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Autor Thema: Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?  (Gelesen 22329 mal)

  • Beiträge: 7.410
Wäre die LRA eine Behörde, dann kann ich diesen Spruch verstehen ("without interference by public authority"), weil dann die LRA dies alles nicht dürfte.
Und wieso willst Du nicht verstehen, daß die Behörden a la Stadtkasse dies auch nicht dürfen? Auch sie dürfen keine Einflußnahme in das Medienverhalten der Personen vornehmen! Und genau das tun sie aber, wenn sie Rundfunknichtnutzer zur Zahlung nötigen!


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Lev

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@ P
Wäre die LRA eine Behörde, dann kann ich diesen Spruch verstehen ("without interference by public authority"), weil dann die LRA dies alles nicht dürfte.
Und wieso willst Du nicht verstehen, daß die Behörden a la Stadtkasse dies auch nicht dürfen? Auch sie dürfen keine Einflußnahme in das Medienverhalten der Personen vornehmen! Und genau das tun sie aber, wenn sie Rundfunknichtnutzer zur Zahlung nötigen!

Das ist deine Auffassung und sie ist einmal mehr falsch! Die Stadtkasse leistet tatsächlich Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung. D.h. die Stadtkasse schreitet erst ein, wenn der Materiell-rechtliche Teil des Verfahrens geschlossen wurde (also unanfechtbar geworden ist). Sie haben somit weder Einfluss auf das "Medienverhalten" wie du schreibst, noch auf den Rundfunk. Sie treiben ausschließlich bei.

Im Übrigen hat N. die Materie verstanden!  Ich würde mir wünschen du könntest das auch, aber das Leben ist bekanntlich kein Ponyhof. 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg186542.html#msg186542

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2019, 20:42 von Lev«

  • Beiträge: 7.410
Die Stadtkasse leistet tatsächlich Amtshilfe im Rahmen der Vollstreckung.
Amtshilfe für ein Unternehmen in Wettbewerb? (BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29), Amtshilfe für eine nichtstaatliche Organisation? (EGMR Case of ÖRR Austria vs. Österreich).

Und, noch einmal, es geht nicht um eine evtl. Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

User Marx hat es richtig verstanden.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg186550.html#msg186550


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P
  • Beiträge: 4.011
PersonX liegt ein Beschluss vor, in welchem ein Richter kraft Richterrecht erklärt, MDR sei eine Behörde. Das Verfahren liegt zwar nun beim OVG, aber dort war die Beurteilung bislang ähnlich. Der MDR - kraft Richter als Behörde tituliert - greift sehr wohl nicht in mein Medienverhalten ein. Der Eingriff erfolgt bereits durch das Parlament, als es das Zustimmungsgesetz beschlossen hat.

Nun verklage mal ein Parlament ;)

Der Anwalt, befragt, wann man gegen ein Gesetz vorgehen kann:
Wenn man davon betroffen ist, sonst nur im ersten Jahr.
So gesehen ist jedes Gesetz angreifbar.

Das Problem bisher:
Die Richter wollen nicht so richtig, denn sie prüfen nur anhand des Gesetzes, aber wollen anscheinend das Gesetz selbst nicht prüfen. Sie schauen schlicht weg. Damit das Gesetz formal bereits nicht falsch wird, können/ dürfen keine Einschränkungen erkannt werden, weil wenn es welche gäbe, das Gesetz diese bezeichnen muss. Deswegen wird alles verbogen.
Die Gesetze enthalten keine Auflistung der Einschränkungen.

Wichtig für das Verstehen:
Die Einschränkung muss nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stehen sondern im Gesetz, dem Zustimmungs- oder Transformationsgesetz oder sogar bereits im Gesetz zum ersten Rundfunkstaatsvertrag.

Und zweitens muss diese Einschränkung auch noch zulässig sein.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht ein paar Sachen geprüft und für okey erklärt und hier und dort keine Einschränkung sehen wollen. Erklärtes Ziel kann nur gewesen sein:
Weil sonst die Gesetze zur Zustimmung bereits formal falsch sind.

Und jetzt schaut mal auf die alten Beschlüsse zum prohibitiven Charakter - siehe u.a. auch unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html
und der Feststellung des Bundesverwaltungsgericht und der aktuellen Entscheidung von 18.07.2018 des Bundesverfassungsgerichts.

Aktuell reicht der Beitrag von der Höhe aus, von anderen Angeboten abgehalten zu werden, insbesondere wenn keine Rundfunknutzung angestrebt ist. Der Beitrag hat sogar das erklärte Ziel dazu, weil er unausweichlich ist. Nichtnutzung ist kein Härtefall. Auf die aktuelle Höhe des Beitrags kommt es deshalb nicht mehr an. Bereits ein Cent reicht so gesehen aus, damit eine Zeitung oder Buch - schlimmer noch: Essen - nicht mehr bezahlbar ist. Das haben die Richter bisher einfach nicht sehen wollen. Sie schauen ja so offensichtlich weg.

