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Autor Thema: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?  (Gelesen 21866 mal)

  • Beiträge: 7.391
Das eigentliche Problem ergibt sich daraus, dass, wie du schreibst, die Gerichtsbarkeit und die staatlichen Stellen sich nicht an geltendes Recht halten.
Das ist nur die halbe Wahrheit; die andere läßt sich hieraus

Re: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434

in dieser dort zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, (2 BvR 2169/13), bricht Art. 5 Abs. 1 EMRK via Art. 31 GG den §28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, weil grundsätzlich bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht bricht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt. (Siehe hierzu auch BVerfG 2 BvN 1/95).

Und insbesodnere Rn. 62 der ebenfalls zitierten Entscheidung des BVerfG, (2 BvR 1481/04), läßt doch eigentlich überhaupt keine Fragen offen?

Zitat
[...] Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. [...]

Heißt letztlich doch ganz konkret; wer sich nicht daran hält, obwohl er dazu verpflichtet ist, ist schlicht ein Gegner der bundesrepublikanischen Rechtsordnung?

Zitat
Die Frage ist, wie man diese Willkür, die seit 2013 in Punkto Rundfunk gelebt wird, beseitigen kann?
U. U. darf, kann und muß auch der Bund als Vertragspartner des Europarates in seinem Verantwortungsbereich einen konventionsgemäßen Zustand gewährleisten, denn genau dazu ist der Bund als "Hohe Vertragspartei" kraft Art. 1 EMRK verpflichtet:

Zitat
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Man kann den Bund hier also ohne weiteres voll in Verantwortung nehmen; dieser Art. 1, (ein Schelm, wer böses dabei denkt), ist der einzige Artikel der Konvention, der, mangels Hervorhebung, gern überlesen wird. Auch mir ist der nicht sofort aufgefallen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
@ P  - # 24, 25, 26
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg187298.html#msg187298

______________________________Um was es geht...__________________________________________________________
P war der Auffassung, dass das Vollzitat in RN: 28 folgende Erkenntnis liefert.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seiner damaligen Entscheidung, daß ein Eingriff in den Art. 5, Abs. 1 GG den Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, schreibt es doch:        >>>  dann folgte das Vollzitat RN:28

Lev war anderer Meinung!
Es tut mir leid, aber das steht da nicht!


_______________________Nun das Vollzitat RN:28_______________________________________________________________
Zitat
Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten. Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Erst mit seiner Hilfe wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können. Mit zunehmender Informiertheit erkennt der Bürger Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz und kann daraus Folgerungen ziehen; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik wächst. Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken.
BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html


___________________________Frage dazu:_______________________________________________________________

Wo in diesem Vollzitat, bzw. dem Urteil wird bestätigt, dass der Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet wird?   

Nirgendwo... Danke!   :)



____________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________
____________________________Lev hat den Eindruck,,,_____________________________________________________
dass P aus allem möglichen Erkenntnis zieht, selbst aus Umständen, die gar nicht vorhanden sind.   


_______________________Ein Beispiel für nicht vorhandene Umstände:________________________________________

Das Grundgesetz Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Zitat
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

P. stellt hier anschließend fest:       
Und genau auf dieses Wörtchen mit roter Hervorhebung kommt es an:

u n g e h i n d e r t

Es bleibt daher bei meiner Aussage, daß jeder Rundfunknichtnutzer daran gehindert wird, seine finanziellen Mittel für Medien seiner Wahl aufzuwenden, wenn er diese nach dem Gutdünken des Staates trotz ausdrücklicher Rundfunkabstinenz für den vom Staat präferierten Rundfunk aufzuwenden hat.


___________________________Frage zu dem Wörtchen "ungehindert"_________________________________________________________________________

- Wer hindert dich deine Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern?
- Wer hindert dich an der Verbreitung dieser deiner Meinung?
- Und wer verhindert, dich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten?

__________________________Die Antwort ist nicht schwer...________________________________________________________________________
>>> Niemand! <<<   All das steht dir frei und niemand hindert dich. Das beste Beispiel ist dieses Forum.  ???

...

Urteil vom 18.7.2018 dazu:   https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
RN: 25 
Zudem rügt der Beschwerdeführer zu IV) einen Verstoß der Rundfunkbeitragspflicht gegen die negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleiste in seiner negativen Dimension, sich aufgedrängten Informationen verschließen zu können und gerade nicht informieren zu müssen. Der Einzelne habe den Rundfunkbeitrag jedoch unabhängig von seiner Entscheidung zu zahlen, sich dem Rundfunk zu entziehen.

