i.d.R. bedeutet in der Regel, das ist schon klar,
aber wenn es gewöhnlich so ist, dann müssten, wenn es davon Ausnahmen gibt diese doch auch gesetzlich geregelt sein. Schließlich gibt es für jeden "Mist" in Deutschland eine Regel oder eine Vorschrift, wenn es also jetzt diese Abweichung gibt, dann muss ja irgendwo stehen, das die Landesrundfunkanstalt befugt ist, in Ihrer eigenen Sache selbst als Widerspruchsbehörde zu funktionieren. PersonX sieht darin jedoch einen Fehler und ist der Ansicht, dass die Landesrundfunkanstalten nicht Ihre eigenen Bescheide, -> wenn auf diese Widersprüche erfolgen, ... ... und die Landesrundfunkanstalt nach Prüfung zu dem gleichen Ergbnis wie im Bescheid kommt, also dem Widerspruch nicht abhelfen will/kann ---> dann sollte doch aus Sicht von PersonX nicht diese Behörde über den Widerspruch mittels Widerspruchsbescheid entscheiden dürfen, sondern eine weitere von der Landesrundfunkanstalt unabhängige Behörde.
Das ist ja sonst ungefähr so
- Partei A -> darf Bescheid ausstellen für Partei B
- Partei B legt Widerspruch bei Partei A ein
- Partei A prüft den Widerspruch, kommt aber zum gleichen Ergebniss, dass der Bescheid quasi richtig sei, somit hilft Sie dem Widerspruch nicht ab -> jetzt müsste die Entscheidung über den zu erstellenden Widerspruchsbescheid an die
Widerspruchsbehörde fallen -> also einer Partei C,
->> in dem Fall Rundfunk, aber entfällt die Partei C
und die Partei A wird nochmals tätig in Ihrer eigenen Sache, und dieser Punkt sieht für Partei B halt komisch aus.
Wenn es also eine Abweichung von der Regel gibt, sollte die auch irgendwo dokumentiert sein.
Schon fürs Rechtsempfinden her.
Frei nach dem Motto, wenn zwei sich streiten, entscheidet eine 3te Partei, diese fehlt hier aber scheinbar, obwohl die Regel besagt dass es so wäre.
http://www.rechtslexikon-online.de/Widerspruchsbehoerde.htmlWer Widerspruchsbehörde ist, bestimmt §73 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Grundsätzlich ist die im Vergleich zur Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde) nächsthöhere Behörde die Widerspruchsbehörde.
Nächsthöhere Behörde ist die unmittelbar vorgesetzte Behörde. Einzelheiten für die einzelnen Behörden regelt das Organisationsrecht des Bundes und der Ländern.
Ausnahmen:
Widerspruchsbehörde ist:
die oberste Dienstbehörde in allen beamtenrechtlichen Streitigkeiten (§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, § 126 Absatz 3 Nr.2 Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes, BRRG)
die Ausgangsbehörde selbst, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde (insbesondere ein Ministerium) ist (§73 Absatz 1 Satz 2 Nr.2 VwGO)
die Selbstverwaltungsbehörde in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten (z. B. Städte- und Gemeinderecht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§73 Absatz 1 Satz 2 Nr.3 VwGO).
die Ausgangsbehörde, soweit sie für den Einzelfall gesetzlich als Widerspruchsbehörde bestimmt ist (§ 73 Absatz 1 Satz 3 VwGO)
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-85-abhilfe-widerspruchsbescheid-2-zustaendige-widerspruchsbehoerde_idesk_PI434_HI2965838.htmlWahrscheinlich muss das mal erfragt werden, wer die Widerspruchsbehörde ist, und wie diese sich legitimiert.Nicht das Person A, einfach so einen Widerspruchsbescheid hinnimmt, obwohl die Landesrundfunkanstalt diese vielleicht hätte gar nicht ausstellen dürfen.
Thema Selbstverwaltung
Ausgang
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungstr%C3%A4gerdie Rundfunkanstalten würde dann ja wahrscheinlich unter Mittelbare Staatsverwaltung fallen
http://de.wikipedia.org/wiki/Mittelbare_Staatsverwaltungund wie werden diese Legitimiert? (Bild rechte Seite)
http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Verwaltung_und_Legitimation.pngirgendie kann PersonX nicht erkennen, wie auf dem Bild ersichtlich, das die Rundfunkanstalten Ihre Legitimation durch Komunalwahlten, Sozialwahlen etc. erhalten haben