Naja was soll man also machen ;)

Sittenwidrigkeit anzeigen - immer und immer wieder, denn es kommt dabei nicht auf das Normverständnis der Richters an, sondern auf das der gewöhnlichen durchschnittlich Verständigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2019, 23:22 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zum aktuellen Anlass, hier eine Formulierung, wie sie besser nicht sein kann ...

Zitat
(...) So ist „das Behördendenken in den Funkhäusern“ weit verbreitet, „obwohl in keinem Rundfunkgesetz … steht, daß die Leute in den … Anstalten wie Finanzbeamte bezahlt, behandelt, befördert und beschützt werden sollten.
Das hat sich dank der weitsichtigen Hinterlist der … Parteien eingebürgert, und nun sind die Journalisten von ihren Gönnern so abhängig wie höhere Beamte und leiden auch so gleichgültig“, so Ex-Chefredakteur E. Elitz (Stuttgart).
Und Ex-WDR-Abteilungsleiter Berger:
„Die in Jahrzehnten gewachsene Beamtenmentalität mache es den meisten ARD-Redaktionen unmöglich, auf den Wettbewerb mit Sinn und Verstand zu reagieren“. (...)
  >:D

Weiterlesen unter
Dossier "Rundfunk-Agenda 2020" (von Hans-Jürgen Kupka)
Konzept für eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29746.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2019, 23:09 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Auf Seite 1 wird Art. 20 GG zumindest angeschnitten.

Zum Thema "Schutzbereich es Art. 2 GG" möchte ich zitieren aus
Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28486.msg179381.html#msg179381
Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20, Rn. 1
Staatsakte, die gegen die Prinzipien des Art. 20 GG verstoßen, stellen zugleich einen Verstoß gegen Art. 2(1) GG dar, da sie – als nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörend – die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht wirksam beschränken können (vgl. BverfGE 6, 41 ; 20, 154 f.).
Europarecht ist nachrangig gegenüber dem Verfassungsrecht.

Ich hoffe, ich bin mit diesem Beitrag nicht zu weit weg vom Thema!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2019, 23:05 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 7.410
Europarecht ist nachrangig gegenüber dem Verfassungsrecht.
Das ist nicht ganz richtig; steht das Recht der Europäischen Union nationalem Recht entgegen, führt dieses zur Nichtanwendbarkeit des nationalen Rechts.

In Bestätigung dazu sowohl der EuGH C?234/17, Rn. 37 "so dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind", als auch das BVerfG 2 BvR 859/15, Rn. 57 "Anwendungsvorrang des Unionsrechts".

Was jetzt die Verträge des Europarates anbelangt, die sind, soweit ratifiziert, nationales Recht, also Bundesrecht.

Was glaubst Du, warum das BVerfG die obige Rechtsache mit der EZB dem EuGH vorgelegt hat?


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D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Was glaubst Du, warum das BVerfG die obige Rechtsache mit der EZB dem EuGH vorgelegt hat?
Im Zweifelsfall, weil es selbst nicht mehr weiß, was es tut :P

Aber die Frage im Thema lautet ja, ob Schutzbereich Verfassungsrecht eröffnet, wenn Europarecht missachtet. Wenn Verfassungs- (nicht Bundes-)Recht nachrangig gegenüber dem Europarecht wäre, müsste man diese Frage doch gar nicht stellen. Ich meine auch, dass das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Mitgliedsstaaten das Europarecht in Bundesrecht übernehmen (d.h., etwas dafür tun müssen). Zuletzt wäre ja Art. 1 GG verletzt, wenn (vermeintlich) höherrangiges Europarecht verlangen könnte, dass Grundrechte z.B. unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Wenn EU-Recht den höchsten Rang bekommen soll, müsste die BRD schon aufgelöst werden und der EU-Supersaat mit seiner eigenen Verfassung her und wir können dem Gleichheitsprinzip der Demokratie lebewohl sagen.

Was? Die großen Parteien sind schon dabei? Ich bin ja schon ruhig  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2019, 22:36 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 7.410
@ Dr. Oggelbecher

Allen Ernstes, ließt Du, was geschrieben wird? Die EMRK ist Bundesrecht; letztmalig in 2010 im Bundesgesetzblatt publiziert.
(Die Forensuche nach dem Link sollte erfolgreich sein).

Es stehen in diesem Thema hier also 2 Bestimmungen des Bundes nebeneinander; die eine Bestimmung, (Art. 5 GG), als Grundrecht, die zweite Bestimmung, (Art.10 EMRK), als eine mit dem Wortlaut "without interference by public authority" dieses Grundrecht spezifizierende Bestimmung.

Daß die EMRK ihren Ursprung im Europarecht hat, (die Bindungswirkung entspringt dem int. Völkerrecht), ist kein Gegenstand dieses Themas.