...
RN: 135
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).

Lev


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:31 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Gemeint ist dieses?
https://openjur.de/u/180844.html

In dem Urteil -https://openjur.de/u/593021.html  - ging es darum, dass die Klägerin diesen Rundfunk kostenlos wollte, darum geht es hier aber nicht.

"physikalisch", also "körperlich"-> Bargeld, PersonX fehlen 7x Stück a 2 Euro, 1x 1 Stück a 1 Euro und 1x 1 Stück a 50 Cent monatlich.
Das sind doch physikalische Körper oder nicht?

Werter user @PersonX,

physikalisch bezieht sich auf das "Handeln" (körperlich) einer fiktiven Person.
Es geht definitiv hier nicht um "Bargeld". Sondern genau richtig, wie beschrieben um die gewährleistete Informationsfreiheit der Meinungen.
Diese Meinungen unterliegen der ungehinderten Unterrichtung, nicht das "Bargeld".  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:32 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 243
  • Murks? Nein danke!
- Wer hindert dich deine Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern?
- Wer hindert dich an der Verbreitung dieser deiner Meinung?
- Und wer verhindert, dich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten?

Stell Dir vor, ich habe Geld zur Verfügung:  einen bestimmten Betrag. Das ist ja eine individuelle Sache.

Von diesem Geld, so plane ich, möchte ich bestimmte Meinungen befördern, mich zu bestimmten Themen informieren.

 Allgemein zugänglich bedeutet nicht kostenlos. Die Form der Einschränkung kann eine Hinderung darstellen.

Zitat
[...] 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.

Hier geht das Gericht fehl.

Der Zwang zur Finanzierung dieses Mediums löst bei mir (und anderen) einen Gewissenskonflikt aus. Daran erkennt man, dass der Finanzierungszwang bei einigen Menschen einen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen auslöst.

Hier sind individuelle Rechte betroffen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:32 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hierzu möchte ein fiktiver Besucher....

...
Zitat
[...] 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt.

Hier geht das Gericht fehl.
...
Hier sind individuelle Rechte betroffen.

...einfach die dazu entspr. Passage aus der Schrift v. Dr. Frank Hennecke (Hennecke, Dr. iur. utr. Frank: "Der Zwangsrundfunk
oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist. Eine Streitschrift, 6., überarb. Aufl., Ludwigshf. a. Rh. 2018)", S. 61) zitieren, die da lautet:

Zitat
...
Diese Freiheit bedeutet selbstverständlich auch, daß der Bürger seine finanziellen Prioritäten im Hinblick auf den Erwerb von Informationsquellen frei setzen kann. Demgegenüber präjudiziert die Zwangsabgabe zur Rundfunkfinanzierung die Entscheidung des Bürgers für die bestimmte Informationsquelle „Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk“: Wenn man denn schon zahlen muß, nutzt man auch das Angebot. Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk wird damit gegenüber anderen Informationsquellen und Meinungsbildnern privilegiert. Der Bürger wird gezwungen, den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk zu finanzieren; es wird ihm aber die Freiheit genommen, dessen Programmangebot mit der Folge einer Kostenentlastung abzulehnen. Die Zwangsabgabe entzieht dem Wohnungsinhaber und damit einem Privathaushalt die finanziellen Mittel, die ihm sonst für ein Informations- und Unterhaltungsmittel freier Wahl zur Verfügung stünden. Gerade prekäre Haushalte, sofern sie nicht von der Abgabe befreit sind, sind hiervon spürbar betroffen; die freie Wahl wird ihnen durch vorrangigen Zwangsentzug der Finanzmittel zugunsten des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks unmöglich gemacht. Nur Zyniker oder Bundesrichter mit R6-Gehalt mögen die monatliche Rundfunkabgabe für eine vernachlässigbare Größe im privaten Haushaltsbudget halten. Jede finanzielle Belastung beschränkt die Freiheit.

   Von der Rundfunkabgabe geht somit eine Lenkungswirkung zugunsten des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks aus. Eine staatliche Lenkung der Informationsbeschaffung des Bürgers ist mit dem Grundrecht auf freie Wahl der Informationsquellen nicht vereinbar.
...

