nennen).


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Diese Antwort bezieht sich nur auf "Online-Faxdienst". Davon ist im Rechtsverkehr dringend abzuraten. Wichtig ist, dass ein Fax als verkörpertes analoges Dokument vorliegen sollte. Leider gibt es gerichtliche Entwicklungen an einigen VG, welche behaupten, dass die Faxe von online Fax Anbietern eine digitale Signatur benötigen und im Fall diese fehlt, diese Faxe keine einem normalen Fax unterstellte Wirksamkeit haben.


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Wenn A möchte, könnte er wirklich mal bei der Stadtkasse anrufen und nachfragen, ob denn die Vollstreckung noch erwogen wird. Es ist ja immerin über ein Jahr her.

Falls nein: "warum nicht? ist es wegen der Verfassungswidrigkeit des Beitrags?"

Falls Ja: "kann man vermerken, dass das sinnlos ist, weil ALGII?"


Das wäre hier echt von Mehrwert, diese Frage mal zu klären.

Dann hätte A auch Klarheit, was er machen muss.

Wenn A Angst hat, "Böse auf den Mund zu fallen", dann ist es schon etwas spät. Es ist ja schon soweit, dass der Gerichtsvollzieher längst hätte dagewesen sein müssen. War er aber nicht. Seit einem Jahr. Das ist der interessante Teil.

Soweit die Vollstreckungslage geklärt ist, und erstmal Ruhe im Karton, rückwirkend zum x.x.2015 beim WDR Befreiung beantragen (halt nochmal, aber diesmal ALGII-Bescheide alle in Kopie beilegen, bzw. Aktenzeichen des letzten bekannten ALGII-Bescheid nennen).
Eine fiktive Person A bedankt sich und wird das morgen alles mal machen und die Antworten hier Posten.
Es ist wirklich sehr komisch, warum noch nichts kam.

Diese Antwort bezieht sich nur auf "Online-Faxdienst". Davon ist im Rechtsverkehr dringend abzuraten. Wichtig ist, dass ein Fax als verkörpertes analoges Dokument vorliegen sollte. Leider gibt es gerichtliche Entwicklungen an einigen VG, welche behaupten, dass die Faxe von online Fax Anbietern eine digitale Signatur benötigen und im Fall diese fehlt, diese Faxe keine einem normalen Fax unterstellte Wirksamkeit haben.
Gut zu wissen. Eine fiktive Person A hat gedacht, dass ein unterschriebenes Dokument ausreiche- auch über einen Online-Dienst. Also ist im zweifel ein Einwurfschreiben besser, als ein Online-Fax, auch wenn das Online Fax unterschrieben ist?

Eine fiktive Person wünscht schöne Grüße


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Hier hat ein VG Anstalten gemacht, wegen einem E-Fax der Post, obwohl das ganz normal zuvor ausgedruckt, unterschrieben und dann digitalisiert wurde. Das Problem sind alte Richter und wenig Verständnis für die Technik. Es bestand die Ansicht, dass dieses Fax obwohl es über eine Standardfax Leitung an eine Faxnummer übertragen wurde eine digitale Signatur gebraucht hätte, weil angeblich digitales Dokument. Naja andere Gerichte haben dazu abweichende Ansichten. Auf der sicheren Seite ist man mit einem stink normalem analog Fax am besten auch noch ohne Absenderkennung.


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Hier hat ein VG Anstalten gemacht, wegen einem E-Fax der Post, obwohl das ganz normal zuvor ausgedruckt, unterschrieben und dann digitalisiert wurde. Das Problem sind alte Richter und wenig Verständnis für die Technik. Es bestand die Ansicht, dass dieses Fax obwohl es über eine Standardfax Leitung an eine Faxnummer übertragen wurde eine digitale Signatur gebraucht hätte, weil angeblich digitales Dokument. Naja andere Gerichte haben dazu abweichende Ansichten. Auf der sicheren Seite ist man mit einem stink normalem analog Fax am besten auch noch ohne Absenderkennung.
Eine fiktive Person A hat nun auch einen Beitrag zu einem Urteil darüber gelesen und musste leicht schmunzeln :D eine sehr gute Info, wie fiktive Person A findet.

Heute hat eine fiktive Person A auch mehrmals versucht bei der fiktiven Stadtkasse Y anzurufen und Auskunft zu erhalten. Leider ist keine fiktive Person B ans Telefon gegangen.

Die Anträge der fiktiven Behörde für ALG II, hat sie nun rausgesucht und will diese abschicken. Auf der fiktiven Homepage der fiktiven Eintreibungszentrale ist ein
Formular, was sich fiktive Personen ausdrucken können. Eine fiktive Person A stellte fest, dass man dort nur Sie sind bereits mit einer Wohnung angemeldet? ja oder nein angeben kann. Also so wie das eine fiktive Person sieht, wird bei beiden Möglichkeiten impliziert, dass sich eine fiktive Person A jemals freiwillig dort angemeldet hätte, um diesen Antrag auf Befreiung auszufüllen.

Soll eine fiktive Person A das so abschicken, oder nicht das vorgeschriebene Formular einer fiktiven Eintreibungszentrale nutzen. Eventuell noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass man sich nie selber dort angemeldet hat? Bzw. gibt es ein fiktives Muster, was auch angenommen werden kann, oder ist es egal?


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