Typische Straftatbestände des Wirtschaftsrechts: Nun maßgebliche Liste an Stelle von der vom 2. Januar 2018:
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(mit Dank an @NichtzahlerKa für Analyse per PM)Hier einmal die Straftatbestände, die natürlich beim völlig staatsfernen ARD, ZDF,... nie vorkommen, weil man dort edel "öffentlich-rechtlich" zur Einhaltung des Gesetzes besonders verpflichtet ist. Also hier, was nur in der bösen Privatwirtschaft öfter vorkommt, bei den einigen Schwarzen Schafen, die besonders Bösen, die es natürlich nur bei den unedlen "Nicht-Öffentlich-Rechtlichen" gibt:
Wirtschaftsverkehr: Täuschung, Machtmissbrauch.
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§ 263 StGB =
Betrug (inklusive erschwerte Form des
"Prozessbetrugs" durch Manipulation der richterlichen Entscheidungsgrundlagen)
§ 266 StGB =
Veruntreuung§ 253 StGB =
Erpressung§ 291 StGB =
Wucher (Zwangslage-Ausnutzung zwecks Durchsetzung von 50++ Prozent überhöhter Vergütung)
Vorteilsgewährung:
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§ 108e StGB =
Abgeordnetenbestechung§ 298 StGB =
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
§ 299 StGB =
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung).
§§ 331 ... 334, 336 =
Bestechung, Korruption (Problem: Begriff "Amtsträger")
§ 336: StGB
durch Unterlassung§ 335 StGB =
"bandenmäßig" (=vorstehend, sofern kooperativ)
Finanzdelikte
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§ 264 StGB =
Subventionsbetrug§ 261 StGB =
Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
§ 370 AO =
SteuerhinterziehungRechtsverfolgung
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§ 257 StGB =
Begünstigung (auch durch Unterlassung möglich)
§ 26 StGB =
Anstiftung§ 27 StGB =
Beihilfe (auch durch Unterlassung möglich)
§ 258 StGB =
Strafvereitelung (auch durch Unterlassung möglich)
§ 339 StGB =
Rechtsbeugung (auch durch Unterlassung möglich - dies eher sogar typisch)
Inhaltsdelikte
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§§ 4 -16 JuSchG
(Jugendschutzgesetz) - ziemlich viel "Zündstoff"?
"Fakenews": Siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/FalschmeldungBeispiel: §§ 185-200 StGB
Verleumdung, Beleidigung (Beleidigung: Verfolgung nur auf Antrag)
Beispiel: § 145 StGB
"Vortäuschung einer Straftat" (aber nur bei Anzeige o.ä.).
Bedingung ist immer auch, dass ein "öffentliches Interessse an der Strafverfolgung" zu bejahen ist.
Nicht aufgenommen:
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§ 129 StGB = Kriminelle Vereinigung
Regel: Nie übersetzte Vorwürfe!. Sie entwerten Glaubwürdigkeit von zutreffenden Vorwürfen.
Bei "bandenmäßig" auf die exakten Kriterien achten:
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BGH 5 StR 364/16 - Urteil 25. Januar 2017 = hrr-strafrecht.de/hrr/5/16/5-364-16.php
"Eine Bande im Sinne des § 335
Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB setzt den Zusammenschluss von
mindestens drei Personen mit dem Willen voraus,
künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige,
im Einzelnen noch ungewisse Taten nach
§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB zu begehen. Sie kann aus Beteiligten beider Seiten (Bestechender und Bestochener) bestehen. ... Eine Bandenabrede kann
auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen;
einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht." Das war also nochmals rein informativer Lernstoff für Forumsteilnehmer
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über typische Deliktformen, wenn es um viel Geld geht.