Das Bundesverfassungsgericht geht nicht fehl, sondern - zugunsten der rein formalrechtlichen Sichtweise und auch insoweit ganz im Sinne des "Zurechtbiegens" von Begriffen und Sachverhalten gem. Dr. Kay Winkler (www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html) im Interesse bzw. als elementare Voraussetzung eines derart gefassten, politisch motivierten und gewünschten Urteils - es unterschlägt schlicht die wesentliche materielle Dimension des Sachzusammenhangs der Zahlungspflicht des Bürgers für den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk, der doch angeblich ungeachtet seiner Zahlungspflicht die Freiheit der Wahl habe, wie er sie auch ohne die Zahlpflicht hätte. Rechtsverdreherei - das können eben nicht nur deutsche Verwaltungsgerichte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2019, 18:46 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.391
Ich frage mich, warum es einigen Usern nicht nahezubringen ist, daß der finanzielle Einsatz für unerwünschte, nicht bestellte, vom Staat aber offenbar präferierte Informationsmedien die einzelne Person daran hindert, diese genau gleichen finanziellen Mittel einem oder mehreren Informationsmedien der eigenen Wahl zuleiten zu können?

Was ist nicht an "without interference by public authority" zu verstehen?

Der Staat, egal ob als Gesetzgeber oder lokale Behörde, nimmt Einfluß in die Informationsfreiheit der einzelnen Person, (Art. 5 GG / Art. 10 EMRK), begrenzt damit deren Handlungsfreiheit, (Art. 2 GG), begrent deren freie Entfaltung der Persönlichkeit, (bspw. Art. 10 Landesverfassung Brandenburg), wenn diese Person genötigt wird, die eigenen finanziellen Mittel für Informationsmedien aufwenden zu müssen, die sie selbst nie weder beziehen, noch konsumieren würde und diese finanziellen Mittel darüberhinaus dafür fehlen, Informationsmedien der eigenen Wahl zu bestellen, zu konsumieren, etc.

Und gerade im Bereich der Printmedien sind die realen Kosten für Abo und Co. nicht eben niedrig.

Es geht nicht primär darum, daß oder ob der Staat u. U. eine bestimmte Information bewusst und vorsätzlich vorenthält, sondern um den für die einzelne Person stets möglichen Bezug des Informationsmediums der eigenen Wahl, für den sich diese Person entscheidet, in dem jene Information vorhanden ist, deren Kenntnisnahme diese Person wünscht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2019, 20:35 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Ich frage mich, warum es einigen Usern nicht nahezubringen ist, daß der finanzielle Einsatz für unerwünschte, nicht bestellte, vom Staat aber offenbar präferierte Informationsmedien die einzelne Person daran hindert, diese genau gleichen finanziellen Mittel einem oder mehreren Informationsmedien der eigenen Wahl zuleiten zu können?
Das liegt vielleicht. an staatlich unterbewusst verordneter, zielgerichteter Argumentation  >:D

Man betrachte z.B. die Nachricht vom 10.06.2010:
Zitat
Neue GEZ-Haushaltsabgabe - Pate für eine Nahverkehr-Haushaltsabgabe?

Gestern verabschiedeten die Ministerpräsidenten der Länder eine Veränderung des Gebühreneinzugs für Rundfunkteilnehmer: Ab 2013 wird eine so genannte "Haushaltsabgabe" Pflicht, d.h. die Deutschen zahlen nicht mehr pro Rundfunkempfänger, sondern pro Haushalt eine Pflichtabgabe fürs öffentlich-rechtliche Fernsehen, egal ob sie es nutzen oder nicht.
[...]
https://www.bahninfo.de/artikel/9258/neue-gez-haushaltsabgabe-pate-fuer-eine-nahverkehr-haushaltsabgabe
Der weitere Text bezieht sich auf eine Übertragung des Modells auf den ÖPNV. Was folgt als erster Kommentar?
Zitat von: 1. Kommentar im dortigen Forum
Ich würde diese Idee sehr begrüßen, damit würde die Umwelt deutlich entlastet werden. Schließlich würden diverse PKW-Nutzer dann vernünftigerweise auf ihren fahrbaren Untersatz verzichten und umsteigen.
[...]
Damals war das Verständnis für das allgemeine Persönlichkeitsrecht eben noch ein anderes. Die Zwangsabgabe erzielt die gewünschte Wirkung.


