BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29
KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b8e85ae62e1a4781562c1a9d35447ab&nr=75099&pos=1&anz=2
Danke für den Hinweis und man könnte noch die eindeutige Aussage aus Rn. 47 hinzufügen:
Soweit es nicht um die von den Beklagten (Anm.: Rn.2: sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht, stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.
Somit gilt die LRA als
nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG):
Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
https://dejure.org/gesetze/BDSG/2.htmlDas heißt für die Meldebehörden, für die das Bundesmeldegesetz gilt, z.B. in Baden-Württemberg, dürfen z.B. bei Ummeldung, Anmeldung, Abmeldung, Umzug, Einzug oder Auszug von Personen
keine Daten an die LRA automatisch übermittelt werden, was wohl bereits mehrfach geschehen ist und
ein Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz darstellen könnte.
Hierzu § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG:
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.htmlFür alle Bürgerinnen und Bürger, die sich wundern, warum sie plötzlich nach ihrer Anmeldung (oder Abmeldung) einen Brief vom BS erhalten, stellt sich nun die Frage, ob hier die Einwohnermeldebehörde bzw. ihr Behördenleiter (z.B. Bürgermeister) rechtswidrig gehandelt und mit der automatischen Übermittlung ihrer Daten gegen das BMG verstoßen hat.
Dies Frage könnte ohne anwaltliche Unterstützung beim VG in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Einwohnermeldebehörde und ihren Behördenleiter geklärt werden.