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  • Beiträge: 7.410
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seiner damaligen Entscheidung, daß ein Eingriff in den Art. 5, Abs. 1 GG den Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, schreibt es doch:

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Vollzitat Rn. 28
Zitat
Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. Es gehört zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten. Zudem ist in der modernen Industriegesellschaft der Besitz von Informationen von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung des Einzelnen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Erst mit seiner Hilfe wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können. Mit zunehmender Informiertheit erkennt der Bürger Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz und kann daraus Folgerungen ziehen; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik wächst. Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken.

Daneben wäre sogar zu erkennen, daß selbst Art.1 GG betroffen ist, wenn es jemandem defaktisch verwehrt wird, seine individuellen aus Art. 5 GG abgeleiteten Rechte realisieren zu können, in dem ihm/ihr die Mittel dazu seitens des Staates entzogen werden.

Erwähnt sei auch, daß diese Entscheidung in Rn. 29ff. aus Art. 10 EMRK zitiert.

Im Lichte der hier nun zitierten Entscheidung kann die im Titel formulierte Frage bejaht werden.


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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Lev

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@ P
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seiner damaligen Entscheidung, daß ein Eingriff in den Art. 5, Abs. 1 GG den Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg187298.html#msg187298

Es tut mir leid, aber das steht da nicht!
Im Übrigen, ist  vom Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Rede.

Lev


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  • Beiträge: 7.410
Es tut mir leid, aber das steht da nicht!
Doch, das steht dort.

Alleine der Satz

Zitat
Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf.

stellt die beharrlich von Dir geleugnete Verbindung des Art. 5 GG zum Art. 2 GG her, und darüberhinaus auch zum Art. 1 GG, von dessen Einhaltepflicht übrigens im ganzen Bundesgebiet kein staatlicher Mitarbeiter je befreit werden kann.

Siehe hierzu:

Zitat
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html

Bei "die Würde des Menschen" sind wir bei Art. 1 GG, der da lautet:

Zitat
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Und da sind wir dann auch schon wieder bei Art. 5 GG, einem der Artikel des Grundgesetzes, der eine Fülle an formulierten Grundrechten enthält, jedenfalls für alle, die sich darauf stützen dürfen.

Der von User Lev eingebrachte Hinweis, daß das Bundesverfassungsgericht nur von Art. 5, Abs. 1 Satz 1 GG schreibt, ist für dieses Thema hier überhaupt nicht hinderlich, steht doch definiert:

Zitat
Art 5
 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Und genau auf dieses Wörtchen mit roter Hervorhebung kommt es an:

u n g e h i n d e r t

Es bleibt daher bei meiner Aussage, daß jeder Rundfunknichtnutzer daran gehindert wird, seine finanziellen Mittel für Medien seiner Wahl aufzuwenden, wenn er diese nach dem Gutdünken des Staates trotz ausdrücklicher Rundfunkabstinenz für den vom Staat präferierten Rundfunk aufzuwenden hat.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

u n g e h i n d e r t


Eine fiktive Person meint dazu, dass dieses "ungehindert" sich als "physikalisch", also "körperlich", herausstellte, derweil das BVerfG dies nicht als "kostenlos" tituliert und damit meint, dass die ÖRR finanziert werden müssen. Hab das Urteil nicht parat, aber vielleicht kann es jemand einstellen.  ;)




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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 4.011

Gemeint ist dieses?
https://openjur.de/u/180844.html

In dem Urteil -https://openjur.de/u/593021.html  - ging es darum, dass die Klägerin diesen Rundfunk kostenlos wollte, darum geht es hier aber nicht. Es geht darum um ungehindert seine Wahl aus zu üben, dass die Wahl dabei auf Angebote fällt, welche Kosten verursachen steht der freien Wahl dann entgegen, wenn die finanziellen Mittel fehlen oder die Angebote fehlen in Folge von Verdrängung.


"physikalisch", also "körperlich"-> Bargeld, PersonX fehlen 7x Stück a 2 Euro, 1x 1 Stück a 1 Euro und 1x 1 Stück a 50 Cent monatlich.
Das sind doch physikalische Körper oder nicht?


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g
  • Beiträge: 368
@pinguin,

Du hast das Thema sehr schön herausgearbeitet. Ich denke, ich kann dir folgen. Ich bin da ganz deiner Meinung. Es ist für mich stimmig.

Das eigentliche Problem ergibt sich daraus, dass, wie du schreibst, die Gerichtsbarkeit und die staatlichen Stellen sich nicht an geltendes Recht halten. Die, die zur Einhaltung des GG und Art. 10 EMRK verpflichtet sind, treten es mit Füßen.
Es wird z.T. auf Zuruf gearbeitet, wie im Fall der Meldedaten.
Die Frage ist, wie man diese Willkür, die seit 2013 in Punkto Rundfunk gelebt wird, beseitigen kann?


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