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  • IP logged
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Was bedeutet das Wort "ungehindert" in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder wie ist dessen Interpretation richtig einzuordnen? Ich denke, die Antwort auf diese Frage ist von elementarer Bedeutung.

Wenn man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes und auch der von @Lev folgt, dann bedeutet es, daß der Staat den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen nicht einschränken oder verbieten darf. Das kommt auch in der Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung*** voll zur Geltung.
Wenn man es aus der Perspektive betrachtet, dann stellt der Rundfunkbeitrag in dem Sinne keine Hinderung dar, denn der Zugang zu anderen Quellen wird ja nicht auf staatliche Anordnung hin eingeschränkt oder gar verboten. Folglich sieht das Bundesverfassungsgericht hier auch keinen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit.

Auf der anderen Seite haben wir den Artikel 10 EMRK, welcher eine Störung, Einmischung oder Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch staatliche Stellen verbietet.
Man kann vielleicht noch argumentieren, daß vom Rundfunkbeitrag keine Hinderung ausgeht, aber eine Einmischung in die Informationsfreiheit von staatlicher Seite aus läßt sich gemäß Artikel 10 der EMRK nicht mehr verneinen.

Dann haben wir noch gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Leipziger Volkszeitung*** mit Leitsatz 3 den Schutz des aktiven Handelns der Informationsverschaffung.

Was gehört und fällt nun unter das aktive Handeln der Informationsverschaffung?

An erster Stelle steht ein Willensakt sich eine bestimmte Informationsquelle zugänglich zu machen. (Mich interessiert Zeitung xx, also fasse ich den Entschluß mir diese Zeitung zu besorgen.) D.h., dem aktiven Handeln muß ein Willensakt vorausgehen. Ist dieser Willensakt nicht vorhanden, kann und wird es auch nicht zu einem aktiven Handeln kommen. (Eine Zeitung, die mich nicht anspricht oder interessiert werde ich mir auch nicht besorgen.)

Die Entrichtung des Rundfunkbeitrages stellt einen Akt des aktiven Handelns zur Informationsverschaffung dar. Geht diesem Akt ein autonomer Willensakt voraus?
Oder handelt es sich hierbei vielmehr um ein fremdbestimmtes aktives Handeln der Informationsverschaffung?
Ist diese Fremdbestimmung wirklich vereinbar mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit, wenn eine entscheidende Komponente, der autonome Willensakt, ausgeklammert wird?

Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um einen staatlich verordneten Akt des aktiven Handelns zur Informationsverschaffung.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:29 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.391
Der weitere Text bezieht sich auf eine Übertragung des Modells auf den ÖPNV.
Ist OT, soll hier auch nicht diskutiert werden, aber Luxembourg geht den entgegengesetzten Weg und stellt den ÖPNV zur kostenfreien Nutzung.

@Spark

Wir schauen mal, was Wiki unter dem Begriff "Einfluß" versteht:

Zitat
Einfluss ist die potenzielle oder effektive Wirkung eines Subjekts oder einer Interessengruppe auf eine Zielperson oder -gruppe. Zu unterscheiden ist zwischen Einfluss haben (passiv, evtl. unbewusst) und Einfluss ausüben (aktiv, bewusst).[...]

Einfluss
https://de.wikipedia.org/wiki/Einfluss

Eine Einflußnahme/interference wäre identisch mit dem "Einfluß ausüben", also dem aktiven, bewussten Handeln einer Person/Personengruppe gegenüber einer anderen Person/Personengruppe, um ein Handeln/eine Handlung zu erreichen, welche/s diese Person/Personengruppe von selbst nicht realisieren würde.

Nun bewegen wir uns im Bereich Informationsmedien, dem in Europa wie in Deutschland besonders geschützten Bereich, in dem es kraft Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), keine staatliche Einflußnahme geben darf.

Dem Staat und seinen Handelnden ist es im Geltungsbereich der Art. 5 GG, Art.10 EMRK, wie auch Art. 11 Charta verwehrt, auf Personen/Personengruppen derart einzuwirken, daß diese ein vom Staat und seinen Handelnden gewolltes Verhalten zeigen.

Bitte immer verinnerlichen, daß diese EMRK, damit auch der Art. 10, Bundesrecht ist; diesen Art. 10 EMRK nochmals als Vollzitat; bitte berücksichtige auch die Hervorhebung in Absatz 2.

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
   1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
   2[ Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.


