Also zur Verinnerlichung:
(...) Jedoch handelt es sich bei den Rundfunkanstalten um rechtlich selbständige Einheiten der Länder, (…)
Quelle:
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.htmlAuch hier weiterlesen:
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.msg179045.html#msg179045Das bedeutet, dass die LRAn „rechtlich selbständige Unternehmen der jeweiligen Landesregierung in der BRD“ sind.
Dies wiederum bedeutet, dass alles was die „hochbezahlten angestellten Rechtsberater (Senderjuristen / Justiziare) der LRAn“ in sogen. „Gesetzesentwürfen verpacken“, die jeweiligen Landesparlamente, bei Abstimmungen auch immer „durchwinken“ werden, zur Transformation ins Landesgesetz.
Die gegebene Mehrheit im Parlament der jeweiligen Landesregierung ermöglicht diese Gesetzestransformation, weil sie selbst (Regierung) die Eigentümer der „rechtlich selbständigen Einheiten (Unternehmen), sprich: Landesrundfunkanstalt LRA, sind.
Faktisch betrachtet, also ein rein privatrechtlich, selbständiges, aber nicht nach Zivilprozessordnung (ZPO) tätiges Unternehmen und gesetzlich auch nicht staatsnahes Unternehmen (LRA), aber mit Zwangsrundfunkbeiträgen durch ein Landesgesetz ausgestattet und finanziert (es wird ein öffentlich-rechtlicher Charakter vorgegaukelt).
Obwohl im Landesverwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossener Teilnahme dieser LRAn, aber durch die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, doch mit staatsnahem Charakter für den Klageweg ausgestattet (wen wundert es, weil ja der Eigentümer die Landesregierung ist).
Fazit:
Für den ganz normal sterblichen Zwangsrundfunkbeitragzahler, eine nicht zu durchschauende Vollverschleierung.
Bild dir deine Meinung!
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)