Eingriffe in den Art. 10 EMRK müssen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

Wie mag es wohl um die Demokratie bestellt sein, wenn Personen/Personengruppen gezwungen werden, nicht bestellte/nicht konsumierte Informationsmedien zu finanzieren, die sie bei freier Willensentscheidung nie finanzieren würden?


Zitat
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Nochmals; wir sind im Bundesrecht.

Und jetzt überlege, ob die Konvention derartige Handlungen vorsieht, wie sie der Staat und seine Handelnden gegenüber Rundfunknichtnutzern, bzw. Rundfunkbeitragsverweigeren praktizieren?

Und jetzt überlege ferner, ob die Konvention es vorsieht, daß der Staat und seine Handelnden ein vom Staat präferiertes Informationsmedium allen Wohnenden zur Finanzierung vorgeben darf?

"without interference by public authority" - "ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Und damit sind wir bei Art. 2 GG, wie das BVerfG ja selber in seiner Entscheidung zur "Leipziger Volkszeitung" feststellt; zudem wird in dieser Entscheidung auch auf Art.10 EMRK verwiesen:

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Rn. 28

Zitat
Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf.

Bitte nicht länger ignorieren.

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Rn. 33

Zitat
b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung,
"Nicht nur", aber in jedem Falle dieses.

Sich nur auf Art. 2 GG zu stützen, geht fehl:

Aus Rn. 13 - BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
Zitat
[...]Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37]).[...]


Gemäß dieser letzteren Entscheidung ist Art. 5 GG immer höherwertiger als Art. 2 GG:

Aus Rn. 13 - BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
Zitat
Die besondere Grundrechtsbestimmung, hinter die in diesem Zusammenhang das allgemeine Persönlichkeitsrecht inhaltlich zurücktritt, ist der Art. 5 GG.


Weiter aus einer anderen Entscheidung:

Aus Rn. 32 - BVerfGE 6, 32 - Elfes

Zitat
[...]Gesetze sind nicht schon dann "verfassungsmäßig", wenn sie formell ordnungsmäßig ergangen sind. Sie müssen auch materiell in Einklang mit den obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als der verfassungsrechtlichen Wertordnung stehen, aber auch den ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen und den Grundentscheidungen des Grundgesetzes entsprechen, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Sozialstaatsprinzip. Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG). Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:28 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Schutzbereich des Art. 2 GG i.V.m. Art. 10 EMRK wird dadurch ausgehebelt, dass die Rundfunker sich selbst und ihren Eigentümer, als "Staatsfern" im Volk etabliert haben.
Damit genießen die Rundfunker selbst, die in Anspruchnahme des GG und des Art. 10 EMRK.
Die in Anspruchnahme des GG ist damit eine "Augenwischerei" die es gilt, weiter zu verbreiten, mit allem was an Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung steht.

(...)
Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um einen staatlich verordneten Akt des aktiven Handelns zur Informationsverschaffung.
Hervorhebung nicht im Original!

Fast jede Landesregierung in der BRD hat sozusagen, ihre eigene Landesrundfunkanstalt LRA als sogen. selbständige Einheit (Unternehmen) und ist der Eigentümer.
Zitat
Die Landesrundfunkanstalt LRA, ein Unternehmen der Landesregierung?
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28457.msg179194.html#msg179194

Es ist der gesetzliche Wille der jeweiligen Landesregierung, den Bürger unter Androhung von "Erzwingungshaft", zu zwingen, das eigene gegründete Unternehmen (LRA, deshalb auch die Bezeichnung: Landesrundfunkanstalt), mit einem Zwangsrundfunkbeitrag seitdem 01.01.2013 zu finanzieren.

Wer Widerstand zum Zwangsrundfunkbeitrag offenlegt, soll dann den teuren Rechtsweg beschreiten (bis hin zum BVerfG, Eu-GH, EMRK etc).
Es muss jedem Kläger, welcher gegen den RBStV Klage erhebt, vollkommen klar sein, dass die Klage letztlich gegen die Landesregierung erfolgt, die hinter diesem "Subversiven System RBStV" steht.

Die Erfolgsaussichten der bereits getätigten Klagen (RBStV) sind jedem Foristen hier genügend bekannt.
Die Landesrundfunkanstalt (LRA) ist der Staat (Landesregierung).
Beweis hier:
Zitat
§ 22 SMG – Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
(1) Der "Saarländische Rundfunk" (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.
Quelle:http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=150748400965229857&sessionID=114969018322650462&templateID=document&source=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=186198,1&task=chose_fliesstext#gesetz_fliesstext_186198,1

und weiter als Beispiel für die Saarländische Regierung:
Zitat
Der Staat war der Gründer der Landesrundfunkanstalten nach dem 2. Weltkrieg.
Hier als Beispiel der >>> SAARLÄNDISCHE RUNDFUNK <<<
Kommentar zur Gründung im Saarland gemäß dem 60. Jahrestag der Gründung.
Zitat
(...) Gesellschafter waren zu zwei Dritteln die Regierung des Saarlandes und zu einem Drittel die Société Financière de Radiodiffusion (SOFIRAD) in Paris, die sich im Aktienbesitz des französischen Staates befand.
Hier ist unzweifelhaft ersichtlich, dass der Gründer des Saarländischen Rundfunks, der Staat war, nämlich die  >>> Regierung des Saarlandes <<<>:(
Quelle: Gründungsgeschichten der Rundfunkanstalten > Staatsferne? Staatsnähe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22776.msg145552.html#msg145552





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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@pinguin

Bitte nicht falsch verstehen.
Ich verneine die Unvereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit Artikel 10 EMRK nicht:

Zitat: selbst
Zitat
Man kann vielleicht noch argumentieren, daß vom Rundfunkbeitrag keine Hinderung ausgeht, aber eine Einmischung in die Informationsfreiheit von staatlicher Seite aus läßt sich gemäß Artikel 10 der EMRK nicht mehr verneinen.

Bitte auch noch eines beachten:
"interference" bedeutet nicht Einflußnahme, dann müßte es nämlich "influence" heißen. ;)


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Eigentlich hat @pinguin sich die Antworten auf den größten Teil seiner Fragen selbst gegeben.

Wer ist es, der keine Gerichtsurteile akzeptiert? Wer ist es denn, der sich über BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30 zur Einhaltepflicht der EMRK hinwegsetzt? Bin ich das, oder sind es nicht eher die Gerichte und Behörden?

Dies beklagt wortreich u. a, Frank Hennecke in seiner Streitschrift. Und auch andere, u. a. diverse Nutzer hier im Forum, stellen fest, dass alle ihre Argumente bei den Gerichten mehr oder weniger unter den Tisch fallen. So zitiert z. B. @marga eine Entscheidung des VG des Saarlandes

Zitat
Wie die Kammer bereits in ihren grundlegenden Urteilen vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und vom 27.10.2016, 6 K 104/15, entschieden hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV keine durchgreifenden Bedenken.

Übersetzt heisst das: "Die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 RBStV haben wir nicht geprüft, da wir uns dafür nicht die Bohne interessieren." In gleicher Weise behandeln die Gerichte bis ganz oben jeden Vortrag der Bürger.

Zitat
Zitat
Wer ist der „Gegner“ in diesem Forum?
All jene, die sich über Grundrechte hinwegsetzen, obwohl sie diese, bspw. von Amts wegen, einzuhalten haben.

Also wie oben eher die Gerichte und Behörden. Da der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekanntlich Urheber hat, sollte man allerdings die Politiker, die Verantwortlichen in den ÖR-Anstalten und die Gutachter, die letztere beauftragt haben, nicht vergessen.

Der Glaube, dass in einem "demokratischen Rechtsstaat" alles nach Recht und Gesetz abläuft, "die da oben" es schon richten werden, ist ebenso niedlich wie sinnfrei. Ebenso, dass wir Laien zur Abwehr des "Unheils RBStV" nur massenhaft Urteile und Gesetzesartikel zücken müssen, die wir aber nicht immer verstehen, deren Anwendbarkeit bzw. Übertragbarkeit wir ggf. falsch einschätzen und die von Juristen jeder Ebene im Wege der Auslegung problemlos in ihr Gegenteil verdreht werden können und auch werden. Noch so viele Texte werden weder die Macher im ÖR-Rundfunk, noch die Politiker oder die Gerichte erschüttern oder sie gar bewegen ihre Positionen zu ändern. Da nützt es auch nicht dutzendfach zu wiederholen

Was ist nicht an "without interference by public authority" zu verstehen?

Die des Englischen mächtigen Nutzer des Forums verstehen sehr gut, wobei man über den Grad einer "Beeinträchtigung" ja trefflich streiten könnte, erkennen aber wohl auch, dass die x-te Wiederholung bekannter Sätze nicht ein Stück weiter hilft, zumal es an wirksamen Konzepten zur Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen daraus mangelt. Die immer wieder vorgetragenen Hinweise auf EU-Recht, EuGH und EMRK helfen rein gar nichts, wenn die Gerichte nicht mitspielen. Etwas, was sie ersichtlich nicht wollen und letztlich auch nicht tun. Wenn das Bundesverfassungsgericht postuliert, dass es kein "Vorlagegericht" sein möchte, dann wird damit gesagt, dass man in Karlsruhe den gesetzlichen Richter aus eigener Machtvollkommenheit verweigern will und offenbar auch kann. Jetzt und für die Zukunft ist das eine starke und m. E. auch ziemlich klare Ansage, die sich gegen den EuGH und jeden Bürger in Deutschland richtet. Dies, sowie die Widersprüche, in die sich das BVerfG mit seinem Urteil zum sogn. Rundfunkbeitrag verstrickt hat, die Einführung von Wahrscheinlichkeits- und Ersatzmaßstäben bedeuten auch, dass man völlig darauf verzichten kann Urteile des BVerfG zu zitieren, da das schiere Gegenteil einer Aussage ja dem gleichen Gericht nach wohl ebenso richtig sein soll.

Der ÖR-Rundfunk in Deutschland ist erkennbar ausgestattet mit einer nahezu perfekten Rundherum-sorglos-Absicherung. Er verfügt nicht nur über jede Menge Kohle, die wir ihm zur Verfügung stellen sollen, sondern auch über eine umfassende Unterstützung durch Politik und Justiz, sowie über die publizistischen Möglichkeiten deren Betrachtungsweisen als "öffentliche und einzig richtige Meinung" zu etablieren.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
@drboe Heute um 11:40

eine wahrhaft treffliche Beschreibung. Die Konsequenz daraus ist die Einstellung der Zahlung und die Insistierung der Landtagspräsidenten/Landtagspräsidentinnen die verfassungsmäßige Vorgehensweise bei der Gesetzgebung zum Erlass des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und dem 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrages durch Parlamentsdokumentation nachzuweisen.


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

Lev

  • Beiträge: 331
@ Spark

...Auf der anderen Seite haben wir den Artikel 10 EMRK, welcher eine Störung, Einmischung oder Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch staatliche Stellen verbietet.
Man kann vielleicht noch argumentieren, daß vom Rundfunkbeitrag keine Hinderung ausgeht, aber eine Einmischung in die Informationsfreiheit von staatlicher Seite aus läßt sich gemäß Artikel 10 der EMRK nicht mehr verneinen.


__________________________Zur Anmerkung Rot:_________________________________________________________
Der Artikel 10 des EMRK, verbietet also die Einmischung oder Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch staatliche Stellen.

>>> Ist das so? <<<     Ich kann keine Störung oder Beeinträchtigung sehen und das Gericht scheinbar auch nicht.
Und schon gar nicht durch staatliche Stellen. "Das war das zweite mal, dass du diesen Fehler gemacht hast."   :)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg186742.html#msg186742

Mal abgesehen davon, dass der Art. 5 des GG mehr Freiheiten einräumt und dazu noch rechtsverbindlicher ist als der Art. 10 des EMRK, möchte L hier folgendes einbringen.

Beschluss vom 25.01.2018 - BVerwG 6 B 38.18   https://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0    Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Zitat
(RN): 8
Im Übrigen kommt den genannten Bestimmungen der Grundrechtecharta kein weiterreichender Gewährleistungsgehalt zu als den entsprechenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nicht gegen das Grundrecht verstößt, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit sich die Beitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 52). Der Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit wird durch die Rundfunkbeitragspflicht nicht berührt, denn das Recht der Beitragspflichtigen auf eine ablehnende Haltung gegenüber bestimmten medialen Informationsquellen wird nicht eingeschränkt. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B12.17.0] - K&R 2017, 742 Rn. 10).

Lev    8)

P.S. Es hilft sich mal zu fragen, was der Art. 5 des GG wirklich schützt und dann dürfte das Thema normalerweise beendet sein.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2019, 15:19 von Lev«

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
P.S. Es hilft sich mal zu fragen, was der Art. 5 des GG wirklich schützt und dann dürfte das Thema normalerweise beendet sein.

Was sage Lev denn was Art. 5 des GG wirklich schützt?

Warum ist das Thema dann beendet?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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